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Brauche Hife Wirtschaftlich Totalschaden (Restwert)

Themenstarteram 11. Juli 2008 um 22:05

Hallo,

ich hatte vor 5 Wochen einen Unfall. Ich Stand bei rot an der Ampel und plötzlich und unwerwartet ist mir einer in den Heck gefahren und durch den Prall auf ein weiteres Auto vorgeschoben und Berührt. So das Auto ist jetzt Wirtschaftlich Totalschaden. Laut gutachten Wiederbeschaffungswert 3850€-1650€ Restwert= 2200€ die ich noch bekommen würde. Die Gegnerische Versicherung hat das Auto in eine Auto Börse gesetzt und ein Händler hat 2100€ geboten. Und ich hätte 3 Wochen Zeit das Auto abzugeben. Der Restwert beträgt jetzt 2100€ ist das erlaubt. Ich würde von der Versicherung jetzt nur noch 1750€ bekommen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Celal

 

Wenn ich das Auto Privat verkaufen würde, würde ich mehr bekommen.

Und hier steht in entwaffnender Deutlichkeit worum es bei dieser ganzen Restwertdebatte eigentlich geht:

Wie kann ich verhindern, dass ich nur meinen Schaden ersetzt bekomme und nichts an dem Unfall, für den ich ja nichts kann, verdiene.

 

@HCING: Du weißt genau, dass Schreddi mit seinem Einwand vollkommen recht hatte.

Will der TE tatsächlich im Wege der Ersatzbeschaffung abrechnen, entsteht ihm kein Schaden, wenn bei der Abrechnung kein fiktives, sondern ein real existierendes Angebot zugrundegelegt wird.

 

Will er reparieren, steht dem (bis 130%) nichts entgegen, so dass er auch hier keinen Nachteil hat.

 

Das höhere Gebot schadet keinem Geschädigten, wenn er tatsächlich seinen Schaden ersetzt bekommen will.

 

Es schadet nur demjenigen, der an einem Unfall verdienen will.

 

Und diesen Verdienst zu finanzieren, ist eben nicht Aufgabe der Versicherer.

 

Hafi

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Ja. Die können nicht ewig auf deine Entscheidung warten ob Du deren Restwertangebot akzeptierst oder nicht, 3 Wochen sind rechtlich wasserdicht denke ich. Hast Du Pech, 'n Hunni verplempert.

Zitat:

Hast Du Pech, 'n Hunni verplempert.

Wieso `n Hunni - Du hast EUR 450,00 verplempert.

Wenn Du Dein Auto bereits vor dem Angebot des Versicherers zum Restwert von EUR 1.650, wie im Gutachten ausgewiesen verkauft hättest, dann hätte die Versicherung dies so akzeptieren müssen.

Gruss HCING

am 12. Juli 2008 um 13:05

Hi,

Gegenfrage - wieso überhaupt "verplempert"?

Inwiefern hat sich die Gesamtentschädigung verändert? ;)

Grüße

Schreddi

Hallo Schreddi,

Du weist genau wie ich, dass das Vorgehen der Versicherung gegen alle gesprochenen Urteile des BGH steht.

Du weist genau wie ich, dass das Verhalten der Versicherung nicht korrekt ist.

Du weist genau wie ich, dass das Einstellen der Schadenfotos in Restwertbösen eines fremden Gutachtens gegen das Ureheberrecht verstößt.

Du weist geanu wie ich, dass die gegnerische Versicherung gegen geltendes Recht versucht den Schadenausgleich für den TE zu minimieren.

Durch das lange Zuwarten des Geschädigten hat er jetzt Nachteile in Kauf zu nehmen, vor allem dann, wenn er das Fahrzeug zum Restwert gar nicht verkaufen will.

Gruss HCING

Themenstarteram 12. Juli 2008 um 13:22

Hallo,

wie beschrieben ich möchte das Auto behalten und nach gutachten rechnen. Weil ein Händler für das Auto geboten hat ist jetzt die Restwert von 1650€ auf 2100€ gestiegen. Das heist jetzt würde ich noch weniger bekommen da der Restwert gestiegen ist. Ist sowas erlaubt können die versicherungen sowas machen. Wenn ich das Auto Privat verkaufen würde, würde ich mehr bekommen.

Bin ja eigentlich kein Freund von dieser ewigen Einstellung von Urteilen hier.

 

Aber vielleicht schafft das ja Klarheit:

 

BGB § 249 Hd Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).

