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Deutscher in Frankreich geblitzt : wann droht kompletter Entzug der Fahrerlaubnis ?

Themenstarteram 6. Mai 2017 um 13:19

Hallo, juhuuu !

Ein Fahrer in "meiner" Firma wurde mit dem Sprinter in Frankreich außerorts mit 42 km/h zu schnell gemessen und sofort angehalten. Die Strafe betrug wohl etwas um 150 €. Da er das Geld nicht BAR dabeihatte und offenbar auch nicht auf sonstige Weise zahlen durfte/konnte, nahm man ihm (als Pfand???:confused:) einfach den Führerschein ab. Den muß er erst mal wieder mühsam einlösen/besorgen.

Lt. seiner Info gilt in FR nichtsdestotrotz ein einmonatiger Führerscheinentzug

Frage 1 :

Was passiert, wenn diesem Kollegen ein derartiges "Missgeschick" auf französischer Seite erneut passiert ? Kann es dann passieren, daß er seine Erlaubnis zumindest "drüben" dauerhaft verliert ? Ich kenn' mich mit französischer Rechtssprechung nicht aus, zudem muß ich persönlich so gut wie nie über die Grenze, weder geschäftlich noch privat...

Frage 2 :

Dieser Kollege hat nicht im Vertrag stehen, daß er täglich von deutscher Seite aus zu Straßburger Feinkostfirmen fahren muß (da sind Feinkostunternehmen angesiedelt, von denen wir mehrmals wöchentlich Ware beziehen). Aber innerhalb der letzten 1,5 Jahre hat dieser Kollege die genannte Aufgabe auf Wunsch der Geschäftsleitung und auch auf eigenen Wunsch hín übernommen.

Falls er nun drüben die Fahrerlaubnis verlieren sollten, wäre das ein Kündigungsgrund ?

Frage deswegen weil der Chef ist wirklich SAUER !!!

Beste Antwort im Thema

Compris entre 40 et 50 km/h = amende forfaitaire de 135 €, retrait de 4 points et possible suspension du permis jusqu’à 3 ans.

Auszug aus dem CODE DE LA ROUTE

Zwischen 40 - 50 kmh zuviel bedeutet 135 teuronen - 4 punkte und "möglicherweise" bis zu 3 jahre Führerscheinentzug.

Ist natürlich nicht sehr präzise diese Angabe aber wenn er seinen Schein los wird dann nicht nur in Frankreich, Entzug der Fahrerlaubniss bedeutet genau das - es gibt keinen Führerscheinentzug in Frankreich oder nur un Deutschland.

Wenn er seinen Job behalten will würde ich mich weined vor den Richter hinknien und um Gnade winseln !

Wäre er 9 kmh schneller gewesen dann hätte er 1500 € bezahlt - 4 punkte kassiert und wär seinen Schein garantiert und ohne Gnade 3 Jahre losgeworden

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Compris entre 40 et 50 km/h = amende forfaitaire de 135 €, retrait de 4 points et possible suspension du permis jusqu’à 3 ans.

Auszug aus dem CODE DE LA ROUTE

Zwischen 40 - 50 kmh zuviel bedeutet 135 teuronen - 4 punkte und "möglicherweise" bis zu 3 jahre Führerscheinentzug.

Ist natürlich nicht sehr präzise diese Angabe aber wenn er seinen Schein los wird dann nicht nur in Frankreich, Entzug der Fahrerlaubniss bedeutet genau das - es gibt keinen Führerscheinentzug in Frankreich oder nur un Deutschland.

Wenn er seinen Job behalten will würde ich mich weined vor den Richter hinknien und um Gnade winseln !

Wäre er 9 kmh schneller gewesen dann hätte er 1500 € bezahlt - 4 punkte kassiert und wär seinen Schein garantiert und ohne Gnade 3 Jahre losgeworden

am 6. Mai 2017 um 14:39

Im Ausland kann keine deutsche Fahrerlaubnis "entzogen" werden - das können nur deutsche Behörden. Es kann lediglich ein Fahrverbot im betreffenden Land ausgesprochen werden und die Fahrerlaubnis - vorüber gehend; nicht für den Zeitraum eines ggf. längeren Verbots - in Verwahrung genommen werden (Weiterleitung an deutsche Behörde).

