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Auto verkauf mit geringe Mangel
Hallo zusammen,
Ich möchte mein Auto (12 Jahre alt) verkaufen mit noch 2 Monaten gültigem TÜV.
Ich habe eine Interessenten für das Auto.
Er hat schon Probefahrt gemacht.
Ich habe eine Anzahlung bekommen (150€), und haben wir in Kaufvertrag 'Das Auto wird mit neuen TÜV verkauft' vereinbart.
Ich habe vor 2 Tage neue TÜV gemacht (117€), Plakette bekommen, aber mit 'geringen Mängel - differential öl-feucht'.
Jetzt kommt die Fragen:
Kann ich auch so wie ist jetzt verkaufen, oder muss ich diese Mangel reparieren zu lassen?
Muss ich den Interessenten der nun den PKW doch nicht nimmt die Anzahlung zurück geben?
Mit Freundlichen Grüßen,
Dorin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juni 2020 um 17:26:17 Uhr:
Zunächst mal darf i.d.R. ein Auto mit Mängeln keine Plakette erhalten, auch nicht bei geringen Mängeln.
Wieso schreibt man hier etwas, wenn man davon keine Ahnung hat?
Dann schreibt man lieber nichts.
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25 Antworten
Zitat:
dorinTM schrieb am 18. Juni 2020 um 14:08:36 Uhr:
Jetzt kommt die Fragen:
Kann ich auch so wie ist jetzt verkaufen, oder muss ich diese Mangel reparieren zu lassen?
Muss ich den Interessenten der nun den PKW doch nicht nimmt die Anzahlung zurück geben?
Hier meine Antworten:
ja, nein, nein.
Gruß Jonas
Neuen TÜV hat der Wagen damit wäre dein Teil des Vertrages wohl erfüllt.
Wenn er den Wagen jetzt nicht will könntest du evtl. Kosten die dir dadurch entstehen geltend machen und von der Anzahlung abziehen.
Bin aber auch nur Laie. Am besten versucht ihr gemeinsam eine Regelung zu finden mit der ihr leben könnt. Vielleicht lässt du ihm noch mal 50€ vom Kaufpreis nach oder sowas.
der Vertrag ist mit der Anzahlung gültig und mit dem TÜV auch seitens des Verkäufers erfüllt;
"geringe Mängel" sind bei einem 12 Jahre alten Auto kein Grund für einen Rücktritt vom Kauf und auch kein Grund , den Preis nachzuverhandeln;
wenn der Käufer (nicht Interessent - er hat mit der Anzahlung den Kauf besiegelt) abspringt, behält der Verkäufer die Anzahlung;
Gruß rmx
Ich würde erstmal dem Käufer Bescheid geben.
Danach könnt Ihr alles weitere klären, glaube nicht das es einen Streit wert wäre.
Ist die Gewährleistung ausgeschlossen?
Wenn ja, hat der Käufer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Ansprüche. Selbst wenn er dir Kenntnis bei Vertragsschluss nachweisen könnte - wobei bereits die Vereinbarung einer TÜV-Abnahme hier deutlich dagegen spricht, dass Du ihm arglistig Mängel verschweigen wolltest - wäre auch höchst fraglich, ob überhaupt ein offenbarungspflichtiger Mangel vorliegt.
Demenstprechend wäre - falls die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde - darüber zu diskutieren, ob ein ölfeuchtes Differential bei einem 12 Jahre alten Auto einen Mangel darstellt.
Ein leichtes, konstantes Schwitzen eher nicht. Im Zweifel würde ich - falls die Gewährleistung nicht ausgeschlossen war - dann aber die Dichtung erneuern (lassen).
Zunächst mal darf i.d.R. ein Auto mit Mängeln keine Plakette erhalten, auch nicht bei geringen Mängeln. Zweitens sind auch alle geringen Mängel unverzüglich abzustellen.
Aber in diesem Fall scheint es um kein allzu hochwertiges Fzg. zu gehen und die Reparatur wird sicher unterbleiben oder darin bestehen, das Diff. mal kurz abzuwischen.
Dieser Sachverhalt ist jedem, inbesondere auch dem Käufer eines 12 Jahre alten Autos, klar.
Fazit: --> nix machen
Zitat:
@BK30nP schrieb am 18. Juni 2020 um 15:42:39 Uhr:
Ich würde erstmal dem Käufer Bescheid geben.
Danach könnt Ihr alles weitere klären, glaube nicht das es einen Streit wert wäre.
Nein.
Den Käufer nicht darauf ansprechen, das bringt ihn nur auf die Idee, den Preis weiter zu verhandeln.
Viel wichtiger ist, daß du in deinem Kaufvertrag jegliche Art von Gewährleistung/Garantie/Rücknahme etc. ausschließt.
