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Darlehensvertrag widerrufen nach Gebrauchtwagenauslieferung

Themenstarteram 11. Januar 2012 um 20:07

Hallo an alle Forumsmitglieder,

hab ein Gebrauchtfahrzeug bei der Mercedes Bank über die 3 Punkt Finanzierung gekauft. Fahrzeug nach einer Woche abgeholt, und unglücklich. Ich hab jetzt noch eine Woche widerrufszeit bezüglich des Darlehens. Falls ich wirklich widerrufe, bin ich laut Vertrag auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden. Fahrzeug ist schon angemeldet mit allen drum und dran.

Was für Kosten kommen auf mich zu, wenn ich das Fahrzeug zurückgeben möchte.

Danke.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von Hemmi1953

Ich weiß von mehreren Händlern/Verkäufern, dass sie auf mehr oder weniger geschickte Weise 14 Tage bis zur Auslieferung verstreichen lassen, damit kein Widerruf mehr möglich ist.

Wenn man als Kunde merkt, daß Händler oder Verkäufer auf dieser üblen Schiene fahren, tut man gut daran, den Darlehensvertrag noch vor dem Ablauf der Frist zu widerrufen. Man erspart sich dadurch später viel Ärger und Frust.

Wieso das?

Hier haben wir doch das beste Beispiel, kauft sich ein Auto auf Pump, dann gefällt es plötzlich nicht mehr und er will ihn zurück geben. Hätte er Bar bezahlt könnte er ihn auch nicht zurückgeben. Es scheinen keine Mängel vorzuliegen. Dann wäre es was anderes, das Widerrufsrecht auszunutzen. So finde ich es unmöglich. Der nächste Käufer wird sehr sekeptisch sein, Anmelde- und Aufbereitungskosten, Abwicklungskosten der Stornierung.... Dem gegenüber ein lächerlicher Betrag für die Nutzung von z.B. 300 km....

BEN

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Hallo zusammen,

Kaufe aktuell beim Audi Vertragshändler einen Wagen auf Finanzierung. Der Service war hervorragend, nur ein Punkt verwirrt mich: Wegen des Widerrufsrechts muss ich ab zugesagter Finanzierung und Vertragsunterzeichnung 2 Wochen warten, bevor der Wagen zugelassen und mitgenommen werden kann. Würde man ihn schon vorher zulassen, wäre das gesetzlich nicht i.O. und würde dazu führen, dass der Widerrufszeitraum nicht nur zwei Wochen sondern praktisch uneingeschränkt lange gilt.....?!

Für mich ergibt das keinen Sinn, kann mir das jemand erklären??

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Nach Gebrauchtwagenkauf 2 Wochen Wartezeit wegen Widerrufsrecht?' überführt.]

Das ist Schwachsinn. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur bei Fernabsatzgeschäften - heißt: via Telefon und Internet. Alles andere ist freiwillige Sache Deines Händlers und die Begründung klingt irgendwie strange ;)

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Nach Gebrauchtwagenkauf 2 Wochen Wartezeit wegen Widerrufsrecht?' überführt.]

Habt Ihr noch nie was vom Widerrufsrecht für Darlehensverträge gehört? :confused:

(§495 BGB) :D

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Nach Gebrauchtwagenkauf 2 Wochen Wartezeit wegen Widerrufsrecht?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Deloman

Habt Ihr noch nie was vom Widerrufsrecht für Darlehensverträge gehört? :confused:

(§495 BGB) :D

Bedeutet was?

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Nach Gebrauchtwagenkauf 2 Wochen Wartezeit wegen Widerrufsrecht?' überführt.]

Der Darlehensnehmer muss über das Widerrufsrecht belehrt werden und dies mit einer zweiten Unterschrift bestätigen.

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Nach Gebrauchtwagenkauf 2 Wochen Wartezeit wegen Widerrufsrecht?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Deloman

Der Darlehensnehmer muss über das Widerrufsrecht belehrt werden und dies mit einer zweiten Unterschrift bestätigen.

Ja, aber was hat das mit dieser komischen Zweiwochenfrist zu tun? Will der Händler einfach keinen Widerruf einräumen? Und ab wann gilt die Frist? Ab Erhalt der Ware oder ab Unterzeichung des Darlehensvertrages?

