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Beschilderung von Geschwindigkeitsbeschränkung auf Vorfahrtsstrasse

Themenstarteram 21. Juli 2014 um 17:52

Die Situation:

Eine Nebenstraße ist mit Tempo 30 beschildert (keine Tempo-30 Zone) und mündet in einer T-Kreuzung in eine Vorfahrtsstrasse. Muss dann (wie bei einer Einbahnstraße) dem abbiegenden Fahrer angezeigt werden, dass auf dieser (geschlossene Ortschaft) abweichend von Tempo 50 Tempo 30 gilt ?

Danke !

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21 Antworten
am 21. Juli 2014 um 17:57

Wenn die Nebenstraße an der T Kreuzung endet, endet dort auch das Streckenverbot. Warum sollte auf der Hauptstrasse dann 30 gelten?

am 21. Juli 2014 um 18:00

Hallo,

es gibt Orte welche allgemein auf den Nebenstrassen Tempo 30 vorgeben.

Dies ist ähnlich einer Tempo 30 Zone, wird jedoch nur am Ortseingang ggf. angezeigt bzz. angegeben.

Jedoch kann dies schwierig sein zu verfolgen.

Themenstarteram 21. Juli 2014 um 18:13

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Wenn die Nebenstraße an der T Kreuzung endet, endet dort auch das Streckenverbot. Warum sollte auf der Hauptstrasse dann 30 gelten?

Weil es dort nun einmal gilt, das nächste Schild "30" steht aber erst wieder in ca. 350 m Entfernung.

am 21. Juli 2014 um 18:42

Zitat:

Original geschrieben von Splash2009

… es gibt Orte welche allgemein auf den Nebenstrassen Tempo 30 vorgeben. Dies ist ähnlich einer Tempo 30 Zone, wird jedoch nur am Ortseingang ggf. angezeigt bzz. angegeben.

Es gibt entweder ein Tempo-30-Schild oder eine Tempo-30-Zone. Dazwischen gibt es nichts. Etwas "ähnlich einer Tempo-30-Zone" schon gar nicht. Wie sollte das auch aussehen?

Eine Kreuzung oder Einmündung hebt eine Tempobegrenzung auch nicht auf, das haben Gerichte immer wieder bestätigt. Je nachdem wie der Fall genau liegt, welches Zeichen wo steht und ob ein Einhemischer oder Auswärtiger geblitzt wurde, werden unterschiedliche Urteile gefällt. Pauschal ist das nicht zu beantworten.

Themenstarteram 21. Juli 2014 um 19:37

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

...

... und ob ein Einhemischer oder Auswärtiger geblitzt wurde, werden unterschiedliche Urteile gefällt. Pauschal ist das nicht zu beantworten.

Echt ? Das wäre mir neu :rolleyes: ! Und dürfte eigentlich in einem Rechtsstaat nicht sein.

am 21. Juli 2014 um 19:39

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Zitat:

Original geschrieben von Splash2009

… es gibt Orte welche allgemein auf den Nebenstrassen Tempo 30 vorgeben. Dies ist ähnlich einer Tempo 30 Zone, wird jedoch nur am Ortseingang ggf. angezeigt bzz. angegeben.

Es gibt entweder ein Tempo-30-Schild oder eine Tempo-30-Zone. Dazwischen gibt es nichts. Etwas "ähnlich einer Tempo-30-Zone" schon gar nicht. Wie sollte das auch aussehen?

Eine Kreuzung oder Einmündung hebt eine Tempobegrenzung auch nicht auf, das haben Gerichte immer wieder bestätigt. Je nachdem wie der Fall genau liegt, welches Zeichen wo steht und ob ein Einhemischer oder Auswärtiger geblitzt wurde, werden unterschiedliche Urteile gefällt. Pauschal ist das nicht zu beantworten.

Das mag stimmen, jedoch ist es ausreichend wenn an einer Zufahrtsstrasse auf Tempo 30 in Wohn- und Nebenstrassen hingewiesen wird:

Die Bestimmungen zum Thema "Tempo-30-Zone" wurden vor Jahren bereits geändert. Dabei wurde in § 39 StVO ein neuer Absatz 1a eingefügt, der wie folgt lautet:

"Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen".

