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CL 203: Totalschaden

Mercedes C-Klasse CL203 Sportcoupé
Themenstarteram 3. November 2011 um 14:02

Hallo Leute,

folgendes Szenario: Vor ca. 3 Monaten hielt ich an einem Stoppschild, mein Hintermann jedoch nicht. Somit gab es einen Heckaufprall, niemand wurde verletzt außer beide Autos. Meiner hatte im Endeffekt einen Schaden von 3800 Euro.

Habe dies alles ordnungsgemäß bei MB machen lassen, sah wieder aus wie neu.

Nun vor genau einer Woche der zweite Heckaufprall. Mein Auto stand morgens geparkt an der Straße vor meinem Haus, ich war im Begriff das Haus zu verlassen und mit meinem Auto wegzufahren. Da wurde mir von einem Golf I (!) ein Strich durch die Rechnung gemacht, wegen beschlagenen Scheiben und dem beseitigen dieses Zustandes während der Fahrt wurde mein Auto leider übersehen und von hinten erfasst.

Das Schadenbild sah etwas übler aus wie beim letzten mal, jedoch nicht nennenswert. Der Golf war hin, war auch wenig verwunderlich. Bei mir ließ sich lediglich die Heckklappe nicht mehr richtig öffnen, geschweige denn schließen und die Fehlermeldung "Kofferraum offen!" erscheint bei jedem Start. Ansonsten sind sichtbar nur ein leicht eingedellter Stoßfänger und Kratzer in der Heckklappe.

Der Eindruck täuschte. Die Reparaturkosten belaufen sich auf ca. 9200 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges beläuft sich (auch dank der Wertminderung des ersten Unfalls) auf 8700 Euro. Somit liegt ein effektiver Totalschaden vor, der Restwert des Fahrzeuges liegt bei ca. 2800 Euro.

Ich weiß, dass es eine Regelung gibt die besagt, dass ich den Schaden bis zu einem Wert von 130 % des Wiederbeschaffungswertes reparieren lassen kann.

Nun komme ich ins grübeln. Was soll ich eurer Meinung nach tun, was haltet ihr am sinnvollsten? Geld nehmen, altes Auto verkaufen (mobile, Restwertbörse etc.?), Auto reparieren lassen? Ich weiß es nicht.

Ich bitte um eure Mithilfe! :-)

 

Beste Antwort im Thema

Moment! Sie dürfen es NICHT, versuchen (machen) es aber gerne. Nur: darauf muss man sich nicht einlassen, da gibt es ein klares BGH-Urteil, das solchen Machenschaften einen Riegel vorschiebt. Der im Gutachten eines vereidigten Schverständigen angegebene Restwert (der sich auf den regionalen Markt bezieht) ist vom BGH als bindend festgelegt worden. Irgendwelche Restwertbörsen und Super-Aufkäufer am anderen Ende der Republik können dem Unfallgeschädigten mal "den Buckel runterrutschen".

Auch wenn es etwa OT ist, ich schiebe mal ein paar Urteile hier rein. Ist ja durchaus für alle in einen Unfall verwickelten nicht uninteressant.

Die Inhalte stammen aus der Quelle: Saarländischer Rundfunk/Plusminus

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.3.2004 AZ: 30 C 2468/03)

1. Ein Kfz-Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des ihm

entstandenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt, auf dem

allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und davon das

höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt.

2. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote des Auto-Online-Marktes

in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.

3. Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens folgt

keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des Gutachters,

Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 30.11.1999 (AZ: VI ZR 219/98)

1. Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S. 2 BGB genügt der Geschädigte im

Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftkeit, wenn er im Totalschadensfall das

Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert

verkauft oder in Zahlung gibt.

2. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere

Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des

Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.

3. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren

Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um

seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

BGH, Urteil vom 06.04.1993 (AZ: VI ZR 181/92)

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB die

Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis

vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem

allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer

braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen. (Aus den Gründen: "Der

Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder

instand setzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, grundsätzlich auf das

Gutachten eines Sachverständigen verlassen [...]").

BGH, Urteil vom 21.01.1992 (AZ: VI ZR 142/91)

1. Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall

beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der

Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert

(lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.

2. Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne

überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen

geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses

gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.

OLG MÜNCHEN, Urteil vom 23.04.1999 (AZ: 10 U 4116/98)

1. Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu einem Preis veräußern, den

ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt

ermittelt hat.

