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Erst Drallklappen / jetzt Motorschaden 1.9 CDTI (110kw)

Themenstarteram 25. Oktober 2007 um 7:08

Hallo zusammen, dies ist mein erster Beitrag. Ich fahre einen silbernen Vetrac C 1.9 CDTI Caravan mit 110 kw BJ 03/2005 und war bis dato sehr zufrieden mit dem Fahrzeug. Nun habe ich aber leider auch das bekannte Drallklappen Problem bei dessen Behebung ein sich ankündigender kapitaler Motorschaden festgesttellt wurde. Möchte euch hier um Rat bzw. eure Erfahrungen bitten, da ich momentan wohl einen Teil der Kosten, trotz Gebrauchtwagen Garantie zahlen soll.

- Der Wagen wurde am 03. August 2007 beim FOH mit 100.500 km und 12 Monaten Gebrauchtwagen Garantie gekauft.

- Letzte Woche dann das erscheinen des "Fahr zur Werkstatt" Signales, Fehlercode ausgelesen und Drallklappen diagnostiziert. Teile bestellt, sollte alles auf Garantie gehen.

- Bei Beginn der Drallklappen Reparatur hat der Mechaniker Motoröl im/am Turbolader entdeckt und daraufhin eine Kompressionsmessung durchgeführt die einen 24% Kompressionsverlust auf dem 3. Zylinder ergab. Die Drallklappen Reparatur wurde abgebrochen und der Motor wieder zusammengesetzt. Soweit OK.

- Ich sollte mein Vecci wieder abholen bis der neue Motor da ist und die Kostenübernahme der GW Garantie und des Herstellers vorliegen.

- Garantie Antrag bei der GW Garantie wurde über FOH gestellt, die übernehmen aber wohl maximal 40% der Kosten des neuen Motors plus Arbeitslohn, ich mußte den Wagen aber am darauffolgenden Tag wieder abgeben und darf ihn nicht mehr fahren da die GW Garantie einen Sachverständigen beauftragt hat.

- Opel hat eine Kostenübernahme Material von 40% zugesagt, wäre die km Leistung unter 100 tkm gewesen wären es 60% gewesen.

- Den Leihwagen den ich bis zum Einbau des neuen Motors fahre soll ich selber zahlen.

- Die 20% Materialkosten die weder von Opel noch von der GW Garantie übernommen werden soll ich ebenfalls selber tragen (ca. 1000€), Sorry der aktuelle km Stand des Veccis liegt bei 108 tkm, bin ihn also selber nichtmal 8000 km gefahren. Begründung FOH ist das ich ja eine Wertsteigerung des Fahrzeuges durch den neuen Motor erziele und daher einen Teil der Kosten selber tragen muß. Verstehe zwar nicht wieso dieses Argument bei einer Laufleistung von 99 tkm nicht gezählt hätte und bezweifle ohnehin das tatsächlich eine Wertsteigerung vorliegt, da jeder der was von Austauschmotor liest direkt an ein Montagsauto mit zahllosen Reparaturen denkt und eher von einem Kauf absieht....

- Neben den 20% Materialkosten soll ich auch die Kosten für Motoröl und sämtliche anderen flüssigen Materialien zahlen die durch den Einnau notwendig werden.

So, langer Rede kurzer Sinn, wie seht ihr das? Mußtet ihr den Leihwagen zahlen?

Habt ihr euch erfolgreich gegen die 20% Materialkosten wehren können? Mußtet ihr die Kosten für Motoröl und andere Flüssigkeiten zahlen?

Meine Haltung ist recht einfach und beruht auf dem Verursachungsprinzip, da ich nur knapp 8 tkm mit dem Fahrzeug gefahren bin ist es recht wahrscheinlich das der Schaden schon beim Kauf des Wagens Anfang August vorlag aber unentdeckt blieb. Hierbei dürfte es sich um eine unabsichtliche Verfehlung des FOH handeln der beim Eintausch des Fahrzeuges vermutlich nicht so genau hingeschaut hat. Übrigens bei der Auslieferungsinspektion Anfang August ist auch nichts aufgefallen. Die Kosten für den Leihwagen sind verursacht durch den unentdeckten Schaden somit dürfen sie mir auch nicht zur Last gelegt werden. Die Kosten fürs Motoröl etc. daran soll es nicht scheitern, wobei ich auch hier die Verursachung durch den Motorschaden sehe der wieder nicht durch mich verursacht ist.

Laßt mich bitte eure Meinungen und Erfahrungen wissen !!!

Vielen Dank

 

 

 

 

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23 Antworten

Da der Wagen Dir weniger als 6 Monate gehörte, müsste die Sache m.E. eigentlich günstiger ausgehen (umgekehrte Beweisslast). Da kann sich der Verkäufer nicht einfach auf die Leistungen der Gebrauchtwagengarantie zurückziehen.

Hier zahlt aus meiner Sicht der Händler 100%, wegen der gesetzlichen Garantie, der er übernehmen muss. Aber bei dem Mietwagen wäre ich mir nicht sicher.

