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Darf man in einem abgestellten Wohnwagen Kaffee kochen

Themenstarteram 26. Februar 2008 um 8:10

Guten Tag erstmal!

Habe ein Problem mit einem Herrn(Vorsitzende unseres Kleingartenvereins) in unserer Umgebung.Dieser hatte am gestrigen Montag die Polizei gerufen,weil sich angeblich Nachbarn über den Wohnwagen beschwert haben.Dieser Wohnwagen steht vor unserer Einfahrt vom Kleingartengrundstück ,neben dem Zaun unseres Nachbarn der im 90 Gradwinkel sein Grundstück zu uns hat.Diesen Nachbar stört es aber nicht weiter.Nun war aber die Polizei nunmal da und hat die Anzeige des Querolanten entgegengenommen und unsere Daten.Unserer Information zufolge,befindet sich der Wohnwagen auf öffentlichem Land.Wir hatten am Wochenende darin Kaffee gekocht.Mehr nicht.Ist das verboten?Muß ich zum Kaffeekochen einen Campingplatz aufsuchen?Was darf ich noch alles nicht auf öffentlichem Land machen,was sich im Wohnwagen abspielt?Uns glüht der Kopf vor Wut!!!!!!!!!!!!!!Danke im vorraus

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. März 2008 um 8:00

Will mich noch ein letztes mal melden.Man kann den Hahn nicht von seinem kleinen Misthaufen vertreiben.Der Ärger mit diesem Querolanten von Vorsitzenden würde wohl nie aufhören.Ein Gartenhaus dort zu errichten,erscheint uns deshalb zu riskant.Wir haben auch nur Nerven.Deswegen haben wir uns für die Aufgabe des Gartens entschieden und stellen den WW auf seinem alten Stellplatz zurück.

Möchte mich hiermit nochmals für Euer entgegengebrachtes Interesse bedanken.Auch wenn mir die eine oder andere Aussage nicht so gefallen hat.Aber so ist das nunmal in einem Forum.Wünsche allen einen schönen Sommer ,mit und ohne Wohnwagen.Micha

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Hallo,

das Problem ist wohl nicht das Kaffeekochen im Wohnwagen, daß kannst Du dort drin machen wo immer es Dir gefällt.

In dem geschilderten Fall geht es vermutlich um das Parken / Abstellen von dem Wohnwagen.

Mir ist dazu nur bekannt, daß ein zugelassenen Wohnwagen nicht länger als 14 Tage auf einem öffentlichen Parkplatz stehen darf. Ein nicht zugelassen WoWa darf überhauptnicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden.

Ist der jetztige Standort als Parkfläche ausgewiesen? Wem gehört das Grundstück? Ist der Wohnwagen zugelassen? Wie lange steht er schon an dieser Stelle?

Ich denke das es in Deinem Fall um die Zulässigkeit des Parkens bzw. Abstellen auf diesem Grundstück geht. Hier muß auch das Gemeinderecht (örtliche Recht, Satzung usw. ) beachtet werden.

Gruß Peter

am 26. Februar 2008 um 8:30

was erwartest du von einem teutschen vorsitzenden eines kleingarten/kaninchenzüchter /trachten/und was-weiß-ich-vereins.

gibt es von seiten der ordnungshüter einen vorwurf gegen ein gesetz verstossen zu haben?

Themenstarteram 26. Februar 2008 um 8:35

Hallo Peter!

Der Wohnwagen ist natürlich zugelassen und hat auch TÜV.Wie bereits geschrieben.Unseres Wissens nach gehört diese Fläche dem Land Berlin.Der Wohnwagen steht auch nicht auf dem Grundstück.So etwas,ist laut Satzung auch verboten.Eine ausgewiesene Parkfläche ist dies nicht.Es ist eine kleine Fläche vor unserem Garten.Sprich:unsere Zufahrt.Er steht bei Nachfrage natürlich erst 2 Wochen.Logisch.Wir kennen die Problematik mit dem dauerhaften Abstellen.Tüv soll er haben,Zugelassen sein,also versteuert und versichert aber abstellen darf man ihn nicht länger.

Um es kurz zu sagen.Das eigentliche Problem ist der Vorsitzende.Nur wollen wir uns auch rechtlich abgesichert wissen.Der is schlimmer wie ein ganzer Haufen Ungeziefer.Micha

Themenstarteram 26. Februar 2008 um 8:36

Zitat:

Original geschrieben von klowasser

was erwartest du von einem teutschen vorsitzenden eines kleingarten/kaninchenzüchter /trachten/und was-weiß-ich-vereins.

gibt es von seiten der ordnungshüter einen vorwurf gegen ein gesetz verstossen zu haben?

Themenstarteram 26. Februar 2008 um 8:40

Zitat:

Original geschrieben von klowasser

was erwartest du von einem teutschen vorsitzenden eines kleingarten/kaninchenzüchter /trachten/und was-weiß-ich-vereins.

gibt es von seiten der ordnungshüter einen vorwurf gegen ein gesetz verstossen zu haben?

