- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Einfahrt zugeparkt, danach Auto beschädigt
Einfahrt zugeparkt, danach Auto beschädigt
Hi Leute ,
Nehmen wir mal an Person 1 parkt die Ein - bzw Ausfahrt von Person 2 zu und Person 2 beschädigt beim raus oder reinfahren das stehende Auto von Person 1.
Kann die Person , welche ihr Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hat , nun irgendwelche Ansprüche geltend machen ?
Wie sieht es in diesem Fall mit der Schuld aus ?
Eine sachliche Diskussion wäre schön , habe schon gesehen , das es hier manchmal ganz schön zur sache geht...... Mir ist das auch nicht passiert , sitze nur gerade am Stammtisch und wir diskutieren darüber.
Schönen Abend bzw Morgen wünsche ich
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Geisslein schrieb am 19. Juli 2015 um 09:41:25 Uhr:
Ich kenne da jemand aus der Kollegschaft, dem ist es ähnlich ergangen.
Ihm wurde die Garagenausfahrt auf privatem Grund zugestellt. Dann schnappte sich mein Kollege seine Schubkarre und fuhr zwischen Garagentor und Falschparker gegen das Fahrzeug.
Anschließend heftete mein Arbeitskollege einen Zettel ans Fahrzeug, daß er mit seiner Schubkarre hängen geblieben ist und der Falschparker doch bitte klingeln soll.
Als der Falschparker sich meldete kam es zum Gespräch und der Falschparker wollte, daß Er den Schaden bezahlt. Worauf mein Kollege nur sagte, "Nö, zahl ich nicht"
Der Falschparker blieb am Ende auf seinen Kosten sitzen und konnte den Schaden an seinem Fahrzeug selbst bezahlen.
Toller Kerl dein Arbeitskollege. Von vorne herein sehr sympathisch. Mit Absicht Fahrzeug beschädigen.
Hat der Geschädigte außer der Bitte zu bezahlen noch etwas unternommen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen? Vermutlich nicht. Sonst hätte dein heldenhafter Arbeitskollege mit Sicherheit was bezahlt. Und das völlig zu Recht.
Ähnliche Themen
68 Antworten
Das eine Vergehen rechtfertigt ja ein anders nicht... Der Einfahrteigner hat das Recht gegen den Falschparker vorzugehen, ihn z.B. abschleppen zu lassen. Tut er das nicht und fährt trotzdem los, muss er denke ich für einen potentiellen Schaden aufkommen.
Bin aber auch kein Jurist und es gibt sehr viele Situationen, die vollkommen unterschiedlich ausgelegt werden könnten.
Aber ich denke schon, dass Sachbeschädigung mit eventueller Fahrerflucht im Zweifel auch deutlich schwerer wiegt, als das Zuparken einer Einfahrt.
Zitat:
@Frage234 schrieb am 19. Juli 2015 um 02:39:14 Uhr:
Das eine Vergehen rechtfertigt ja ein anders nicht... Der Einfahrteigner hat das Recht gegen den Falschparker vorzugehen, ihn z.B. abschleppen zu lassen. Tut er das nicht und fährt trotzdem los, muss er denke ich für einen potentiellen Schaden aufkommen.
Bin aber auch kein Jurist und es gibt sehr viele Situationen, die vollkommen unterschiedlich ausgelegt werden könnten.
Genauso wird das dann ausgehen, man darf ja den, der z. B. einen am Verlassen eines Hauses hindert, weder erschlagen noch erschiessen oder sonst wie aus dem Weg räumen.
Der Einfahrteigner hat das Recht die Polizei zu holen und den Wagen abschleppen zu lassen , sofern das Täterfahrzeug auf sogenanntem öffentlichem Straßenland steht . Gruß Detlev !
Zitat:
@LittlePelican schrieb am 19. Juli 2015 um 06:21:43 Uhr:
Der Einfahrteigner hat das Recht die Polizei zu holen und den Wagen abschleppen zu lassen , sofern das Täterfahrzeug auf sogenanntem öffentlichem Straßenland steht . Gruß Detlev !
Wenn du deswegen auf der Wache anrufen würdest, dann würde dir gesagt werden, dass das keine Sache für die Polizei ist und du (a) den auf eigene Rechnung abschleppen lassen kannst mit der Möglichkeit, die dir entstandenen Kosten auf dem zivilrechtlichen Weg vom Verursacher wieder zu holen oder (b) warten musst, bis der Fahrer zu dem geparkten Fzg zurück kommt und es weg fährt.
Was natürlich aus polizeilicher Sicht gemacht werden könnte, wäre eine OWI-Anzeige...aber bei mir im Revierbereich auch eher nicht, für sowas ist keine Zeit.
