1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Bußgeldbescheid - Hat Amt Frist gewahrt?

Bußgeldbescheid - Hat Amt Frist gewahrt?

Themenstarteram 25. Februar 2009 um 19:37

Hallo,

mir wird zur Last gelegt, am 30.10.2008 eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Am 24.02.2009 wird mir der Bußgeldbescheid zugestellt. Das sind fast 4 Monate.

Meine Frage: Ist dieses Schreiben überhaupt gültig, gilt nicht eine Frist von 3 Monaten?

Wie soll ich mich verhalten?

Viele Grüße

Joey

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Dummerweise reicht es wenn der Bußgeldbescheid spätestens am 30.01.09 ausgestellt wurde,wann er dann zugestellt wird ist unerheblich.Ein zweites Problem ist das ein Anhörungsbogen der dich möglicherweise nicht ereichte die Verjährungsfrist neu anlaufen lässt.

Aber das wirst du alles nur rausfinden wenn du wie wolf schrieb Widerspruch einlegst.

Dann gibt es 3 Möglichkeiten wie es weitergeht

1.Sie verwerfen den Wiederspruch

2.Sie schmeissen den Bußgeldbescheid in die Rundablage

3.Es geht vor Gericht,dort kann man dann anhand der Akte nachvollziehen wann welche Maßnahme getroffen wurde.

 

Aber jetzt bist erst mal du am Zug,schnellstens den Wiederspruch losjagen.

Jein Donald,

grundsätzlich zählt nicht das Datum der Ausstellung des Bescheids, sondern das der Zustellung, Poststempel plus 2 Tage Zustellung.

Ansonsten hast Du recht. Allerdings hebt der Anhörungsbogen nur dann die Verjährungsfrist auf, bzw. löst eine neue 3-Monatsfrist aus, wenn er nachweislich zugestellt wurde. Ein bloßer Absendevermerk dokumentiert weder bei nem Amt, noch bei einem "Beschuldigten" den rechtsgültigen Empfang eines Schreibens!

Quelle:Verwaltungsrecht, Verwaltungszustellungsgesetz, Rechtssprechung.

 

Die 2 oder 3 mal bei denen ich das Glück der verspäteten Zustellung hatte, wurden jeweils nach Widerspruch problemlos eingestellt.

 

In ganz frühen Zeiten (noch als Student) und bei etwas teureren Problemen, (alle längst verjährt), erhoben wir gelegentlich mal Widerspruch bis zur einer Gerichtsverhandlung. Diese avisiert, bestanden wir auf mündliche Verhandlung und präsentierten den, der tatsächlich für den Verstoß zuständig war, weil Auto ausgeliehen, als Zeuge.

Damit wurde das Verfahren gegen mich eingestellt, der Zeuge bekam Zeugengeld, von dem wir schließlich, noch zu alten DM-Zeiten essen gingen und das Verfahren gegen ihn wurde erst gar nicht eröffnet, weil längst verjährt. ;)

 

Sag einer wir hätten ein schlechtes Rechtssystem ... :D

 

Wolf24

 

 

 

40 weitere Antworten
Ähnliche Themen
40 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von JoeyTh

Hallo,

 

mir wird zur Last gelegt, am 30.10.2008 eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Am 24.02.2009 wird mir der Bußgeldbescheid zugestellt. Das sind fast 4 Monate.

Meine Frage: Ist dieses Schreiben überhaupt gültig, gilt nicht eine Frist von 3 Monaten?

Wie soll ich mich verhalten?

 

Viele Grüße

Joey

WIE du dich verhalten SOLLST? Falsche Frage!

 

Du kannst kurz und bündig Widerspruch mit der Einrede der Verjährung erheben. Am besten per Einschreiben, evtl. sogar mit Rückschein, damit Du einen Beleg für deinen Widerspruch hast.

 

Nichts zu tun und abzuwarten würde den Fehler der Bussgeldstelle "heilen" und du müsstest dann doch löhnen.