06.03.2007 BGH (VI ZR 120/06)

 

und:

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

10.07.2007 BGH (VI ZR 217/06)

 

Gruss Delle

 

Zitat:

Original geschrieben von Celal

 

Wenn ich das Auto Privat verkaufen würde, würde ich mehr bekommen.

Und hier steht in entwaffnender Deutlichkeit worum es bei dieser ganzen Restwertdebatte eigentlich geht:

Wie kann ich verhindern, dass ich nur meinen Schaden ersetzt bekomme und nichts an dem Unfall, für den ich ja nichts kann, verdiene.

 

@HCING: Du weißt genau, dass Schreddi mit seinem Einwand vollkommen recht hatte.

Will der TE tatsächlich im Wege der Ersatzbeschaffung abrechnen, entsteht ihm kein Schaden, wenn bei der Abrechnung kein fiktives, sondern ein real existierendes Angebot zugrundegelegt wird.

 

Will er reparieren, steht dem (bis 130%) nichts entgegen, so dass er auch hier keinen Nachteil hat.

 

Das höhere Gebot schadet keinem Geschädigten, wenn er tatsächlich seinen Schaden ersetzt bekommen will.

 

Es schadet nur demjenigen, der an einem Unfall verdienen will.

 

Und diesen Verdienst zu finanzieren, ist eben nicht Aufgabe der Versicherer.

 

Hafi

am 12. Juli 2008 um 23:45

Moin Moin.

Vielen Dank an Dellenzaehler und Hafi545 für eure stets qualifizierten Beiträge!

Ohne euch,würden wir hier im Müll versinken!

Danke,bitte weiter so!

MfG.alrock01

 

 

 

 

 

Hallo Hafi545,

mit Urteil vom 10.07.07, Az: VI ZR 217/06, hat der 6. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Kaufpreisgeboten aus dem Internet über unfallbeschädigte Kfz präzisiert und weitergeführt.

Klargestellt ist nun, dass Höchstpreise aus dem Internet von Geschädigten nicht berücksichtigt werden müssen, egal ob die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten oder ob sie sich noch innerhalb der 130%-Grenze bewegen.

Der Geschädigte, der sich zur Weiterbenutzung seines ober- oder unterhalb der 130%-Grenze beschädigten Fahrzeuges entschließt, wird in dieser freien und völlig unbeeinflussbaren Entscheidung nunmehr vom BGH definitiv geschützt:

Aus den Gründen:

„Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren (oder benutzt er es unrepariert weiter), so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, dass er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Ermittlung eines hohen Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen (vgl. Senat, VersR 2007, 1145 Tz. 10).“

Fazit:

Klarer und verständlicher geht es kaum noch.

Noch einen schönen Sonntag.

Gruss HCING

Jetzt darf ich mich aber schon auf den Arm genommen fühlen, oder?

Wollen wir jetzt jede Woche einmal dieses (wirklich hinreichend bekannte) Urteil in Auszügen kopieren und dabei immer das weglassen, was uns gerade nicht in den Kram passt?

Das ist wirklich albern.

Aber auf der anderen Seite sehe ich auch nicht ein, warum ich das nicht wieder richtig stellen soll.

Bitte schön:

So geht das Zitat weiter.

[...]er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/ 04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde.

 

So und wegen mir könnnen wir das Kasperle-Theater jetzt lassen.

Dafür gibt es vielleicht andere Foren.

 

Fakt ist:

1. Der BGH hat für den Fall der Ersatzbeschaffung den Vetrweis auf höhere Restwertangebote ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen werde ich nicht jede Woche wieder neu posten.

2. Der Verweis bleibt die Ausnahme, weil er in allen Fällen, in denen der Wagen teilweise oder ganz repariert wird, nicht zum Zuge kommt.

 

Und in Zukunft werde ich nur noch auf diesen und den Faden von letzter Woche verweisen und mir nicht verkneifen, jedes Mal dazuzuschreiben, dass eine Rechtsansicht auch durch zahlloses Wiederholen nicht richtiger wird, wenn es eben mehr als nur schwarz und weiß gibt. Die Richter aus dem 6. Senat wissen das zum Glück sehr gut und werden daher auch in Zukunft keine Freifahrscheine ausstellen...

 

Gruß

hafi

am 14. Juli 2008 um 21:33

Also Freifahrtscheine wird der 6. Zivilsenat sicherlich nicht verteilen. Aber ob die Versicherungen mit den künftigen Urteilen des Senates so glücklich sein werden, möchte ich doch bezweifeln. 

