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Auto verkauft, Käufer macht Probleme
Hallo
Meine Frau hat ihr Auto verkauft, haben bei einen Autohändler nachgefragt und er sagte er persönlich habe kein interresse aber er horcht sich mal um.
Er hat uns dann später angerufen und mitgeteilt er habe einen Käufer und wollte das Auto dann mal auf der Hebebühne anschauen, wobei er es für gut befunden habe.
Das Auto wurde dann an den genannten Verkäufer verkauft via Handschlag "ohne Vertrag" für 5000€.
Er hat es abgehholt via Hänger und jetzt eine Woche später terroriesiert er meine Frau mit anrufen das das Auto zu heis wird und er er es Reparieren lassen müste für knapp 1500 € die sie Zahlen soll oder er bringt das Auto zurück.
Ist das Rechtens oder was kann meine Frau machen ?
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21 Antworten
Das ist so ziemlich das Schlimmste was man machen konnte, ein Auto ohne schriftlichen Vertrag mit Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Wie kommt man auf diese Idee?
Ich würde das Auto zurücknehmen, dem Käufer das Geld wiedergeben und es beim nächsten Versuch nach einem Check in einer richtigen Werkstatt (und nicht bei diesem Autohändler) mit einem schriftlichen Vertrag mit Ausschluss der Gewährleistung verkaufen.
Wenn man dem Käufer die 1500 Euro geben sollte, wird er garantiert später bei anderen Dingen wieder Geld verlangen.
Man könnte ihm anbieten bzw. fordern, dass das Auto in einer Werkstatt seiner (eurer) Wahl gecheckt wird. Vielleicht gibt es den Schaden gar nicht oder er ist wesentlich preisgünstiger zu reparieren.
Wenn du auch nur einen Euro erstattest würde ein Gericht befinden, dass du von vorherigen Mängeln wusstest und du könnest richtigen Ärger bekommen. Also bloß nicht auf irgendwas eingehen!!!
Da der Händler drüber geschaut hat (du hast ja keine fndierten Kenntnisse von Autos und der Wagen mit Handschlag verkauft wurde ist aus meiner Sicht ein Vertrag von Privat geschlossen worden. Damit ist aus meiner Sicht eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Deine Frau soll dm Menschen mitteilen, dass er nicht mehr anrufen soll.
Meine Meinung!
Ich denke nicht, dass da was kommt.
Zitat:
@Hyperbel schrieb am 25. August 2018 um 14:41:28 Uhr:
Wenn du auch nur einen Euro erstattest würde ein Gericht befinden, dass du von vorherigen Mängeln wusstest und du könnest richtigen Ärger bekommen. Also bloß nicht auf irgendwas eingehen!!!
Da der Händler drüber geschaut hat (du hast ja keine fndierten Kenntnisse von Autos und der Wagen mit Handschlag verkauft wurde ist aus meiner Sicht ein Vertrag von Privat geschlossen worden. Damit ist aus meiner Sicht eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Deine Frau soll dm Menschen mitteilen, dass er nicht mehr anrufen soll.
Meine Meinung!
Ich denke nicht, dass da was kommt.
Bei einem Privatverkauf ist die Sachmangelhaftung nicht automatisch ausgeschlossen. Es gibt allerdings keine Beweislastumkehr, sodass der Käufer vom Moment der Übergabe an beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war.
@TE
Habt ihr die "Bewertung" des Händlers in schriftlicher Form oder nur mündlich?
Sollte der Händler in der Sache nämlich mit drinstecken, kann euch daraus ein Strick gedreht werden, wenn dieser behauptet euch von dem Mangel erzählt zu haben.
Normal würde ich ja raten: abwarten und Tee trinken. Aber hier liegt die Sache etwas komplizierter, da ich die Rolle des Händler nicht einschätzen kann.
Zitat:
Bei einem Privatverkauf ist die Sachmangelhaftung nicht automatisch ausgeschlossen. Es gibt allerdings keine Beweislastumkehr, sodass der Käufer vom Moment der Übergabe an beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war.
Klar! Das mit der Sachmängelhaftung schrieb ich ja auch nicht.
Wenn der Verkäufer nichts von Mängeln weiß (also auch nichts arglistig verschwiegen hat), so kann man dem Verkäufer da auch keinen Strick draus drehen.
