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Erhöhung Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb

Ford Mondeo Mk5 (BA7)
Themenstarteram 2. Juli 2023 um 12:08

Hallo :)

möglicherweise hat der eine oder andere schon ein vergleichbares Problem gehabt (ich hab auch mal entsprechend einen Thread dazu gelesen, hat mir leider nicht weitergeholfen).

Ich fahre einen Ecoblue 190 PS AWD Mondeo.

In meinem FZS steht (wie bei eigentlich allen neueren Ford), dass ich mein zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb um 90kg überschreiten darf (bzw meine Interpretation: den Wert der Stützlast, jedoch max. 90 kg).

Nun ist aber folgendes:

Ohne Erhöhung der Achslast der Hinterachse, macht das überhaupt keinen Sinn. Denn rein rechnerisch drückt die Stützlast exklusiv auf die Hinterachse (mit 130%). Es ist rein mathematisch unmöglich das zGG zu überschreiten ohne auch die maximale Belastung der Hinterachse zu überschreiten.

In einem anderen Thread hier in einem Forum wurde auf eine EU Verordnung verwiesen (und wenn ich es richtig verstehe in diesem Kontext als "Freifahrtschein" zur Überschreitung angesehen). Da es in dieser EU VO aber nur um die Typgenehmigung selber geht, denke ich diese ist nicht anwendbar.

Habe diverse Prüforganisationen angefragt, die meisten waren eher ratlos.

Habt ihr ein paar Gedanken dazu? Wie soll dieser Eintrag nützlich sein? Hab ich was übersehen?

Besonders doof ist, dass eben diese Einschränkung den Mondeo ziemlich nutzlos macht, da man sobald man einen Anhänger hängen hat, die Zuladung massiv eingeschränkt ist (und das bei einem Diesel AWD, wo eigentlich quasi drauf steht "nutz mich um was zu ziehen und Menschen zu transportieren").

Bin gespannt über euren Input bzw Ratschläge...

Gruß

MoAW

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15 Antworten

Hier https://www.motor-talk.de/.../...2-0-ecoblue-turnier-t6798117.html?... ist alles erklärt und alles ist plausibel.

Hinweis: Nicht Prüforganisationen oder Vereine (ADAC) fragen. Die richtigen und kompententen Ansprechpartner sitzen beim KBA.

Themenstarteram 3. Juli 2023 um 8:56

Hey :)

erstmal danke für deine Antwort!

Tatsächlich meinte ich in meinem Post weiter oben genau diesen Thread. Diese EU Verordnungen beziehen sich auf die EG Typgenehmigungen. Sie geben aber keine Auskunft darüber, wie dieser Eintrag für mich als Fahrer auszulegen ist.

Sie sind da auch (so sehe ich das) überhaupt nicht anwendbar. Sie sind nur für die EG Typgenehmigung relevant.

Der Tip mit dem KBA ist aber tatsächlich gut. Dort werde ich mal nachfragen.

Viele Grüße

MoAW

Zitat:

@MoAW schrieb am 3. Juli 2023 um 10:56:45 Uhr:

Diese EU Verordnungen beziehen sich auf die EG Typgenehmigungen. Sie geben aber keine Auskunft darüber, wie dieser Eintrag für mich als Fahrer auszulegen ist.

Sie sind da auch (so sehe ich das) überhaupt nicht anwendbar. Sie sind nur für die EG Typgenehmigung relevant.

Ist das so wie mit der StVO? Die beschreibt auch nur theoretisch, wie es auf den Straßen zugehen könnte. Das muss keiner einhalten, wenn er es z.B. eiliger hat oder gerade jetzt parken oder überholen muss.

Es gibt schon seltsame Auslegungen von Vorgaben.

Natürlich sind diese Verordnungen auch "auf der Straße" relevant. Sonst könnte man auf diese auch verzichten.

Themenstarteram 3. Juli 2023 um 9:43

Ob das so ist? 100pro sicher bin ich mir natürlich nicht. Aber es würde sich decken mit dem was ich bisher so über diese Verordnung erfahren habe.

zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb darf um 90kg überschritten werden heißt

Gewicht Zugfahrzeug + Gewicht Anhänger = zulässiges Gesamtgewicht + deine 90 Kilo

Stützlast :

Die Stützlast beschreibt das maximale Gewicht, das von oben auf die Anhängerkupplung wirken darf....

Themenstarteram 3. Juli 2023 um 19:33

Hey :)

Danke für deine Antwort!

Darum gehts es mir tatsächlich nicht. Das verstehe ich.

