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BAB - Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Verkehrskontrolle
Hallo zusammen,
ich hab da mal ne Frage
Ihr kennt das doch sicherlich auch, Verkehrskontrolle auf einem Rastplatz an der Autobahn. Vorher wird durch entsprechende Beschilderung ja die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer gedrosselt.
Was mir heute aufgefallen ist, da war kein Schild, dass ich wieder schneller fahren darf. Erst etliche Kilometer später kam nach einer Ein-/Ausfahrt ein 120 Schild.
Kann doch nicht sein, dass man bis dahin mit 60 eiern muss, oder?
Wäre super, wenn mir das mal jemand erklären könnte!
Danke schon mal!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Arbeitsdenkmal
@bits
sondern?
so wie ich eingangs geschrieben hab? bis zum nächsten Schild, wann auch immer das kommt?
Wenn das Streckenverbot tatsächlich ohne ein Gefahrzeichen (Hinweis auf Verkehrskontrolle) beschildert wurde, muß man bis zur Aufhebung tatsächlich mit der limitierten Geschwindigkeit weiterfahren.
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37 Antworten
Nein, das ist natürlich nicht so und die Schilder stehen da nur zum Spaß.
Ich kann dir dazu berichten, dass einer meiner Kollegen genau bei einem solchen Vorfall für 4 Wochen seinen FS abgeben durfte.
Eigentlich sollten es 3 Monate werden, er konnte sich allerdings mit 1.400 Euronen halbwegs frei kaufen.
Das Blitzgerät war genau auf dem Rastplatz im Gebüsch aufgebaut, wo an diesem Tag die Verkehrskontrolle durchgeführt wurde und war absolut rechtens - nix zu machen.
Meist gelten die 60er Schilder allerdings nur für LKW, bei PKW sind es meist 80 km/h.
Daher immer auf die Schilder achten.
doppelposting
grundsätzlich gilt auf BAB, Bundes- und Landstrassen,
das einschränkungen nach der nächsten einmündung aufgehoben sind,
wenn sie nicht wieder neu angezeigt werden.
die nächste einmündung war rastplatz ausfahrt, also
alles wieder aufgehoben wenn nichts dran steht
willi
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
grundsätzlich gilt auf BAB, Bundes- und Landstrassen,das einschränkungen nach der nächsten einmündung aufgehoben sind,
wenn sie nicht wieder neu angezeigt werden.
Öh - nein.
Jupp, die Verkehrskontrolle war auf einem kleinen Parkplatz/Rastplatz (halt die kleinen mit nem Klohäußchen).
Vorher waren aufklappbare Schilder aufgeklappt, die eben die Geschwindigkeit regeln.
Was bedeutet in diesem Fall Einmündung? Die Einfahrt zum Parkplatz, die Ausfahrt vom Parkplatz oder die nächste normale Ausfahrt?
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
gegenfrage,
wie war die verkehrskontrolle angelegt,
auf einem parkplatz/Rastplatz?
grundsätzlich gilt auf BAB, Bundes- und Landstrassen,
das einschränkungen nach der nächsten einmündung aufgehoben sind,
wenn sie nicht wieder neu angezeigt werden.
willi
Das stimmt nicht die Geschwindigkeitsbeschränkung ist ein ( Streckenverbot) und erlischt nicht nach einer Einmündung, Auffahrt, Parkplatz
Ausnahmen: Das Verbot kann durch ein Zusatzzeichen in seiner Länge beschränkt werden (z.B. 200m) oder es ist zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht.
@bits
sondern?
so wie ich eingangs geschrieben hab? bis zum nächsten Schild, wann auch immer das kommt?
Bisserl mehr info wär ja schon ganz nett
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
grundsätzlich gilt auf BAB, Bundes- und Landstrassen,
das einschränkungen nach der nächsten einmündung aufgehoben sind,
Das ist falsch, denn Geschwindigkeitsbegrenzungen sind Streckenverbote. In dem Link steht auch, wie diese wieder aufgehoben werden.
Edit:
Müsste im vorliegenden Fall die Begrenzung nicht nach der Kontrolle automatisch aufgehoben sein, da diese ja mit dem entsprechenden Zusatzschild angekündigt war.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
gegenfrage,
willi
Das stimmt nicht die Geschwindigkeitsbeschränkung ist ein ( Streckenverbot) und erlischt nicht nach einer Einmündung, Auffahrt, Parkplatz
Ausnahmen: Das Verbot kann durch ein Zusatzzeichen in seiner Länge beschränkt werden (z.B. 200m) oder es ist zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht
öhmm
und wie soll der wissen der an der einmündung auffährt, des es beschränkungen gibt.
deshalb müssen diese neu angezeigt werden, ansonsten sind sie aufgehoben.
ähm, nein, die Verkehrskontrolle war als solches nicht auf den Schildern angegeben.
Es waren lediglich Geschwindigkeitsbegrenzungen, 80 auf 60 und nochmal 60 sowie Überhohlverbot angegeben.
Weder ein Hinweis wie lange das gilt, noch warum das gemacht wird.
Es waren aufklappbare Schilder, und dann eben die Verkehrskontrolle auf dem Parkplatz, danach kam gor nix mehr.
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
und wie soll der wissen der an der einmündung auffährt, des es beschränkungen gibt.
Das weiss er nicht, weshalb er im Zweifel auch nicht bestraft werden kann.
Zitat:
deshalb müssen diese neu angezeigt werden, ansonsten sind sie aufgehoben.
Nein, lies dir bitte den von mir geposteten Link durch. Es ist sinnvoll, Geschwindigkeitsbegrenzungen nach einer Auffahrt zu wiederholen. Automatisch aufgehoben sind sie ohne neues Schild jedoch nicht.
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
öhmm
und wie soll der wissen der an der einmündung auffährt, des es beschränkungen gibt.
deshalb müssen diese neu angezeigt werden, ansonsten sind sie aufgehoben.
Im konkreten Fall weiß er es, weil er zuvor von der limitierten Fahrbahn auf die Rastanlage abgefahren ist. In anderen Fällen hängt es u.a. davon ab, ob der Fahrer ortskundig ist und vom Streckenverbot gewußt haben muß.
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
öhmm
und wie soll der wissen der an der einmündung auffährt, des es beschränkungen gibt.
deshalb müssen diese neu angezeigt werden, ansonsten sind sie aufgehoben.
Sie sind trotzdem nicht aufgehoben!
Zitat:
Original geschrieben von w.boos
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Das stimmt nicht die Geschwindigkeitsbeschränkung ist ein ( Streckenverbot) und erlischt nicht nach einer Einmündung, Auffahrt, Parkplatz
Ausnahmen: Das Verbot kann durch ein Zusatzzeichen in seiner Länge beschränkt werden (z.B. 200m) oder es ist zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht
öhmm
und wie soll der wissen der an der einmündung auffährt, des es beschränkungen gibt.
deshalb müssen diese neu angezeigt werden, ansonsten sind sie aufgehoben.
Sie wird aber nicht dem Durchgangsverker "neu" angezeigt sonder gilt dem auffahrendem Verkehr, fehlt dieses Schild aus irgendeinem Grund würde der einfahrende Verkehr im Falle eines objetiv ordungswidrigen Verhaltens einem Verbotsirrtum unterliegen.
§ 17 StGB Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.