Ist mir mitlerweile klar,wie kleinkariert man denken und handeln kann.Der Vorwurf der grünen Männchen lautet verbotenes Kaffeekochen im Wohnwagen.Darf man angeblich nur auf dem Campingplatz.

Bekommen wir aber alles noch schriftlich.Micha

Ich meine schon mal etwas davon gelesen zu haben, dass man bestimmte campingspezifische Dinge beim Parken nicht tun darf. Das gilt auch beim Parken auf Rastplätzen usw.

Dazu gehören z.B.: Ausfahren der Markise und Campingmöbel außen aufstellen. Also alles Dinge, die sich außerhalb des WW abspielen.

Vielleicht hast du ja einen Eimer unter den Abwasserauslass gestellt. Das könnte man, mit entsprechend kleinkarierter Mentalität, dann als Campen auslegen.

Das vollständige Abstützen des WW, eventuell noch mit Holzbrettchen unter den Stützen, kann auch als Campen ausgelegt werden

Wenn man beim Parken keinen Kaffee kochen dürfte, hätten viele WW-Besitzer und vor allem Wohnmobilbesitzer auf Rastplätzen Probleme.

Es gibt ja sogar 12V-Kaffeemaschinen, die man im PKW benutzen kann. Wenn das beim Parken strafbar wäre...ich glaub nicht.

Kaffeekochen ist in Fahrzeugen nicht allgemein verboten nur das Campen auf einem Parkplatz.

Gruß

navec

Hast du mal Fotos von der Situation?

Hallo Dr.Nervtot, mir scheint es geht hier gar nicht darum, dass du ein ideales Abstellplätzchen für deinen WoWa gefunden hast, sondern ein Schlupfloch, um dein Kleingarten mit einem Häuschen sprich WoWa erweitern kannst. Wenn du die Regeln schon so spitzfindig auslegst, dann ist es nicht verwunderlich, wenn die andern mit der selben Waffe zurückschlagen. Geht es dir wirklich nur um den Abstellplatz, dann koch in Zukunft auch den Kaffee im Garten.

Wer Individualismus sucht, der Hängt seinen WoWa an den Hacken und fährt damit auf Plätze weit weg von Schrebergärten und sucht sich einen CP mit möglichst wenig Dauercampern.

Zitat:

Original geschrieben von navec

...

Wenn man beim Parken keinen Kaffee kochen dürfte, hätten viele WW-Besitzer und vor allem Wohnmobilbesitzer auf Rastplätzen Probleme.

...

hallo

wenn es um die tatsächliche rechtliche situation und nicht um die praxis geht dann gibt es da einen feinen unterschied

die einmalige nächtigung im fahrzeug auf öffentlichem grund zum zweck der wiedererlagung der fahrtüchtigkeit gilt ausdrücklich für das FAHRZEUG und nicht für den anhänger.

daher sind womo fahrer in DEM fall fein raus, eine nächtigung im ANHÄNGER ist - auch zum zwecke der wiedererlangung der fahrtüchtigkeit - grundsätzlich nicht erlaubt

ist in dem fall aber wohl nicht sache

lg

g

PS:

ist die frage ob die gesetze vergleichbar sind.

ich habe hier in AT nach fast 18 jahren prozessdauer einen prozess gegen die baubehörde verloren die es mir untersagt hat meinen wohnwagen auf meinem eigenen privaten grund abzustellen. ist bei uns in AT - genau genommen - auch nicht zulässig.

kommt aus einer bestimmung der bauordnung.

sinngemäss: "... alle anlagen die dazu geeignet sind dass sich personen darin aufhalten oder nächtigen sind genehmigungspflichtig ...... ein längerdauerndes abstellen von mobilen anlagen dieser art ist der errichtung gleichzusetzen ..."

aber wie gesagt: wart mal auf welchen paragrafen sich die in der anzeige beziehen

 

Themenstarteram 27. Februar 2008 um 10:36

Zitat:

Original geschrieben von maurus

Hallo Dr.Nervtot, mir scheint es geht hier gar nicht darum, dass du ein ideales Abstellplätzchen für deinen WoWa gefunden hast, sondern ein Schlupfloch, um dein Kleingarten mit einem Häuschen sprich WoWa erweitern kannst. Wenn du die Regeln schon so spitzfindig auslegst, dann ist es nicht verwunderlich, wenn die andern mit der selben Waffe zurückschlagen. Geht es dir wirklich nur um den Abstellplatz, dann koch in Zukunft auch den Kaffee im Garten.

Wer Individualismus sucht, der Hängt seinen WoWa an den Hacken und fährt damit auf Plätze weit weg von Schrebergärten und sucht sich einen CP mit möglichst wenig Dauercampern.

Hallo Maurus!

