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Autofahrer hupt, Radfahrer stürzt, Autofahrer schuld?

Themenstarteram 19. Dezember 2020 um 16:46

Moin,

vorweg, die Frage ist rein theoretisch. Gestern sprach ich mit mehreren Leuten darüber, dass immer mehr Radfahrer hier in der Gegend auf der Straße fahren (außerorts), obwohl ein gut ausgebauter Radweg neben der Straße langführt.

Dabei kam folgende Frage auf: Ein Radfahrer fährt auf der Landstraße, der Autofahrer kann wegen Gegenverkehr oder mangelnder Sicht nach vorne nicht überholen und ärgert sich, dass der Radfahrer auf der Straße fährt. Oder aber er kann sofort überholen, ärgert sich aber trotzdem.

In beiden Fällen hupt er den Radfahrer kurz vor oder während des Überholens an.

Der Radfahrer erschreckt sich und kommt dadurch zu Fall.

Hat der Autofahrer jetzt eine Schuld am Sturz des Radfahrers, da er ja den Sturz durch das Hupen und das darauffolgende Erschrecken verursacht hat?

Meine Überlegungen dazu: Hupen ist erlaubt, wenn man sich oder einen anderen in Gefahr sieht und darauf aufmerksam machen oder warnen will. Der Radfahrer fährt auf der Straße, was eine Gefahr für ihn darstellt. Folglich ist das Hupen erlaubt (auch wenn es hier wohl dann eher aus Ärger und zur Maßregelung erfolgt).

Weiterhin ist das Hupen ein Vorgang, der durchaus im Straßenverkehr vorkommt. Sollte also einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht so aus dem Konzept bringen, dass er stürzt oder einen Unfall baut.

Mein Fazit daher: Sofern der Autofahrer genügend Abstand zum Fahrradfahrer eingehalten hat, trifft ihn keine rechtliche Schuld, auch wenn der Sturz durch sein Hupen ausgelöst wurde.

Eine Bitte noch: Bitte keine Diskussionen über ein generelles Auto-Radfahrer-Problem, keine moralische Schulddiskussion.

PS: Nach meiner Recherche ist der Radfahrer verpflichtet, einen entsprechend beschilderten Radweg zu benutzen (ich meine, die Regelung war zwischenzeitlich mal aufgehoben, aber besteht mittlerweile wieder). Gehen wir hier also davon aus, dass es sich um einen "echten" Radweg mit entsprechendem Verkehrszeichen handelt.

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128 Antworten

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 19. Dezember 2020 um 17:46:07 Uhr:

Moin,

vorweg, die Frage ist rein theoretisch. ....

Hat der Autofahrer jetzt eine Schuld am Sturz des Radfahrers, da er ja den Sturz durch das Hupen und das darauffolgende Erschrecken verursacht hat?

...

Nein, hat er nicht. Er sollte allerdings nach dem Umhupen anhalten und die Feststellung seiner Personalien ermöglichen, weil er Beteiligter eines Verkehrsunfalls ist (Sturz des Radlers) und anderenfalls wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ins Visier der StA und des ADFC gerät.

Kann zu hier ... :)

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 19. Dezember 2020 um 17:46:07 Uhr:

Meine Überlegungen dazu: Hupen ist erlaubt, wenn man sich oder einen anderen in Gefahr sieht und darauf aufmerksam machen oder warnen will. Der Radfahrer fährt auf der Straße, was eine Gefahr für ihn darstellt. Folglich ist das Hupen erlaubt (auch wenn es hier wohl dann eher aus Ärger und zur Maßregelung erfolgt).

Welche Gefahr denn bitte schön. Der Autofahrer wird langsamer, hält Abstand zum Radfahrer, wartet den Gegenverkehr ab und überholt den Radfahrer mit einem ausreichenden Abstand. Ich sehe keine Gefahr.

Wenn kein gesonderter Radweg vorhanden ist, besteht keine Gefahr ist einer vorhanden, ist es plötzlich gefährlich? Kann ich nicht nachvollziehen.

Natürlich ist es ärgerlich, wenn der Radweg nicht genutzt wird, nur kann man dagegen wenig unternehmen. Meinetwegen kann man aus Ärger auch kurz hupen. Wenn man das vernünftig und aus einem passenden Abstand macht, fällt auch kein Radfahrer um.

Warum werden immer unrealistische Szenarien kreiert und dass mit an den Haaren hergezogenen Begründungen.

 

Gruß

Uwe

Zitat:

Meine Überlegungen dazu: Hupen ist erlaubt, wenn man sich oder einen anderen in Gefahr sieht und darauf aufmerksam machen oder warnen will. Der Radfahrer fährt auf der Straße, was eine Gefahr für ihn darstellt. Folglich ist das Hupen erlaubt (auch wenn es hier wohl dann eher aus Ärger und zur Maßregelung erfolgt).

Nicht schlecht dreist!!! Du als Autofahrer erkennst das das Überholen des Radfahrers eine Gefahr für Ihn darstellt und machst Ihn mittels hupen darauf aufmerksam das Du ihn zu gefährden gedenkst!!! Wenn Du ihn gefährdest darfst du nicht überholen und damit erübrigt sich das Hupen.. so einfach ist das.