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Nach Gebrauchtwagenkauf 2 Wochen Wartezeit wegen Widerrufsrecht?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Danney07

Hallo zusammen,

 

Kaufe aktuell beim Audi Vertragshändler einen Wagen auf Finanzierung. Der Service war hervorragend, nur ein Punkt verwirrt mich: Wegen des Widerrufsrechts muss ich ab zugesagter Finanzierung und Vertragsunterzeichnung 2 Wochen warten, bevor der Wagen zugelassen und mitgenommen werden kann. Würde man ihn schon vorher zulassen, wäre das gesetzlich nicht i.O. und würde dazu führen, dass der Widerrufszeitraum nicht nur zwei Wochen sondern praktisch uneingeschränkt lange gilt.....?!

 

Für mich ergibt das keinen Sinn, kann mir das jemand erklären??

Der Händler will vermeiden, dass er im Falle eines Widerrufes ein angemeldetes Fahrzeug auf dem Hof stehen hat. Er muss es wieder abmelden und das Fahrzeug hat einen Halter mehr, was den Wert des Fahrzeuges mindert. 

Das Abwarten der Zweiwochenfrist hat keine gesetzlichen, sondern finanzielle Hintergründe.

 

O.

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Nach Gebrauchtwagenkauf 2 Wochen Wartezeit wegen Widerrufsrecht?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von oesa

Was für Kosten kommen auf mich zu, wenn ich das Fahrzeug zurückgeben möchte.

idR 15% des vereinbarten Kaufpreises. Und diesen wird der Händler wohl auch abrufen, da der Wagen jetzt einen zusätzlichen Halter hat und damit an Wert verliert.

Will der Händler mehr als diese 15% Entschädigung haben, so muss er diese begründen.

Zitat:

Original geschrieben von oesa

Was für Kosten kommen auf mich zu, wenn ich das Fahrzeug zurückgeben möchte.

Gar keine, Du bist so zu stellen, wie vor dem Kauf. Vorausgesetzt Du hast es privat gekauft und nicht für eine Firma. Schlimmstenfalls mußt Du die Nutzung zahlen, aber das sind peanuts.

Wenn ich mal fragen darf: warum bist Du unglücklich?

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK

Zitat:

Original geschrieben von oesa

Was für Kosten kommen auf mich zu, wenn ich das Fahrzeug zurückgeben möchte.

Gar keine, Du bist so zu stellen, wie vor dem Kauf.

Sicher? Ich habe im §258 BGB nur folgende Passage gefunden:

"Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen."

Oder auf Schmaldeutsch: Käufer tritt vom Kauf zurück --> Der Darlehensvertrag wird automatisch nichtig + Darlehensgeber darf keine Kosten (Bearbeitung, Zinsausfall usw.) geltend machen.

Ob sich der TE beim Widerruf auf das Fernabsatzgesetz berufen kann würde mich interessieren.

Ach Mensch:

§ 358 BGB

Verbundene Verträge

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

§ 495

Widerrufsrecht

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

ansonsten klick Dich einfach durch, unten stehen schon die passenden Urteile

http://dejure.org/gesetze/BGB/358.html

@AZiBACK: Danke, ich wusste bisher nur, dass es beim umgekehrten Fall möglich ist. Das es auch andersrum geht (also Darlehen kündigen -> Vertrag nichtig) war mir bis heute völlig unbekannt ;)

Ja was soll ich jetzt dazu sagen, außer: wenn der Dealer das Auto unter fadenscheinigen Ausreden wie Aufbereitung/Inspektion erst 14 Tage nach Unterschrift liefert, weißt Du Bescheid...

Themenstarteram 11. Januar 2012 um 22:11

Hallo zusammen,

vielen Dank für die schnellen Antworten. Das ich vom Darlehensvertrag zurücktreten kann, ist mir bekannt, steht nämlich in den AGB's. Meine Frage aber, bezieht sich auf die Rückgabe des Fahrzeugs, da ja durch die Zulassung ja ein weiterer Halter eingetragen ist und das Fahrzeug ja auch nicht dem Kilometerstand bei der Auslieferung entspricht. Also Mehrkilometer. Also, ist eine Rückgabe des Fahrzeugs möglich, und zu welchen Konditionen?

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