Ist dein Kollege Mitglied eines Automobilklubs, soll er dort Beratung suchen (zur Frage der Fahrerlaubnis; auch, ob die Sache grundsätzlich erledigt ist, wenn bezahlt wurde). Wenn seine berufliche Existenz auf dem Spiel steht, sucht man Rat nicht in Foren, sondern bei einem Anwalt (hinsichtlich Kündigung ggf. auch bei der Rechtsberatung einer Gewerkschaft, wenn er Mitglied ist).

Du kannst doch nicht beurteilen, wer hier googled oder wer das erforderliche Rechtswissen hat. Dafür wäre mir die Sache zu heikel.

Ok und was passiert wenn im Ausland ein 3 Jähriger Entzug der Fahrerlaubniss ausgesprochen wird ?

IMHO werden dann die deutschen Behörden informiert - richtig soweit ?

Also Geldstrafe und Punkteabzug sind mir per Post "hinterhergeflogen",

ich war nur nicht schnell genug für einen Führerscheinentzug (pheew)

Das Ergebnis hängt sicherlich ein wenig davon ab, ob das ein nationaler FS oder ein europäischer FS ist. Den europäischen FS können die Mitgliedsstaaten einziehen. Bei nationalem FS nur den der eigenen Nation + davon unabhängiges nationales Fahrverbot.

am 6. Mai 2017 um 16:13

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Mai 2017 um 18:06:10 Uhr:

Das Ergebnis hängt sicherlich ein wenig davon ab, ob das ein nationaler FS oder ein europäischer FS ist. Den europäischen FS können die Mitgliedsstaaten einziehen. Bei nationalem FS nur den der eigenen Nation + davon unabhängiges nationales Fahrverbot.

Was bitte ist ein "europäischer FS"? Ich kenne nur nationale Fahrerlaubnisse (und internationale, welche nur eine Umschreibung der nationalen in ein weltweit anerkanntes Format sind).

Auch wenn die Fahrerlaubnisklassen und das Format den EU-Richtlinien entsprechen, bleiben es nationale Fahrerlaubnisse in der Zuständigkeit nationaler Behörden - so dachte ich bis eben.

Wenn ich mich schon wieder irre, bitte ich um einen Quellenangabe.

am 6. Mai 2017 um 17:07

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Mai 2017 um 18:06:10 Uhr:

Das Ergebnis hängt sicherlich ein wenig davon ab, ob das ein nationaler FS oder ein europäischer FS ist. Den europäischen FS können die Mitgliedsstaaten einziehen. Bei nationalem FS nur den der eigenen Nation + davon unabhängiges nationales Fahrverbot.

Das ist falsch. Eine ausländische Behörde darf und kann den in D ausgestellten EU-Führerschein nicht einziehen, das kann nur die Behörde des Ausstellungslandes.

Die Polizei in F kann den Führerschein allerdings erst mal einbehalten, muss ihn aber wieder herausgeben. Sie kann den Führerschein allerdings auch mit dem Vermerk, dass in F ein Fahrverbot erlassen wurde, an die deutschen Behörden schicken. Das kann je nach Grund des Fahrverbots auch in D zu Ärger führen, beispielsweise kann bei einer Alkoholfahrt im Ausland auch in D eine MPU angeordnet werden.

am 6. Mai 2017 um 17:08

Zitat:

@situ schrieb am 6. Mai 2017 um 18:13:33 Uhr:

Was bitte ist ein "europäischer FS"? Ich kenne nur nationale Fahrerlaubnisse (und internationale, welche nur eine Umschreibung der nationalen in ein weltweit anerkanntes Format sind). …

Der EU-Führerschein wurde 2013 eingeführt und wird von allen EU-Staaten gegenseitig anerkannt.

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/fuehrerschein.html

(Die alten nationalen Führerscheine müssen aber nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ebenfalls gegenseitig anerkannt werden.)

am 6. Mai 2017 um 17:17

Das betrifft doch zunächst nur die EU-einheitlichen Fahrerlaubnisklassen und das Format inkl. gegenseitiger Anerkennung (gab es ja zuvor auch) und ist bekannt, wie ich oben schrieb.