Meine Meinung:

Sachmängelhaftung...Ist gesetzlich geregelt, ist im Vertragsverhältnis zwischen Händler/Gewerbetreibenden und Privatkunden nicht ausschließbar; hat nichts mit Gebrauchtwagengarantie zu tun (die ist "freiwillige" Leistung)

Händler verkauft an Privatkunden= 1.-6. Monat Beweispflicht des Händlers, daß Schaden beim Verkauf NICHT schon vorlag, i.d.R. unmöglich; ab. dem 7. Monat - 12. Monat nach Kauf: Kunde muß beweisen, daß Schaden schon bem Verkauf vorlag, i.d.R. unmöglich

Stellt der Händler sich "blöd", zum Rechtsanwalt und an "Beweissicherung (Gesprächsnotizen, Zeugen, Unterlagen, Fotos, Informationen mit Datum/Uhrzeit!).

Viele Grüße, vectoura

Das ist ja unfassbar sowas zu hören.

Sehr ärgerlich! dein Händler müsste mind. 90% des Schadens übernehmen.

 

WOZU MACHT DANN NOCH EIN GEBRAUCHTWAGENGARANTIE SINN????

Mag sein dass du ein Teil des Betrages zahlen musst, aber bei einer Gebrauchtwagengarantie, so viel??

Für den Leihwagen, naja ist so eine Sache, ist von Händler zu Händler verschieden, als mein FZ bei der Reparatur war ( 4 Tage ) musste ich selber zahlen und bei einem anderem Händler musste ich das nicht zahlen!

Gruß

Cihan

Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, würd ich mal beim Anwalt anfragen, wie er das sieht.

Ich sehe das wie die Vorredner: der Händler ist hier voll in der Pflicht und zwar zu 100 %.

 

Eben wegen der auf den Preis umgelegten Sachmängelhaftung (nicht Garantie!) sind Gebrauchte vom Händler i.d.R. teurer als von Privat. Strittig dürfte werden, was Mangel ist und was normaler Verschleiß.

Wie geschrieben, der Händler ist zur 12 monatigen Gebrauchtwagengarantie verpflichtet. Diese ist unabhängig von der Laufleistung des Motors. Die Anschlussgarantie (Car-Garantie) hat bestimmte Abschläge, je nach Laufleistung. Diese greift aber erst nach der Händlergarantie, in Deinem Fall muss der Händler die Kosten voll übernehmen. Ob allerdings Schmiermittel mit inbegriffen sind, weiß ich nicht. Ebenfalls muss der Mietwagen nicht vom Händler übernommen werden. Dieser müsste allerdings mit der Mobilitätskarte abgedeckt sein. Über Motoröl und Mietwagen würde ich nicht streiten andere Kosten jedoch höflich aber bestimmt ablehnen.

12 Monate GEWÄHRLEISTUNG

erste 6 Monate Verkäufer nachweispflicht danach der Käufer

die GARANTIE ist was ganz anderes und deckt mE das Risiko des Käufers nach den 6 Monaten. Kurz und Knapp nicht verarschen lassen und beim Anwalt anklopfen, bzw. wenn dir das zu hart ist mal die Werkstatt auf die GEWÄHRLEISTUNG ansprechen ;)

Kann zwar keinen direkten Tipp geben, aber mir ist vor einigen Jahren bei einem gebrauchten Astra G 1.6 das Getriebe verreckt - schon im ersten Monat nach Kauf. Damals gabs nach kurzem Gespräch mit dem Opel-Außendienstler 100% Übernahme.

Alles in allem muss man Dir Recht geben. Dieser nutzungsbedingte Schaden wird kaum durch Deine 8.000 km verursacht worden sein.

ABER ich denke eine neue Maschine ist nicht das schlechteste, vorallem wenn Du schon eine relativ hohe Laufleistung hast.

Leihwagen sollte imho definitiv Kostenlos sein --> Mobilitäts Garantie ;)

Hallo PD0274,

erstmal mein Beileid zu dem Ärger den Du mit dem Wagen hast. Ich hoffe und denke, dass ich Dir helfen kann:

Es ist ärgerlich, dass auch hier im Forum immer wieder die gesetzliche Gewährleistung und die Gebrauchtwagengarantie (Car-Garantie in Form einer Versicherung oder freiwillige Garantieleistung vom Hersteller) verwechselt werden! Ebenso ärgerlich ist, dass Händler beim Gebrauchtwagenverkauf ihren arglosen Kunden eine vollkommen überflüssige Gebrauchtwagengarantie mitverkaufen!!! Diese dient dem Händler einzig und alleine dazu, das finanzielle Risiko des Händlers beim Verkauf eines eventuell defekten Autos, zu begrenzen. Soweit zur Betriebswirtschaft, nun das rechtliche:

Eine Privatperson kann sich bei Mängeln (Definition in § 434 "Sachmangel") an einem bei einem Händler gekauften Auto auf den § 437 BGB "Rechte des Käufers bei Mängeln" berufen.

