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Blitzampel in Wien??

Themenstarteram 9. Mai 2008 um 14:55

Wer hätte gedacht, dass in Österreich auch noch Blitzampeln den Fahrspass bremsen.... Spass beiseite:

Rote Ampeln sind ein Tabu, dafür hab ich zu viel Angst um meine Gesundheit und mein Auto. Deswegen wundert mich umsomehr, dass mir vorgeworfen wird am 27.12.2007 um 23:50 unglaubliche 42 (!) Sekunden nach dem Rot-Werden über eine doch - auch zu der Zeit - stark befahrene Kreuzung gefahren zu sein.

Tatort: 1090 Wien, Währinger Gürtel Kreuzung Nussdorfer Strasse Richtung Heiligenstädter Strasse.

Kostet 105 Euro

Blitzfoto ist von Hinten, wie ist denn das, wenn der Fahrer mit Deutschem Kennzeichen nicht auf dem Foto zu erkennen ist? Reicht ein Einspruch-Schreiben mit der Begründung, dass ich nicht zu sehen bin und keine Auskunft darüber geben kann, wer vor über 5 Monaten mein Auto gefahren ist?

Beste Antwort im Thema
am 9. Mai 2008 um 15:26

9. Unzulässigkeit einer Lenkeranfrage (UVS Vorarlberg vom 10.06.2005, 1-774/04)

Nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Fällen Weh gegen Österreich und Rieg gegen Österreich festgestellt, dass in diesen Fällen keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) durch die Anwendung des § 103 Abs 2 KFG vorlag. Allerdings hat der Gerichtshof dabei betont, in den erwähnten Fällen seien die Verwaltungsstrafverfahren wegen den den Lenkeranfragen zugrundeliegenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu keinem Zeitpunkt gegen den jeweiligen Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) geführt worden. Die genannten Fälle würden daher nicht die Verwendung von durch Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren betreffen. Das Verfahren wegen der StVO-Übertretungen sei jeweils gegen einen unbekannten Täter geführt worden, als der Zulassungsbesitzer zur Offenlegung der Person des Lenkers aufgefordert wurde. Das Verfahren sei nicht gegen den Zulassungsbesitzer geführt worden und es könne auch nicht angenommen werden, dass ein solches Verfahren gegen ihn in Aussicht genommen worden wäre, da den Behörden keine Verdachtsmomente gegen ihn vorlagen. Es deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) wegen der Verkehrsdelikte "angeklagt" iS von Artikel 6 Abs 1 MRK gewesen seien. Nur auf Grund ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges seien sie aufgefordert worden, die Auskunft zu erteilen.

Der nunmehr hier gegenständliche Fall unterscheidet sich aber wesentlich von jenen Fällen, die den vorerwähnten Urteilen des EGMR zugrunde gelegen sind. Im hier gegenständlichen Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2

KFG erst, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er könne den Lenker des Fahrzeuges zum maßgebenden Zeitpunkt nicht nennen. Weiters wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung auch nicht eingestellt, sodass dieses weiterhin anhängig war. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegen das Recht nach Artikel 6 Abs 1 MRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 103 Abs 2 KFG führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

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Zitat:

Original geschrieben von hudavie

Wer hätte gedacht, dass in Österreich auch noch Blitzampeln den Fahrspass bremsen.... Spass beiseite:

 

Rote Ampeln sind ein Tabu, dafür hab ich zu viel Angst um meine Gesundheit und mein Auto. Deswegen wundert mich umsomehr, dass mir vorgeworfen wird am 27.12.2007 um 23:50 unglaubliche 42 (!) Sekunden nach dem Rot-Werden über eine doch - auch zu der Zeit - stark befahrene Kreuzung gefahren zu sein.

 

Tatort: 1090 Wien, Währinger Gürtel Kreuzung Nussdorfer Strasse Richtung Heiligenstädter Strasse.

 

Kostet 105 Euro

 

Blitzfoto ist von Hinten, wie ist denn das, wenn der Fahrer mit Deutschem Kennzeichen nicht auf dem Foto zu erkennen ist? Reicht ein Einspruch-Schreiben mit der Begründung, dass ich nicht zu sehen bin und keine Auskunft darüber geben kann, wer vor über 5 Monaten mein Auto gefahren ist?

