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Dieserl ausgelaufen, welche Versicherung bezahlt?

Bei mir sind einige Liter Diesel ausgelaufen (Kraftstoffpumpe war defekt).

Gottlob konnte ich schlimmeres verhindern, aber trotzdem hier mal meine Frage:

Welche Versicherung bezahlt eigentlich die Reinigung des Stellplatzes (öffentlicher), bzw die Entsorgung des Erdreiches?

Beste Antwort im Thema

Da solltest Du aber rasch dein Geld zurückverlangen ...

Die HP des Kfz zahlt für Schäden anderer, die durch den Gebrauch des Kfz entstanden sind; § 1 PflVG.

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Die Haftpflicht-Vers. des Autos.

Hast du den Schaden bei der Stadt gemeldet? Diese muss dann Ansprüche an deiner Kfz haftpflicht stellen und diese reguliert dann. Wirst dann aber zurück gestuft.

Danke für die Antworten

Es gab keinen Schaden, ich wollte nur wissen,

Was wäre wenn??

Ok, du solltest aber sichern dass das auch tatsächlich so ist, sonst ist man schneller in einer Verkehrsunfallflucht drin, als man gucken kann. Und die Anzeigepflicht wäre on top verletzt.

und falscher Ort, besser hier hin verschieben- /kfz-versicherung-b13.html

Für eine Verkehrsunfallflucht müsste aber zunächst mal ein Unfall vorliegen, und das sehe ich bei einer defekten Dieselpumpe nicht: Da fehlt die sonst immer geforderte Einwirkung von außen.

Was aber nicht bedeutet, dass der Fahrzeugführer sich so einfach vom Ort des Geschehens entfernen darf. Es kommen Pflichten aus §32(1) StVO in Frage, bei unmittelbarer Unfallgefahr oder erheblicher Umweltgefährdung auch aus anderen Vorschriften wie z.B. 315b StGB. Hier in NRW haben die Gerichte für verkehrsgefährdende Ölspuren sogar das Vorliegen einer Unglücksfalls bejaht, in der Folge müsste eine Meldepflicht nach §42 BHKG greifen, denkbar auch nach 323c StGB.

Sollte es zu einem Schadenfall kommen könnten über die Garantenstellung diverse Straftaten bis hin zur fahrlässigen Tötung durch Unterlassen begangen werden.

(vermutlich kommt auch noch jemand mit bedingtem Vorsatz sowie Heimtücke oder gemeingefährlichem Mittel um die Ecke, aber das würde ich dann doch für deutlich übertrieben halten...)

@hk_do deine Zittierten Paragraphen sind aber arg konstruiert. Wir sprechen hier schließlich noch von einem Parkplatz. Alleine der §42 BHKG dürfte von den genannten einschlägig sein. Eine Verurteilung auf Grundlage dessen wäre mir neu.

Schlimmer(es) dürften hier entsprechende Bußgeldkataloge bereithalten. Je nach Bundesland und Vorsatz des Nicht-Meldens sind hier bis zu 50.000€ drin. In der Realität bleibt es aber wohl bei (wenn überhaupt) einigen Euros an Strafe, sowie mitunter enormen Kosten, die dann durch die KFZ-Haftpflicht beglichen werden dürften.

Meines Wissens hat die KFZ-Haftpflichtversicherung grundsätzlich in erster

Linie den Sinn etwaige Schäden anderer, die durch ein Fahrzeug verursacht werden

abzudecken bzw. sicherzustellen, dass diese abgedeckt sind.

Denn auch ohne Vers. bekommt das Fahrzeug keine Zulassung. Das hat eben

genau den Sinn.

Die Kiste stand angemeldet auch auf einem öffentlichen Parkplatz also geht man

wohl davon aus, dass das Auto am öffentlichen Verkehr zugelassen teilnimmt.

Abgemeldete Fahrzeuge dürften wohl höchstens kurzfristig dort stehen und bei denen

wäre das wohl ein privater Haftpflichtschaden.