 

Es ist doch ganz einfach: Der Geschädigte soll seinen Schaden ersetzt bekommen, und zwar den objektiv entstandenen Schaden. Wie hoch dieser ist, ist in der Praxis nunmal schwer zu beziffern, gerade wenn es um Wiederbeschaffungswerte und Restwerte geht - Wenn ein Gutachter den Restwert auf 2100,00 EUR schätzt, könnten es doch eventuell auch 2097, 65 EUR sein, oder? Der "glatte Wert" wird doch nur ausgewiesen, weil er eben "glatt" ist, richtig ist er deswegen aber noch lange nicht.

 

Daher sind alle diese Werte letztlich nur Schätzgrundlagen gem. § 287 ZPO für den Richter, der im Streitfall die Entscheidung treffen muss. Auch die tatsächlichen Angebote von Händlern (auf dem Regionalmarkt oder in Restwertbörsen) sind nur Schätzgrundlagen, die die Entscheidung des Richters beeinflussen.

 

Und ich werde das Gefühl nicht los, dass die Versicherungen versuchen, die Entscheidungsfindung der Richter durch überhöhte Restwertangebote aus den Restwertbörsen zu beeinflussen. Das hat dann aber nichts mehr mit dem tatsächlichen objektivem Schaden zu tun! 

 

--(Alp-)Traum ein:--

Wäre ich Versicherung würde ich drei Tochterfirmen gründen: Eine Werkstattkette, eine Mietwagenfirma und einen Fahrzeugverwerter. Die Werkstattkette würde ich für 30 EUR Stundensatz reparieren lassen, die Mietwagenfirma würde Fahrzeuge für 15 EUR pro Tag vermieten und der Fahrezugverwerter immer das Doppelte des vom SV ermittelten Restwertes anbieten. Natürlich immer nur als konkretes Angebot der Versicherung an den Geschädigten, nicht an die Allgemeinheit! Geht der Geschädigte auf diese Angebote ein, machen die Tochterfirmen Verluste, aber bei der Versicherung als Muttergesellschaft wäre entsprechend weniger zu zahlen - ein Nullsummenspiel. Nur der Geschädigte, der sein Fahrzeug ohne oder mit Notreparatur weiternutzen will, guckt in die Röhre - er kriegt bei fiktiver Abrechnung deutlich weniger. Genauso der Geschädigte, der 35 EUR pro Tag Nutzungsausfall haben möchte, aber darauf verwiesen wird, dass er einen Mietwagen für 15 EUR hätte haben können. Und der Geschädigte, der sein Fahrzeug lieber in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen will,  kriegt auch nicht die tatsächlichen Reparaturkosten, sondern das Billigangebot der Versicherungstochter.

--(Alp-)Traum aus--

 

Gerade im Bereich Werkstätten gibt es solche Fälle (Werkstattbindung bei Kasko + Sonderangebote bei Haftpflichtschäden?) bereits, und ein Kollege hat mir neulich von einem Fall berichtet, wo es wohl auch schon eine solche Mietwagenfirma gibt - von einem (Versicherungs-)Restwertanbieter habe ich konkret aber noch nichts gehört. Kann es aber ja trotzdem schon geben.

 

Solche geschönten Angebote haben aber NICHTS mit dem tatsächlichen objektiven Schaden und dem zu seiner Beseitigung erforderlichen Aufwand zu tun! Läßt man diese Angebote zu und berücksichtigt man Sie bei der Feststellung des objektiven Schadens, beschneidet man das Recht des Geschädigten, selbst zu entscheiden, "wie er mit der beschädigten Sache verfährt" (BGH). Und genau das meint der BGH in dem von Hafi und HCING zitierten Urteil.

 

In einem Punkt hat Hafi aber Recht: Wenn der Geschädigte tatsächlich das tolle Restwertangebot wahrnimmt, und somit den hohen Erlös erzielt, soll er danach nicht auf Gutachtenbasis fiktiv mit einem deutlich niedrigeren Restwert abrechnen dürfen. Dann würde er wirklich nur verdienen. Und genau dass sagt auch der BGH. 

 

Richtig ist auch, dass der Verweis auf Restwertangebote nicht zum Zuge kommt in allen Fällen, in denen der Wagen teilweise oder ganz repariert wird. Gleiches gilt aber auch, wenn der Wagen gar nicht repariert, aber tatsächlich weitergenutzt wird - wie HCING schon schrieb.