Sollte eigentlich reichen.

am 9. Mai 2008 um 15:14

.... eigentlich gilt die österr. gesetzeslage, strafverfügung muss in diesem fall der fzg.-halter begleichen wenn kein fahrer bekannt.

 

blitz von hinten ist österr. üblich, foto v. vorne nicht (wird sich demnächst ändern)

 

LG 

am 9. Mai 2008 um 15:18

Heute erst einen Artikel darüber gelesen, dass in Österreich demnächst auf Blitzen von vorne umgestellt werden soll, damit der Fahrer eindeutig ermittelt werden kann.

Denke, dass es reicht, wenn Du sagst, dass Du nicht mehr weißt, wer gefahren ist.

Kann mir echt nicht vorstellen, dass man an einer viel befahrenen Straße überhaupt nach 42 Sekunden bei Rot über die Ampel fahren kann, denn das würde bedeuten, dass man nach 42 Sekunden als erster an die Ampel kommt (ich gehe mal davon aus, dass man nicht den Gehweg zum Rotlichtverstoß nimmt). Wie soll das auf einer vielbefahrenen Straße bitte möglich sein?

Viel Glück dabei!

Gruß Stefan

am 9. Mai 2008 um 15:26

9. Unzulässigkeit einer Lenkeranfrage (UVS Vorarlberg vom 10.06.2005, 1-774/04)

Nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Fällen Weh gegen Österreich und Rieg gegen Österreich festgestellt, dass in diesen Fällen keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) durch die Anwendung des § 103 Abs 2 KFG vorlag. Allerdings hat der Gerichtshof dabei betont, in den erwähnten Fällen seien die Verwaltungsstrafverfahren wegen den den Lenkeranfragen zugrundeliegenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu keinem Zeitpunkt gegen den jeweiligen Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) geführt worden. Die genannten Fälle würden daher nicht die Verwendung von durch Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren betreffen. Das Verfahren wegen der StVO-Übertretungen sei jeweils gegen einen unbekannten Täter geführt worden, als der Zulassungsbesitzer zur Offenlegung der Person des Lenkers aufgefordert wurde. Das Verfahren sei nicht gegen den Zulassungsbesitzer geführt worden und es könne auch nicht angenommen werden, dass ein solches Verfahren gegen ihn in Aussicht genommen worden wäre, da den Behörden keine Verdachtsmomente gegen ihn vorlagen. Es deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) wegen der Verkehrsdelikte "angeklagt" iS von Artikel 6 Abs 1 MRK gewesen seien. Nur auf Grund ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges seien sie aufgefordert worden, die Auskunft zu erteilen.

Der nunmehr hier gegenständliche Fall unterscheidet sich aber wesentlich von jenen Fällen, die den vorerwähnten Urteilen des EGMR zugrunde gelegen sind. Im hier gegenständlichen Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2

KFG erst, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er könne den Lenker des Fahrzeuges zum maßgebenden Zeitpunkt nicht nennen. Weiters wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung auch nicht eingestellt, sodass dieses weiterhin anhängig war. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegen das Recht nach Artikel 6 Abs 1 MRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 103 Abs 2 KFG führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

am 9. Mai 2008 um 21:38

Ich kenne die angesprochene Kreuzung sehr gut, es ist meines Wissens die einzige BLitzkreuzung in Wien (zumindest die erste). 42sec....kann ich mir einfach nicht vorstellen. Die Ampelintervalle sind dort relativ kurz und die Blitzer höllisch scharf eingestellt. Wenn man bei der Ampel auf der Nußdorfer Str. stehst, kann man nahezu immer den Blitz beobachten wie er gerade die FAhrer vom Gürtel erfasst. 42..Sekunden, da muss man schon lange mitten auf der Kreuzung stehen und dann wirst du (in Wien) schon nach der ersten Sekunde von allen Leuten angehupt. :D

Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass genau diese Kreuzung technisch nicht einwandfrei überwachbar ist, aber solange man abzocken kann....:mad:

Themenstarteram 10. Mai 2008 um 8:09

Danke für Infos!