2. Den Nachweis, dass der Geschädigte tatsächlich einen höheren Verkaufserlös erzielt

hat, hat der Schädiger zu führen. (Aus den Gründen: "Der Geschädigte ist nicht

verpflichtet, vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem

Schädiger zur Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtung hätte nur den Zweck haben

können, dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, eine ihm günstigere

Schadensberechnung aufzumachen. Hierzu ist der Geschädigte gemäss § 249 S.2 BGB

nicht verpflichtet. Der Schädiger müsste gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte

'ohne überobligatorische Anstrengungen' einen höheren Preis als den vom

Sachverständigen ermittelten erzielt hat [...]")

Landgericht Köln, Urteil vom 19.11.2003 (AZ: 19 S 153/03)

Im Ergebnis ebenso wie OLG München.

LG FREIBURG, Urteil vom 18.05.1999 (AZ: 7 S 147/98)

Kannte der Geschädigte bei Verkauf des Unfallfahrzeugs weder das Angebot des

Versicherers noch die Schätzung des Sachverständigen und gab es für ihn keine

Anhaltspunkte, dass der von ihm erzielte Verkaufspreis nicht dem entsprach, was für ein

solches Unfallfahrzeug noch bezahlt werden könnte, dann ist der vom Geschädigten

erzielte Restwert anzusetzen. Es spielt keine Rolle, dass der erzielte Kaufpreis hätte

höher sein können, hätte sich der Geschädigte am Markt bewegt und orientiert. (Aus den

Gründen: "Bei der Behebung des durch einen Unfall entstandenen Schadens steht es der

Geschädigten grundsätzlich frei, welchen Weg der Wiederherstellung sie wählt. Sie kann

das Unfallfahrzeug reparieren lassen oder aber sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen. Auch

für den Fall, dass sie das Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann sie grundsätzlich den

Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des verbleibenden Minderwerts verlangen" [...]).

AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)

1. Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis

vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem

allgemeinen Markt ermittelt hat.

2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten

Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur

Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom

06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens.

Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf

mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).

LG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003 (AZ: 6 S 432/01)

Anderer Auffassung ist das LG Koblenz, das es als Pflichtverletzung des Gutachters

ansieht, wenn dieser bei seiner Restwertbestimmung die Angebote der Restwertebörsen

im Internet nicht berücksichtigt hat. In diesem Fall ist er dem Haftpflichtversicherer

gegenüber schadensersatzpflichtig. Aus den Gründen: "Die Kenntnis von solchen

Recherchemöglichkeiten ist vom Beklagten im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung

seiner beruflichen Tätigkeit ohne weiteres zu fordern. Selbst wenn der Beklagte in seinen

Büroräumen nicht über einen Internet-Zugang verfügen sollte, wofür das Fehlen

entsprechender Angaben im Kopf seines Gutachtens sprechen kann, so wären ihm doch

Recherchen in sogenannten Internetcafés, öffentlich zugänglichen Gewerbebetrieben, die

gegen Entgelt Zugang zum Internet gewähren, möglich gewesen.

Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass für den Beklagten die Notwendigkeit der

Ausschöpfung solcher Informationsquellen schon daraus folgt, dass sich der Markt, oder

die Märkte, die Gegenstand der sachverständigen Beurteilung des Beklagten bei der

Schätzung des Restwertes waren, mittlerweile solcher Informationsquellen oder

Kommunikationsmittel bedienen, was sich für das Gericht einerseits aus dem unstreitigen

Streitstoff und andererseits aus Veröffentlichungen in der juristischen Fachliteratur

(Speer, VersR 02, 17-23, Rischar, VersR99, 686) wie auch in allgemein zugänglichen

Medien ergibt. Die sachgerechte Beobachtung des Marktes setzt daher auch die seiner

Foren und Kommunikationsmittel voraus. Das der Beklagte unstreitig solche Recherchen

unterlassen hat, begründet den Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit und ist auch

ursächlich für den Verlust eines höheren, erzielbaren Restwerterlöses des Geschädigten

(§ 252 BGB) und damit für eine höhere Ersatzleistung der Klägerin geworden."

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24 Antworten

Wenn Kohle auf Tasche: Den Doppel-Crash-Vormopf verkaufen, Geld von Versicherung + Gespartes nehmen => nächstes Auto kaufen.

Wenn die Taschen leer sind: Gut überlegen, ob man billig reparieren lässt und den Rest für's nächste Auto spart oder vollwertig/preisig bei MB.

Hu blubb,

so ohne Weiteres läßt sich das nicht so einfach beantworten.

Kannste mal Fotos hier einstellen?

Selbst wenn ein Golf1 in dich hineinrauscht wird so einiges verzogen sein.

