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Bei Stau auf dem Standstreifen vorfahren von der Polizei toleriert?

Themenstarteram 10. März 2012 um 11:45

Hallo,

gerade ist mir folgende lustige Situation passiert:

Ich fahre auf der Autobahn auf der rechten Spur im stockenden Verkehr. Dann ein Schild "Ausfahrt XX 1000 m". Da fingen viele verbotenerweise an, auf dem Standstreifen bis zur Ausfahrt vorzufahren.

Aber jetzt kommts: Der Fahrer vor mir stellt sich dann so weit rechts, dass er den Standstreifen blockiert und die Autos auf dem Standstreifen nicht schneller fahren können als auf der rechten Spur. Immer wieder konnte dann doch ein Auto vorbei. Doch eines dieser Autos war eine Zivilstreife und der Standstreifenblockierer bekam die Kelle zu sehen und wurde an Ort und Stelle mündlich ermahnt.

Natürlich ist das Vorgehen des Standstreifenblockierers nicht in Ordnung, aber nachdem die Zivilstreife auf dem Standstreifen fuhr (was sie ohne Sondersignal nicht darf) und sich für die Standstreifenfahrer nicht im Geringsten interessierte, frage ich mich jetzt, ob das verbotene Vorfahren auf dem Standstreifen von der Polizei als Kavaliersdelikt toleriert wird. Weiß da jemand was?

Danke.

 

Grüße,

diezge

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von diezge

was sie ohne Sondersignal nicht darf

die inanspruchnahme von sonderrechten erfordert KEINE kenntlichmachung durch blaulicht bzw. blaulicht-&-martinshorn...

Zitat:

Weiß da jemand was?

es ist verboten...inwieweit es verfolgt wird, liegt im ermessen des beamten...

 

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Wenn die Ausfahrt tatsächlich in nächster Nähe ist, wird das vermutlich von Blau-Weiß toleriert werden. Ist ja jetzt auch nicht so schlimm, schließlich wird dadurch auch die Autobahn entlastet, womit sich der Stau ein wenig verkürzt...

Zwei Fahrspuren benutzen bzw. eine blockieren darfst du nie... und da fällt mir auch kein Grund ein, warum man aus pragmatischen Gründen darüber hinwegsehen sollte...

Zitat:

Original geschrieben von diezge

was sie ohne Sondersignal nicht darf

die inanspruchnahme von sonderrechten erfordert KEINE kenntlichmachung durch blaulicht bzw. blaulicht-&-martinshorn...

Zitat:

Weiß da jemand was?

es ist verboten...inwieweit es verfolgt wird, liegt im ermessen des beamten...

 

Müsste bei Stau nicht eine Rettungsgasse gebildet werden,

somit wär der Standstreifen eh verstellt gewesen

Es gibt auch freigegebene Standstreifen. Per Schilderbrücke oder manchmal bei Messen per Vorwegweiser.

In diesem Fall hier wäre es eine

reine Opportunitätsprinzipentscheidung

(auch als Ablage P bekannt bei Owi Anzeigen)

 

Nehmen wir an, die Abbiegemöglichkeit ist auch relativ überlastet.

Überleg mal wie das aussieht wenn du vorne dann raus willst und alles ist blockiert mit Spurfahrern.

Und egoistische ichbezogene Standstreifenfahrer - glaubst du die lassen dich am Anfang der regulären Abbiegespur rein? :rolleyes:

Und dann steht rechts erst recht alles, während es auf dem Standstreifen läuft - sehr schönes Kino. :D

Also in dem Fall sollte es kosten.

 

Es kommt auch darauf an ob die Polizei gerade Zeit hat. Wenn die auf dem Weg nach vorne sind zu nem Unfall, eher nicht.

Und sollte es dem Verkehrsfluß dienen, dann können die Polizisten auch so mal ein Auge zudrücken.

Solange es nicht überhand nimmt. Gibt man dem gemeinen Autofahrer den kleinen Finger (ausnahmsweise darfst du) will er die Hand "Wie schnell darf ich denn dann da fahren?"...

 

Die Kosten belaufen sich übrigens auf 75 € und 2 Punkte! :D:D:D

Also vorsicht, wenn man nicht weiß obs der Rennleitung genehm ist sollte man es lassen.

 

Zum Blocken:

Ganz auf den Standstreifen und Motorhaube auf. :D

am 10. März 2012 um 12:08

Welche Rettungsgasse? Es war kein Unfall.

Die Beamten mussten die Ausfahrt nehmen um der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben nachzukommen.

Somit dürfen sie mit Sonderrechten den Standstreifen befahren, da es dringend geboten ist, damit sie schnell zu dem Einsatzort kommen. Der Verstoß gegen die StVO ist auch geboten, da bei einem ordnungsgemäßen Verhalten und dem "im Stau stehen", die Zeitverzögerung zu groß wäre um entweder a) Gefahrenabwehr oder b) Strafverfolgung zu betreiben.