 

Wolf24

Dummerweise reicht es wenn der Bußgeldbescheid spätestens am 30.01.09 ausgestellt wurde,wann er dann zugestellt wird ist unerheblich.Ein zweites Problem ist das ein Anhörungsbogen der dich möglicherweise nicht ereichte die Verjährungsfrist neu anlaufen lässt.

Aber das wirst du alles nur rausfinden wenn du wie wolf schrieb Widerspruch einlegst.

Dann gibt es 3 Möglichkeiten wie es weitergeht

1.Sie verwerfen den Wiederspruch

2.Sie schmeissen den Bußgeldbescheid in die Rundablage

3.Es geht vor Gericht,dort kann man dann anhand der Akte nachvollziehen wann welche Maßnahme getroffen wurde.

 

Aber jetzt bist erst mal du am Zug,schnellstens den Wiederspruch losjagen.

Themenstarteram 25. Februar 2009 um 20:24

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Dummerweise reicht es wenn der Bußgeldbescheid spätestens am 30.01.09 ausgestellt wurde,wann er dann zugestellt wird ist unerheblich.Ein zweites Problem ist das ein Anhörungsbogen der dich möglicherweise nicht ereichte die Verjährungsfrist neu anlaufen lässt.

Aber das wirst du alles nur rausfinden wenn du wie wolf schrieb Widerspruch einlegst.

Dann gibt es 3 Möglichkeiten wie es weitergeht

1.Sie verwerfen den Wiederspruch

2.Sie schmeissen den Bußgeldbescheid in die Rundablage

3.Es geht vor Gericht,dort kann man dann anhand der Akte nachvollziehen wann welche Maßnahme getroffen wurde.

Aber jetzt bist erst mal du am Zug,schnellstens den Wiederspruch losjagen.

Danke für die schnelle Antwort!

Der Bußgeldbescheid wurde am 19.02.2009 ausgestellt.

Gruß

Joey

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Dummerweise reicht es wenn der Bußgeldbescheid spätestens am 30.01.09 ausgestellt wurde,wann er dann zugestellt wird ist unerheblich.Ein zweites Problem ist das ein Anhörungsbogen der dich möglicherweise nicht ereichte die Verjährungsfrist neu anlaufen lässt.

Aber das wirst du alles nur rausfinden wenn du wie wolf schrieb Widerspruch einlegst.

Dann gibt es 3 Möglichkeiten wie es weitergeht

1.Sie verwerfen den Wiederspruch

2.Sie schmeissen den Bußgeldbescheid in die Rundablage

3.Es geht vor Gericht,dort kann man dann anhand der Akte nachvollziehen wann welche Maßnahme getroffen wurde.

 

Aber jetzt bist erst mal du am Zug,schnellstens den Wiederspruch losjagen.

Jein Donald,

grundsätzlich zählt nicht das Datum der Ausstellung des Bescheids, sondern das der Zustellung, Poststempel plus 2 Tage Zustellung.

Ansonsten hast Du recht. Allerdings hebt der Anhörungsbogen nur dann die Verjährungsfrist auf, bzw. löst eine neue 3-Monatsfrist aus, wenn er nachweislich zugestellt wurde. Ein bloßer Absendevermerk dokumentiert weder bei nem Amt, noch bei einem "Beschuldigten" den rechtsgültigen Empfang eines Schreibens!

Quelle:Verwaltungsrecht, Verwaltungszustellungsgesetz, Rechtssprechung.

 

Die 2 oder 3 mal bei denen ich das Glück der verspäteten Zustellung hatte, wurden jeweils nach Widerspruch problemlos eingestellt.

 

In ganz frühen Zeiten (noch als Student) und bei etwas teureren Problemen, (alle längst verjährt), erhoben wir gelegentlich mal Widerspruch bis zur einer Gerichtsverhandlung. Diese avisiert, bestanden wir auf mündliche Verhandlung und präsentierten den, der tatsächlich für den Verstoß zuständig war, weil Auto ausgeliehen, als Zeuge.

