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Dienstwagenübergabe: Ab wann entsteht der Geldwerte Vorteil
Hallo zusammen,
ich habe heute die Info bekommen, dass mein Firmenwagen ab dem 24.08 zur Abholung bereitsteht. Ich wäre aber erst ab dem 04.09 wieder in der Stadt und könnte Ihn auch erst dann abholen.
Muss ich trotzdem schon den August versteuern weil das Auto theoretisch schon nutzbar ist od. gilt hier der September da ich ja erst ab dann reel über das Auto verfügen kann ?
Hoffe hier gibt es jemanden der mir helfen kann
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21 Antworten
Ich kenne es so, dass der Monat der Übergabe an den Arbeitnehmer mit den Geldwerten Vorteil berechnet wird.
Ich würde das Thema vorab mit dem Arbeitgeber klären, damit es keine Irritationen gibt
Die Versteuerung beginnt in dem Monat, in dem das Auto erstmalig genutzt wird. Dabei ist zu beachten, dass der erste Monat nicht zeitanteilig berechnet wird. Wenn die Nutzung also am letzten Tag eines Monats beginnt, wird für diesen Monat bereits der komplette Monat als GV angesetzt. Da hier die Nutzung erst im September beginnt, wird auch erst ab September versteuert. Dass das Auto bereits im August bereit steht, spielt also keine Rolle.
Ich würde lieber in der Personalabteilung nachhören. Alles was hier geschrieben wird, hat keine Aussagekraft. Ausserdem vielleicht bekommen die Personaler die Info 24.08. vom Fuhrparkleiter und die Glaskugel der Personaler ist im Sommerurlaub und kann nicht mitteilen, dass du den Wagen erst am 04.09. bekommst.
Zitat:
@benprettig schrieb am 15. August 2023 um 14:17:11 Uhr:
Ich würde lieber in der Personalabteilung nachhören. Alles was hier geschrieben wird, hat keine Aussagekraft. Ausserdem vielleicht bekommen die Personaler die Info 24.08. vom Fuhrparkleiter und die Glaskugel der Personaler ist im Sommerurlaub und kann nicht mitteilen, dass du den Wagen erst am 04.09. bekommst.
Rechtlich verhält es sich so, wie ich geschrieben habe. Daher muss der TE nur darauf achten, dass die Abrechnungsstelle Kenntnis davon hat, ab wann er den Wagen nutzt.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 15. August 2023 um 14:21:13 Uhr:
Rechtlich verhält es sich so, wie ich geschrieben habe. Daher muss der TE nur darauf achten, dass die Abrechnungsstelle Kenntnis davon hat, ab wann er den Wagen nutzt.
Jetzt muss ich doch glatt noch einmal nachschauen wie es in dem Monat verrechnet wurde, als ich in der Monatsmitte meinen Dienstwagen gewechselt habe. Laut Deiner Theorie, dass immer der volle Monat verrechnet wir, müsste mir ja in dem Monat der geldwerte Vorteil für zwei Dienstwagen berechnet worden sein...
Aber auf jeden Fall hast Du Recht damit, dass nur die Monate verrechnet werden können, in denen das Fahrzeug auch durch den Mitarbeiter genutzt werden konnte. Wenn das Auto im Vormonat irgendwo herumgestanden hat, hatte der Mitarbeiter ja auch keinen geldwerten Vorteil den er versteuern musste.
Nachtrag:
Nutzt oder wenn er ihm zur Verfügung steht? Gedankenspiel: das Auto wird dem Mitarbeiter Ende des Monats zur Verfügung gestellt, er ist dann aber im Urlaub. Oder, eindeutiger: der Arbeitnehmer bekommt das Fahrzeug am 25., lässt es aber freiwillig über den Monatswechsel stehen um dem geldwerten Vorteil für den Monat zu "entgehen".
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 15. August 2023 um 14:29:15 Uhr:
telle Kenntnis davon hat, ab wann er den Wagen nutzt.
Jetzt muss ich doch glatt noch einmal nachschauen wie es in dem Monat verrechnet wurde, als ich in der Monatsmitte meinen Dienstwagen gewechselt habe. Laut Deiner Theorie, dass immer der volle Monat verrechnet wir, müsste mir ja in dem Monat der geldwerte Vorteil für zwei Dienstwagen berechnet worden sein...
Wenn man das Auto während des Monats wechselt, wird nicht zeitanteilig gerechnet, aber auch nicht doppelt abgerechnet. Sondern das Finanzamt verlangt, den überwiegend genutzten Firmenwagen anzusetzen. Wenn der Neue teurer ist als der alte, ist es geschickt, die Auslieferung ab dem 16. des Monats vorzunehmen.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 15. August 2023 um 14:29:15 Uhr:
Nachtrag:
Nutzt oder wenn er ihm zur Verfügung steht? Gedankenspiel: das Auto wird dem Mitarbeiter Ende des Monats zur Verfügung gestellt, er ist dann aber im Urlaub. Oder, eindeutiger: der Arbeitnehmer bekommt das Fahrzeug am 25., lässt es aber freiwillig über den Monatswechsel stehen um dem geldwerten Vorteil für den Monat zu "entgehen".