Und zur Frage des TE: auch ein nicht ordnungsgemäß abgestellt es Fzg darf selbstverständlich nicht beschädigt werden.
Hier die Loesung https://www.ruv.de/.../zugeparkt.jsp
Zitat:
@tomold schrieb am 19. Juli 2015 um 02:45:18 Uhr:
... , man darf ja den, der z. B. einen am Verlassen eines Hauses hindert, weder erschlagen noch erschiessen oder sonst wie aus dem Weg räumen.
Letzteres würde ich annehmen, darf man schon. Denn es ist laut StGB durchaus gestattet, sich gegen einen "rechtswidrigen Angriff" zur Wehr zu setzen - und um einen solchen handelt es sich, wenn Person A Person B durch ihr Tun am Verlassen eines Hauses hindern will.
Im Fall der zugeparkten Ein-Ausfahrt dürfte der zugeparkte aber wahrscheinlich den Schaden am zuparkenden Wagen zumindest anteilig begleichen müssen.
Zitat:
@mattalf schrieb am 19. Juli 2015 um 08:05:17 Uhr:
Hier die Loesung https://www.ruv.de/.../zugeparkt.jsp
Die Lösung schaut irgendwie so aus, daß das Opfer zum Täter gemacht wird !
Ich kenne da jemand aus der Kollegschaft, dem ist es ähnlich ergangen.
Ihm wurde die Garagenausfahrt auf privatem Grund zugestellt. Dann schnappte sich mein Kollege seine Schubkarre und fuhr zwischen Garagentor und Falschparker gegen das Fahrzeug.
Anschließend heftete mein Arbeitskollege einen Zettel ans Fahrzeug, daß er mit seiner Schubkarre hängen geblieben ist und der Falschparker doch bitte klingeln soll.
Als der Falschparker sich meldete kam es zum Gespräch und der Falschparker wollte, daß Er den Schaden bezahlt. Worauf mein Kollege nur sagte, "Nö, zahl ich nicht"
Der Falschparker blieb am Ende auf seinen Kosten sitzen und konnte den Schaden an seinem Fahrzeug selbst bezahlen.
Ich gehe jetzt mal von zwei vergleichbaren Fällen aus der Praxis aus, die sich beide dieses Jahr so in Nähe meiner Arbeitsstelle zugetragen haben. Da hier der einzige freie öffentliche Parkplatz in der Umgebung (abgesehen von den kostenpflichtigen Stellplätzen/Parkhäusern) meist bereits ab 07:00 Uhr komplett belegt ist, weichen sehr viele auf nicht als solche markierte Flächen in 2. oder teilweise 3. Reihe in der Zufahrtsgasse des Parkplatzes aus. Sämtliche angrenzende Straßenzüge kann man i.d.R. auch vergessen. Obwohl das Ordnungsamt hier oft vorbei geht, kommt es so gut wie nie zu Verwarngeldern oder anderen Maßnahmen - aber das ist eine andere Sache.
Diese Fahrzeuge der beiden regelmäßig falsch parkenden Arbeitskolleginnen wurden kürzlich von Ausparkenden abgeschossen. In beiden Fällen haben diese - obwohl sie m.E. zumindest moralisch eine erhebliche Mitschuld an dem Vorfall tragen - von der Versicherung des Unfallgegners ihren Schaden voll erstattet bekommen. Es handelt sich in dem Sinne ja um einen normalen Verkehrsunfall. Beide mussten im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme durch die Polizei lediglich ein Verwarngeld wegen Falschparkens zahlen.
Die zugeparkte Einfahrt ist m.E. eine andere Baustelle und hat nichts mit der Regulierung des Schadens aus den Unfällen zu tun.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 19. Juli 2015 um 09:41:25 Uhr:
... Dann schnappte sich mein Kollege seine Schubkarre und fuhr zwischen Garagentor und Falschparker gegen das Fahrzeug.
Anschließend heftete mein Arbeitskollege einen Zettel ans Fahrzeug, daß er mit seiner Schubkarre hängen geblieben ist und der Falschparker doch bitte klingeln soll.
...
Auch mit der Schubkarre und für den Fall dass sich Vorsatz nicht nachweisen läßt: Gilt sowas nicht auch als Fahrerflucht? Oder muß der Unfall zwingend mit einem KFZ verursacht werden?
Im Fall der Fahrerflucht hätte ich als Geschädigter evtl. Anzeige erstattet.
Jedenfalls würde ich solches Vorgehen nicht empfehlen.
Denn auch im Fall der selbst herbei gerufenen Polizei - "Herr Wachtmeister, ich bin leider mit der Schubkarre gegen den vor meiner Garage falsch geparkten Wagen gefahren" - könnte es sein, dass die Beamten hier Vorsatz vermuten und dann wegen mutwilliger Sachbeschädigung gegen den Schubkarrenfahrer ermitteln.