Damit wurde das Verfahren gegen mich eingestellt, der Zeuge bekam Zeugengeld, von dem wir schließlich, noch zu alten DM-Zeiten essen gingen und das Verfahren gegen ihn wurde erst gar nicht eröffnet, weil längst verjährt. ;)

 

Sag einer wir hätten ein schlechtes Rechtssystem ... :D

 

Wolf24

 

 

 

Wäre also verjährt wenn nicht irgendwas die Verjährung gehemmt hat.

Schreib den Wiederspruch und weise auf die Verjährung seit dem 31.01.09 hin.

Man wird sehen was dann kommt.

Themenstarteram 25. Februar 2009 um 20:47

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Wäre also verjährt wenn nicht irgendwas die Verjährung gehemmt hat.

Schreib den Wiederspruch und weise auf die Verjährung seit dem 31.01.09 hin.

Man wird sehen was dann kommt.

Alles klar, so mach ich es.

Vielen Dank und gute N8

Joey

am 25. Februar 2009 um 22:50

Du musst jetzt für dich überlegen:

bist du in der Vergngenheit umgezogen und hast dein Auto nicht umgemeldet?

SirDonald hat nämlich Recht: Ein Bussgeldbescheid der dich innerhalb der Frist von 3 Monaten nicht erreicht hat verlängert die Frist aufs Neue. [also wenn dir die Bussgeldstelle das fehlende Ummelden nachweisen kann (Flensburg) sind sie noch in der Frist]

Hättest du den Breif der Bussgeldstelle bekommen können weil in deinen Papieren die richtige Anshcrift steht sind sie raus aus der Frist und der Bescheid ist hinfällig!

In diesem Fall brauchst du keinen Widerspruch verfassen, da der Bussgeldbescheid ja NICHT rechtskräftig ist. Ein formloses Schreiben (sehr geehrte Damen und Herren ... Frist abgelaufen ... gehe davon aus das VERFOLGUNGSVERJÄHRUNG eingetreten ist ... Eingang bitte besätigen...)

@WOLF24:

SirDonald hat Recht: es reicht wenn der Brief in der Frist erstellt wurde. Die Zustellung durch die Post ist total egal. Da die Schreiben in der Bussgeldstelle alle maschinell erstellt werden kann ja keiner das Datum zur wahrung der Frist zurücksetzen!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

D

 

@WOLF24:

SirDonald hat Recht: es reicht wenn der Brief in der Frist erstellt wurde. Die Zustellung durch die Post ist total egal. Da die Schreiben in der Bussgeldstelle alle maschinell erstellt werden kann ja keiner das Datum zur wahrung der Frist zurücksetzen!

Sorry, die Rechtslage ist eindeutig, analog den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesezt geregelt:

 

Verwaltungszustellungsgesetz:

 

§ 2 Allgemeines

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift.  ...

 

 

D. h. klip und klar, daß nicht auf die Absendung, sondern auf die Zustellung abgehoben wird. Nicht die Absendung ist zu beweisen, wohlgemerkt gleichgültig ob Privatperson oder amtliche, wie auch immer erstellte Bescheide, die ZUSTELLUNG! 

Schließlich und endlich können bei 100ten erstellten Bussgeldbescheide auch irgendwelche Zettel zwar das richtige Absendedatum aufweisen, aber irgendwo auf dem Weg des Sachbearbeiters zur Poststelle des Amtes verloren gehen. Dann hätte der Empfänger schließlich keine Chance diesen Sachverhalt nachzuweisen, wenn dann ein paar Tage später, dieser Bescheid, mit dem früheren Termin wieder aufgefunden werden würde!

 

Und ja, ich habe gesündig und in meinem Erstberuf genau so ein Zeug gelernt und unter anderem auch bearbeitet. Es hat sich zwar einiges geändert, aber dieser Sachverhalt, daß die ZUSTELLUNG nachgewiesen werden muss, nicht!

 

Wolf24

Zitat:

Original geschrieben von wolf24

 

 

Sorry, die Rechtslage ist eindeutig, analog den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesezt geregelt:

Verwaltungszustellungsgesetz:

 

 

Und ja, ich habe gesündig und in meinem Erstberuf genau so ein Zeug gelernt und unter anderem auch bearbeitet. Es hat sich zwar einiges geändert, aber dieser Sachverhalt, daß die ZUSTELLUNG nachgewiesen werden muss, nicht!