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juni 2020 um 17:26:17 Uhr:
Zunächst mal darf i.d.R. ein Auto mit Mängeln keine Plakette erhalten, auch nicht bei geringen Mängeln.
doch
@v8.lover stimme ich völlig zu.
Ihr habt nach deiner Angabe bereits einen gültigen Kaufvertrag, der für beide Seiten Verpflichtungen enthält.
Deine, TE, ist: TÜV neu und Auto übereignen.
Die deines Partners besteht darin, den vereinbarten Preis zu zahlen.
Wenn kein Rücktrittsrecht vereinbart ist, besteht es nicht.
Nicht jeder Mangel im TÜV-Bericht muss auch ein Mangel im Sinne des Kaufrechts sein. Wenn Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, besteht ohnehin kein Recht darauf.
So sehe ich die rechtliche Situation. Was man daraus macht, ist Dir natürlich überlassen. Z.B. im Preis etwas nachgeben, wie es hier auch schon empfohlen war. Eine Pflicht besteht aber nicht!
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juni 2020 um 17:26:17 Uhr:
Zunächst mal darf i.d.R. ein Auto mit Mängeln keine Plakette erhalten, auch nicht bei geringen Mängeln.
Wieso schreibt man hier etwas, wenn man davon keine Ahnung hat?
Dann schreibt man lieber nichts.
Vielen vielen Dank für eure Antworten.
Der Fachmann vom TÜV sagte: „hier (neben Diff., auf Antriebswelle) sehe ich bisschen Ölfeucht, das Sie muss beobachten.“
Der Kaufvertrag ist schon unterschreibt von beiden Seiten, fehlt nur die Übergabe.
Ich habe nur der Käufer informiert, dass das Auto neue TÜV habe.
Er kommt nächste Tage und vor Übergabe zeige ich es den TÜV-Bericht.
Bin Ehrlich und möchte für beides Seiten alles i. O..
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 18. Juni 2020 um 18:14:38 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juni 2020 um 17:26:17 Uhr:
Zunächst mal darf i.d.R. ein Auto mit Mängeln keine Plakette erhalten, auch nicht bei geringen Mängeln.
Wieso schreibt man hier etwas, wenn man davon keine Ahnung hat?
Dann schreibt man lieber nichts.
Ich "bin der TÜV"
Vielleicht solltest du dich selbst erst mal schlau machen, ehe du andere beleidigst. Erste Empfehlung dazu: § 29 StVZO.
Na ich lach mich schlapp.
1. Gab es meinerseits keine Beleidigung, keine Unterstellungen hier
2. Solltest du den §29 StVZO richtig lesen, denn auch mit geringen Mängeln besteht man in der Regel die HU
Solltest du wirklich beim TÜV arbeiten, ist das jetzt echt eine peinliche Nummer von dir.
Ist mir schon in einem anderen Thread mit den Geräuschen im Fahrzeugschein aufgefallen...
Zitat:
Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden,
wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach
durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette
wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung
vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche
Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
Quelle: §29 Abs.3 StVZO
Im übrigen, freut sich doch jeder Prüfer heute, überhaupt noch geringe Mängel aufschreiben zu dürfen!
Zitat:
@nogel schrieb am 18. Juni 2020 um 17:26:17 Uhr:
Zunächst mal darf i.d.R. ein Auto mit Mängeln keine Plakette erhalten, auch nicht bei geringen Mängeln. .....
aber der TÜV Rheinland schreibt, Zitat:
"Geringe Mängel: Prüfplakette trotz kleiner Mängel
Unser Prüfer hat wenige kleine Mängel gefunden wie einen leicht zerkratzten Spiegel oder eine kaputte Glühlampe in der Kennzeichenbeleuchtung. In solchen Fällen kann er die HU-Plakette vergeben und auf eine Nachuntersuchung verzichten. Als Halter des Fahrzeugs müssen Sie die im Prüfbericht vermerkten Mängel unverzüglich beseitigen. So erhöhen Sie Ihre Sicherheit und vermeiden im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld."
Quelle
Gruß rmx
Nein, der REGELFALL ist der, daß die Plakette nur zugeteilt wird, wenn das Fzg. OHNE Mängel ist. Deswegen habe ich in meinem Ausgangspost auch geschrieben "i.d.R......"
Daß davon abweichend auch bei geringen Mängeln die Plakette zugeteilt werden darf ist die Ausnahme, aber wie jeder weiß, wird das kulanzhalber (!) seit Jahren so gemacht.
Auch wenn die zwingende Voraussetzung meistens nicht gegeben ist, nämlich daß zu erwarten ist, daß die Mängel unverzüglich behoben werden.
Oder glaubst du, der TE/Verkäufer läßt für hunderte Euronen das Diff. abdichten?
P.S: du brauchst mit keine Paragrahen zitieren, die mein tägliches Brot sind und die ich dir zuvor selber zum Nachlesen genannt habe.......