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Entzug der Fahrerlaubnis - Kann direkt auf MPU hingewirkt werden?

Themenstarteram 15. März 2024 um 16:42

Hallo zusammen,

folgendes Szenario:

August 2022: Verkehrsdelikt. Harte Drogen konnten in geringer Konzentration im Blut nachgewiesen werden

Januar 2024: Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, Punkte

März 2024: Schreiben der FS-Stelle zur Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Möglichkeit Äußerung abzugeben

Es liegt bereits ein Abstinenznachweiß für 10 Monate vor, dieser läuft auf unbestimmte Zeit weiter.

Es wurde eine MPU Beratung in Anspruch genommen.

Zu diesem Sachverhalt hatte ich eine Unterhaltung und es wurde behauptet, man könne mit einer Äußerung gegenüber der Führerscheinstelle darauf hinwirken, dass diese direkt eine MPU anordnet, ohne vorher den Führerschein zu entziehen.

Gründe für diese Möglichkeit waren Folgende:

  • Zwischen der "Tat" und dem Entzug der Fahrerlaubnis liegen über 1,5 Jahre. Genug Zeit um das Fehlverhalten zu reflektieren, Verhaltensweisen zu ändern und wieder fähig zu sein, ein Kraftfahrzeug zu führen
  • Es liegt ein Abstinenznachweis vor, dieser kann den ersten Punkt bekräftigen
  • Es wurde eine Beratung aufgesucht, diese kann den ersten Punkt bekräftigen
  • Seit August 2022 gab es keine weiteren Vorfälle im Straßenverkehr oder mit dem Thema Drogen, auch vor 2022 gab es keine Auffälligkeiten mit Drogen

Habt ihr von dieser Möglichkeit bereits gehört? Im Netz finde ich dazu nichts. Ich finde nur etwas darüber, die Sperrfrist um bis zu 3 Monate zu verkürzen. Auch hierzu braucht es gute Gründe.

Vielleicht hat jemand schon Erfahrung damit, oder von einem ähnlichen Ausgang gehört?

Jede Meinung und Erfahrung ist sehr willkommen.

Viele Grüße

Smart446

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12 Antworten

Das ist eine Fragestellung für einen Rechtsanwalt, in einem.Forum können allenfalls einfache, generelle Fragen beantwortet werden.

Das ist keine Frage für einen Anwalt, sondern für die Führerscheinstelle. Denn die entscheidet ja, welche Maßnahmen ergriffen werden. Man sollte also genau die genannten Argumente vorbringen und gezielt nach der Möglichkeit der MPU ohne vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis fragen.

Grundsätzlich macht ein Vier-Augen-Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Führerscheinstelle immer mehr Sinn als Schriftverkehr. Er wird Dir auf Grund Deiner vorgelegten Unterlagen sicher sagen können was in Deinem Fall geplant ist und welche Möglichkeiten denkbar sind. Ich würde nicht vorschnell eine freiwillige MPU anbieten.

Was du beschreibst das, was der Anwalt macht, einzelfallbezogen beraten, ggf. Akten einsehen und gegenüber der Behörde vertreten. Ende.

Zitat:

@VIN20050 schrieb am 15. März 2024 um 18:04:43 Uhr:

Ich würde nicht vorschnell eine freiwillige MPU anbieten.

Die Führerscheinstelle würde auch nicht auf so ein "Angebot" eingehen, da es eine freiwillige MPU auch gar nicht gibt. Die MPU wird entweder angeordnet oder die Führerscheinstelle kommt zum Ergebnis, dass ein ärztliches Gutachten notwendig ist.

Man kann jetzt entweder schriftlich Stellung dazu beziehen oder nach einer Terminvereinbarung das persönliche Gespräch suchen. Dabei den Abstinenznachweis und den Nachweis über die Beratung nicht vergessen.

Hier gibt's keine Rechtsberatung!

 

Edit: Es ist schon verdammt nah an einer Rechtsberatung, aber nach Absprache doch wieder mit Magengrummeln wieder offen. Sollten wir irgendwie den Eindruck bekommen, dass hier wieder Hobbyanwälte aufspielen müssen, ist sofort das Schloss wieder dran.

Du hast mit deinen Überlegungen völlig Recht, dass nach 1,5 Jahren die Eignung wieder hergestellt sein könnte (und wohl auch ist), so dass ein direkter Entzug nicht mehr statthaft ist. Die FSSt hat stattdessen die Möglichkeit, die Eignung per MPU zu überprüfen. Da gibt es auch Urteile darüber.

Ab hier könnte ein Anwalt das übernehmen.