Wenn du einen guten KarroserieMenschen kennnst, mit Dozer oder Richtbank, dann würde ich den Wagen nochmal machen lassen.

Ansonsten abschreiben und wech damit!

Viele Grüße

Sancho deluxe

Zitat:

Original geschrieben von chess77

Wenn Kohle auf Tasche: Den Doppel-Crash-Vormopf verkaufen, Geld von Versicherung + Gespartes nehmen => nächstes Auto kaufen.

Wenn die Taschen leer sind: Gut überlegen, ob man billig reparieren lässt und den Rest für's nächste Auto spart oder vollwertig/preisig bei MB.

.

.

Da kann ich chess nur beipflichten.:)

Themenstarteram 3. November 2011 um 19:14

Hallo,

danke schonmal für die Antworten. Meine Überlegungen gehen eigentlich auch in die Richtung neues Auto kaufen. Geld ist zwar in der Tasche, war aber eigentlich für was anderes eingeplant. :p

Das heißt ich würde eher dazu tendieren, auf +- 0 rauszukommen. Vielleicht ein wenig drauflegen.

Wie siehts da aus mit MOPF SC's? Ist da was drin für 9000-10000 Euro? Und ist das dann auch ordentlich?

Bilder bringen eigentlich nicht viel, habe welche von unmittelbar nach dem Unfall, wo man eher den deformierten Golf sieht. An meinem Auto sind wie gesagt nur wenige Beulen und Kratzer. Aber damit ihr was zu sehen habt häng ich sie mal an ;)

Zitat:

Original geschrieben von blubb1611

 

Bilder bringen eigentlich nicht viel, habe welche von unmittelbar nach dem Unfall, wo man eher den deformierten Golf sieht. An meinem Auto sind wie gesagt nur wenige Beulen und Kratzer. Aber damit ihr was zu sehen habt häng ich sie mal an ;)

Den Bildern nach würde ich das Geld von der Versicherung nehmen, für kleines Geld optisch richten lassen und weiterhin damit fahren. Vorausgesetzt das Fahrwerk hat keinen Schaden genommen.

Für einen Restwert von 2800€ kann man m.E. kaum preiswerter einen Benz fahren. :p

Hi,

wenn du wirklich 5900€ (8700-2800€) bekommst würde ich da Zuschlagen und dann entweder versuchen den Wagen privat für mehr zu verkaufen oder wie Polo I geschrieben hab günstig reparieren lassen und dann möglichst lange weiter fahren.

Es kann aber sein das der Wagen von der gegenerischen versicherung bei einer restwerte Börse eingestellt wird. Dann kann es passieren irgentein Händler deutlich mehr bietet und dann bekommst du entsprechend weniger.

Gruß Tobias

am 3. November 2011 um 22:19

...kann Dir leider nur mein Mitgefühl übermitteln. Wieder eines von diesem gelungenen und schönen Sportcoupé`s zerstört:(

 

Habe zwei von dem Sportcoupé in den letzten zehn Jahren gefahren. Ein tolles Auto....

 

Ich würde mir einen anderen suchen....bei mobile.de stehen jede Menge gute drin.....habe meinen auch dort gut verkaufen können.

 

Mit ist auch mal einer in mein schönes 2  1/2  Jahre altes Audi-Coupé an einer roten Ampel gerauscht....der Schaden war so hoch....und habe es nicht repariert wieder haben wollen:(

 

Mein Mitgefühl...und mein Wunsch, dass Du die richtige Entscheidung triffst.

 

veyron

Zitat:

Original geschrieben von Polo I

Den Bildern nach würde ich das Geld von der Versicherung nehmen, für kleines Geld optisch richten lassen und weiterhin damit fahren. Vorausgesetzt das Fahrwerk hat keinen Schaden genommen.

Für einen Restwert von 2800€ kann man m.E. kaum preiswerter einen Benz fahren. :p

.

.

Und auf den nächsten warten...:D

Zitat:

Original geschrieben von conny-r

Zitat:

Original geschrieben von Polo I

Den Bildern nach würde ich das Geld von der Versicherung nehmen, für kleines Geld optisch richten lassen und weiterhin damit fahren. Vorausgesetzt das Fahrwerk hat keinen Schaden genommen.

Für einen Restwert von 2800€ kann man m.E. kaum preiswerter einen Benz fahren. :p

.

.

Und auf den nächsten warten...:D

Na besser nicht, wenn dasselbe Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit in mehrere Unfaälle verwickelt ist schrillen bei den versicherungen nämlich alle Alarmglocken.