Und hier das Beweisfoto, für mich sieht das so aus, als wäre ich entweder langsam vorgerollt - ich stehe ja offensichtlich auf der Bremse - ODER hab mich gerade noch eingebremst. Ich bin ja nichtmal ganz über die Haltelinie auf dem Foto, Frechheit!

 

am 13. Mai 2008 um 7:44

Bei dieser Ampel in Wien genügt es nur über die Haltelinie zu rollen, sprich einen halben Meter zu weit zu fahren oder zu früh los zu rollen (fahren) und man wird geblitzt.

 

Grüße, Günter

Ich schau mir gerde das Foto an, auf dem als Datum der 26.12 vermerkt ist. Du redest aber vom 27.12.

Sollte das Datum auf dem Foto vielleicht falsch sein?? Dann würde ich das mal zur Sprache bringen (da geht doch manchmal was hinsichtlich der Richtigkeit und damit Verwertbarkeit der Beweismaterialien oder wie auch immer)!

Is nur son Gedanke, bin ja kein Anwalt:):)

am 13. Mai 2008 um 10:55

und das Ganze war um 23:35Uhr und nicht um 23:50 Uhr.............

Ist es wirklich in Österreich so, dass die Ampelblitzer kein Kontrollfoto machen, ob derjenige nur über die Linie gerollt ist? Wenn das so ist, ist der Hergang ja mit großer Wahrscheinlichkeit so abgelaufen, wie schon von Vorrednern beschrieben (rüberrollen und ev. bei grün etwas zu früh den Fuß von der Bremse genommen). Wenn man schon das Bußgeld nicht erlässt (wie in D üblich) sollte zumindest doch die Höhe stark verhandelbar sein?!

Gibt es eigentlich eine Minimalgrenze des Bußgeldes bzgl. der Vollstreckbarkeit von Ösi-Owis in Deutschland? Wenn ja, wird die Behörde wohl kaum unter diesen Wert wollen. Bei der europäischen Regelung, die im Busch ist, sind es jedenfalls 75 Euro.

Was der Post von Centaurus mit der Sache zu tun hat, erschließt sich mir nicht.

Gruß

am 14. Mai 2008 um 7:46

Hallo,

ich finde diese ganze Story aeußerst komisch fuer 42 Sekunden nur 105 €uro zu bezahlen? Ich bin noch nie in Oesterreich geblitzt worden, wie teuer ist dort sowas? Scheint ja ein Schnaeppchen zu sein diese 105€ fuer 42 Sekunden....

da hattest du wirklich pech. erwischt die (fast) einzige blitzerampel weit und breit. und dann noch mitten in der nacht. sache ist aber relativ eindeutig. du bist ueber die haltelinie druebergerollt. und dann blitzt es auch schon. wie schnell du warst interessiert dabei niemanden. argumentativ werden sie dir dann wohl so kommen, dass sie behaupten, dass es durchaus sein kann, dass du gestanden bist, dir es dann aber zu bloed wurde, und du bewusst ueber die rote ampel fahren wolltest. ist wohl schwer zu wiederlegen. soweit ich aber weiss muesst ihr die strafen doch eh nicht zahlen. es wundert mich eher dass der bescheid ueberhaupt zugestellt wurde. wobei wir hier auf der anderen seite ja auch nicht ueber tempoueberschreitung reden, sondern ueber das ueberfahren einer roten ampel. wenn du also zb falsch parkst zahlst ja auch du den strafzettel, egal wer das auto dort abgestellt hast. klar was ich meine?

viel glueck

servus aus wien, ize|man

am 15. Mai 2008 um 13:09

Ich wurde mal vor jahren vorgeworfen ich hätte im überholverbot überholt, konnte mich absolut nicht daran erinnern, da wir mit 2 Autos gefahren sind und wenn ich überholt hab dann hab ich immer geschaut, dass es für 2 Autos langt, der andere hat nix bekommen, hab denen geschrieben sie möchten mir doch irgendwie beweisen und vor allem wer gefahren ist da wir 4 leute im auto waren, hab keine Antwort bekommen statt dessen ne erhöhung um 200 Schilling lol.

Habs 4 Jahre gezogen bis ich es dann doch bezahlt hab. Wollt eigentlich 1,5 tage haft statt der strafe, aber die Frauen lol

tz,tz,tz,

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