Nun wurde behaupet, damit hätte es auch eine Änderung der Zuständigkeiten gegeben (im Gegensatz zum "grauen Lappen" dürfte er von ausländischen Behörden entzogen werden). Das wusste ich nicht und glaube es auch erst einmal nicht, bis ich es nach Studium einer glaubwürdigen Quelle glauben muss.

Wenn eine Fahrerlaubnis im Ausland nicht gültig ist, weil dort gegen den Inhaber ein Fahrverbot erlassen wurde, ist die Fahrerlaubnis ja nicht eingezogen. Sie gilt einfach für den Zeitraum der Sperre in diesem Land nicht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 6. Mai 2017 um 19:07:13 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Mai 2017 um 18:06:10 Uhr:

Das Ergebnis hängt sicherlich ein wenig davon ab, ob das ein nationaler FS oder ein europäischer FS ist. Den europäischen FS können die Mitgliedsstaaten einziehen. Bei nationalem FS nur den der eigenen Nation + davon unabhängiges nationales Fahrverbot.

Das ist falsch. Eine ausländische Behörde darf und kann den in D ausgestellten EU-Führerschein nicht einziehen, das kann nur die Behörde des Ausstellungslandes.

Die Polizei in F kann den Führerschein allerdings erst mal einbehalten, muss ihn aber wieder herausgeben. Sie kann den Führerschein allerdings auch mit dem Vermerk, dass in F ein Fahrverbot erlassen wurde, an die deutschen Behörden schicken. Das kann je nach Grund des Fahrverbots auch in D zu Ärger führen, beispielsweise kann bei einer Alkoholfahrt im Ausland auch in D eine MPU angeordnet werden.

Du willst mal wieder nicht das verstehen, was geschrieben ist. Ziselier Dir Dein Geschreibsel selbst. Was ich schrobte ist so richtig wie es dasteht. :p

am 6. Mai 2017 um 17:45

Liiebe TE: Mein Ratschlag steht weiter oben.

@paul: Wäre lieb, wenn du eine Quelle für deine Aussage nennen könntest. Es liegt wirklich nur an meinem beschränkten Horizont und überhaupt nicht am fehlenden Willen.

Der europäische Führerschein mit o.g. rechtlichen Konsequenzen wäre auch an mir vorbeigegangen. Kann ich mir nicht vorstellen.

Grundsätzlich ist erst einmal der Entzug der Fahrerlaubnis von einem Fahrverbot im Grundsatz zu unterscheiden. Entzogen wird die Fahrerlaubnis nur verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bei Uneignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Fahrverbot kann bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auferlegt werden.

(Mein Wissensstand:)

Eine ausländische Behörde kann dir deine Fahrerlaubnis nicht entziehen, dies kann nur die ausstellende deutsche Behörde. Die ausländische Behörde kann allerdings ein Nutzungsverbot aussprechen, so dass du von deiner deutschen Fahrerlaubnis in einem bestimmten Land keinen Gebrauch mehr machen darfst.

Dies wird in der Regel gemacht, wenn du als deutscher Staatsbürger aufgrund von Hindernissen die FE in Deutschland zu erwerben (MPU o.ä.) eine im europäischen Ausland erwirbst.

Ob dies ein Kündigungsgrund ist, kann dir nur ein Arbeitsrechtler beantworten.

am 6. Mai 2017 um 18:47

Was du schreibst, ist auch mein Kenntnisstand, an dem ich erst einmal festhalte.

Achso, was allerdings tatsächlich möglich ist, ist, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde durch die ausländische Behörde über deine Missetat informiert wird und diese dann verwaltungsrechtlich tätig wird.

Dies passiert zum Beispiel regelmäßig, wenn man in strafrechtlicher Relevanz alkoholisiert oder unter anderen berauschenden Mitteln gefahren ist. Hier kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass du deine Fahrtauglichkeit beweisen musst und dir bis dahin deine Fahrerlaubnis entziehen.

Da aber hier in D das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41km/h nur mit 1 Monat Fahrverbot geahndet wird, wird dies bei läppischen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht passieren

am 6. Mai 2017 um 19:12

So, wie du schreibst: Es bleibt immer die Behörde, welche die Fahrerlaubnis erteilt hat, die entscheidet. Hier also die deutsche (unterstellt, dass es sich in diesem Fall um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, was der TE nicht ausdrücklich erwähnt).

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