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Bußgeldbescheid verjährt? Könnte gut sein!

Themenstarteram 29. November 2016 um 6:54

Hallo liebe Motortalkler,

wurde am 26.09. in einer auswärtigen Stadt geblitzt und das Schreiben trägt den 17.11. als Datum, war allerdings an meinen Vater adressiert, da ich mit seinem Auto unterwegs war.

Soweit ich weiß verjährt ein Bussgeldbescheid nach 3 Monaten. Mein vater hat den Bescheid erst gestern aus dem briefkasten geholt weil er nicht zu hause war und mir dann bescheid gesagt.

WEnn er jetzt antwortet und mich als Fahrer angibt dann würde mich ja der Bescheid erst nach dem Verstreichen der 3-Monats-Frist erreichen und er wäre hinfällig.

Oder habe ich da was übersehen?

Danke und Gruß!

Beste Antwort im Thema
am 29. November 2016 um 7:41

Zitat:

@pico24229 schrieb am 29. November 2016 um 07:54:01 Uhr:

Oder habe ich da was übersehen?

Ja hast du.

26.9. plus 3 Monate = 26.12. und nicht 26.11.

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am 29. November 2016 um 7:41

Zitat:

@pico24229 schrieb am 29. November 2016 um 07:54:01 Uhr:

Oder habe ich da was übersehen?

Ja hast du.

26.9. plus 3 Monate = 26.12. und nicht 26.11.

Naja, noch ist ja Zeit bis zum 26.12.2016 um den richtigen Fahrer zu ermitteln.

was für ein Schreiben habt Ihr überhaupt bekommen? Einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen? Wie hoch war der Verstoß?

Faustregel: wenn es ein Anhörungsbogen ist, dann ist es gut möglich, das in die Verjährung laufen zu lassen. Bei einem Zeugenfragebogen schließen sie den Vater als Fahrer aus, dann wird das schwieriger. Für alles, was keine Punkte bringt, würde ich aber keinen großen Zirkus veranstalten. Wenn Punkte im Raum stehen kommt auch eine Fahrtenbuchauflage gegen den Vater in Betracht, das wird dann teurer und mühsamer.

Themenstarteram 29. November 2016 um 8:48

ups. 26.12 !!!!! -peinlich-

Ist ein Anhörungsbogen.

was man machen könnte: nichts. Dann würde Dein Vater einen Bußgeldbescheid erhalten. In der Zeit liefe die Verjährung gegen Dich als Fahrer weiter. Da der Vater es aber nicht war, würde man natürlich gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch einlegen. Man könnte ja sagen, dass man die Begründung nachreicht, was man dann aber nicht tut. Wenn dann der 26.12. verstrichen ist, könnte man die Begründung nachreichen und Dich als Fahrer benennen. Dann wäre es gegen Dich verjährt und würde gegen Deinen Vater eingestellt.

Als Restrisiko bei diesem Vorgehen bliebe die Fahrtenbuchauflage, sofern es sich um einen punktebewehrten Verstoß handelt.

Themenstarteram 29. November 2016 um 9:32

Danke, dass hört sich plausibel an.

Also: Es ist ein Schreiben mit Betreff: Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung zur Ordnungswidrigkeit. Überweisungsträger dabei

Wenn wir jetzt nicht antworten, dann kriegen wir aber ein Mahnschreiben oder?

wenn es eine Verwarnung ist, dann würde ich gar nicht lang rummachen und einfach bezahlen. Es lohnt sich einfach nicht, da irgendeinen Zirkus anzufangen.

Wenn ihr die Verwarnung bezahlt spart ihr schon mal die 28,50€ Verwaltungskosten. Die fallen natürlich nicht an, wenn kein Fahrer ermittelt werden kann. Dennoch weiß man nie, auf welchen Streit man sich einlässt und ob es vielleicht mal einen nächsten Verstoß gibt, bei dem man dann wirklich darauf angewiesen ist, aus einem Bußgeld rauszukommen.

Wenn ihr nicht antwortet ist das nächste Schreiben ein Bußgeldbescheid gegen Deinen Vater, mit Verwaltungskosten.

Themenstarteram 29. November 2016 um 11:09

Alles klar. WErde dann überweisen. Ich dachte zunächst tatsäachlich das die 3 Monate bereits um wären. Und es geht nur um eine Strafe von 25€ -noch vertretbar.

Danke für deine Hilfe.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 29. November 2016 um 09:58:14 Uhr:

 

Als Restrisiko bei diesem Vorgehen bliebe die Fahrtenbuchauflage, sofern es sich um einen punktebewehrten Verstoß handelt.

Kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen wenn der Halter den tatsächlichen Fahrer angibt ?

Es ist ja nicht so das der Halter keine Angaben zum Fahrer macht, in deinem Beispiel wird der Fahrer (wenn auch später) namentlich benannt, da ist meiner Auffassung nach keine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches möglich.

Kann der Fahrer nicht in der Verjährung ermittelt werden ist für den Halter die Fahrtenbuchsuflage möglich.

Zitat:

@pico24229 schrieb am 29. November 2016 um 07:54:01 Uhr:

...

WEnn er jetzt antwortet und mich als Fahrer angibt dann würde mich ja der Bescheid erst nach dem Verstreichen der 3-Monats-Frist erreichen und er wäre hinfällig.

...

Probier´s doch einfach aus. Dir wird kein Unrecht geschehen. :)

Wegen 25 Euronen würde ich nicht nachdenken und zahlen. TE nimm es als Lehrgeld und gut.

Zitat:

@Kai70 schrieb am 29. November 2016 um 18:15:24 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 29. November 2016 um 09:58:14 Uhr:

 

Als Restrisiko bei diesem Vorgehen bliebe die Fahrtenbuchauflage, sofern es sich um einen punktebewehrten Verstoß handelt.

Kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen wenn der Halter den tatsächlichen Fahrer angibt ?

Es ist ja nicht so das der Halter keine Angaben zum Fahrer macht, in deinem Beispiel wird der Fahrer (wenn auch später) namentlich benannt, da ist meiner Auffassung nach keine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches möglich.

Nein, kann es nicht.

Unser Fuhrparkverantwortlicher zögert es immer hinaus und gibt beim zweiten Bescheid nur den Namen der Person, der man den Wagen überlassen hat.

In zwei von drei Fällen tritt die Verfolgungsverjährung in Kraft und es gibt absolut keine rechtliche Handhabe, in einem solchen Fall ein Fahrverbot zu verhängen, auch wenn dein Namensvetter das so vehement behauptet.

Möge er doch mal die rechtliche Grundlage für seine Behauptung darlegen.

Hat er doch schon gesagt. Die nächsten 7 Seiten in diesem Thread werden wieder müßige Motor-talk Spekulation sein.

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