Edit:

Zitat:

. Ein unmittelbarer Entzug der Fahrerlaubnis scheidet beim Konsum sog. harter Drogen jedoch abweichend von den vorherigen Ausführungen dann aus, wenn der Betroffene – wie hier der Fall – geltend macht, mittlerweile drogenabstinent zu sein und der in Anlage 4 FeV und in Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Stand 31. Dezember 2019 (Gültig ab: 1. Februar 2000) genannte einjährige Abstinenzzeitraum seit dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum abgelaufen ist. in diesem Fall ist zur Aufklärung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen; ein unmittelbarer Entzug der Fahrerlaubnis wegen des erwiesenen Drogenkonsums scheidet in diesem Fall aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 -, juris, Rn. 17 f.).

VG Koblenz – Az.: 4 L 181/20.KO – Beschluss vom 13.03.2020

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 15. März 2024 um 18:32:27 Uhr:

Hier gibt's keine Rechtsberatung!

Edit: Es ist schon verdammt nah an einer Rechtsberatung, aber nach Absprache doch wieder mit Magengrummeln wieder offen. Sollten wir irgendwie den Eindruck bekommen, dass hier wieder Hobbyanwälte aufspielen müssen, ist sofort das Schloss wieder dran.

Richtige Anwälte geben sich wohl hier kaum die Mühe....

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 15. März 2024 um 18:32:27 Uhr:

Es ist schon verdammt nah an einer Rechtsberatung, aber nach Absprache doch wieder mit Magengrummeln wieder offen. Sollten wir irgendwie den Eindruck bekommen, dass hier wieder Hobbyanwälte aufspielen müssen, ist sofort das Schloss wieder dran.

Vielleicht gibt es irgendwann mal eine Abgrenzung, was eurer Meinung nach Rechtsberatung ist und was nicht.

Bis zur Schließung des Threads hat ein User die Konsultation eines Anwalts empfohlen, zwei andere User haben das Gespräch mit der Führerscheinstelle empfohlen. Das ist doch gerade keine Rechtsberatung, wenn man zur Klärung an andere dafür vorgesehene Stellen verweist.

Themenstarteram 18. März 2024 um 14:31

Hallo zusammen und vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Eine Rechtsberatung ist nicht gewünscht - ich sehe in meinem Beitrag auch keine Aufforderung hierzu.

Ich habe Meinungen und Erfahrungen gesucht und habe diese, sowie neue Impulse erhalten.

Es gab Zuspruch, mit der FS-Stelle in Kontakt zu treten und alle Informationen offenzulegen. Es gab den Vorschlag einen persönlichen Termin in der FS-Stelle zu vereinbaren, anstatt eine schriftliche Äußerung abzugeben. Es gab das Zitat einer Rechtssprechung, die meine Äußerungen stützen (vielen Dank Kai). Alles sehr hilfreich!

Ich werde zu diesem Thema, wenn es soweit ist, ein Update geben. Wie verfahren wurde, welche Informationen geteilt wurden und wie es aufgenommen wurde. Über den Ausgang des Ganzen werde ich auch informieren.

 

Von daher Danke, dass der Thread nicht geschlossen wurde und weiter Raum für Diskussion zu dem Thema ist.

VG

Smart

Themenstarteram 18. März 2024 um 14:49

Zitat:

@Rockville schrieb am 15. März 2024 um 18:12:51 Uhr:

Zitat:

@VIN20050 schrieb am 15. März 2024 um 18:04:43 Uhr:

Ich würde nicht vorschnell eine freiwillige MPU anbieten.

Die Führerscheinstelle würde auch nicht auf so ein "Angebot" eingehen, da es eine freiwillige MPU auch gar nicht gibt. Die MPU wird entweder angeordnet oder die Führerscheinstelle kommt zum Ergebnis, dass ein ärztliches Gutachten notwendig ist.

Man kann jetzt entweder schriftlich Stellung dazu beziehen oder nach einer Terminvereinbarung das persönliche Gespräch suchen. Dabei den Abstinenznachweis und den Nachweis über die Beratung nicht vergessen.

Es geht nicht um eine freiwillige MPU, sondern darum, die MPU durchzuführen ohne vorher die Fahrerlaubnis zu entziehen um die Eignung zum Fahren eines KFZ sicherzustellen. Dass eine MPU angeordnet wird steht bei diesem Delikt idR ausser Frage.

Wenn ich es richtig verstehe, steht das genau so in dem zitierten Abschnitt des Rechtsspruchs im Beitrag von Kai.

 

Da muss es auch noch mehr Urteile geben. Hier z.B. wurde der Entzug für rechtmäßig betrachtet, aber nur weil die Bedingungen nicht erfüllt waren:

Zitat:

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre Fahreignung wiedererlangt habe. Denn seit dem eingeräumten Amphetaminkonsum am 3. Dezember 2022 bis zum Erlass des Entziehungsbescheids sei noch kein Jahr verstrichen gewesen. Zudem setze die Wiedererlangung der Fahreignung den Nachweis eines motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandels entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV voraus und müsse die Abstinenz durch Nachweise belegt werden, die den CTU-Kriterien entsprächen.

https://community.beck.de/.../...z-stellt-die-eignung-nicht-wieder-her

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