Natürlich wird sich dann schon irgetwie rausstellen das es einfach Pech ist aber die Bearbeitungszeit kann sich dadurch schon mal enorm verlängern.

Gruß Tobias

P.S. @ TE nochwas zur 130% Regelung,wenn du dein Fahrzeug reparieren lässt und du dann unter die 130% Regelung fällst darfst du deinen Wagen 6 Monate nicht verkaufen sonst kann es passieren das du die 30% zurückzahlen mußt. Bzw. die Versicherungen zahlen die 30% erst nach einem halben Jahr aus.

Gruß Tobias

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

Gruß Tobias

P.S. @ TE nochwas zur 130% Regelung,wenn du dein Fahrzeug reparieren lässt und du dann unter die 130% Regelung fällst darfst du deinen Wagen 6 Monate nicht verkaufen sonst kann es passieren das du die 30% zurückzahlen mußt. Bzw. die Versicherungen zahlen die 30% erst nach einem halben Jahr aus.

Gruß Tobias

.

Hallo Tobi,

Guter Tipp

Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich hier unbeliebt mache: Schade um den Golf I :(

@ Turbotobi

Die Versicherung kann mal gar nicht fremde Autos in irgendwelchen Restwertbören zum Verkauf anbieten. Wäre ja noch schöner ...

Zitat:

 

@ Turbotobi

Die Versicherung kann mal gar nicht fremde Autos in irgendwelchen Restwertbören zum Verkauf anbieten. Wäre ja noch schöner ...

das können sie sehr wohl und machen sie auch. Natürlich ist und bleibt der Wagen dein Eigentum und es bleibt dir überlassen ob du den Wagen behälst.

Wenn jedoch ein Händler auf einer solchen Börse für das Fahrzeug mehr bietet (verbindlich) das der Restwert den der Gutachter ermittelt hat wird der Auszahlungsbetrag entsprechend gekürzt.

Dir als besitzer bleibt dass die Wahl den Wagen zu behalten oder eben zu dem gebotenen Preis an den Händler zu verkaufen.

Eine durchaus gänige methode um die Restwerte der Fahrzeug nach oben zu treiben und so weniger zu zahlen.

Wobei die Restwertbörsen nicht nur deswegen in der kritik stehen. Dort werden teilweise selbst für komplett ausgebrannte wracks hohe Preise gezahlt weil eben die Papiere dabei sind und es so möglich ist vorher geklauten Auto´s eine neue Idendität zu verpassen. Betrifft natürlich hauptsächlich neuere Fahrzeuge.

Gruß tobias

Moment! Sie dürfen es NICHT, versuchen (machen) es aber gerne. Nur: darauf muss man sich nicht einlassen, da gibt es ein klares BGH-Urteil, das solchen Machenschaften einen Riegel vorschiebt. Der im Gutachten eines vereidigten Schverständigen angegebene Restwert (der sich auf den regionalen Markt bezieht) ist vom BGH als bindend festgelegt worden. Irgendwelche Restwertbörsen und Super-Aufkäufer am anderen Ende der Republik können dem Unfallgeschädigten mal "den Buckel runterrutschen".

Auch wenn es etwa OT ist, ich schiebe mal ein paar Urteile hier rein. Ist ja durchaus für alle in einen Unfall verwickelten nicht uninteressant.

Die Inhalte stammen aus der Quelle: Saarländischer Rundfunk/Plusminus

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.3.2004 AZ: 30 C 2468/03)

1. Ein Kfz-Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des ihm

entstandenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt, auf dem

allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und davon das

höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt.

2. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote des Auto-Online-Marktes

in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.

3. Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens folgt

keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des Gutachters,

Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 30.11.1999 (AZ: VI ZR 219/98)

1. Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S. 2 BGB genügt der Geschädigte im

Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftkeit, wenn er im Totalschadensfall das

Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert

verkauft oder in Zahlung gibt.

2. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere

Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des

Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.

3. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren

Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um

seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

BGH, Urteil vom 06.04.1993 (AZ: VI ZR 181/92)

Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB die

Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis

vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem

allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer

braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen. (Aus den Gründen: "Der

Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder

instand setzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, grundsätzlich auf das

Gutachten eines Sachverständigen verlassen [...]").

BGH, Urteil vom 21.01.1992 (AZ: VI ZR 142/91)

1. Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall

beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der

Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert

(lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.

2. Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne

überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen

geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses

gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.

OLG MÜNCHEN, Urteil vom 23.04.1999 (AZ: 10 U 4116/98)

1. Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu einem Preis veräußern, den

ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt

ermittelt hat.

