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Dauer Schadenregulierung HuK
Hatte am 8.9.17 einen Unfall. Mir ist auf einem Parkplatz jemand Rückwärts in die Front gefahren.
War am gleichen Tag noch beim Gutachter und Anwalt.
Der Anwalt hat am 20.09.17 mit Fristsetzung zum 10.10.17 die HUK angeschrieben.
Habe heute mal telefonisch nachgefragt. Mein Anwalt sagte, der VN hätte sich wohl noch nicht zum Unfall geäussert/gemeldet.
So rein realistisch, dieses Jahr kann ich mit dem Geld nicht mehr rechnen, oder?
Hab die Suche auch zwecks HUK mal bedient und hab jetzt ein flaues Gefühl.
Da der Wagen nächste Woche weggeht und eine neuer gekauft wird.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@situ schrieb am 22. Oktober 2017 um 16:37:08 Uhr:
Ich finde es eigentlich müßig, über zigmal wiederholtes, notorisches Versicherungsbashing zu diskutieren. Aber irgendwie ist es immer wieder amüsant und hat einen gewissen Unterhaltungswert.
Leute, die das Benennen von Tatsachen als Bashing bezeichnen, haben entweder keinerlei Ahnung, oder wirken aktiv bei solchen Machenschaften mit. Zu welcher der beiden Gruppen gehörst Du?
Zitat:
Allein die Tatsache, dass die Versicherer jedes Jahr tausende unberechtigter Ansprüche/Jahr gerichtlich abwehren müssen, beweist doch, wie oft versucht wird, durch unberechtigte und/oder überhöhte Regulierungen die Prämien in die Höhe zu treiben.
Diesen inhaltlich zu 100 % sachlich falschen Blödsinn muss man nicht kommentieren.
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74 Antworten
Ich frage mich ernsthaft, was zu einem derartigen Zeitpunkt die Fristsetzung soll.
Einfach mal hieran orientieren:
Zitat:
Vier Wochen Prüffrist waren zu kurz
Im vorliegenden Fall hatte der geschädigte Autofahrer der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers nur vier Wochen Zeit gelassen, um seinen Anspruch zu bearbeiten, bevor er eine Klage beim LG ... einreichte. Diese Prüffrist von vier Wochen war zu kurz, entschied das Gericht.
Generell gilt: Im Schadensersatzrecht hat ein Beklagter keinen Anlass zur Klage gegeben, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat.
Die Rechtsprechung geht bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen davon aus, dass einer Versicherung ein Prüfungszeitraum von vier bis sechs Wochen zugestanden werden muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 09.01.2001, 1 W 3378/98). Dieser Zeitraum ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Letztlich hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab.
Damit ist die Fristsetzung lediglich als Zeichen für beabsichtigten Nachdruck zu werten. Rechtlich ohne Auswirkung.
Damit das Geld noch nicht einplanen. Weihnachten wäre aber zu lange hin, wenn keine außergewöhnlichen Rahmenbedingungen vorliegen.
Ob das die HUK ist oder eine andere Versicherung - eigentlich egal.
Frage ist, ob der Abwicklung irgendwas im Wege steht, was die Sache verzögert. Zum Beispiel so etwas: "der VN hätte sich wohl noch nicht zum Unfall geäussert/gemeldet."
Auf das HUK-Bashing in diesem Forum würde ich nichts geben - das hat System..
Da sind alle Versicherungen gleich wenn es um die zahlung geht .... Aus Erfahrung würde ich sagen, wenn die fiktive Abrechnung gewünscht ist und da nicht noch komplizierte Sachverhalte dazukommen, kannste mit mit Mitte November/Dezember mit dem Geld rechnen ...
Wenn du Pech hast zahlt die versicherung ersteinmal einen kleineren Betrag, dann setzt der Anwalt wieder ein Schreiben auf und Wochen später haste dann alles wie gewünscht ... das ist Systemn bei allen Versicherungen, hat nichts speziell mit der Huk zu tun
Alles klar, sind ja auch erst 4 Wochen vergangen seit dem der Brief raus ist.
4-6 Wochen sollen also der Regelfall sein.
Zitat:
@devrim schrieb am 21. Oktober 2017 um 12:55:04 Uhr:
4-6 Wochen sollen also der Regelfall sein.
Sicherlich nicht.
Schadensersatz ist sofort fällig! Wenn die Haftungsfrage klar ist, ist eine Prüf- und Bearbeitungszeit von 2 Wochen im Normalfall völlig ausreichend. Tolerabel sollten hier maximal 4 Wochen sein.
Daß der Verursacher den Schaden nicht meldet, ändert daran absolut nichts und ist, obwohl von Versicherungen gerne als Ausrede hergenommen, als solche völlig untauglich.
Ich versuche mir gerade vorzustellen, wie die Haftungsfrage für den Versicherer klar sein kann, wenn keine Stellungnahme der Unfallbeteiligten vorliegt. Es gelingt mir einfach nicht.
Du musst nur anders denken. Der Geschädigte kann auch nichts dafür, wenn der Schädiger gegenüber seiner HP die Obliegenheiten (umgehende Schadensanzeige und Schilderung) verletzt. Warum soll der Geschädigte dann für die Konsequenzen einstehen?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. Oktober 2017 um 15:54:39 Uhr:
Warum soll der Geschädigte dann für die Konsequenzen einstehen?
Für mich wär es nahe liegend, dass ich dem Versicherer angemessene Zeit geben muss, die Sache mit dem Versicherungsnehmer zu klären. Auch, wenn dieser nicht kooperativ ist.
Aber wer locker flockig behauptet, das wäre nicht so, kennt - anders als ich - sicher zahlreiche höchstinstanzliche Entscheidung, dass allein die Behauptung eines Fordernden vollkommen ausreicht, die geforderten Beträge anzuweisen.
Und die resultierenden Kosten hat der Unfallgegner bzw. dessen HP zu tragen. Dann ist doch alles paletti.
Logo - davon war aber nicht die Rede. Sondern dass eine verzögerte Regulierung unzulässige Bosheit des Versicherers sei.
Es war wohl aber so gemeint.
Dann müsste man lernen, sich richtig auszudrücken.
An dieser App wird noch geschraubt.
Zitat:
@tartra schrieb am 21. Oktober 2017 um 11:29:34 Uhr:
Da sind alle Versicherungen gleich wenn es um die zahlung geht ....
Ich will als Versicherungsnehmer und Beitragszahler ja wohl auch hoffen, dass (m)eine Versicherung nicht einfach so einen zunächst nur behaupteten Anspruch erfüllt, sondern unbedingt einen der Schadenhöhe entsprechend umfangreichen Prüfaufwand betreibt...