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Darf man ohne Seitenscheiben fahren? (theoretisch)
Vorweg, Folgendes ist kein Plan und hat absolut keinen Hintergrund. Der Sinn steht auch nicht zur Frage. Es ist lediglich ein Gedanke, welcher mich nicht loslässt.
1. Wäre es legal die Seitenscheiben auszubauen und so zu fahren? Die Sicht dürfte nicht beeinträchtigt werden, sie sollten keine tragenden Teile sein und sie sind nicht vorgeschrieben.
2. Wäre der Scheibenausbau eintragunspflichtig?
3. Gibt es einen rechtlichen Unterschied zum Schiebedach, vorausgesetzt es ist kein tragendes Teil?
Danke für alle Antworten zu diesem nicht zu ernstzunehmenden Thema.
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51 Antworten
Das Auto verliert seine Betriebserlaubnis
Was ist dafür die gesetzliche Grundlage? Welcher § der StVZO?
Mein Auto hat ab Werk keine Seitenscheiben, und jetzt?
Zitat:
@1234auditt schrieb am 3. April 2023 um 17:36:40 Uhr:
Das Auto verliert seine Betriebserlaubnis
Das kann ich mir nicht vorstellen.
Erklär doch bitte mal.
Zitat:
@pido schrieb am 3. April 2023 um 18:05:05 Uhr:
Zitat:
@1234auditt schrieb am 3. April 2023 um 17:36:40 Uhr:
Das Auto verliert seine Betriebserlaubnis
Das kann ich mir nicht vorstellen.
Erklär doch bitte mal.
Ich denke das geht ganz leicht.
Baue mal deine Stoßstange ab und fahre so damit rum.
Oder, damit es nicht blöd aussieht, schraube eine andere Stoßstange als die Originale da dran, und fahre damit rum. Oder geh damit zur Hauptuntersuchung.
So wird es sich mit den Seitenscheiben auch verhalten.
Manche fahren sogar ohne Türen und haben eine Betriebserlaubnis.
https://de.wikipedia.org/.../DKW_Munga?...(2008-06-14).jpg
Das ist wohl Auslegungssache. Ich kenne keine Vorschrift, in der ausdrücklich seitliche Scheiben gefordert sind, aber man könnte den Ausbau der Scheiben als Verstoß gegen § 30 StVZO ansehen:
"Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben."
Da sich die Vorschrift nicht nur auf andere Verkehrsteilnehmer bezieht, sondern auch für den Fahrer selbst gilt, könnte man sagen, dass bei fehlenden Seitenscheiben der Fahrer gefährdet oder belästigt werden kann (und sei es nur durch Regen) und dass bei einem Unfall Gegenstände in den Innenraum gelangen und den Fahrer verletzen könnten.
Bei Fahrzeugen, die ab Werk keine Seitenscheiben haben, sind die Merkmale "mehr als unvermeidbar" und "möglichst geschützt" und "möglichst gering" eben anders zu beurteilen als beim nachträglichen Ausbau.
Natürlich geht es um ein Fahrzeug dass in der Betriebserlaubnis Seitenscheiben hat. Der TE hat ja geschrieben, er geht von dem Fall aus dass vorhandene Seitenscheiben ausgebaut werden.
Wenn das dann entsprechend eingetragen wird und mit den Vorschriften machbar ist, wäre der Thread überflüssig.
Es gibt auch Fahrzeuge die keine Sicherheitsgurte haben, und so auch im Straßenverkehr gefahren werden dürfen.
Weil die eine Betriebserlaubnis haben.
Jedoch vorhandene Sicherheitsgurte ohne Weiteres entfernen ist nicht zulässig.
Mmmmh, dann sollte eigentlich das fahren ( und danach fragt der TE ja ) mit geöffneten / heruntergelassenen Seitenscheiben auch unzulässig oder sogar verboten sein .
Isses aber nicht . Oder etwa doch ?
Zitat:
@ME1200 schrieb am 3. April 2023 um 18:25:47 Uhr:
Mmmmh, dann sollte eigentlich das fahren ( und danach fragt der TE ja ) mit geöffneten / heruntergelassenen Seitenscheiben auch unzulässig oder sogar verboten sein .
Isses aber nicht . Oder etwa doch ?
Nö, denn die Seitenscheiben sind ja herunterfahrbar und mit geöffneter Scheibe Fahren ist ja zulässig.
Das hat mit dem Entfernen dieser rein garnix zu tun.
Zitat:
@Rockville schrieb am 3. April 2023 um 18:18:40 Uhr:
Das ist wohl Auslegungssache. Ich kenne keine Vorschrift, in der ausdrücklich seitliche Scheiben gefordert sind, aber man könnte den Ausbau der Scheiben als Verstoß gegen § 30 StVZO ansehen:
"Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben."
Da sich die Vorschrift nicht nur auf andere Verkehrsteilnehmer bezieht, sondern auch für den Fahrer selbst gilt, könnte man sagen, dass bei fehlenden Seitenscheiben der Fahrer gefährdet oder belästigt werden kann (und sei es nur durch Regen) und dass bei einem Unfall Gegenstände in den Innenraum gelangen und den Fahrer verletzen könnten.
Bei Fahrzeugen, die ab Werk keine Seitenscheiben haben, sind die Merkmale "mehr als unvermeidbar" und "möglichst geschützt" und "möglichst gering" eben anders zu beurteilen als beim nachträglichen Ausbau.
Mein Geschreibsel sollte sich auf diesen Schriebs beziehen .
Hätte gleich zitieren sollen .
Die Änderung der Bauweise von "geschlossen" zu "offen" wird wohl eintragungsbedürftig sein und eine Einzelabnahme erfordern.