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Bußgeld - TÜV abgelaufen

Themenstarteram 9. Oktober 2013 um 11:49

Hallo zusammen,

ich hoffe, einer von euch kennt sich mit diesem Thema aus.

Mein TÜV ist zum Juli abgelaufen und ich bin erst Ende August zum TÜV gegangen, jedoch waren ein Nebelscheinwerfer defekt, so dass mir zunächst der TÜV versagt wurde. Etwas später (Anfang September) hat mich wohl die Polizei mein Auto auf einen Parkplatz gesehen und ich habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen.

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Selbstverständlich habe ich inzwischen den TÜV erhalten...

Viele Grüße

Thomas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

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am 9. Oktober 2013 um 12:59

Hmmm, mal rechnen:

Juli der TÜV abgelaufen - im August zum TÜV sind vier Wochen drüber, Anfang September biste 5 Wochen drüber....

Sorry, aber ich fürchte, die Kröten mußt du berappen.

Ansonsten mal gurgeln, die Sache hatten wir schon so ein bis drei Mal. :)

Hallo TE,

Nein ! Die 15 Euronen wirst Du schon zahlen müssen.

Auf dem Schreiben vom TÜV / DEKRA wird doch ein Termin zu lesen sein, bis wann die Nachbesserung zu erfolgen hat.

Du warst ja beim TÜV.

Ich würde mal mit dem Bericht zur nächsten Dienststelle GEHEN und das klären.

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas

hat mich wohl die Polizei mein Auto auf einen Parkplatz gesehen und ich habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen.

Ist das Sache der Polizei oder doch eher des Ordnungsamtes?

 

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

am 9. Oktober 2013 um 18:34

Moin,

 

Pech gehabt, das muß bezahlt werden, nur eure Polizei ist eigentlich

zu Voreilig, bei uns gibts die später, kann man ja locker 50€ kassieren.

 

schönen Gruß

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas

Mein TÜV ist zum Juli abgelaufen

zum Juli abgelaufen, also war die Fälligkeit Juni?

Zitat:

Etwas später (Anfang September) hat mich wohl die Polizei mein Auto auf einen Parkplatz gesehen und ich habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen.

Vermutlich eher ein Verwarngeldangebot (15 Euro) als einen Bußgeldbescheid?

Was wird dir denn vorgeworfen: Überschreitung der Frist zur HU-Vorführung um mehr als zwei bis zu vier Monate (Fälligkeit Juni, festgestellt im September)?

Zitat:

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Gegen das Verwarngeldangebot kannst du keinen Einspruch einlegen.

Es steht dir frei, es nicht anzunehmen. Dann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wenn dann tatsächlich ein Bußgeldbescheid wegen "mehr als zwei Monate HU-Frist-Überschreitung" erlassen wird (oder du auch nur deswegen angehört wirst), kannst du natürlich dagegen argumentieren (bzw. gegen BGB mit der Begründung Einspruch einlegen), dass du ja innerhalb von weniger als zwei Monaten nach Fristablauf das Fahrzeug erstmals vorgeführt hast.

Das muss dich aber nicht "retten", da die Fristüberschreitung schon ab dem ersten Tag eine OWi ist und bis zum Eintritt der Verjährung verfolgt werden kann. Es gibt zwar für die ersten zwei Monate keinen Regelsatz, aber die Behörde könnte z.B. ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro festsetzen. Dazu kommen dann noch 25 Euro Gebühren und 3,50 Euro Auslagen.

Oder die Behörde stellt die Sache ein, weil sie Überschreitungen von nicht mehr als 2 Monaten nicht verfolgen mag.

Du hast also jetzt die Wahl, entweder die 15 Euro Verwarngeld (wenn meine Vermutung richtig ist) zu zahlen oder dich mit etwas mehr Aufwand dem Glücksspiel zu stellen, entweder nichts oder halt 43,50 Euro zu bezahlen.

Zitat:

da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Die Überziehung der Nachuntersuchungsfrist wäre ein eigener Tatbestand; ich gehe aber davon aus, dass die nicht vorgeworfen wird...

Auch wenn das Fahrzeug vorgeführt und ein Frist zur Nachprüfung des festgestellten Mangels eingeräumt wurde - das Fahrzeug wurde ohne gültige HU geführt.

Du hast einen Fehler gemacht und der kostet dich lediglich 15 € ... wegen sowas würde ich mir keinen Stress machen, zahl einfach.

Also so wie ich das versteh, du schreibst dein TÜV ist zum Juli abgelaufen, also ist er Ende Juni abgelaufen, oder? Dass heißt im Juli hättest du nichts zahlen müssen wenn man dich kontrolliert oder sonstiges aber der August ist schon der zweite überfällige Monat, vom 2ten bis zum 4ten zahlst du 15€. Also wirst du zahlen müssen auch wenn du schon beim TÜV warst aber dein TÜV war nunmal schon über 2 Monate überfällig.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

Und was bitte schön soll dieser Anruf bringen? Der Bericht ist für die OWI völlig wurscht.

am 10. Oktober 2013 um 8:16

Wenn die HU-Fist abgelaufen ist und es durch die Ordnungsbehörde mittels Verwarngeld geahndet wurde, musst du zahlen.

Egal, ob ein Mängelbericht vorliegt oder nicht, das Fahrzeug hat KEINE gültige HU. Und ein Mängelbericht hat keine aufschiebende Wirkung. Im Gegenteil, er bescheinigt ja sogar noch, das das Fahrzeug nicht in Ordnung ist.

Also, Zahlen und Fröhlich sein.

MFG Thomas

Zitat:

Original geschrieben von dolofan

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

Und was bitte schön soll dieser Anruf bringen? Der Bericht ist für die OWI völlig wurscht.

Das bringt viel, da der Vorwurf lt. BKatV Nr. 186 lautet:

Zitat:

Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt

Eine Vorführung zur HU liegt aber vor, daher ist dieser Tatbestand mit Tatdatum innerhalb der Frist der Nachuntersuchung nicht haltbar.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Eine Vorführung zur HU liegt aber vor, daher ist dieser Tatbestand mit Tatdatum innerhalb der Frist der Nachuntersuchung nicht haltbar.

Klar liegt diese vor, das hat niemand bestritten. Nur ist die Vorführung zur HU "etwas zu spät" erfolgt, dafür gab es das freundliche 15 EUR Angebot.

Zitat:

Original geschrieben von dolofan

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Eine Vorführung zur HU liegt aber vor, daher ist dieser Tatbestand mit Tatdatum innerhalb der Frist der Nachuntersuchung nicht haltbar.

Klar liegt diese vor, das hat niemand bestritten.

Doch ein Verwarngeld hat der Fragesteller bekommen, in dem ihm eine Nichtvorführung zur Last gelegt wird. Und genau darin liegt nun die Erfolgsaussicht, da ihm dies nicht vorgeworfen werden kann mit einem Datum innerhalb der Frist zur Wiedervorführung.

Zitat:

Nur ist die Vorführung zur HU "etwas zu spät" erfolgt, dafür gab es das freundliche 15 EUR Angebot.

Das freundliche Angebot ist so nicht haltbar, da der BKatV eine Strafe bei Nichtvorführung vorsieht, das Fahrzeug wurde aber wie Du selbst festgestellt hast vorgeführt.

Dies wäre vor der HU möglich gewesen, nicht mehr hinterher nach erfolgter HU mit Mängelbericht zur Wiedervorführung.

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