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Erfahrungen mit Nutzungsausfallentschädigung
Mir ist ein anderes Fahrzeug beim ausparken ins Heck gefahren. Gutachter kam, Auto wurde nach Teilebestellung in der Werkstatt repariert. Dabei wurden weitere Teile als defekt festgestellt, was sich erst bei Demontage der Heckschürze rausstellte. Dann wurden vom Hersteller auch noch Teile als beschädigt geliefert. Daher war die Reparturzeit 10 Tage und weitere 2 Tage für den Austausch der Rückfahrkamera, die sich ebenfalls nicht kalibrieren lies bei dem ersten Termin und daher bestellt und ausgetauscht werden musste.
Jetzt zahlt die gegnerische Versicherung 6 Tage Ausfall und nicht 12 oder 10 Tage und bezieht sich trotz Lieferscheinnachweise für die Teile auf die Begründung Zitat: Das Fahrzeug war nach Unfall in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand. Der Reparaturtermin hätte mit der vollständigen Lieferung der Ersatzteile angepasst werden können. Zitat Ende.
Was sind eure Erfahrungen? Was ist üblicherweise zu erstatten?
Ich gedenke einen letzte Mahnung schriftlich zu schicken und mit dem Versicherungsombudsmann zu drohen.
Für mich sieht das alles nach Masche mit Prinzip aus um Kosten zu sparen. Woher sonst dieses Gießkannenprinzip? Einmal werden 6 Tage bezahlt und zum zweiten Brief 25,- Euro (?!) Was sich gar nicht erklären lässt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@MUC6666 schrieb am 29. Dezember 2017 um 20:21:51 Uhr:
Lieferfristen für Ersatzteile gehören für mich zum sog. Werkstattrisiko, d.h. hier ist die Versicherung in der Pflicht.
Ist aber nur meine Meinung.
Falsch, das ist nicht "nur" deine Meinung, sondern auch die von Gerichten. Vorausgesetzt, der Geschädigte hat keine groben Fehler bei der Werkstattauswahl begangen (ohnehin schwierig nachzuweisen).
Die 25,- € waren vielleicht die Kostenpauschale, die liegt um den Betrag.
Und schon haben wir wieder einen schönen Fall, wo ein Anwalt sich mit viel Elan um die Geltendmachung von einem Kleinbetrag kümmern soll. Und dann beschweren sich die Versicherungen, dass Geschädigte sofort zum Anwalt rennen. Kann man bei dem Regulierungsverhalten doch nur Minuten nach dem Unfall empfehlen.
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23 Antworten
Erfahrungsgemäß hilft es, die 12 Tage NA einzuklagen.
@berlin-paul schrieb am 29. Dezember 2017 um 19:50:43 Uhr:
Erfahrungsgemäß hilft es, die 12 Tage NA einzuklagen.
Bingo.......
aber da wird vorher eingelenkt
Wetten ?
Nicht immer Delle. Manche Versicherung braucht es tatsächlich schriftlich mit Urteil.
Lieferfristen für Ersatzteile gehören für mich zum sog. Werkstattrisiko, d.h. hier ist die Versicherung in der Pflicht.
Ist aber nur meine Meinung.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 29. Dezember 2017 um 19:55:59 Uhr:
Nicht immer Delle. Manche Versicherung braucht es tatsächlich schriftlich mit Urteil.
ja, aber nicht hier....
Zitat:
@MUC6666 schrieb am 29. Dezember 2017 um 20:21:51 Uhr:
Lieferfristen für Ersatzteile gehören für mich zum sog. Werkstattrisiko, d.h. hier ist die Versicherung in der Pflicht.
Ist aber nur meine Meinung.
Falsch, das ist nicht "nur" deine Meinung, sondern auch die von Gerichten. Vorausgesetzt, der Geschädigte hat keine groben Fehler bei der Werkstattauswahl begangen (ohnehin schwierig nachzuweisen).
Die 25,- € waren vielleicht die Kostenpauschale, die liegt um den Betrag.