Wolf24

Hat nur einen Nachteil , Dein famoses Verwaltungszustellungsgesetz gilt hier überhaupt nicht, sondern das OWIG. Ich empfehle den § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWIG. Maßgebend ist das Ausstellungsdatum des BGS ( Bußgeldbescheid) für die Verjährung und nicht die Zustellung. Die Zustellung kann im übrigen durch persönliche Übergabe oder Niederlegung erfolgen. Geht bei der Übergabe etwas schief, z.B. falsche Person, hat die Bußgeldstelle Pech gehabt. Und bei der Anhörung hat normalerweise der Betroffene nachzuweisen, daß er den AHB ( Anhörungsbogen ) nicht erhalten hat. Wäre im übrigen nett zu erfahren ,um was für eine OWIG es sich handelt. Beim parken haftet auch grundsätzlich der Halter, bei Geschwindigkeit muß der Fahrer einwandfrei ermittelt und angehört werden.werden. Offenbar scheint das Erlernte wohl schon einige Zeit her zu sein. Schönen Gruß aus der Praxis.;)

Themenstarteram 26. Februar 2009 um 8:57

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Zitat:

Original geschrieben von wolf24

 

 

Sorry, die Rechtslage ist eindeutig, analog den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesezt geregelt:

Verwaltungszustellungsgesetz:

 

 

Und ja, ich habe gesündig und in meinem Erstberuf genau so ein Zeug gelernt und unter anderem auch bearbeitet. Es hat sich zwar einiges geändert, aber dieser Sachverhalt, daß die ZUSTELLUNG nachgewiesen werden muss, nicht!

Wolf24

Hat nur einen Nachteil , Dein famoses Verwaltungszustellungsgesetz gilt hier überhaupt nicht, sondern das OWIG. Ich empfehle den § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWIG. Maßgebend ist das Ausstellungsdatum des BGS ( Bußgeldbescheid) für die Verjährung und nicht die Zustellung. Die Zustellung kann im übrigen durch persönliche Übergabe oder Niederlegung erfolgen. Geht bei der Übergabe etwas schief, z.B. falsche Person, hat die Bußgeldstelle Pech gehabt. Und bei der Anhörung hat normalerweise der Betroffene nachzuweisen, daß er den AHB ( Anhörungsbogen ) nicht erhalten hat. Wäre im übrigen nett zu erfahren ,um was für eine OWIG es sich handelt. Beim parken haftet auch grundsätzlich der Halter, bei Geschwindigkeit muß der Fahrer einwandfrei ermittelt und angehört werden.werden. Offenbar scheint das Erlernte wohl schon einige Zeit her zu sein. Schönen Gruß aus der Praxis.;)

Hallo,

danke für die vielen Antworten.

Die OWIG war Geschwindigkeit, 24 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaft.

Gruß

Joey

 

Da würde ich mal nachhaken. Denn, wie schon gesagt, muß in diesem Falle eindeutig der Fahrer ermittelt werden und in jedem Falle eine Anhörung stattfinden. Wäre interessant zu erfahren, wo die denn geblieben ist.

Wurde die Frist für solche Bescheide nicht vor einigen Jahren mal von 3 auf 6 Monate verlängert?? Kann mich erinnern, das da mal was gewesen ist.

In dem Falle wäre der Bußgeldbescheid noch mehr als gültig!!

Kannst dich beruhigen,sind immer noch nur 3 Monate.

Wenn sich da was geändert hätte würden sie im Verkehrsportal nicht immer noch auf die 3 Monate verweisen.

Die drei Monate gelten weiter, werden aber durch 1. die Anhörung , 2. die vorläufige Einstellung ( wg. z.B. Aufenthaltsermittlung) , 3. den Erlaß des BGS unterbrochen. Wird der BGS erlassen, fängt die Frist von 3 Monaten nach Erlaß wieder an.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit