ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Definition von behindern und gefährden am Schutzweg!

Definition von behindern und gefährden am Schutzweg!

Themenstarteram 1. Dezember 2015 um 7:52

Hallo Leute!

Im Hinblick auf die Rechtsordnung und auf Bussgeldeintreibung möchte ich gerne wissen in wie fern eine Abgrenzung zwischen

1.) .... wenn er jemanden behindert

2.) .... wenn er jemanden gefährdet

 

macht.

Beispiel letzens passiert:

 

An einer Ampelgeregelten Kreuzung habe ich das Rotlicht übersehen. Fussgänger war keiner am Schutzweg. Autos waren keine in der Kreuzung.

 

Gilt jetzt das Passus "Am Schutzweg jemanden behindert..." oder am Schutzweg jemanden gefährdet.

Weil da gibts ja unterschiedliche Strafen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@aldideutschland schrieb am 1. Dezember 2015 um 08:52:35 Uhr:

....

An einer Ampelgeregelten Kreuzung habe ich das Rotlicht übersehen. Fussgänger war keiner am Schutzweg. Autos waren keine in der Kreuzung.

In Deinem Fall wäre das dann wohl lediglich Rotlichtverstoß mit 90 Euro Bußgeld und einem Punkt oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß mit 200 Euro Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot (wenn bereits länger als 1 Sekunde Rot).

16 weitere Antworten
Ähnliche Themen
16 Antworten

Der Tatbestand der Gefährdung setzt eine konkrete Gefährdung voraus und keine abstrakte. Es reicht also kein "das hätte gefährlich werden werden können" sondern es ist ein "der konkrete Mensch war durch das Handeln konkret gefährdet".

heißt: nur durch eine Handlung konnte ein Unfall vermieden werden

Für Behinderung reicht es, wenn der Andere nicht völlig frei das tun konnte, was er tun wollte. Auch hier muss der Vorwurf aber konkretisiert werden. Wenn kein Fußgänger da ist, kann auch keiner behindert werden.

Zitat:

@aldideutschland schrieb am 1. Dezember 2015 um 08:52:35 Uhr:

....

An einer Ampelgeregelten Kreuzung habe ich das Rotlicht übersehen. Fussgänger war keiner am Schutzweg. Autos waren keine in der Kreuzung.

In Deinem Fall wäre das dann wohl lediglich Rotlichtverstoß mit 90 Euro Bußgeld und einem Punkt oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß mit 200 Euro Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot (wenn bereits länger als 1 Sekunde Rot).

Themenstarteram 1. Dezember 2015 um 13:04

Aber wie siehts aus wenn wer bei rot drüberfährt und sich ein Fussgänger am Schutzweg befindet, ist das dann automatisch eine Gefährdung?

Das kommt drauf an, wo sich der Fußgänger genau befindet. Mit Pauschalaussagen kommt man dabei leider nicht sehr weit.

Auf DIESER SEITE wird einigermaßen ausführlich erklärt, welche Kriterien zu den jeweiligen Einschätzungen, ob es sich um Behinderung oder Gefährdung handelt, führen. Einen Rotlichtverstoß mit Fußgängerbeteiligung als Beispiel habe ich zwar nicht konkret gefunden, eine Beurteilung dieser Situation dürfte sich aufgrund der dort angeführten Erklärungen aber ableiten lassen.

Gruß,

Frank

Themenstarteram 1. Dezember 2015 um 18:22

Ich finde da für mich keine Ableitung ... die ich auf den gegebenen Fall anwenden könnte.

Wenn außer niemand da war, dann liegt weder eine Behinderung noch eine Gefährdung vor.

Zitat:

@aldideutschland schrieb am 1. Dezember 2015 um 19:22:44 Uhr:

Ich finde da für mich keine Ableitung ... die ich auf den gegebenen Fall anwenden könnte.

Stimmt, du hast Recht!