Und schon haben wir wieder einen schönen Fall, wo ein Anwalt sich mit viel Elan um die Geltendmachung von einem Kleinbetrag kümmern soll. Und dann beschweren sich die Versicherungen, dass Geschädigte sofort zum Anwalt rennen. Kann man bei dem Regulierungsverhalten doch nur Minuten nach dem Unfall empfehlen.
Eine Verknüpfung des eCall-Systems wäre ganz sinnig.
12 Tage ist schon recht lange für eine Reparatur. Üblicherweise ist die Reparatur auch eines größeren Unfallschadens innerhalb einer Woche möglich und Ersatzteile sind auch innerhlalb 48h wenn nicht 24 h beschaffbar. Wundert mich nicht, dass die Versicherung sich da erst mal querstellt.
Ich würde es noch mal mit einem freundlichen aber bestimmten Anruf bei der Versicherung versuchen. Die Chancen, dass ein Gericht der Versicherung recht gibt, schätze ich mit mindestens 50% ein.
Und ich würde beim nächsten Mal eine andere Werkstatt wählen, 2 Tage für den Tausch einer Rückfahrkamera, das klingt nicht sehr kompetent.
Zitat:
@Catwiezle schrieb am 30. Dezember 2017 um 15:01:01 Uhr:
Die Chancen, dass ein Gericht der Versicherung recht gibt, schätze ich mit mindestens 50% ein.
Dass nach Deiner Einschätzung mindestens die Hälfte der Richterschaft Rechtsbeugung begeht, ist bemerkenswert.
Auch wenn bei unserer Justiz einiges im Argen liegt, so schlimm ist es, Gott sei Dank, dann doch nicht.
Dann erläuter bitte mal, warum es Rechtsbeugung sein soll, wenn ein Richter der Auffassung der Versicherung folgt, dass ein ansonsten fahrbereites Fahrzeug nicht für 12 Tage in der Werkstatt zur Reparatur stehen muss. Es gibt auch die Pflicht zur Schadenminderung.
Zitat:
@Catwiezle schrieb am 31. Dezember 2017 um 11:29:20 Uhr:
Dann erläuter bitte mal, warum es Rechtsbeugung sein soll, wenn ein Richter der Auffassung der Versicherung folgt.
Weil die Auffassung der Versicherung rechtswidrig ist. Warum, wurde hier bereits erläutert.
Zitat:
Es gibt auch die Pflicht zur Schadenminderung.
Auch diesen Blödsinn vergiss bitte ganz schnell. So etwas gibt es im Gesetz nicht.
Hier wurde bislang nur geschrieben, dass die Auffassung der Versicherung rechtswidrig sei, aber nicht warum sie das ist.
Schadensminderungspflicht ist in BGB §254 geregelt.
Ich bin mal auf den Ausgang dieser Angelegenheit gespannt. Wäre schön, wenn das Ergebnis gepostet werden würde.
Zitat:
@Catwiezle schrieb am 31. Dezember 2017 um 12:11:50 Uhr:
Schadensminderungspflicht ist in BGB §254 geregelt.
Quatsch! § 254 regelt das Mitverschulden bei der Entstehung eines Schadens.
Der immer wieder selbst von Richtern missbrauchte Begriff ist eine Erfindung der Versicherungswirtschaft und taucht ausschließlich in deren AKB auf. Im Gesetz gibt es ihn zu Recht nicht.
Denn einen bereits eingetretenen Schaden kann man nicht mindern! Deshalb ist diese Wortschöpfung in sich schwachsinnig.
Ich schreibe es ungern so deutlich, aber was du da schreibst ist leider absoluter Quatsch.
Gemäß Absatz 2 des BGB 254 gilt als Mitverschulden des Beschädigten auch, "...dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern". Genau das, nämlich das Unterlassen der Schadensminderung, könnte hier die Versicherung dem Geschädigten vorwerfen.
Der Begriff Schadensminderungspflicht ist keine Erfindung der Versicherungswirtschaft sondern wird in vielen juristischen Kommentaren verwendet.
Und leider wirfst Du jetzt selber den Richtern Rechtsbeugung vor.
Lass uns auf den Ausgang dieses Streits mit der Versicherung warten.