Ein schriftlicher Vertrag wäre auf jeden Fall die bessere Wahl gewesen. Die kann man für umme im Netz runterladen (bspw. bei autoscout oder mobile). Dann gibt es nachher auch keine Diskussionen!
Zitat:
@Hyperbel schrieb am 25. August 2018 um 15:33:47 Uhr:
Zitat:
Bei einem Privatverkauf ist die Sachmangelhaftung nicht automatisch ausgeschlossen. Es gibt allerdings keine Beweislastumkehr, sodass der Käufer vom Moment der Übergabe an beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war.
Klar! Das mit der Sachmängelhaftung schrieb ich ja auch nicht.
Wenn der Verkäufer nichts von Mängeln weiß (also auch nichts arglistig verschwiegen hat), so kann man dem Verkäufer da auch keinen Strick draus drehen.
Ein schriftlicher Vertrag wäre auf jeden Fall die bessere Wahl gewesen. Die kann man für umme im Netz runterladen (bspw. bei autoscout oder mobile). Dann gibt es nachher auch keine Diskussionen!
Nein. Du hast geschrieben, dass bei einem Privatverkauf die Gewährleistung quasi von selbst ausgeschlossen ist. Das ist schlicht falsch. Gewährleistung und Sachmangelhaftung steht hier für mich für das selbe.
Und in diesem Fall besteht das Risiko, dass der Käufer mit dem Händler unter einer Decke steckt. Sollte das so sein, kann hier der Händler als "unabhängiger" Zeuge auftreten, der behauptet, den Verkäufer über den hier beanstandeten Mangel informiert zu haben.
Hier wäre die erste Anlaufstelle der Händler, der den Wagen "kontrolliert" hat und von diesem das Untersuchungsergebnis schriftlich einzufordern, falls das nur mündlich vorliegt. Wenn der sich weigert, kann die Sache hier sehr kompliziert werden.
Zitat:
@andy1080 schrieb am 25. August 2018 um 16:50:23 Uhr:
Zitat:
@Hyperbel schrieb am 25. August 2018 um 15:33:47 Uhr:
Klar! Das mit der Sachmängelhaftung schrieb ich ja auch nicht.
Wenn der Verkäufer nichts von Mängeln weiß (also auch nichts arglistig verschwiegen hat), so kann man dem Verkäufer da auch keinen Strick draus drehen.
Ein schriftlicher Vertrag wäre auf jeden Fall die bessere Wahl gewesen. Die kann man für umme im Netz runterladen (bspw. bei autoscout oder mobile). Dann gibt es nachher auch keine Diskussionen!
Nein. Du hast geschrieben, dass bei einem Privatverkauf die Gewährleistung quasi von selbst ausgeschlossen ist. Das ist schlicht falsch. Gewährleistung und Sachmangelhaftung steht hier für mich für das selbe.
Und in diesem Fall besteht das Risiko, dass der Käufer mit dem Händler unter einer Decke steckt. Sollte das so sein, kann hier der Händler als "unabhängiger" Zeuge auftreten, der behauptet, den Verkäufer über den hier beanstandeten Mangel informiert zu haben.
Hier wäre die erste Anlaufstelle der Händler, der den Wagen "kontrolliert" hat und von diesem das Untersuchungsergebnis schriftlich einzufordern, falls das nur mündlich vorliegt. Wenn der sich weigert, kann die Sache hier sehr kompliziert werden.
Sorry! Ja, du hast Recht!
Habe gerade den Kaufvertrag meines alten Wagens rausgesucht und reingeschaut.
Überschrift über dem Passus war "Gewährleistung"
ausgeschlossen wurde die Sachmängelhaftung (sofern nicht vorsätzlich verschwiegen...).
Die Sache mit dem Händler sehe ich genauso wie du.
Gruß
H
Ich würde, wie schon geschrieben, die Karre zurücknehmen und dann mit ordentlichem Vertrag mit Mängelhaftungsausschluss verkaufen. Handschlag zählt heut leider nix mehr. Wer steht noch zu seinem Wort, wenn selbst unsere Politiker sich um das scheren, was sie gestern nochg gesagt haben.
