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Digifiz selber bauen

Themenstarteram 30. Juni 2008 um 13:52

Hallo

ich wollt mal wissen ob es eig möglich wäre nen Digifiz selber zu bauen.

da mir das originale digfiz so nicht so sehr zusagt und ich es lieber in einer anderen anordnung hätte usw.

wäre es eig technisch machbar sich jetzt so als beispiel ne anzeige zu holen zb bei conrad oder reichelt

dann diese an ein wandler zu stecken und das dann am Motor zu stecken für zb die Tankanzeige oder drehzahl usw

viell hat da ja einer ein paar ideen bzw tipps

Beste Antwort im Thema
am 30. Juni 2008 um 14:08

sollte über einen microcontroller absolut kein problem sein.

kannst dann alles reinmachen, was du willst (sensoren oder so vorrausgesetzt)

19 weitere Antworten
Ähnliche Themen
19 Antworten
am 30. Juni 2008 um 14:08

sollte über einen microcontroller absolut kein problem sein.

kannst dann alles reinmachen, was du willst (sensoren oder so vorrausgesetzt)

oder andere methode.

man nehme das orginale und ändert die anordnung der leds

Themenstarteram 30. Juni 2008 um 16:46

naja das originale hab ich mir auch schon so gedacht nur das ist ja zu teuer um da dann ein bißchen dran rum zu fuchteln außerdem auch zu selten um das zu verpfuschen,dann wäre so ein microcontroller glaub ich besser oder?

Wo kriegt man sowas her

danke schon mal für eure antworten

naja den prozessor krieg tman leicht aber denk dran du musst die ganze umgebung dazu selber bauen und dann die signalverarbeitung und ausgabe programmieren

Themenstarteram 1. Juli 2008 um 5:50

naja die umgebung ist kein problem.

aber mit dem programmieren wird es wohl ein wenig hapern.

irgendwelche seiten wo man solch teile her bekommt.

bin dankbar für alle infos

am 1. Juli 2008 um 6:12

@Shoko

Ich will dir ja nicht zu nahe treten, aber so eine Sache ist nicht eben mal in ein paar Tagen zusammengebaut und programmiert. Und wenn du schon nicht weißt wo du sowas wie einen Microcontroller herbekommst glaube ich nicht das du der richtige für den Job bist. Das soll jetzt nicht beleidigend oder herablassend sein, ich möchte dich nur davor warnen das dieses Unterfangen schon einiges an Elektronik und Programmierkenntnisse (C++, usw.) voraussetzt, und es dann trotzdem noch sehr umfangreich ist! Die Kenntnisse setzen auch voraus das du einen entsprechenden Microcontroller der Aufgabe entsprechend auswählen kannst, damit er leistungsfähig genug ist und ev. schon div. Analog Eingänge aufweist, bzw. genug dig. Ports und Interfaces hat um weitere Komponenten ansteuern zu können. Und wenn man das wirklich hochwertig umsetzen will muß man dazu ein PCB (Leiterplatte) entwickeln und ätzen lassen, denn auf einer Lochrasterkarte wirst du nicht lange Freude damit haben.

Grüße

Russi

genau russi das meinte ich mit dem post davor

es ist einfahcer ien digifiz umzubauen als eins selber zu machen

Zitat:

Original geschrieben von Himeno

oder andere methode.

man nehme das orginale und ändert die anordnung der leds

Da sind keine LEDs drin... Das ist ein LCD.

Für den Eigenbau wird man nur schwer eine Abnahme bekommen.

Ob der Umbau noch so durch den TÜV geht sollte man vorher erfragen.

Oder man lässt zumindest den Teil der Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung original.

nagut dann lcd

naja gengolf tacho brauchste ja net abnehmen lassen gibts ja keine vorshcrift dafür und für ne andersanordnung sollte es keine probleme geben

Natürlich muss der Tacho abgenommen und für das Fahrzeug zugelassen sein.

Genau genommen ist das auch bei dem Einbau eines G3 oder G4-Tacho notwendig.

Das das teilweise anders gehandhabt wird, kann sich schnell bei einer gründlichen Verkehrskontrolle rächen.

Zitat:

Original geschrieben von Gen.Golf.II

Natürlich muss der Tacho abgenommen und für das Fahrzeug zugelassen sein.

Genau genommen ist das auch bei dem Einbau eines G3 oder G4-Tacho notwendig.

Das das teilweise anders gehandhabt wird, kann sich schnell bei einer gründlichen Verkehrskontrolle rächen.

hä? wo hast du denn das her?

wo bitte sind prüfzeichen auf den tachos?

also bitte so ne eintragung will ich mal sehn ausserdem wderspricht sich das der stvzo und der aussagen von tüv und dekra

Zitat:

Original geschrieben von Himeno

hä? wo hast du denn das her?

§57 StVZO und Anhang zu §57 StVZO

Zitat:

Original geschrieben von Himeno

also bitte so ne eintragung will ich mal sehn

Hier ist ein Fahrradtacho als Primärtacho eines Motorrads eingetragen.

http://www.schlaggo.de/radltach/bilder/schein.gif

Zitat:

Original geschrieben von Himeno

ausserdem wderspricht sich das der stvzo und der aussagen von tüv und dekra

Wie wäre es wenn du dich informierst, bevor du solche Behauptungen aufstellst?

Der §57 StVZO ist eindeutig und zumindest vom TÜV habe ich es auch schriftlich,

dass es so gehandhabt werden soll.

dann lies mal bitte genau nach

Zitat:

§57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie

2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.

(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.

und dann unter §72

Zitat:

 

§ 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler)

ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden.

§ 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richtlinie 75/443/ EWG)

ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 57b Abs. 3 (Durchführung von Prüfungen durch anerkannte Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller und durch anerkannte Werkstätten)

Die Anerkennungen von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und die Ermächtigungen von Werkstätten zur Vornahme der Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter.

§ 57b Abs. 4 (Durchführung von Einbauprüfungen durch anerkannte Fahrzeughersteller)

Die Anerkennungen von Fahrzeugherstellern zur Vornahme der Einbauprüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter.

§ 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)

ist auf Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzuwenden

1. für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 2005 an in den Verkehr kommen, ab dem 1. Januar 2005,

2. für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006,

3. für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), genehmigt wurden und die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006.

Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.

§ 57 c Abs. 4 (Anforderungen an Geschwindigkeitsbegrenzer)

ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden. Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs genehmigt wurden, und Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach § 22, die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter verwendet werden.

komisch ich seh hier keien beschreibung wie ein tacho aussehen muss sondern das wgstreckenzähler vorhanden sein muss und in welcher messung der geschwindigkeitsmesser ist und das er vorhanden sein muss.

du kannst sogar den tacoh irgendwo im kofferraum haben udn mit kammera abfilmen das du ihn vorne sihest aber es steht nirgends da wie er aussehen muss

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