 

Problematisch ist es, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Vorliegen eines verbindlichen Restwertangebotes zu einem niedrigeren Preis anderweitig verkauft und dann auf dieser Grundlage abrechnen will. Da hat der BGH unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemeint, dass der Geschädigte dann, wenn er ohnehin verkaufen will, das höhere Restwertangebot  wählen muß .

Das halte ich aber aus 2 Gründen für falsch: Zum Einen hat das nichts mit dem objetiven Schaden zu tun hat - der Schaden am Fahrzeug wird ja nicht niedriger, nur weil man das Wrack zu einem höheren Preis verkaufen kann. Daher kann eine Schadensminderungspflicht gar nicht verletzt werden.

Zum anderen unterläuft diese Sichtweise das Recht des Geschädigten auf eigene Entscheidungen zur Schadenswiedergutmachung.

 

Richtiger wäre es, einen erzielbaren höheren Restwert bei der Bemessung des tatsächlichen Schadens zu berücksichtigen, wenn dieser den tatsächlich besteht und nicht nur eine künstlich hochgetriebener Restwert ist (s. Beispiel oben). Aber ich hoffe mal, dass der BGH dass irgendwann auch nochmal erkennt.

 

 

Hallo K080907,

 

Deine Ausführungen lassen m.E. eines außer Betracht: Der BGH wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Schadensregulierung ein Spannungsverhältnis zwischen dem Restitutionsinteresse des Geschädigten und der ihm obliegenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadensaufwands besteht.

Und genau darum sind die Überlegungen des BGH richtig und Deine -leider- nicht:

 

Die Schadenminderungspflicht betrifft selbstverständlich nicht den Umfang des Schadens am beschädigten Objekt. Kein Geschädigter hat Einfluss darauf, wie kaputt sein Auto nach dem Unfall ist.

Sie kann daher nur den Aufwand, der erforderlich ist, um den Schaden zu beseitigen, meinen.

 

Sie müsste daher "SchadenBESEITIGUNGSKosten-Minderungspflicht" heißen. Was natürlich unpraktikabel ist.

 

Liegt also der objektive Schaden z.B. bei 5000 EUR, weil dies der Wiederbeschaffungswert ist, bekommt der Geschädigte diesen Betrag.

 

Seiner Verpflichtung kann es jedoch entsprechen, das Restwertangebot von 1500 EUR anzunehmen, wenn er dieses genauso einfach realiesieren kann, wie ein Angebot über 500 EUR.

Sein Schaden (und die Höhe seines Ersatzanspruchs) wird/werden dadurch nicht beeinflusst.

Insofern hast Du recht: die Höhe des Restwerts hat erstmal nichts mit dem objektiven Schaden zu tun.

 

Aber der Aufwand, den der Schädiger zu tragen hat, um den schadensfreien Zustand (5000 EUR landen -in welcher Form auch immer- beim Geschädigten) wieder herzustellen, wird freilich geringer. Und diesem Spannungsfeld kann sih der Geschädigte nicht mit dem Hinweis auf seine Dispositionsfreiheit entziehen. Wie bei allen Freiheitsrechten gibt es eben Schranken;).

 

Diese Überlegung wäre im normalen Zusammenleben von Menschen, bei dem ein Schaden ohne Versicherung abgewickelt würde, vollkommen selbstverständlich. Sobald eine Versicherung mit von der Partie ist, werden seltsamerweise andere Maßstäbe angelegt, für die das BGB aber keine Grundlage bietet.

 

Dass daneben noch andere Faktoren eine Rolle spielen, wie z.B. dass die KFZ-Sparte tatsächlich diejenige ist, die praktisch Branchenweit keine Gewinne zulässt, so dass der  Schadensaufwand 1:1  im nächsten Jahr an die Versichertengemeinschaft "durchgereicht" wird, lasse ich mal außen vor.

 

Der 6. Senat wird solche Überlegungen allerdings durchaus in seine Entscheidungen mit einbeziehen.

 

Zu Deinem letzten Absatz:

Die alternativen Restwertangebote sind stets konkret und verbindlich.

 

Schöne Grüße

Hafi

am 15. Juli 2008 um 22:03

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Hallo K080907,

 

Deine Ausführungen lassen m.E. eines außer Betracht: Der BGH wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Schadensregulierung ein Spannungsverhältnis zwischen dem Restitutionsinteresse des Geschädigten und der ihm obliegenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadensaufwands besteht.