Laut Bußgeldkatalog gibt es in Verbindung mit dem Rotlichtverstoß gar keine Behinderung mehr. Es wird nach aktueller Gesetzeslage unterschieden zwischen den Tatbeständen:

  • Ampel bei "Rot" überfahren. 90€ und 1 Punkt.
  • Ampel bei "Rot" überfahren - mit Gefährdung. 200€ und 2 Punkte.
  • Ampel bei "Rot" überfahren - mit Sachbeschädigung. 240€ und 2 Punkte.

Fälle von Verstößen nach mehr als 1 Sekunde "Rot" sind nochmal deutlich teurer.

Nach dieser Unterscheidung dürfte es nur noch fraglich sein, ob im angenommenen Fall überhaupt eine Gefährdung vorliegt:

Zitat Wikipedia:

Zitat:

Es reicht also aus, dass es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 750 €) gekommen ist. Es muss also zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, der „gerade noch mal gut gegangen“ ist. [...]

Darüberhinaus wäre es noch interessant, ob sie zusätzlich als "Verkehrsstaftat" eingestuft wird, was nach § 315c StGB zu weiteren Sanktionierungen (z.B. Führerscheinentzug, Anordnen von MPU oder Nachschulung, Geld- und Freiheitsstrafen) führen kann. An dieser Stelle wird mir das aber etwas zu kompliziert, so daß ich hier keine Mutmaßungen darüber anstellen möchte, ob oder wann entsprechend vorgegangen würde.

Gruß,

Frank

Themenstarteram 2. Dezember 2015 um 20:35

Hat man nicht immer als Autofahrer die Arschkarte gezogen wenn was ist?

Sehr oft verhalten sich Fussgänger vorschriftswidrig!

Alleine schon aufgrund der Gefährdungshaftung, die sich ja aus der Betriebsgefahr ergibt, die ein Kfz mit sich bringt, hat man fast immer auch eine gewisse prozentuale Mitschuld an jeglichen Schäden, die man anderen zufügen kann, mitgebucht. Dazu muss man im ungünstigsten Fall das Fahrzeug noch nicht mal bewegen.

Da eine Gefährdung von Fußgängern an Überwegen wie von dir geschildert (Rotlichtverstoß) aber üblicherweise durch Fehlverhalten des Fahrzeugführers verursacht wird, dürfte die Gefährdungshaftung lediglich bei Unklarheiten bei der Beweisermittlung (beispielsweise durch unterschiedliche Aussagen der Unfallbeteiligten) eine gewisse Rolle spielen. Wird ein Rotlichtverstoß und die möglicherweise damit verbundene Gefährdungen (Beinahe- bzw. tatsächlicher Unfall) durch Zeugen bestätigt, haste eh komplett verloren.

Was aber konkret als Gefährdung eingestuft wird, würde mich auch mal interessieren. Reicht es aus, wenn ein Fußgänger nur die Absicht hat, die Straße zu überqueren, oder müsste dieser Fußgänger zumindest schon mal auf die Fahrbahn getreten sein? An Zebrastreifen hat man als Fahrzeugführer eventuell ja schon ein Problem, wenn sich Fußgänger in Reichweite des Überwegs befinden und sich spontan entscheiden, diesen zu benutzen.

Ja, die Arschkarte schwebt irgendwie immer über uns.

Themenstarteram 3. Dezember 2015 um 16:55

Das frage ich ja die ganze Zeit, was ist Gefährdung was Behinderung.

es wurde Dir auch schon mehrfach beantwortet:

Behinderung: eine Person muss etwas tun, was sie nicht tun wollte, z.b. einen Umweg laufen oder anhalten

Gefährdung: eine Person muss etwas tun, um einem Unfall zu entgehen, z.B. bei Seite springen

Meine Logik:

Geht eine Gefahr von dir aus, gefährdest du. Sprich, das Gegenüber muss handeln, damit körperlicher Schaden von ihm abgewendet wird (z.B. zur Seite springen).

Behindern ist, wenn das Gegenüber in seiner Freiheit eingeschränkt wird. Ist mit dem Fußgänger schwerer, aber das wäre es, wenn du über Rot fährst und der Fußgänger sieht, dass du angerauscht kommst und kann nicht los gehen, wenn er grün bekommt.

Kein Anspruch auf Richtigkeit.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Definition von behindern und gefährden am Schutzweg!