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Deutschen EU-Führerschein in italienischen EU-Führerschein umwandeln: Verlust von Klassen

Themenstarteram 5. Januar 2015 um 18:01

Hallo,

da ich vorübergehend den Hauptwohnsitz in Italien habe, bin ich

gezwungen meinen deutschen EU-Führerschein in einen italienischen

EU-Führerschein umzuwandeln.

Wie es aussieht, erfolgt keine 1:1-Konvertierung, sondern mir geht da was

verloren - u.U. auch dauerhaft, wenn ich später mal wieder den IT-Führerschein

in einen DE-Führerschein tausche.

 

Ich habe auf meinem DE-Führerschein den Eintrag CE mit Nummer 79

(kennt ihr ja, max. 18,5 to, 3 Achsen). Dies will man mir streichen,

weil es das in Italien nicht gebe. (Lassen wir mal dahin gestellt sein,

ob ich das wirklich noch brauchen werde ...)

So weit ich habe recherchieren können, fällt die Kennziffer "79" mit

unter die EUROPA-weit geltenden Kennzifferen, ist also keine nationale

Kennziffer

 

Zweite Frage:

Mopedfahren (45 km/h, 49,9 ccm) in DE mit meinem neuen IT-Führerschein.

Kann es da Probleme geben, weil ...

Auf meinem jetzigen DE-EU-Führerschein ist die Klasse MLT

eingetragen. Die gibt es jetzt wohl so nicht mehr, sondern

M -> AM. Ja, oder? Mir wird aber auf dem IT-EU-Führerschein

das Kürzel AM nicht eingetragen, weil in Italien die Klasse

B auch AM mit einschließt.

Wie wird es sein mit dem IT-EU-Führerschein ohne AM

Eintrag in Deutschland. Ist die DE die Berechtigung Moped

zu fahren auch automatisch mit Klasse B UNABHÄNGIG vom

Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins gegeben?

Denn aus dem neuen IT-EU-Führerschein wird nicht mehr

hervorgehen, wann ich erstmalig in DE den Führerschein

erworben habe. Da steht dann dafür das aktuelle

Datum der Umwandlung drin.

Herzlichen Dank für Hilfe (ggf. mit Link zu EU-Webseiten).

Dieter

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@digait schrieb am 6. Januar 2015 um 16:09:20 Uhr:

 

Wie gesagt, es hat sich 2013/2014 etliches geändert, denn bis 2012 war es kein Problem, den dt. Führerschein, so wie er ist, weiter zu verwenden, auch wenn - und das ist vielleicht bei der Länge des Threads untergegangen - der Wohnsitz in IT liegt und man somit auch einen it. Personalausweis hat.

Auch wenn auf vielen Webseiten, sich diese veraltete Information noch hält (selbst bei der dt. Botschaft) siehe aktuell z.B. die Webseite des it. Verkehrsministeriums:

An einer Umwandlung führt kein Weg vorbei.

Also einiges musst du aber dann mal erklären.

Willst du nur deinen Wohnsitz verlegen oder auswandern?

Wenn du einen Wohnsitz in Italien hast wirst du noch lange nicht Italiener. Das heisst aber auch: du bekommst keinen italienischen Personalausweis. Es wird nur ein Wohnsitz dort eingetragen.

Dann gilt aber auch dein deutscher Führerschein weiter.

Moorteufelchen

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1. Was heißt vorübergehend? Von welcher Zeitdauer reden wir?

2. Mach doch ne Kopie von Vorder- und Rückseite, bevor du tauschst. Wobei das eher nicht so dringend ist mMn, weil dein FS mit allen Klassen ja auch bei deiner Führerscheinstelle hinterlegt ist.

am 5. Januar 2015 um 18:11

Hallo Dieter!

Also, Die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B beinhaltet auch M (btw. AM) und L! Meines Wissens nach ist das in Italien (da EU-Land) auch so!

Mofa/Mopeds/Roller bis 50ccm darfst du in beiden Ländern mit der Klasse B fahren!

LG

Stefan

EDIT: Achja, die EU-Führerscheine gibt es übrigens genau deshalb! Einheitlichkeit und kein Verlust von Führerscheinklassen :)

Meine Frau hat ihren alten deutschen 3er umschreiben lassen und die Klassen B, BE, C1, und C1E erhalten. Und als Datum steht jeweils das drin, an dem sie den FS in D gemacht hat.

Im it FS steht jetzt das Ablaufdatum drin (5 Jahre), ich weiß nicht wie die dt Behörden damit in Deinem Fall bei einem eventuellen Rücktausch umgehen werden.

AM und A1 stehen nicht drin, da sie hier in B eingeschlossen sind.

Was Du eventuell berücksichtigen solltest:

Nur B musst Du nach 10 Jahren erneuern, mit C alle Klassen nach 5 Jahren mit erweitertem Test.

