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Beinahe unfall mit standstreifen überholer

Themenstarteram 1. Juli 2018 um 20:08

Wie die Überschrift besagt gab es heute eine brenzlige Situation es gab stau und stockenden Verkehr auf der AB wegen einer baustelle die autos fuhren so um die 40-60kmh bei mir ging eine Leuchte im tacho an und ich wollte rechts ranfahren da kommt ein mercedes von hinten, ich erwähne auf dem standstreifen angeknallt und drängt macht lichthupe usw dann bin ich wieder zurück auf die reguläre rechte Spur und habe später angehalten, jetzt frage ich mich hätte es geknallt wäre ich mitschuld?

Beste Antwort im Thema

https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

Das Landgericht Bochum wäre hingegen von einem überwiegenden Verschulden des TE ausgegangen und hätte ihm 2/3 der Kosten aufgebrummt.

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Hinten drauf? Sein Problem.

Seitlich wird es schwierig.

Themenstarteram 1. Juli 2018 um 20:24

gut zu wissen.

Der Standstreifen kann bei Stau nur durch Verkehrszeichen freugegeben werden. Wer unerlaubt bei Stau dort fährt und dadurch auf ein haltendes Pannenfahrzeug (mit eingeschalteter Warnblinker) auffährt ist zu 100 % schuldig.

Du musst Dich vorher vergewissern, dass beim rechts ranfahren alles frei ist. Ich würde von Mitschuld ausgehen, geschätzt 20 %.

https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

Das Landgericht Bochum wäre hingegen von einem überwiegenden Verschulden des TE ausgegangen und hätte ihm 2/3 der Kosten aufgebrummt.

Sehe ich genau so.

Wie würden denn die Fachleute hier entscheiden, wenn der TE nicht auf Grund eines Defektes, sondern auch zum Vorbeifahren den Standstreifen nutzen wollte?

Im zugrunde liegenden Fall für das Urteil ist aber ein ganz anderer kausaler Zusammenhang. Der Fall des TE ist völlig anders gelagert. Er hatte einen triftigen Grund, den Standstreifen für den Zweck zu nutzen, für den er vorgesehen ist. Damit überwiegt der Verkehrsverstoß des anderen.

Beim Befahren des Seitenstreifens ohne einen triftigen Grund, um z.B. später die BAB zu verlassen, würde die besondere Sorgfaltspflicht greifen, auch wenn andere Fahrzeuge den Streifen bereits ebenfalls unbefugt nutzen.

Der "triftige" (und keineswegs zwingende) Grund war eine Leuchte im Tacho, die ihn aber nicht daran gehindert hat, erst später zu anzuhalten. Würde wohl jeder Richter als reine Schutzbehauptung ansehen. Wenn er dort schon mit Warnblinker und Absicherung gestanden hätte, sähe es wohl anders aus.

Er ist mit der Nötigung durch den anderen dazu gezwungen worden, den Anhaltevorgang abzubrechen. Und das jetzt angeführte Stehen passt gar nicht mehr zur Ausgangslage.

Wir sollten uns auf die bekannten Fakten bei der Beurteilung beschränken und nicht wenn, wäre, könnte...

Erst recht sollten wir keine mögliche Interpretation der Sichtweise eines Richters vornehmen.

Zitat:

@UliBN schrieb am 2. Juli 2018 um 09:55:16 Uhr:

 

Erst recht sollten wir keine mögliche Interpretation der Sichtweise eines Richters vornehmen.

Interessante Sichtweise. :confused:

Zitat:

@UliBN schrieb am 2. Juli 2018 um 09:55:16 Uhr:

Er ist mit der Nötigung durch den anderen dazu gezwungen worden, den Anhaltevorgang abzubrechen. Und das jetzt angeführte Stehen passt gar nicht mehr zur Ausgangslage.

Wir sollten uns auf die bekannten Fakten bei der Beurteilung beschränken und nicht wenn, wäre, könnte...

Erst recht sollten wir keine mögliche Interpretation der Sichtweise eines Richters vornehmen.

Dazu brauch ich nicht die Sichtweise eines Richters annehmen. Der Standstreifen ist für Notfälle da, und ein Notfall liegt hier nach den bekannten Fakten nicht vor, sonst hätte der TE nicht weiter fahren können. Oder liest du da was von "Motorschaden" oder "hab dann auf dem Standstreifen auf den Abschlepper warten müssen" oder sonst irgend etwas, was auf einen Notfall hinweist?

Einfach mal das angeführte Urteil lesen. Da ist Etliches zum Zweck des Standstreifens gesagt. Und das geht weit über Deine Interpretation nur bei "Motorschaden" und Warten auf den Abschleppwagen hinaus. Zudem ist die Notwendigkeit des Anhaltens "später" gegeben gewesen, auch wenn Zeit-und Meterangaben fehlen.

