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Definition / Einschränkung Anhänger für Sportzwecke / Tiertransporte
Hi!
Wie begründet sich die Einschränkung "nur Anhänger für Sportzwecke / Tiertransporte" bei einer Auflastung?!
Letztlich bleiben 1,8 Tonnen exakt 1,8 Tonnen am Haken,egal ob ein "normaler" Anhänger am Haken dran ist oder z.B. ein Pferdetransporter mit grünem Kennzeichen,also vom technischen her gesehen.
Und die Häufigkeit des Transportes ist bei einem Pferdehänger eher deutlich höher als bei einem normalen Anhänger,der vielleicht nur alle paar Wochen mal genutzt wird.
Kann mir das Jemand plausibel erklären?
Gruß,Martin
Beste Antwort im Thema
Warum denn nicht, wenn auf dem Pkw-Trailer ein Rallye-Auto steht. Oder ein Oldtimer für den Kfz-Veteranensport...
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30 Antworten
Was hat die Nutzungsart mit der Auflastung zu tun? Es gibt keinen plausiblen Grund.
Ja,das ist rein gedanklich richtig.
Trotzdem wird unterschieden.
,bei der Defintion was unter erhöhter Nutzlast vorzustellen ist , kann
ein WOWA Fahrer aushelfen .
Nutzung der erhöhten Anhängelasten
- es gilt nur für Anhänger mit geringem Luftwiderstand :
Boots-, Pferdetransport-, und Autotransportanhänger,
Lastanhänger und Faltwohnwagen*.
(*Faltwohnwagen max. Gesamthöhe von 1,40 m)
a)Die Stützlast sollte innerhalb der zulässigen Grenzen möglichst hoch sein.
b) Die Zuladung des Anhängers sollte möglichst in Anhängermitte sowie
möglichst niedrig über der Achse untergebracht sein.
c) Die Fahrgeschwindigkeit darf nicht höher als 80 km/h sein
d)falls das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs niedriger ist als die
erhöhte Anhängelast, so kann eine Erhöhung der Anhängelast nur bis
zum zulässigen Gesamtgewicht eingetragen werden.
• Mit der Klasse B dürfen nur noch Fahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse geführt werden
(Klasse 3: bis 7,5 t).
• Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
oder
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges
dürfen mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeug-Kombination 3,5 t nicht übersteigt.
(Klasse 3: Zug max. 3 Achsen).
Erfüllt ein Anhänger in Verbindung mit dem Zugfahrzeug diese Kriterien nicht,
muss der Fahrzeugführer die Klasse BE
(oder eine höherwertigere Führerscheinklasse) besitzen.
mfg
Was hat Dein Beitrag jetzt mit meiner Ausgangsfrage zu tun?
Zitat:
@T5-Power schrieb am 17. Juli 2019 um 14:46:30 Uhr:
Was hat Dein Beitrag jetzt mit meiner Ausgangsfrage zu tun?
Zitat:
Nutzung der erhöhten Anhängelasten
- es gilt nur für Anhänger mit geringem Luftwiderstand :
Boots-, Pferdetransport-, und Autotransportanhänger,
Lastanhänger und Faltwohnwagen
Wäre jetzt meine Idee,was Rosi meinen könnte.
Ansonsten, was genau möchtest Du wissen?
Wo steht denn die Einschränkung,in Ziffer 22 der ZB 1 deines Pkw?
Gruß M
Frage von T5-
Wie begründet sich die Einschränkung "nur Anhänger für Sportzwecke / Tiertransporte" bei einer Auflastung?!
Antwort -
Nutzung der erhöhten Anhängelasten
- es gilt nur für Anhänger mit geringem Luftwiderstand :
Boots-, Pferdetransport-, und Autotransportanhänger,
Lastanhänger und Faltwohnwagen*.
(*Faltwohnwagen max. Gesamthöhe von 1,40 m)
@T5-Power
Du hast Deinen Anhänger auflasten lassen und Dir wurde der Text "nur Anhänger für Sportzwecke / Tiertransporte" bei einer Auflastung?!" eingetragen. - Verstehe ich das richtig?
Die Einschränkung "nur für Sportzwecke" ist sonst ja die Bedingung für die Steuerbefreiung, also das grüne Kennzeichen. Hat Dein Anhänger ein grünes Kennzeichen? Sonst war da wohl jemand etwas betriebsblind.
Nein,nicht der Anhänger wurde aufgelastet!!
Das Zugfahrzeug!
Und vom Hersteller gibt es bei dieser Auflastung die Einschränkung "nur für Sportzwecke usw"
Somit schließt es das Ziehen eines PKW-Trailers mit 1800 Kilo aus.
Zitat:
@T5-Power schrieb am 17. Juli 2019 um 20:49:56 Uhr:
Nein,nicht der Anhänger wurde aufgelastet!!
Das Zugfahrzeug!
Und vom Hersteller gibt es bei dieser Auflastung die Einschränkung "nur für Sportzwecke usw"
Somit schließt es das Ziehen eines PKW-Trailers mit 1800 Kilo aus.
Was ist das für ein Hersteller, der sowas vorgibt??
Ist für mich nicht erklärbar, denn völlig egal, was du dran hängst. Zum Luftwiderstand kann ich aus eigener Erfahrung nur sagen, das Wohnwagen, Pferde Anhänger und auch Boote einen schon großen Luftwiderstand bringen. Entscheidend ist dabei, um wieviel höher der Anhang ( zB Wohnwagen ) ggü dem Zugfahrzeug doch ist. Denn alles, was an Luftstrom über dem Fahrzeugdach entlang strömt und dann hinten auf das Hindernis prallt, bremst doch dann das Gespann.
Steht bei einigen BMW schon in der TypGenehmigung
Es gibt gesetzliche Regelungen, oben schon genannt
Und vom Hersteller gibt es bei dieser Auflastung die Einschränkung "nur für Sportzwecke usw"
das usw ist das Interesante an dem Satz.
bei einer Auflastung des Zugfahrzeuges von z.b.
1900 kg im Omega V6 oder R6 auf 2100 kg kommt dann genau die gesetzliche Regelung zum tragen und damit darf man einen PKW Trailer ziehen zum Transport eines anderen PKW.
Ansonsten ein Foto dieser Dokumentation machen und einstellen.
Ich suche das Gutachten mal raus und poste es.
Die Abnahme ist für mich aber sinnfrei,da sie mir nichts nutzt.
wichtig ist auch immer der Hersteller der AHK und
falls es ein Gesamtzuggewicht gibt,
das dieses nicht überschritten werden darf!
Zugfahrzeug+Anhänger- Gesamtzuggewicht
Mit dem Hinweis auf Sportzwecke & Co. darf ich eben KEINEN PKW-Trailer ziehen.
Die +200 Kilo nutzen mir eben nichts.