Die Tests musst Du auch bei der Umschreibung machen.

Wenn Du also den C nicht brauchst, lasse ihn weg...

Bei der Umschreibung hatten die Jungs vom Motorisierungsamt übrigens keinen Plan, was der alte 3er beinhaltet und uns gefragt, was sie alles eintragen sollen. Und wir Deppen waren ehrlich... ;)

Es hat übrigens nie jemand beanstandet, wenn sie bei Verkehrskontrollen den dt FS und ihren dt Ausweis gezeigt hat. Also wenn es bei Dir wirklich nur vorübergehend ist, würde ich mit dem dt FS weiterfahren!

Edit: gerade gesehen, daß Du deinen "Hauptwohnsitz" nach Italien legen willst. Bleibtst Du in D gemeldet?

Es gibt keinen Haupt- und Nebenwohnsitz, wenn Du einen zweiten Wohnsitz im Ausland anmeldest. Du hast dann 2 Wohnsitze. Und somit kannst Du den dt FS behalten. So hatten wir das jahrelang gemacht. Problemlos. Erst mit der Aufgabe des dt Wohnsitzes musste meine Frau den FS umschreiben lassen. Dies haben uns die ADAC-Anwälte und die ital. Motorisierungsbehörde so mitgeteilt.

am 5. Januar 2015 um 18:56

Hier ein Auszug aus §30a FeV. Eigentlich eindeutig :)

(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

LG

Themenstarteram 5. Januar 2015 um 20:06

Herzlichen Dank zunächst an die ausführliche Antwort - und auch

für die anderen Antworten.

Zitat:

Meine Frau hat ihren alten deutschen 3er umschreiben lassen, und die Klassen B, BE, C1, und C1E erhalten. Und als Datum steht jeweils das drin, an dem sie den FS in D gemacht hat.

Ok, dass das Datum übernommen wird, wusste ich nicht.

Zitat:

Im it FS steht jetzt das Ablaufdatum drin (5 Jahre) , ich weiß nicht wie die dt Behörden damit in Deinem Fall bei einem eventuellen Rücktausch umgehen werden.

Da sehe ich keine Probleme. Sind ja nationale Bestimmungen.

Stimmt es eigentlich, dass jetzt neu in DE ausgestellte Führerscheine auch ein Ablaufdatum haben?

Zitat:

AM und A1 stehen nicht drin, da sie hier in B eingeschlossen sind.

Wunderbar.

Zitat:

Was Du eventuell berücksichtigen solltest:

Nur B musst Du nach 10 Jahren erneuern, mit C alle Klassen nach 5 Jahren mit erweitertem Test.

Die Tests musst Du auch bei der Umschreibung machen.

Wenn Du also den C nicht brauchst, lasse ihn weg...

Schon alles erledigt.

- zweiseitiger Fragebogen, hat der Hausarzt ausgefüllt

- normaler Sehtest (Buchstaben erkennen)

und der erweiterte Test für C bzw. CE ist

- Reaktionstest (optisch - Lampe leuchtet auf, Knopf drücken, akustisch - dito, optisch und akustisch, jeweils ca. 5 Minuten - danach hat man einen Krampf im Daumen.

Habe ich deshalb hier mal geschrieben, weil mir vorher niemand sagen konnte, was da alles getestet wird.

Ist eigentlich von jedem zu schaffen.

Ärztliches Gutachten und Sehtest hätte ich übrigens auch für B gebraucht, weil mein dt. Führerschein nach italienischem Recht abgelaufen wäre (ich war über 50 und Ausstellungsdatum lag länger als 5 Jahre zurück.)

Das Ganze kostet nur ne Stange Geld.

Weit über 100 EUR. Und der Zeitaufwand!

Und im höheren Alter werden die Zeiten für die Führerscheinerneuerung immer kürzer.

Ab Alter 80 (wenn man dann noch Auto fahren kann) alle 2 Jahre.

Zitat:

Bei der Umschreibung hatten die Jungs vom Motorisierungsamt übrigens keinen Plan, was der alte 3er beinhaltet und uns gefragt, was sie alles eintragen sollen. Und wir Deppen waren ehrlich...;)

Es hat übrigens nie jemand beanstandet, wenn sie bei Verkehrskontrollen den dt FS und ihren dt Ausweis gezeigt hat. Also wenn es bei Dir wirklich nur vorübergehend ist, würde ich mit dem dt FS weiterfahren!

Dann hatten die (zum Glück) wirklich keinen Plan. Wie im nachfolgenden Beitrag von Frank geschrieben, muss der alte (deutsche) Führerschein tatsächlich einbehalten werden, und den schicken sie dann an die dt. Behörde.

Zitat:

Edit: Gerade gesehen, daß Du deinen "Hauptwohnsitz" nach Italien legen willst. Bleibst Du in D gemeldet?