In dem Fall hier aber für mich eher eindeutig ein KFZ-Haftpflichtschaden.

Etwaige Strafen bei Nicht-Beachtung von solchen Schäden ist dann noch mal

eine andere Baustelle und würde ich hier nicht so extrem hochziehen.

Zitat:

@guruhu schrieb am 11. November 2019 um 10:52:14 Uhr:

@hk_do deine Zittierten Paragraphen sind aber arg konstruiert. Wir sprechen hier schließlich noch von einem Parkplatz.

Ja, ich hatte das allgemeiner auf Öl- oder Kraftstoffspuren bezogen.

Ausgelaufene Medien auf einem Parkplatz (wie im Fall des TE) sind natürlich etwas völlig anderes als z.B. im Bereich einer Kurve auf einer Landstraße.

Und natürlich ist auch nicht jeder Öl- oder Dieselfleck sofort gefährlich für Mensch oder Umwelt. Oft ist es einfach nur eine optische Sache, wenn da auf feuchter Fahrbahn bunte Kreise schillern...

 

ja, lässt man natürlich sehenden Auges den Moppedfahrer fallen, ist das ein ganz anderes Kaliber. Auch die "bis zu 50.000€"-OWi muss natürlich vom einzelnen Ölfleck bis zum mutwillig entsorgten Ölfass im Rhein alles abdecken. Da würde ich mir bei einem einfachen Motor geplatzt keine Sorge machen. Wenn da was kommt, dann eine symbolische Strafe weit unter 100€

... ein Schaden ist nicht entstanden, aber ich habe mal eine Rechtsauskunft eingeholt, für den Fall was wäre wenn.

Hier die Antwort für euch zur Info:

Dies wäre allenfalls eine Sache für die Kfz-Haftpflichtversicheurng. Voraussetzung hierfür ist jedoch immer ein "Unfall", also ein von aussen herrührendes Ereignis. Ist der Schaden auf betriebsinterne Vorgänge zurückzuführen (also wie hier vermutlich bei der Benzinpumpe), dann käme allenfalls noch die private Haftpflichtversicherung in Betracht. Bei derartigen Betriebsschäden beruft sich die Privathaftpflichtversicherung jedoch oftmals auf die sog. Benzinklausel, d.h. bei allen Schadensereignissen, bei denen ein Kfz den Schaden herbeigeführt hat, ist die Privathaftpflichtversicherung nicht zuständig. Insofern ist es wahrscheinlich, dass Sie hier auf dem Schaden ohne Versicherungsschutz sitzen bleiben. Sie sollten aber die beiden Möglichkeiten, die wir geschildert haben, in jedem Fall zumindest versuchen.

 

Da solltest Du aber rasch dein Geld zurückverlangen ...

Die HP des Kfz zahlt für Schäden anderer, die durch den Gebrauch des Kfz entstanden sind; § 1 PflVG.

Wobei der Gedankengang gar nicht so verkehrt ist. Einem Kumpel haben Sie mal den Wagen "demoliert". Es wurden die Bremsleitungen gekappt, Bremsfl. lief aus. Da es sich zunächst mal um unklare Flüssigkeiten handelte wurde alles durch die FW abgestreut. Die Rechnung der FW hätte er zahlen müssen. Die Vers. hatte abgelehnt, weil kein Gebrauch des Fahrzeugs. Priv.HP wäre natürlich auch nicht Eintrittspflichtig.

Hätte er zahlen müssen, wenn die Stadt nicht aus Kulanz nach Ablehnung der Vers. auf den vergleichsweise geringen Betrag verzichtet hätte.

Selbstverständlich sind solche Schäden durch die Haftpflichtversicherung zu regulieren.

Hier der entsprechende Passus aus den Bedingungen:

"Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht

worden sein.

Wir leisten bis zu 5 Mio. EUR je Schadenereignis, jedoch für alle

Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. EUR.

Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweiligen

Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts."

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