Nutzung bedeutet dem Wortsinn nach, dass er es in Besitz genommen haben muss. Das geht denklogisch nicht während er im Urlaub ist.
Geht aus dem Beitrag vom TE aber nicht hervor. Ist er im Urlaub oder ist es ihm nur zu unbequem, den Wagen früher in Empfang zu nehmen?
Mein Beitrag mit ...keine Aussagekraft... kann missverständlich verstanden werden, ich wollte damit nicht die hiergemachten Aussagen anzweifeln, ich wollte damit ausdrücken, dass es besser ist, das mit der Personalabteilung und dem Fuhrparkmanagment zu klären. Hier kann keiner es für ihn regeln.
Wir kennen auch nicht die Konstellation, warum er den Wagen bekommt. Der Arbeitgeber muss schließlich auch schon Steuern, Versicherung, Leasingrate bezahlen. Von daher lässt der Bequemlichkeit zur Abholung sicher nicht gelten.
Offensichtlich beteiligen sich auch Leute an diesem Thema die keine Erfahrungen mit Dienstwagen haben.
Und somit wird das Ganze aufgebauscht.
Ein kurzer Anruf im Fuhrparkmanagement ( bei größeren Firmen) oder beim Vorgesetzten ( bei kleinen Firmen) und die Angelegenheit ist erledigt.
Zitat:
@benprettig schrieb am 16. August 2023 um 07:50:20 Uhr:
Geht aus dem Beitrag vom TE aber nicht hervor. Ist er im Urlaub oder ist es ihm nur zu unbequem, den Wagen früher in Empfang zu nehmen?
Mein Beitrag mit ...keine Aussagekraft... kann missverständlich verstanden werden, ich wollte damit nicht die hiergemachten Aussagen anzweifeln, ich wollte damit ausdrücken, dass es besser ist, das mit der Personalabteilung und dem Fuhrparkmanagment zu klären. Hier kann keiner es für ihn regeln.
Wir kennen auch nicht die Konstellation, warum er den Wagen bekommt. Der Arbeitgeber muss schließlich auch schon Steuern, Versicherung, Leasingrate bezahlen. Von daher lässt der Bequemlichkeit zur Abholung sicher nicht gelten.
Die Versteuerung des Dienstwagens erfolgt auf der Ebene des Arbeitnehmers. Daher ist es für den Arbeitgeber gleichgültig, an wann die Besteuerung erfolgt. Oder anders: Die Abzugsfähigkeit der Kosten auf der Ebene des Arbeitgebers erfolgt nach anderen Kriterien als die Versteuerung des Geldwerten Vorteils.
Und ja, natürlich ist immer notwendig alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten und das kann hier nicht abschließend vorgenommen werden.
Zitat:
@autosmachenfreude schrieb am 16. August 2023 um 07:57:30 Uhr:
Offensichtlich beteiligen sich auch Leute an diesem Thema die keine Erfahrungen mit Dienstwagen haben.
Und somit wird das Ganze aufgebauscht.
Ein kurzer Anruf im Fuhrparkmanagement ( bei größeren Firmen) oder beim Vorgesetzten ( bei kleinen Firmen) und die Angelegenheit ist erledigt.
Ich weiß ja nicht, wen Du meinst. Ich weiß auch nicht, inwiefern hier was aufgebauscht wird.
Der TE hat eine Frage gestellt und er hat hier einige Hinweise bekommen, die ihm helfen können. Die Hinweise helfen ihm sicher mehr als nur der Hinweis, er soll sich selbst bei seiner Firma erkundigen, denn darauf ist er sicher selbst gekommen.
Ich verstehe MT als eine Plattform, auf der User Usern mit Fachwissen helfen. Ich weiß zwar längst nicht alles aber auf dem Gebiet der Steuern bin ich beruflich tätig...
Ich meine damit, das ich als Arbeitgeber verärgert wäre, wenn ich schon zahle und der Wagen ungenutzt rumsteht.
Aber ist ja auch egal. Der TE meldet sich nicht mehr, wie so häufig. Wahrscheinlich hat er eingesehen, wie sinnvoll es ist, den eigenen Arbeitgeber zu fragen.
Ich bin selbst Arbeitgeber und stelle Dienstwagen. Gleichzeitig bin ich doch daran interessiert, dass meine Arbeitnehmer im Rahmen des Legalen möglichst wenig Steuern bezahlen. Warum sollte mich also stören, wenn das Auto ein paar Tage länger ungenutzt steht, wenn der Arbeitnehmer damit Steuern sparen kann?
@Holgermillson
Du warst nicht gemeint, sehe es exakt wie Du
Für den Arbeitgeber ist es völlig unerheblich ob ein Dienstwagen auch mal nicht genutzt wird
Ein Dienstwagen muss nicht 24/7 fahren nur weil der Arbeitgeber die Kosten trägt und der Mitarbeiter ihn versteuert