Aber mal abgesehen davon, die StVo sieht das ankündigen eines Überholvorgangs durch Hupen oder Lichthupe ausdrücklich vor. Offenbar glauben Autofahrer immernoch sie hätten ein Recht Radfahrer zu überholen wann und woimmer sie wollen.

Ehrlich mal aus Sicht des Radfahrers.

Wenn ein Auto 50m hinter mir hupt auf der Landstraße ist es okay so weis ich das da einer kommt der mich überholt.

Wenn jemand 2m hinter oder direkt neben mir hupt da fehlt mir das Verständnis dafür und ich rege mich auf.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. Dezember 2020 um 18:03:11 Uhr:

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 19. Dezember 2020 um 17:46:07 Uhr:

Moin,

vorweg, die Frage ist rein theoretisch. ....

Hat der Autofahrer jetzt eine Schuld am Sturz des Radfahrers, da er ja den Sturz durch das Hupen und das darauffolgende Erschrecken verursacht hat?

...

Nein, hat er nicht.

Wieso? Gab es eine Notwendigkeit die Hupe einzusetzen? Wäre der Radfahrer auch ohne Hupe gestürzt?

Ja.

Zitat:

@fehlzündung schrieb am 19. Dezember 2020 um 17:46:07 Uhr:

Meine Überlegungen dazu: Hupen ist erlaubt, wenn man sich oder einen anderen in Gefahr sieht und darauf aufmerksam machen oder warnen will. …

Richtig. Es geht aber um eine konkrete Gefahr, vor der man durch Hupen warnen darf, und nicht um eine abstrakte Gefahr, dann darf man nicht hupen.

Ein Fahrradfahrer, der auf einer Straße fährt, ist keine Gefahr.

Und ja, wenn der Radler wegen der Huperei zu Sturz kommt, kann der Hupende schadenersatzpflichtig werden. Ist oft genug von Gerichten so entschieden worden.

§ 5 (5) Satz 1 StVO

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. ..

 

Ist also Quatsch was da einen Beitrag weiter oben geschrobt wurde. :)

Ja was?

Das ja bezieht sich auf deinen Text bevor Du ihn editiert hast. :)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. Dezember 2020 um 19:11:02 Uhr:

Ist also Quatsch was da einen Beitrag weiter oben geschrobt wurde. :)

berlin-paul ist wieder mal klüger als die Gerichte. Chapeau.

Zitat:

Ein Autofahrer, der einen Radfahrer grundlos anhupt, muß Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, wenn es hierdurch zu einem Unfall kommt.

Vorliegend war der Autofahrer auf einer schmalen Straße direkt hinter einer älteren Radfahrerin gefahren und hatte dann plötzlich gehupt. Die Radfahrerin erschrak sich, fiel vom Fahrrad und zog sich Sturzverletzungen zu. Da keine direkte Gefahrensituation bestand, durfte der Pkw-Fahrer aber nicht hupen und mußte ca. EUR 200 zahlen.

AG Frankfurt/Main, 13.07.2007 - Az: 32 C 3625/06-48

Wem gilt das Bashing hier überhaupt ? Dem Radfahrer, oder dem Autofahrer. Habe ich nicht ganz verstanden.

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. Dezember 2020 um 19:50:18 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. Dezember 2020 um 19:11:02 Uhr:

Ist also Quatsch was da einen Beitrag weiter oben geschrobt wurde. :)

berlin-paul ist wieder mal klüger als die Gerichte. Chapeau.

Zitat:

@birscherl schrieb am 19. Dezember 2020 um 19:50:18 Uhr:

Zitat:

Ein Autofahrer, der einen Radfahrer grundlos anhupt, muß Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, wenn es hierdurch zu einem Unfall kommt.

Vorliegend war der Autofahrer auf einer schmalen Straße direkt hinter einer älteren Radfahrerin gefahren und hatte dann plötzlich gehupt. Die Radfahrerin erschrak sich, fiel vom Fahrrad und zog sich Sturzverletzungen zu. Da keine direkte Gefahrensituation bestand, durfte der Pkw-Fahrer aber nicht hupen und mußte ca. EUR 200 zahlen.

AG Frankfurt/Main, 13.07.2007 - Az: 32 C 3625/06-48

Natürlich schreibst Du Quatsch. Darfst Du auch. Musst halt damit leben, dass es dann auch als das bezeichnet wird was es ist. :p

Der TE redet von einer Landstraßensituation. Das ist außerorts. Und es geht darum, dass er überholen will. Dies darf man ausweislich von § 5 Abs.5 Satz 1 StVO akustisch ankündigen. Wenn dadurch jemand vom Rad fällt ist man nicht ersatzpflichtig. Dein AG Urteil betrifft eine andere Situation innerorts. Da ist die akustische Ankündigung nicht gestattet. Deshalb fährt man dann innerorts so, dass man anderweitig wahrgenommen wird. :)

...weiterhin sind auch noch andere Faktoren in dem Urteil anders, so war der hupende Autofahrer direkt hinter der älteren Radfahrerin und von kurzem Hupen war auch noch die Rede.

In diesem Thread ist aber von kurzem Hupen in einem ausreichenden Abstand die Rede.

 

Gruß

Uwe

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