Somit kannst Du heute in solchen Bereichen fast immer von diesen Zonen ausgehen.

Bei uns im Ort ist dies auch so, im Grunde in der ganzen Verbandsgemeinde.

Das steht auch immer in der Lokalpresse, da "noch" nicht überall die Schilder an den Ortseinfahrten stehen, wird es auch noch nicht geahndet.

Wohl aber wird kontrolliert und die Fahrer (egal ob Ortskundig oder nicht) auf Ihr "Vergehen" aufmerksam gemacht.

Somit ist es nur eine frage der Zeit bis es auch kostet. ;)

Die Rechtslage ist ziemlich klar: Innerorts gelten normale Tempolimits (im gegensatz zu Tempo-30-Zonen), sofern sie nicht wiederholt werden, NUR bis zur nächsten Kreuzung. Hierzu StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3. Zur Erklärung: Verkehrszeichen 274 = Tempolimit-Schild

1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.

am 21. Juli 2014 um 20:54

Zitat:

Original geschrieben von CV626

Die Rechtslage ist ziemlich klar: Innerorts gelten normale Tempolimits (im gegensatz zu Tempo-30-Zonen), sofern sie nicht wiederholt werden, NUR bis zur nächsten Kreuzung. Hierzu StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3. Zur Erklärung: Verkehrszeichen 274 = Tempolimit-Schild

1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.

Also entweder ist deine Stvo sehr sehr alt, oder du willst uns hier verscheißern.

In den von dir angegebenen Paragraphen steht kein Wort von Tempolimits.

???

Was ist "Eine Beschränkung der .. Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO" denn sonst, wenn nicht ein Tempolimit, das durch ein Tempolimit-Schild angezeigt wird??

am 21. Juli 2014 um 21:02

Okay, jetzt hab ichs.

Du hast einfach mal willkürlich und zusammenhangslos irgendein Urteil von irgendeiner Internetseite kopiert,ohne zu verstehen was dort überhaupt Stand.

In dem Urteil ging es nur darum, dass jemand ein Tempolimit nicht kennen muss, wenn er in eine Straße einbiegt, und dort kein Wiederholungszeichen steht. Das gilt aber nur für den Einbiegenden.

Wer schon vorher auf der Strasse unterwegs war, für den gilt auch das Limit, wenn es nicht wiederholt wird.

Somit gilt immer noch der Grundsatz: Eine Kreuzung oder Einmündung hebt ein Streckenverbot nicht auf.

So wie es von jeher war.

OK, habe noch mal nachgeschaut. Habe mich wohl geirrt. Das ist NICHT die StVO selbst, sondern ein Gerichtsurteil hierzu, und zwar aus dem Jahre 2003. Die Rechtslage ist also wohl doch nicht ganz so eindeutig wie ich dachte.

am 21. Juli 2014 um 21:03

Zitat:

Original geschrieben von CV626

???

Was ist "Eine Beschränkung der .. Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO" denn sonst, wenn nicht ein Tempolimit, das durch ein Tempolimit-Schild angezeigt wird??

Das ist nicht der Text aus der StVO sondern die Urteilsbegründung des LG Bonn.

Ja, hab ich inzwischen auch gemerkt. Sorry. Wie schon oben geschrieben, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil...

am 21. Juli 2014 um 21:09

@ CV626: Das haben die Gerichte in den letzen mindestens 20 Jahren regelmäßig anders gesehen. Auch fehlende Verkehrszeichen sind für Einheimische als bekannt vorauszusetzen, für Auswärtige eben nicht.

Dass ein Streckenverbot nur bis zur nächsten Straßeneinmündung gelten soll, steht nirgends. Vielmehr endet das Streckenverbot

  • durch Aufhebungszeichen 278 bis 282
  • durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "1000 m"
  • durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
  • an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

Fehlt die eigentlich vorgeschriebene Wiederholung - aus welchen Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben nicht daraus schließen, dass das Streckenverbot gleich aufgehoben sei (das trifft nur für Halt- und Parkverbote zu).

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