§35(8) spricht von besonderen Pflichten, auch von der Warnpflicht. Und da ist es ein SOLL und kein MUSS das blaue Blinklicht einzusetzen.

Und die "Ermahnung" in den Vordermann lag darin, da er selber eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat und zwar die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren und den Seitenstreifen teilweise zu nutzen. Denn es herrscht die Fahrbahnbenutzungspflicht, und der Seitenstreifen ist kein Teil der Fahrbahn, sondern ein Sonderweg.

Alles rechtmäßig hier.

 

@Archduchess: Opportunitätsprinzip hin oder her, aber es gibt einen klaren Tatbestandskatalog nachdem Verkehrsordnungswidrigkeiten entsprechend zu ahnden sind. Und liegen diese im Punktebereich, ist der Ermessensspielraum nochmal kleiner als gewöhnlich.

am 10. März 2012 um 12:10

muss man eine Rettungsgasse nicht bei jedem Stau bilden?

http://www.motor-talk.de/.../...gasse-wirklich-so-schwer-t3739534.html

Hab das Thema mal in meinem Blog behandelt, also eig. sollte man doch bei jedem Stau, bzw ab stockenden Verkehr die Rettungsgasse bilden ;)

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

@Archduchess: Opportunitätsprinzip hin oder her, aber es gibt einen klaren Tatbestandskatalog nachdem Verkehrsordnungswidrigkeiten entsprechend zu ahnden sind. Und liegen diese im Punktebereich, ist der Ermessensspielraum nochmal kleiner als gewöhnlich.

Eine Zivilstreife die den Standstreifen nutzt wird hoffentlich etwas Wichtigeres zu tun haben als 75 € zu kassieren. :)

Wenn Provida fangen die normal auch erst im Fahrverbotsbereich an.

Und sonstige zivile nehmen Owis auch nur als Beifang.

 

Allerdings würde ich blaues Licht zumindest für die Standstreifen schon vorziehen (wenn nichts entgegensteht) um einen negativen Vorbildeffekt zu vermeiden. Nach dem Motto einer machts, alle hinterher. Wenn der eine ders macht blau leuchtet, dann ist mit alle hinterher nicht mehr soviel.

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Welche Rettungsgasse? Es war kein Unfall.

Nach meinem Wissensstand ist bei jedem Stau auf AB eine Rettungsgasse zu bilden.

Die Hellseher natürlich nicht, denn die wissen ja dass sich der Stau nicht durch einen Unfall gebildet hat

Wie sollen wir Esterreicher das bei uns richtig machen,

wenn es nicht mal in Deutschland funktioniert?

am 10. März 2012 um 12:32

Zitat:

Original geschrieben von viktor12v

Wie sollen wir Esterreicher das bei uns richtig machen,

wenn es nicht mal in Deutschland funktioniert?

weil wir es in kürzerer Zeit besser raffen :D

wir müssens dem großen Bruder vorzeigen, damit die das auch verstehen ;)

am 10. März 2012 um 12:33

Ja das ist klar, aber den Begriff des Opportuniätsprinzipes soweit auszulegen, als dass man sich "aussuchen" könne welche OWis man verfolgt, das geht natürlich nicht :)

Was man hier machen kann ist, Zeitpunkt, Ort und Kennzeichen festhalten und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nachträglich schreiben. Was aber bei einem 10€ Tatbestand praktisch nie gemacht wird....wobei wir wieder bei Satz 1 angelangt sind...

Nichts desto trotz ist es kosmetisch schöner das blaue Licht einzuschalten um die nächsten Leserbriefe bei der BILD zu vermeiden.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

 

Und egoistische ichbezogene Standstreifenfahrer - glaubst du die lassen dich am Anfang der regulären Abbiegespur rein? :rolleyes:

Na dann schepperts eben.

Sorry nicht gesehen, wer rechnet schon damit :eek:

Verzichtet die Exekutive ohne guten Grund auf Blaulicht und Martinshorn, so wird es bei einem Unfall, verursacht durch Inanspruchnahme der Sonderrechte, für den Beamten auch reichlich problematisch... die schicke Mütze ist er dann erstmal los...

am 10. März 2012 um 13:02

Naja die Mütze wird er behalten, der Schaden wird durch die Amtshaftung nach 839 BGB beglichen. Und das auch wahrscheinlich nicht vom Beamten selber, da die Staatshaftung nach Art. 34 GG greifen wird.

Alle möglichen Fallalternativen jetzt durchzuspielen würde nur verwirren, aber guck erstmal ins Beamtenrecht und schau dir die Voraussetzungen an, wann ein Beamter (von strafrechtlicher Seite aus) aus dem Dienst entfernt wird. Disziplinarrechtlich wird nach einem VU keine Entlassung erfolgen.

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