Wir haben noch kein Häuschen,wollen aber eins aufstellen.Mehmals wurde uns aus unerklärlichen Gründen ein Schuppenbau verweigert.Haben nur ein Schüppchen von 1.30m x 1.50m stehen.Reicht leider nicht zum Kaffeekochen.Deswegen die Alternative mit dem Wohnwagen außerhalb der Kleingartenanlage.Weil,innerhalb verboten!!Einen Abstellplatz haben wir für den Wohnwagen.Also damit auch kein Problem.

Aber nochmals auch vielen Dank für den Tip mit dem Individualismus.

Wie bereits geschrieben,müssen wir uns gegen die Schikanen unseres Vorsitzenden wehren.Und das wollen wir möglichst auf rechtlich legalem Wege.

Bilder werde ich mit anhängen.Die Zufahrt erfolgt von den Bäumen und ist eine Sackgasse.Es wird auch niemand behindert oder gestört durch den Wohnwagen.Eimer steht auch nicht drunter.

Themenstarteram 27. Februar 2008 um 10:38

Zitat:

Original geschrieben von Tempomat

Hast du mal Fotos von der Situation?

Schicke mit dieser Antwort noch Foto 2.Aus anderer Perspektive.Micha

Themenstarteram 27. Februar 2008 um 10:43

Zitat:

Original geschrieben von dudo_0159

Zitat:

Original geschrieben von navec

...

Wenn man beim Parken keinen Kaffee kochen dürfte, hätten viele WW-Besitzer und vor allem Wohnmobilbesitzer auf Rastplätzen Probleme.

...

hallo

wenn es um die tatsächliche rechtliche situation und nicht um die praxis geht dann gibt es da einen feinen unterschied

die einmalige nächtigung im fahrzeug auf öffentlichem grund zum zweck der wiedererlagung der fahrtüchtigkeit gilt ausdrücklich für das FAHRZEUG und nicht für den anhänger.

daher sind womo fahrer in DEM fall fein raus, eine nächtigung im ANHÄNGER ist - auch zum zwecke der wiedererlangung der fahrtüchtigkeit - grundsätzlich nicht erlaubt

ist in dem fall aber wohl nicht sache

lg

g

PS:

ist die frage ob die gesetze vergleichbar sind.

ich habe hier in AT nach fast 18 jahren prozessdauer einen prozess gegen die baubehörde verloren die es mir untersagt hat meinen wohnwagen auf meinem eigenen privaten grund abzustellen. ist bei uns in AT - genau genommen - auch nicht zulässig.

kommt aus einer bestimmung der bauordnung.

sinngemäss: "... alle anlagen die dazu geeignet sind dass sich personen darin aufhalten oder nächtigen sind genehmigungspflichtig ...... ein längerdauerndes abstellen von mobilen anlagen dieser art ist der errichtung gleichzusetzen ..."

aber wie gesagt: wart mal auf welchen paragrafen sich die in der anzeige beziehen

Hallo Dudo!

Danke für die Antwort.Will auch nochmal betohnen,daß wir nicht in dem Wohnwagen nächtigen.Es war nur zum Umkleiden bzw.Kaffeekochen oder Essen machen gedacht ,bis wir unser Gartenhäuschen aufgestellt haben.

Interprätire ich das richtig, das der Garten nicht in einer Umzäunten Anlage liegt, mit "internen" Wegen, sondern das die Gärten von einem öffentlich zugänglichen Weg betreten werden?

Ist auf dem Weg denn überhaupt das Befahren mit Kraftfahrzeugen erlaubt?

Der Abstellplatz ist aber nun wirklich kein Parkplatz, ich würde diese Fläche dann als öffentlichge Grünfläche bezeichnen.

Warscheinlich beziehen die sich auf einen Paragrafen in der Satzung der Gemeinde, zu welcher die Grünanlage gehört, welcher das Befahren und Parken in Grünanlagen verbietet.

Dann hast du zimlich schlechte Karten.

Themenstarteram 28. Februar 2008 um 8:57

Zitat:

Original geschrieben von GasMatrix

Interprätire ich das richtig, das der Garten nicht in einer Umzäunten Anlage liegt, mit "internen" Wegen, sondern das die Gärten von einem öffentlich zugänglichen Weg betreten werden?

Ist auf dem Weg denn überhaupt das Befahren mit Kraftfahrzeugen erlaubt?

Der Abstellplatz ist aber nun wirklich kein Parkplatz, ich würde diese Fläche dann als öffentlichge Grünfläche bezeichnen.

Warscheinlich beziehen die sich auf einen Paragrafen in der Satzung der Gemeinde, zu welcher die Grünanlage gehört, welcher das Befahren und Parken in Grünanlagen verbietet.

Dann hast du zimlich schlechte Karten.

Der Garten gehört zu einem Kleingartenverein,hat jedoch eine seperate Zufahrt.Der Weg ist auch eine offizielle Zufahrt,da sich am Ende des Weges eine Garage befindet.

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