Mein Problem ist folgendes:

Theoretisch kann das zGG so weit erhöht werden wie es will. Solange die Achslast hinten nicht mit erhöht wird ist dieser Eintrag eigentlich nicht hilfreich, oder sehe ich das falsch?

Schließlich belastet die Stützlast des Anhängers exklusiv die Hinterachse (um 130% aufgrund des Hebels).

Im Endeffekt ist es so, dass bevor das zGG erreicht wird, die Hinterachse bereits an ihrer Lastgrenze ist. Das heißt nehmen wir folgendes Beispiel an:

Max. Belastung Achse 1: 150, Achse 2: 260, zgg = 400kg

Ich hänge nun einen Anhänger an:

Max. Belastung Achse 1: 150, Achse 2: 147 (260-113), zgg = 400kg (nicht 310 da Erhöhung im Anhängebetrieb laut Feld 22)

Achse 1+2 = 297 und das ist kleiner als das zGG von 400kg. Somit (rein in der Theorie) dürfte ich mein Auto trotzdem nur mit 297kg beladen, da eben dann die Maximalbelastung der Achsen erreicht ist.

Dh dieser Eintrag ist eigentlich sinnlos ODER es gibt etwas in der STVO oder STVZO das ich nicht weiß und was das entsprechend dann regelt.

 

Versteht man jetzt etwas besser was ich meine?

Gruß

MoAW

Wie kommen die 130% zustande?

Wo kommen die 113kg her?

150+260 sind bei mir 410kg

Ist es so schwer, die VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION zu lesen?

Die Hinterachslast darf im Anhängerbetrieb um bis zu 15% überschritten werden, ohne dass dieses in einer Zulassungsbescheinigung vermerkt ist. Es reicht die Angabe in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch.

Hier noch einmal der relevanten Passagen:

Zitat:

VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION

Hier die relevanten Passagen:

2.7.2. Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 2.4 darf die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um höchstens 15 % überschritten werden.

2.7.2.1. Wird die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um nicht mehr als 15 % überschritten, gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission ( 1 ).

2.7.2.2. In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies erlauben, kann der Hersteller in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere Wert) überschritten werden darf.

Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen von Absatz 2.7.2.1 ein Anhänger gezogen wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.

Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission

5.2. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 , die für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, darf die zusätzliche Belastung an der Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Überschreiten der größten zulässigen Tragfähigkeit der hinteren Reifen im Falle von Reifen der Klasse C1 um maximal 15 % verursachen. In diesem Fall muss das Fahrzeughandbuch klare Angaben und Hinweise über die im Anhängerbetrieb zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit (keinesfalls mehr als 100 km/h) und über den Reifendruck (mindestens 20 kPa (0,2 bar) über dem für die normale Verwendung ohne Anhänger empfohlenen Druck) enthalten.

Sollte das Fahrzeug für diese höhere Belastung nicht ausgelegt sein, wird vom Hersteller ein geringerer Wert eingetragen.

Ich werde den Eindruck nicht los, dass viele Menschen immer unfähiger werden einfachste Zusammenhänge zu verstehen.

Zitat:

@rp-orion

 

Ich werde den Eindruck nicht los, dass viele Menschen immer unfähiger werden einfachste Zusammenhänge zu verstehen.

Entspann dich, wenn ich überlege was du manchmal für Beträge hier kreirst, frag ich mich das bei dir auch.

Wenn er es nicht versteht, dann isset so. Entweder erklärst du es ihm so daß er es versteht, oder lass es einfach sein.

Ich verste es auch nicht, warum es nur im Anhängerbetrieb zulässig ist, aber mir isset auch egal.

Bei mir sind nur 85kg.

Zitat:

@DeltaF schrieb am 4. Juli 2023 um 10:48:47 Uhr:

 

Meine gute Erziehung verbietet es mir darauf angemessen zu antworten.

Es beruhigt mich aber, dass es doch eine nicht unerhebliche Anzahl an Menschen - auch hier - gibt, die diese einfachen Zusammenhänge verstehen und einordnen können.

Themenstarteram 4. Juli 2023 um 9:55

Nein es ist nicht so schwer die Verordnung der Kommission zu lesen! Ich habe diese Verordnung sowie ältere Versionen dieser Verordnung gelesen.

Meinem Verständnis nach bezieht sich diese Verordnung doch aber nur auf die Zulassung von Kraftfahrtzeugen. Und nicht auf den Betrieb (das hab ich sogar in meinem ersten Post beschrieben). So wie ich dich verstanden habe gilt die aber scheinbar auch für den Betrieb.