Und das hast du? Aus dem Urteil:

"Den Fahrer des Lkw der Beklagten trifft ebenfalls ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO. Denn auch für den Fahrer des Lkw der Beklagten war das Befahren des Seitenstreifens der Autobahn nur in einem Notfall erlaubt. Ein solcher lag unstreitig nicht vor. Überdies trifft den Fahrer des Lkw der Beklagten ein Verstoß gegen § 1 StVO. § 7 Abs. 5 StVO findet vorliegend keine direkte Anwendung. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrer der Beklagten wollte vorliegend vom rechten Fahrstreifen auf den Seitenstreifen wechseln. Der Seitenstreifen ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 StVO aber nicht Bestandteil der Fahrbahn. § 7 Abs. 5 StVO gilt aber nur für Fahrstreifen bzw. alle die Voraussetzungen des § 7 erfüllenden Fahrbahnen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., StVO § 7, Rn. 21), mithin Bestandteile der Fahrbahn. Allerdings oblag dem Fahrer der Beklagten auch nach § 1 StVO die Pflicht, bei seinem Wechsel von der rechten Fahrspur auf den Seitenstreifen besondere Sorgfalt walten zu lassen und sich insbesondere zu vergewissern, dass durch sein Fahrmanöver kein anderes Fahrzeug auf dem Seitenstreifen gefährdet werden würde. Der Fahrer des Lkw der Beklagten hat diese Pflichten nicht ausreichend beachtet, da er das klägerische Fahrzeug bei Beachtung dieser Sorgfaltspflichtet rechtzeitig hätte erkennen und den Fahrstreifenwechsel zurückstellen müssen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden und sind im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen worden.

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Bei der Abwägung dieser Verursachungsbeiträge hat das Amtsgericht mithin zu Recht eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten angenommen. Für eine vollständige Haftung der Beklagten besteht – entgegen der Ansicht des Klägers – im Rahmen der Abwägung kein Raum. Das Verschulden auf Beklagtenseite überwiegt zwar das klägerische Verschulden. Allerdings tritt eine Haftung des Klägers angesichts seines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 StVO nicht vollständig zurück."

Der LKW-Fahrer (hier der TE) war der, der von der Fahrbahn auf den Seitenstreifen wechselte, nur hat der im Gegensatz zum TE wohl etwas weniger aufgepasst. Und den Notfall (Motorschaden war ein Beispiel und nicht abschließend) auf Seiten des TE kann ich hier beim besten Willen nicht erkennen. Er schreibt ja nicht einmal, welche Kontrollleuchte anging und wie es nach seinem späteren Anhalten weiter ging.

Ich entnehme dem Urteil nur, dass der Lkw-Fahrer den Seitenstreifen ohne erlaubten Grund befahren wollte

Zitat:

Der Lkw-Fahrer der Beklagten wollte ebenfalls von der rechten Fahrspur auf den Seitenstreifen wechseln

.

Und das hier ist entscheidend:

Zitat:

Auch in der Kommentarliteratur (Geigel-Freymann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 27. Kapitel, Rn. 479) wird nach Ansicht der Kammer zutreffend darauf hingewiesen, dass das Halteverbot auf dem Seitenstreifen im Interesse der Verkehrssicherheit unumgänglich ist. Dies muss erst Recht für das Befahren des Seitenstreifens – wie im vorliegenden Fall – gelten. Der fließende Verkehr auf den Fahrstreifen braucht mit Verkehr auf dem Seitenstreifen nicht zu rechnen.

Zitat:

Grundsätzlich dient das Verbot zwar insbesondere den Fahrzeugen auf den Fahrstreifen, die aus Gründen eines Notfalls den Seitenstreifen nutzen müssen. Diesen soll die Benutzung des Seitenstreifens in Notfällen ermöglicht werden, um etwa dort anhalten zu können. Unstreitig lag auf Beklagtenseite ein solcher Notfall nicht vor. Allerdings dient das Verbot der Nutzung des Seitenstreifens entgegen der Ansicht des Klägers auch dem Schutz des fließenden Verkehrs auf den Fahrspuren.

Anhalten bedeutet zwangsläufig auch, dass ich dahin kommen muss. Und da die Sicherheit auf den normalen Fahrspuren gewährleistet werden soll, ist die Kontrollleuchte als Notfall erfasst. Sonst müsste man bis zum konkreten Motorschaden weiterfahren. Die Kontrollleuchte ist juristisch ein ausreichender Grund für das Heranfahren auf den Standstreifen, um gerade eine Gefährdung des Verkehrs auf den Fahrspuren zu vermeiden.

Gelten lassen würde ich, wenn es eine erkennbar unwichtige, für den Weiterbetrieb nicht entscheidende Leuchte war, also z.B. Waschbehälter leer. Ich gebe ehrlich zu, bei den inzwischen vielen Leuchten im Fahrzeug weiß ich auch nicht, was bedeutet was.

Übrigens, ich kann aufgrund der Formulierung nicht erkennen, dass es nur Beispiele sind, die genannt wurden.

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