Und genau darum sind die Überlegungen des BGH richtig und Deine -leider- nicht:

 

Die Schadenminderungspflicht betrifft selbstverständlich nicht den Umfang des Schadens am beschädigten Objekt. Kein Geschädigter hat Einfluss darauf, wie kaputt sein Auto nach dem Unfall ist.

Sie kann daher nur den Aufwand, der erforderlich ist, um den Schaden zu beseitigen, meinen.

 

Sie müsste daher "SchadenBESEITIGUNGSKosten-Minderungspflicht" heißen. Was natürlich unpraktikabel ist.

Hallo Hafi,

 

 

von richtig oder falsch kann man in der Rechtswissenschaft ja nicht sprechen - denn wer sollte festlegen, was richtig und was falsch ist? (Anders als in der Naturwissenschaft, da gibt es "richtig" und "falsch" - es ist nur die Frage, ob man schon entdeckt hat, was was ist)

 

 

Deine Auffassung zur Schadensminderungspflicht teile ich nicht, denn dabei geht es tatsächlich um die Schadensminderung, nicht um die Kosten der Schadensbehebung.

 

 

Beispiel:

Einen Schlagerstar, der auf der Fahrt zum Konzert nach einem Unfall unverletzt, aber ohne fahrbaren Untersatz dasteht, trifft die Pflicht, sich ein Taxi zu besorgen, damit das Konzert nicht ausfällt. Denn sonst wäre ja noch ein höherer Schaden (Rückzahlung der Eintrittsgelder, vergebliche Hallenmiete, Kosten für Securitypersonal etc..) entstanden. Und diesen höheren Schaden muß man verhindern = Schadensminderungspflicht.

 

Das gilt aber nur für die weitere Entwicklung des Schadens, nicht für den objektiv schon entstandenen Schaden am Fahrzeug. Dieser steht mit Ende des Unfalls fest. (Nur meinen alle Beteiligten, er würde in einer anderen Höhe feststehen) 

 

Ich gebe Dir aber insoweit Recht, dass der Geschädigte, der das Fahrzeug an den von der Versicherung genannten Aufkäufer verkauft, nicht nach dem niedrigeren Restwert laut Gutachten abrechnen soll. Denn dann hat sich der Geschädigte damit einverstanden erklärt, dass der Schädiger (oder seine Versicherung) einen Teil der Schadensbeseitugng selbst übernimmt, nämlich die Auswahl des Aufkäufers. Aber das ist dann freiwillig und keine Konsequenz der Schadensminderungspflicht.

 

Ich bin aber der Ansicht, dass der Geschädigte, der während der Gültigkeit des Restwertangebotes und in Kenntnis dessen sozusagen "mutwillig" zu einem schlechteren Kaufpreis an jemand anderen verkauft, nicht an das Restwertangebot gebunden werden darf. Natürlich darrf er das Fahrzeug nicht "unter Wert" verscherbeln, aber wenn er es zu einem angemessenen Preis, der dem tatsächlichen Restwert entspricht, verkauft, ist das meines Erachtens in Ordnung und durch seine Hoheit zur Schadensbehebung gedeckt. Eine Verpflichtung, das möglicherweise deutlich über dem realen Restwert liegende Angebot des Aufkäufers annehmen zu müssen, gibt das Gesetz nicht her. Aber das sieht der BGH für diesen Fall anders.

 

Problematisch und so recht vom BGH noch nicht entschieden sind die Fälle, in denen der Geschädigte sein Auto nach Ablauf des zeitlich befristeten (sagen wir: 3-4 Wochen)Restwertangebotes zu einem schlechteren Preis verkauft. Wenn der Geschädigte nun ein neues Auto kaufen möchte, und das noch fahrbereite Auto bis dahin weiternutzen will, darf er nicht binnen dieser Frist zum Neukauf gezwungen werden. Da er von der Notwendigkeit zum Autokauf überrascht wird, und erstmal Informationen hinsichtlich verschiedener Modelle, Angebote etc. einholen muss, können 3 bis 4 Wochen knapp werden - zumal wenn er auch noch arbeiten muß, in Urlaub fährt oder sonst keine Zeit hat. Und wenn der Geschädigte dann 1 Tag nach Ablauf des Restwertangebotes des Aufkäufers seinen Traumwagen gefunden hat muß er den Unfallwagen m.E. auch zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen können. Er darf dann erst recht nicht mehr auf das inzwischen abgelaufene Restwertangebot verwiesen werden.

 

Und da bin ich zuversichtlich, dass der BGH das auch so sehen wird.