 

Soweit ich das weiß, war weder in Werkstatthandbuch noch sonstige etwas zu finden.

Und 2.7.2 habe ich bisher so verstanden: Wenn der Hersteller den Eintrag "7.2/8.2 +x kg bei AHK" vornehmen möchte, darf das x die Belastung um höchstens 15% erhöhen.

2.7.2.2 bezieht sich wieder nur auf das zGG

Das heißt aber deiner Argumentation nach:

Solange nichts im FZGschein steht, darf ich die Achslast im Anhängerbetrieb um 15% überschreiten? Und wenn der Hersteller einen niedrigeren Wert freigibt würde das dann drinstehen?

Darf ich nach deiner Quelle fragen? Bzw. aufgrund welcher Quelle legst du das so aus? Ich würde mir das gern ausdrucken zusammen mit dieser Verordnung...

Zitat:

@MoAW schrieb am 4. Juli 2023 um 11:55:40 Uhr:

Ich würde mir das gern ausdrucken zusammen mit dieser Verordnung...

https://www.motor-talk.de/.../...2-0-ecoblue-turnier-t6798117.html?...

Zitat:

@MoAW schrieb am 4. Juli 2023 um 11:55:40 Uhr:

Meinem Verständnis nach bezieht sich diese Verordnung doch aber nur auf die Zulassung von Kraftfahrtzeugen. Und nicht auf den Betrieb (das hab ich sogar in meinem ersten Post beschrieben).

Wie sämtliche Vorschriften zur StVO nur während der Ausbildung zur Erlangung einer Fahrerlaubnis bis einschließlich Prüfung gelten. Danach haben diese Vorschriften nur noch maximal einen empfehlenden Charakter.

Themenstarteram 4. Juli 2023 um 15:51

Hey @rp-orion

Danke für deine Antwort. Vielleicht war für dich der Zusammenhang ursprünglich sehr klar. Für mich halt nicht. Ich hatte dies (nachdem übrigens auch das KBA nicht helfen konnte, Typgenehmigung des Mondeo ist nicht in DE gemacht worden) einfach so verstanden (da mir das zumindest an anderer Ecke jemand so erklärt hatte), dass sich das gar nicht auf den Betrieb beziehen würde sondern nur die Regularien festlegt, wie etwas in den COC Papieren steht bzw im FZS.

Mein Verständnis dieser Regelung war einfach bisher, dass sich die 15% darauf beziehen, dass der Hersteller theoretisch zwar die Option hätte es zu erlauben, es aber nicht muss. Ich habe auch andere Literatur gelesen, wie z.B. https://www.kba.de/.../01_15_deut_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das hat mir das Verständnis leider nicht erleichtert.

Aber nachdem du es oben nochmal erklärt hast, habe ich es verstanden. Zumindest meine ich das: Im Endeffekt kann der Hersteller eine Erhöhung des zGG im Anhängebetrieb erlauben und zwar um 10% oder 100kg, je nach dem was leichter ist.

Und jetzt: Sofern der Hersteller nichts weiter angibt, impliziert das, dass auch die Achslast überschritten werden darf und zwar um maximal 15%. Sollten dem Hersteller 15% zu viel sein (was weis ich warum, technische Gründe und so), dann darf er auch explizit angeben, dass es nur x kg sein dürfen, quasi dann so: 7.2/8.2 +50 kg.

Das heißt zusammengefasst, solange nur eine Erhöhung des zGGs dransteht, ist das sogar die "bessere" Variante. Könnte zwar in anderen EU Ländern für Probleme sorgen, aber da lohnt es sich dann ggf. die Sprachfassung für das Land mitzunehmen, in dem man unterwegs ist.

Hab ich das korrekt erfasst?

Gruß

MoAW

(Und PS: Es tut mir leid, dass du den Eindruck von mir hast, dass ich mich nicht mit diesem Thema befasst habe, aber genau deswegen weil ich es getan habe, hat mich das irritiert, ich dachte einfach ursprünglich, dass sich diese VO sich darauf bezieht, WIE Hersteller etwas angeben dürfen aber nicht darauf, was man tatsächlich dann auch tun darf als Fahrer. Das mag in diesem Fall auch einfach daran liegen, dass ich schon zig Meinungen dazu gehört habe bzw auf 10 Anfragen 10 Antworten bekommen habe).

https://www.kba.de/.../01_15_deut_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Dieser Link erklärt nur die geänderte Schreibweise.

Inhaltlich ist ein Unterschied nicht gegeben. Es ist eher ein Fall von unnötiger europäischer Bürokratie.

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