Es gibt keinen Haupt- und Nebenwohnsitz, wenn Du einen zweiten Wohnsitz im Ausland anmeldest. Du hast dann 2 Wohnsitze. Und somit kannst Du den dt FS behalten. So hatten wir das jahrelang gemacht. Problemlos. Erst mit der Aufgabe des dt Wohnsitzes musste meine Frau den FS umschreiben lassen. Dies haben uns die ADAC-Anwälte und die ital. Motorisierungsbehörde so mitgeteilt.

Ob sich da jetzt was geändert hat oder ob jemand aus Unkenntnis etwas nicht wusste ...

Früher (ich meine bis 2012 oder so) gab es drei Alternativen bei Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Italien (man kann auch einen Nebenwohnsitz anmelden): a) dt. Führerschein behalten b) dt. Führerschein anerkennen lassen (man bekam einen Aufkleber) c) Umwandlung

Dann fiel a) weg und im letzten Jahr im Herbst auch b), so dass nur noch die Umwandlung möglich ist. Diese ist - jetzt muss ich passen - irgendwann zwischen einem halben und zwei Jahren nach Anmeldung zu machen.

Was Du zu zwei Hauptwohnsitzen schreibst, einen in DE und einen in IT, kenne ich so - aus melderechtlicher Sicht - nicht. Steuerrechtlich kann es anders sein. So habe ich, da ich hier in IT so gut wie keine Einkünfte habe sondern in DE, in DE nach wie vor meinen Hauptwohnsitz im steuerrechtlichen Sinn; ich bin dort unbeschränkt steuerpflichtig.

am 6. Januar 2015 um 9:44

Ich dachte bislang ernsthaft, dieses ganze EU-Harmonisierungs-Zeugs hätte man gemacht, um sich "Umschreibereien" etc. pp. zu ersparen.

Anhand (allein) dieses Threads sehe ich jetzt grad gar nicht mehr so viele Vorteile in der "Einheitlichkeit", außer dass es jetzt ein schickes Plastikkärtchen gibt und keinen "Lappen" mehr.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 6. Januar 2015 um 10:44:23 Uhr:

Ich dachte bislang ernsthaft, dieses ganze EU-Harmonisierungs-Zeugs hätte man gemacht, um sich "Umschreibereien" etc. pp. zu ersparen.

Ist auch so.

Innerhalb der EU / EWR gibt es keinen "Zwangsumtausch". Auch dann nicht, wenn man seinen Wohnsitz dauerhaft verändert.

Zitat:

@Roadwin schrieb am 6. Januar 2015 um 11:34:37 Uhr:

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 6. Januar 2015 um 10:44:23 Uhr:

Ich dachte bislang ernsthaft, dieses ganze EU-Harmonisierungs-Zeugs hätte man gemacht, um sich "Umschreibereien" etc. pp. zu ersparen.

Ist auch so.

Innerhalb der EU / EWR gibt es keinen "Zwangsumtausch". Auch dann nicht, wenn man seinen Wohnsitz dauerhaft verändert.

Geh mal einen Post vor meinen letzten. Scheinbar ist das in Italien noch nicht angekommen ... zumindest schreibt da jemand, dass offenbar nur noch die Möglichkeit der Umschreibung besteht.

Ich habe zu meinen Angaben nichts hinzuzufügen ;)

Zitat:

@Roadwin schrieb am 6. Januar 2015 um 13:55:09 Uhr:

Ich habe zu meinen Angaben nichts hinzuzufügen ;)

Schon klar, klingt ja auch logisch.

Nur ist ja es ja leider in der EU manchmal so, dass man reguliert um der Regulierung willen ... hätte mich also nicht gewundert, wenn man das Pferd einfach mal von hinten neu sattelt ...

Anyways ... der TE dürfte also (auch dauerhaft) mit dem "deutschen" EU-Führerschein in I keine Probleme haben, und das ist das wichtigste. :)

Hallo, Dieter, warum soll die FE für It umgeschrieben werden ?

Nach der EU Richtlinie und der FeV §§ 28, 29 ist in Deutschland keine Beschränkung der Dauer der Anerkennung einer FE eines Einwohners der EU erkennbar. So ist es auch in It, wenn du nicht anderes mitzuteilen hast.

Günstig wäre es von einer Zulassungsstelle in It ein Merkblatt anzufordern. Aber immer angeben, es handelt sich um eine noch im Besitz befindliche deutsche Fahrerlaubnis.

Sollte aus welchen Gründen auch immer, trotzdem eine Umschreibung gewünscht sein, wird bei der Rückabwicklung nicht nach der deutschen Klasseneinteilung verfahren, sondern nach einer durch die EU für die Umschreibungen festgelegten nationalen Größentabelle. Das war schon immer bei Umschreibungen der Fall.