Dem Käufer die Rücknahme anzubieten wäre das erste was ich machen würde. Geht er darauf ein ist es wohl Tatsache dass mit dem Auto etwas nicht stimmt.
Geht er nicht darauf ein und will stattdessen den Preis drücken ist was faul.
Die Unterhaltung sollte im zweiten Fall dann beendet sein.
ist schon ziemlich blöd ohne schriftlichen Vertrag ein Auto zu verkaufen. Der Vertrag ist zwar rechtens aber die Beisfähigkeit...
Aber der Käufer hat das Auto letztendlich von privat gekauft. Das bedeutet: Liegt ein Mangel vor, muß er das beweisen. Erst wenn er beweisen kann, das der Mangel schon vorm Kauf bestand hast Du den "schwarzen Peter".
Als Erstes würde ich auch erstmal dazu raten auf nix ein zu gehen. Erst wenn da was von seinem Anwalt kommen sollte, mußt Du reagieren. Irgendwelche "Schnellschüsse" mit Rücknahme und so weiter solltest Du nicht machen. Das kannst Du am Ende, bevor eine Klage kommt, immer noch tun. Mal angenommen sein Anewalt fordert dich dazu auf, dann geh zu Deinem, rät er Dir auch dazu dann machst Du es.
Prinzipiell hört man immer wieder das sich Käufer nachträglich melden um den Preis zu drücken. und immer wird das selbe geraten, nämlich das was ich auch geschrieben habe. Der Unterschied ist bei Dir: Du hast keinen schriftlichen Kaufvertrag. Da ist allerdings "nur" das Problem der Beweisbarkeit. Gültig ist der genauso.
Warum sich Anwaltsstress antun. Zurücknahme anbieten - und wenn da nix kommt, abhaken.
Was will der Käufer dann noch drohen, wenn die Zurücknahme angeboten wird ?
Zitat:
@freibergerfreund schrieb am 28. Aug. 2018 um 07:37:49 Uhr:
Was will der Käufer dann noch drohen, wenn die Zurücknahme angeboten wird ?
Na zum Beispoel die Beseitigung des Mangels. Auf Rücknahme hätte der Verkäufer kein Recht.
Ich würde die Sache entspannt sehen. Erstmal würde ich den Käufer auffordern Beweise zu liefern, dass a) ein Mangel vorliegt und b) dieser bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Pssst: den Beweis wird er nicht liefern können
Damit verschafft man sich mindestens mal Zeit. Dann würde ich vermutlich eher nachbessern, als 1500€ Zahlen. Wer weiß, wo der Typ da was rumgepfuscht hat, nur um einen Grund zu finden, dass er den Wagen zurückgeben kann.
Das Risiko besteht bei zurücknahem immer. Zumal der Käufer ja viellicht keine Rückgabe will sondern nur eine Preisminderung. Das Recht hat er(wenn die Mängel nachweisbar sind).
Also gilt noch immer: erstmal abwarten. Wenn nix kommt hat sich die Sache erledigt.
Falls was vom Anwalt kommt (und nur dann) reagieren. das heißt dann eben zum eigenen Anwalt und beraten lassen. dann ergiebt sich alles Weitere.
Zitat:
@StephanRE schrieb am 29. August 2018 um 19:19:41 Uhr:
Das Risiko besteht bei zurücknahem immer. Zumal der Käufer ja viellicht keine Rückgabe will sondern nur eine Preisminderung. Das Recht hat er(wenn die Mängel nachweisbar sind).
Also gilt noch immer: erstmal abwarten. Wenn nix kommt hat sich die Sache erledigt.
Falls was vom Anwalt kommt (und nur dann) reagieren. das heißt dann eben zum eigenen Anwalt und beraten lassen. dann ergiebt sich alles Weitere.
Selbst ein Schreiben eines Anwaltes könnte man noch locker aussitzen
Kommt etwas drauf an. Eine nicht reagieren auf eine nachweisbare Forderung kommt einer Verweigerung gleich. Sollte der Käufer dann ernst machen und sich dann im Nachgang herausstellen, dass die Forderung berechtigt war, hat man sich mindestens mal das Recht der eigenständigen Nachbesserung verwirkt und darf klanglos die Rechnung zahlen.