Nach § 437 BGB hat der Käufer bei einem Sachmangel (sofern dieser Mangel nicht bereits im Kaufvertrag festgehalten wurde) das Recht auf (in der nachfolgend genannten Reihenfolge)

1. Nacherfüllung nach § 439 BGB

2. Rücktritt vom Vertrag nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB oder wahlweise Kaufpreisminderung nach § 441 BGB

3. Schadensersatz nach den §§ 440, 280 283 und 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284.

Da Du das Auto vor noch nicht 6 Monaten gekauft hast, hast Du nicht nur das Glück, sondern auch das Recht eindeutig auf Deiner Seite, denn nach § 476 BGB "Beweislastumkehr" gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag und Du damit nicht in der Beweispflicht bist. Der genaue Wortlaut der Gesetzestextes ist wie folgt: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

(Quelle für die Gesetzestexte: http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html)

Du solltest Dich auf Grund der gesetzlichen Lage auf keinerlei Deals mit Deinem Händler einlassen! Da ich kein Anwalt bin und auch nur 2 Semester Wirtschaftsrecht in meinem Wirtschaftsinformatikstudium absolviert habe, bin ich nicht befugt Dir hier eine verbindliche gesetzliche Auskunft zu erteilen! Ich rate Dir und jedem anderen mit ähnlichen Problemen , sich an einen Anwalt zu wenden und sich dort noch einmal beraten zu lassen. Soviel ich weis, ist eine Erstberatung bei einem Anwalt überhaupt nicht teuer und lohnt sich für Dich auf jeden Fall. Nach oben hat der Gesetzgeber auch hier das Erstberatungshonorar auf 190 € zzgl. MwSt. und Auslagen für 60 Minuten Beratungsleistung festgelegt. Das sollte es Dir im Streifall wirklich wert sein, zumal Du im Falle einer Klage die Anwaltskosten als Schadensersatz (siehe oben) geltend machen kannst und dies somit auch noch von Denem Händler erstattest bekommst.

Ich hoffe aber für Dich, dass Du Deinen Händler mit den von mir aufgeführten Argumenten überzeugen kannst, dass er alleine für sämtliche Kosten der Reparatur aufkommen muss, und zwar ohne wenn und aber!!! Ich bin mir sicher, dass Dein Händler hierüber sehr gut bescheid weis und Dich dann nicht mehr versucht mit der von Dir (oder dem Händler) überflüssigerweise abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantie abzuspeisen!!!

Ich drücke Dir die Daumen und würde mich freuen, wenn Du eine kurze Rückmeldung hier einstellen könntest wie der Fall ausgegangen ist. (die Tipperei hier hat mich schließlich auch ein wenig Zeit gekostet ;-} )

Also viel Glück und eine schöne Zeit mit Deinem Opel nach Reparatur des Motors!

Grüße aus Nordhessen,

Dominik

Danke Dominik für Dein wirklich sehr detailiertes Posting. Ich empfehle jedem Gebrauchtwagenkäufer, dieses Posting so, wie es ist, Auszudrucken und gut abzuheften. In ähnlich geschilderten Fällen (die fast an der Tagesordnung sind - nicht nur in der Autobranche) ist das ein sehr guter Argumentationsverstärker...

Hallo,

wäre der Händler befugt die Garantie in Anspruch zu nehmen, obwohl man verlangt, dass er die Reparatur im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht selbst trägt? Vorteil wäre, dass bei anderen Defekt nach 6 Monaten die Versicherungsgesellschaft kulanter, vielleicht eher nicht ganz so garstig wäre :D.

MfG

Lars

Hallo Lars,

ich würde sagen, dass kommt darauf an, wer der Vertragspartner der Versicherung ist. In den meisten der mir bekannten Fälle hat der Händler dem Endkunden die Versicherung verkauft, womit der Endkunde und nicht der Händler Vertragspartner der Versicherung wird. Als Endkunde würde ich persönlich die Versicherungsleistung NICHT in Anspruch nehmen, da es sich grob gesagt auch um keinen Versicherungsfall handelt. Ich bin sogar der Meinung, dass im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen eine Klausel enthalten sein müsste, die vom Versicherungsnehmer verlangt, dass vor Inanspruchnahme zuerst alle anderen Möglichkeiten (also gesetzliche Gewährleistung) ausscheiden müssen, bevor die Versicherung überhaupt zahlt. IMHO würde es sich dabei um Versicherungsbetrug handeln.

Also auch hier mein Rat:

Ihr solltet den Händler dazu drängen die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen und sich danach schnellstmöglich einen anderen (besseren) FOH suchen. Denn mal im Ernst, wer glaubt denn, dass er von dem ersten FOH noch als geschätzter Kunde behandelt wird, nachdem er Ihn in seine Schranken gewiesen hat??? ;-)

MfG,

Dominik

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