2. Den Nachweis, dass der Geschädigte tatsächlich einen höheren Verkaufserlös erzielt

hat, hat der Schädiger zu führen. (Aus den Gründen: "Der Geschädigte ist nicht

verpflichtet, vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem

Schädiger zur Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtung hätte nur den Zweck haben

können, dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, eine ihm günstigere

Schadensberechnung aufzumachen. Hierzu ist der Geschädigte gemäss § 249 S.2 BGB

nicht verpflichtet. Der Schädiger müsste gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte

'ohne überobligatorische Anstrengungen' einen höheren Preis als den vom

Sachverständigen ermittelten erzielt hat [...]")

Landgericht Köln, Urteil vom 19.11.2003 (AZ: 19 S 153/03)

Im Ergebnis ebenso wie OLG München.

LG FREIBURG, Urteil vom 18.05.1999 (AZ: 7 S 147/98)

Kannte der Geschädigte bei Verkauf des Unfallfahrzeugs weder das Angebot des

Versicherers noch die Schätzung des Sachverständigen und gab es für ihn keine

Anhaltspunkte, dass der von ihm erzielte Verkaufspreis nicht dem entsprach, was für ein

solches Unfallfahrzeug noch bezahlt werden könnte, dann ist der vom Geschädigten

erzielte Restwert anzusetzen. Es spielt keine Rolle, dass der erzielte Kaufpreis hätte

höher sein können, hätte sich der Geschädigte am Markt bewegt und orientiert. (Aus den

Gründen: "Bei der Behebung des durch einen Unfall entstandenen Schadens steht es der

Geschädigten grundsätzlich frei, welchen Weg der Wiederherstellung sie wählt. Sie kann

das Unfallfahrzeug reparieren lassen oder aber sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen. Auch

für den Fall, dass sie das Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann sie grundsätzlich den

Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des verbleibenden Minderwerts verlangen" [...]).

AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)

1. Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis

vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem

allgemeinen Markt ermittelt hat.

2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten

Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur

Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom

06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens.

Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf

mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).

LG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003 (AZ: 6 S 432/01)

Anderer Auffassung ist das LG Koblenz, das es als Pflichtverletzung des Gutachters

ansieht, wenn dieser bei seiner Restwertbestimmung die Angebote der Restwertebörsen

im Internet nicht berücksichtigt hat. In diesem Fall ist er dem Haftpflichtversicherer

gegenüber schadensersatzpflichtig. Aus den Gründen: "Die Kenntnis von solchen

Recherchemöglichkeiten ist vom Beklagten im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung

seiner beruflichen Tätigkeit ohne weiteres zu fordern. Selbst wenn der Beklagte in seinen

Büroräumen nicht über einen Internet-Zugang verfügen sollte, wofür das Fehlen

entsprechender Angaben im Kopf seines Gutachtens sprechen kann, so wären ihm doch

Recherchen in sogenannten Internetcafés, öffentlich zugänglichen Gewerbebetrieben, die

gegen Entgelt Zugang zum Internet gewähren, möglich gewesen.

Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass für den Beklagten die Notwendigkeit der

Ausschöpfung solcher Informationsquellen schon daraus folgt, dass sich der Markt, oder

die Märkte, die Gegenstand der sachverständigen Beurteilung des Beklagten bei der

Schätzung des Restwertes waren, mittlerweile solcher Informationsquellen oder

Kommunikationsmittel bedienen, was sich für das Gericht einerseits aus dem unstreitigen

Streitstoff und andererseits aus Veröffentlichungen in der juristischen Fachliteratur

(Speer, VersR 02, 17-23, Rischar, VersR99, 686) wie auch in allgemein zugänglichen

Medien ergibt. Die sachgerechte Beobachtung des Marktes setzt daher auch die seiner

Foren und Kommunikationsmittel voraus. Das der Beklagte unstreitig solche Recherchen

unterlassen hat, begründet den Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit und ist auch

ursächlich für den Verlust eines höheren, erzielbaren Restwerterlöses des Geschädigten

(§ 252 BGB) und damit für eine höhere Ersatzleistung der Klägerin geworden."

Hi,

@ Superlolle

danke für die ausführliche Information :) Da bin ich mit meinem Wissen wohl net mehr auf dem aktuellen Stand ;)

Ich hasse es das es im deutschen Recht keine eindeutigen und klaren aussagen gibt. Alles muß mit analysiert,abgewogen und mit anderen urteilen verglichen werden. Echt zum kotzen sowas.

gruß tobias

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