"Unfallflucht"/Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort hat grundsätzlich nichts mit dem Führen eines KFZ zu tun, da Straftatbestand und keine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift. Maßgeblich ist der "Unfallbeteiligte". Kann z.B. auch ein Fußgänger begehen.
Zitat:
@Swallow schrieb am 19. Juli 2015 um 10:01:02 Uhr:
Auch mit der Schubkarre und für den Fall dass sich Vorsatz nicht nachweisen läßt: Gilt sowas nicht auch als Fahrerflucht? Oder muß der Unfall zwingend mit einem KFZ verursacht werden?
Im Fall der Fahrerflucht hätte ich als Geschädigter evtl. Anzeige erstattet.
Jedenfalls würde ich solches Vorgehen nicht empfehlen.
Denn auch im Fall der selbst herbei gerufenen Polizei - "Herr Wachtmeister, ich bin leider mit der Schubkarre gegen den vor meiner Garage falsch geparkten Wagen gefahren" - könnte es sein, dass die Beamten hier Vorsatz vermuten und dann wegen mutwilliger Sachbeschädigung gegen den Schubkarrenfahrer ermitteln.
Wüßte jetzt nicht wo hier der Tatbestand der Fahrer oder Unfallflucht bestehen würde ?!
Der Falschparker stand auf privatem Grundstück und mein Arbeitskollege ist ja zu Hause geblieben. Sprich er hat sich vom Ort des Geschehens ja nicht entfernt.
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 19. Juli 2015 um 07:59:47 Uhr:
Zitat:
@LittlePelican schrieb am 19. Juli 2015 um 06:21:43 Uhr:
Der Einfahrteigner hat das Recht die Polizei zu holen und den Wagen abschleppen zu lassen , sofern das Täterfahrzeug auf sogenanntem öffentlichem Straßenland steht . Gruß Detlev !
Wenn du deswegen auf der Wache anrufen würdest, dann würde dir gesagt werden, dass das keine Sache für die Polizei ist und du (a) den auf eigene Rechnung abschleppen lassen kannst mit der Möglichkeit, die dir entstandenen Kosten auf dem zivilrechtlichen Weg vom Verursacher wieder zu holen oder (b) warten musst, bis der Fahrer zu dem geparkten Fzg zurück kommt und es weg fährt.
Was natürlich aus polizeilicher Sicht gemacht werden könnte, wäre eine OWI-Anzeige...aber bei mir im Revierbereich auch eher nicht, für sowas ist keine Zeit.
Und zur Frage des TE: auch ein nicht ordnungsgemäß abgestellt es Fzg darf selbstverständlich nicht beschädigt werden.
So unterschiedlich sind Bundesländer. Bei uns würde für so etwas bzw. kommt für so etwas ein Streifenwagen raus und versucht dem "Geschädigten" zumindest zu helfen. Ob dann geschleppt wird, oder ob die Personalien des Halters für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausgehändigt werden, entscheiden die Beamten vor Ort.
Von vorne herein abgelehnt wird die Sache jedoch nicht.
Edith:
Aber deine Aussage passt zu meinem persönlichen Erlebnis in Hessen, als mir ein VT ins Auto gefahren ist, und ich am Telefon hörte: "Für Bagatellunfälle kommen wir nicht raus".
Zitat:
@Geisslein schrieb am 19. Juli 2015 um 09:41:25 Uhr:
Ich kenne da jemand aus der Kollegschaft, dem ist es ähnlich ergangen.
Ihm wurde die Garagenausfahrt auf privatem Grund zugestellt. Dann schnappte sich mein Kollege seine Schubkarre und fuhr zwischen Garagentor und Falschparker gegen das Fahrzeug.
Anschließend heftete mein Arbeitskollege einen Zettel ans Fahrzeug, daß er mit seiner Schubkarre hängen geblieben ist und der Falschparker doch bitte klingeln soll.
Als der Falschparker sich meldete kam es zum Gespräch und der Falschparker wollte, daß Er den Schaden bezahlt. Worauf mein Kollege nur sagte, "Nö, zahl ich nicht"
Der Falschparker blieb am Ende auf seinen Kosten sitzen und konnte den Schaden an seinem Fahrzeug selbst bezahlen.
Toller Kerl dein Arbeitskollege. Von vorne herein sehr sympathisch. Mit Absicht Fahrzeug beschädigen.
Hat der Geschädigte außer der Bitte zu bezahlen noch etwas unternommen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen? Vermutlich nicht. Sonst hätte dein heldenhafter Arbeitskollege mit Sicherheit was bezahlt. Und das völlig zu Recht.