Das betrifft auch Schlz. 79.

Giovanni.

Themenstarteram 6. Januar 2015 um 15:09

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 6. Januar 2015 um 14:56:16 Uhr:

Hallo, Dieter, warum soll die FE für It umgeschrieben werden ?

Nach der EU Richtlinie und der FeV §§ 28, 29 ist in Deutschland keine Beschränkung der Dauer der Anerkennung einer FE eines Einwohners der EU erkennbar. So ist es auch in It, wenn du nicht anderes mitzuteilen hast.

Dann würde ich mal gerne wissen, auf welche der inzwischen etlichen EU-Richtlinien du Bezug nimmst.

Wie gesagt, es hat sich 2013/2014 etliches geändert, denn bis 2012 war es kein Problem, den dt. Führerschein, so wie er ist, weiter zu verwenden, auch wenn - und das ist vielleicht bei der Länge des Threads untergegangen - der Wohnsitz in IT liegt und man somit auch einen it. Personalausweis hat.

Auch wenn auf vielen Webseiten, sich diese veraltete Information noch hält (selbst bei der dt. Botschaft) siehe aktuell z.B. die Webseite des it. Verkehrsministeriums:

An einer Umwandlung führt kein Weg vorbei.

Und wenn "Renault" schreibt

Zitat:

Anyways ... der TE dürfte also (auch dauerhaft) mit dem "deutschen" EU-Führerschein in I keine Probleme haben, und das ist das wichtigste.

ist das mutig:

Ich bzw. meine Frau wurde letzten Herbst von einem (sehr freundlichen, wirklich, nicht ironisch gemeint) Carabinieri bei einer Straßenkontrolle darauf hingewiesen, dass bis 2015 noch eine Übergangsfrist gelte. Man möge sich bitte um die Umwandlung kümmern, denn - nach it. Recht sei der dt. Führerschein bereits ungültig, weil die Ausstellung mehr als fünf Jahre zurückliegt.

So, und nun kann man sich mal ausmalen, was ist, wenn man mit ungültigem Führerschein unterwegs ist.

Hier zuletzt noch die Info von der Webseite der dt. Botschaft:

Zitat:

ACHTUNG: Wird der Wohnsitz dauerhaft nach Italien verlegt, unterliegt auch der deutsche Führerschein den italienischen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit (i.d.R. 10 Jahre, gegebenenfalls kürzere Gültigkeit je nach Alter des Inhabers). Ist der deutsche Führerschein älter als 10 Jahre, ist eine Erneuerung in Deutschland ratsam.

Die Erneuerung in DE setzt aber voraus, dass dort noch der Wohnsitz wäre.

 

Siehe: Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse Fev §§ 28-30a.

Geltung bestimmungsgemäß auch in dem EU Ausland .

Früher war mal eine Registrierung vorgesehe , auch das ist entfallen .

Eingehalten werden müssen lediglich die in D vorgesehenen Fristen wie bei C und D .

Wsa ein It. Carabinieri erzählt ist nicht das Wetter wert .

Der hat vielleicht den Fsch . nicht erkennnen wollen , weil er noch das rosa oder graue Formular war , deshalb wollte er aus Bequemlichkeit daraufhinweisen . Es ist anzuraten, diese noch alten FSCH bei Fahrten ins Ausland generell umzutauschen , weil üngere Polzeibeamte diese Dinger nicht einordnen können . Gültig sind sie weiterhin . In D gibt es so etwa 43 Fsch-Formulare , kann man von einem it. Polizisten verlangen die alle zu kennen ?

Ich sagte schon , die beste und richtigste Verfahrensart wäre nicht eine Diskussion in diesem FORUM, sondern eine Anfrage bei einer Führerscheinstelel in It .

Giovanni.

Themenstarteram 6. Januar 2015 um 19:29

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 6. Januar 2015 um 17:07:26 Uhr:

 

Ich sagte schon , die beste und richtigste Verfahrensart wäre nicht eine Diskussion in diesem FORUM, sondern eine Anfrage bei einer Führerscheinstelel in It .

Giovanni.

Genau das hatte ich auch gemacht.

Zwei Termine mit der Chefin, die sehr nett und hilfsbereit war

und mir sehr kompetent erschient.

Zitat:

Siehe: Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse Fev §§ 28-30a.

Geltung bestimmungsgemäß auch in dem EU Ausland .

Früher war mal eine Registrierung vorgesehe , auch das ist entfallen .

Eingehalten werden müssen lediglich die in D vorgesehenen Fristen wie bei C und D

Und in Italien gelten auch Fristen für ALLE anderen Klassen.

Und da die Fristen für meinen Führerschein überschritten sind, wäre auch analog in DE - so lese ich es aus der FeV § 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 - die Beantragung eines neuen Führerscheins notwendig (unter Einzug des alten ausländischen).

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