 

Fraglich ist nur, ob der BGH dann den Restwert aus dem Gutachten gelten lässt oder ob der tatsächlich erzielte Restwert zugrundegelegt wird. Der BGH neigt ja dazu, den Gerichten entweder das eine oder das andere vorzugeben, wahrscheinlich aus Vereinfachungsgründen. Aus meiner Sicht kommt es aber auf den objektiven Schaden an, und den muß der Richter anhand von Gutachten, Verkaufserlösen und sonstigen Anhaltspunkten schätzen - wobei da dem Gutachten eher zu folgen ist, weil es objektiver ist. Der tatsächliche Kauferlös wird von zuvielen weichen Faktoren beeinflusst, als dass er eine wirklich gute Schätzgrundlage darstellen könnte. 

 

Abschließend möchte ich aber mal sagen, dass es toll ist, dass man hier auf so hohem Niveau freundlich diskutieren kann!

 

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

von richtig oder falsch kann man in der Rechtswissenschaft ja nicht sprechen - denn wer sollte festlegen, was richtig und was falsch ist?  

Hallo K080907,

 

in obigem Punkt bin ich ganz Deiner Meinung.

Zu meiner Formulierung wurde ich nur Deinen vorangegangenen Satz:

"Das [Vorgehen des BGH] halte ich aus zwei Gründen für falsch."

ispiriert.

Die Karlsruher Entscheidungen sind manchmal erstaunlich und meistens ist das eine oder das andere Lager unzufrieden, aber falsch im klassischen Sinne sind die Überlegungen doch eher nicht...

 

Zur Sache selbst:

Der Geschädigte unterliegt (wohl unstreitig) dem sog. Wirtschaftlichkeitspostulat. Er ist bei zwei vergleichbaren Wegen, die zur Beseitigung des Schadens führen, gehalten, den wirtschaftlicheren Weg zu währen.

Dieses Postulat folgt aus § 254 BGB.

VI ZR 219/ 98

b) Diese Grundsätze, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, schließen es freilich nicht aus, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen.

 

Deine Argumentation ist daher dogmatisch sicher gut vertretbar.

Solange ich aber Karlsruhe im Rücken habe, fühle ich mich auf meinem Standpunkt auch nicht schlecht:

 

Ich denke, dass §254 Abs 2 hier weiter auszulegen ist, denn auch bei einem Verkehrsunfall steht in dem Moment, in dem "es kracht" nur ein Teil des Schadens fest (und auch der wird nur geschätzt), nämlich der reine Fahrzeugwert.

Sobald aber eine Schadensposition von einer Disposition des Geschädigten abhängt ("Lasse ich den Wagen zum nächsten Verwerter abschleppen oder 500 km nachhause?" "Beauftrage ich einen SV oder RA?" "An wen verkaufe ich das Wrack?"), ist sie nachträglich beeinflussbar und unterliegt daher § 254 II. "...es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern."

 

Zitat K080970:

Eine Verpflichtung, das möglicherweise deutlich über dem realen Restwert liegende Angebot des Aufkäufers annehmen zu müssen, gibt das Gesetz nicht her

 

Das wirft Fragen auf:

Welcher ist denn der reale Restwert?

Eine mehr oder weniger gut belegte Schätzung des Gutachters oder ein konkretes Angebot?

Wie kann eine Schätzung, die u.a. auf anderen Angeboten für vergleichbare Fahrzeuge in der Vergangenheit basiert, genauer oder zutreffender sein, als ein heute und genau zu diesem Fahrzeug abgegebenes, konkretes und verbindliches Kaufangebot?

 

Gestatte mir noch eine Frage:

Du setzt voraus, dass die vorgelegten Angebote zu hoch sind.

Liegt es nicht näher anzunehmen, dass die anderen  Angebote zu gering sind?

Denn die Aufkäufer sind durchaus in der Lage zu rechnen und geben ein Angebot nur ab, wenn sie sicher sind, an dem Wrack noch etwas zu verdienen.

 

Warum soll aber der Schädiger eine entsprechend höhere Gewinnspanne eines anderen Käufers finanzieren müssen, wenn der Geschädigte in beiden Fällen den gleichen Ausgleich erhält?

 

Zum Schluss möchte ich auch einmal loswerden, dass das Diskutieren hier bei MT wirklich großen Spaß macht und auch wenn man zu manchen Punkten unterschiedlicher Ansicht ist (und auch sein soll), habe ich hier schon viele interessante Anregungen erhalten.

Danke!  

 

Hafi

 

 

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