ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Fälligkeit Hauptuntersuchung ein Jahr zu früh

Fälligkeit Hauptuntersuchung ein Jahr zu früh

Themenstarteram 22. August 2013 um 19:51

Hallo Leute,

ich blicke nicht mehr durch. Kann mir das mal jemand erklären:

Habe im August 2011 einen Skoda Superb (als EU-Import) gekauft. Der Wagen wurde im Juli 2011 gebaut und hat in Polen einen Tageszulassung erhalten. Dann - einen Monat später - wurde der Wagen nach D eingeführt.

So, jetzt ist mir (nach 2 Jahren) aufgefallen, dass jetzt (August 2013) die Hauptuntersuchung bereits fällig sein soll. So steht es in meinem Fahrzeugschein, der vor 2 Jahren ausgestellt wurde.

Bei Neuwagen gilt doch aber: Erste HU 3 Jahre nach Erstzulassung...

Blickt Ihr da durch? Evtl. Fehler der Zulassungsbehörde?

Danke!

Melanie :confused:

Ähnliche Themen
23 Antworten
Themenstarteram 22. August 2013 um 20:02

Noch eine Ergänzung (um es komplizierter zu machen):

Der Wagen ist (ab Werk) mit einer Autogasanalage (LPG) ausgestattet.

Danke!

Melanie

Die Kiste hat als Gebrauchtwagen nur 2 Jahre TÜV bekommen. War ja bei der Zulassung in Deutschland nicht mehr Neu und nur Neuwagen bekommen 3 Jahre. 

Erstzulassung in Polen ist für den deutschen TÜV nicht relevant, hier wurde Er als Gebrauchtwagen behandelt = 2 Jahre.

Oder Fahrzeuge deren Zulassung im Ausland den deutschen Behörden nicht bekannt war..., können Hier dank COC nochmals als Neuwagen zugelassen werden.

 

Nachtrag, bleibt zu hoffen das die Anlage bei der erstmaligen deutschen Abnahme schon drin war und der abnehmende TÜV kein Gefälligkeitsgutachten ausstellte.

Aber bei den alten TÜV-Unterlagen sollte auch was über die Anlage dabei sein, wenn sie nicht sogar in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist. Musste mal die Papiere durchackern um zu schauen was Sache ist.

Aber wenn der Verkäufer seriös ist sollte es keine Probleme geben. Im Grenzgebiet zu Polen ist der Einbau einer Gasanlage bei deutschen Autos unter Beachtung deutscher Vorschriften nicht selten und dann auch kein Problem.

Nach §7 FZV gibt es IMNSHO zwei Möglichkeiten für die HU-Fälligkeit:

Entweder 36 Monate ab Erstzulassung (das wäre dann Juli 2014, wenn die Tageszulassung im Juli 2011 war) oder es muss vor der Zulassung eine HU in Deutschland gemacht werden, mit der Folge von 24 Monaten ab HU-Durchführung.

Die LPG-Anlage (wenn ab Werk, dann hoffentlich so in der EG-Typgenehmigung enthalten?) spielt keine Rolle für die Fristen.

Anders sieht es aus, wenn (warum auch immer, LPG-Anlage doch nicht in der Typgenehmigung?) das Fahrzeug über §21 StVZO zugelassen wurde: Dann ist die Fälligkeit 24 Monate nach dem Gutachten.

Gab es also ein §21-Gutachten?

Themenstarteram 22. August 2013 um 20:35

Danke für die Antworten!

@Sir Donald:

Das ist meiner Meinung nach Unsinn. HU ist erstmals 36 Monate nach Erstzulassung. Egal ob vorher Tageszulassung im Ausland oder nicht.

@hk_do

Das dürfte die Lösung sein! Ja, es gab ein §21-Gutachten. Aber wieso HU dann nach 24 Monaten? Bzw. wo ist das so festgelegt?

Danke, jetzt kommt Licht ins Dunkel.

Melanie

Die 36 Monate gelten nur für die erste HU-Frist, mit der §21-Begutachtung beginnt quasi die zweite HU-Frist zu laufen. (Ausgenommen sind nur ehemalige Selbstfahr-Vermiet-PKW bei erster HU innerhalb von 7 Monaten nach Erstzulassung)

Steht in der Anlage VIII zu §29 StVZO bei Nummer 2.1.2.1.1.

(In Polen werden wirklich serienmäßige Skodas ohne EG-Typgenehmigung verkauft und zugelassen?!)

Wenn das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen war, dann bekommt es die 36 Monate ab Erstzulassung. War es im sonstigen Ausland zugelassen, dann muss vor der Zulassung eine HU gemacht werden. Das bezieht sich aber nur auf Fahrzeuge, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt. Für die sonstigen Fahrzeuge muss dann sowieso ein Gutachten nach Par. 21 StVZO gemacht werden und damit auch eine HU.

Ob die nachträglich eingebaute Gasanlage an der HU-Frist etwas ändert, bin ich mir grad nicht sicher. Allerdings ist nach 2 Jahren eine GAP fällig, das könnte damit evtl. zusammenhängen, da müsste ein Prüfer mal was dazu sagen.

@hk_do: das 21er Gutachten wird vermutlich wegen dem Einbau der Gasanlage vorliegen und nicht wegen einer fehlenden EGTG.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Ob die nachträglich eingebaute Gasanlage an der HU-Frist etwas ändert, bin ich mir grad nicht sicher.

ich aber:

Die Gasanlage ändert daran nichts.

Zitat:

Allerdings ist nach 2 Jahren eine GAP fällig, das könnte damit evtl. zusammenhängen, da müsste ein Prüfer mal was dazu sagen.

s. oben ;-)

Formal:

Die GAP ist nur nach Änderungen bzw. Reparaturen oder bei Verdacht der Beschädigung durch Unfall oder Brand fällig. Ansonsten wird im Rahmen der HU eine GWP gemacht (die sich aber vom Umfang her eigentlich nicht von der GAP unterscheidet).

Eine eigene Frist für die GWP/GAP gibt es nicht, die hängt nur an der HU-Frist (und es kann im Rahmen der HU eine bis zu zwölf Monate alte GAP/GWP/GSP anerkannt werden). Wer also die neu eingebaute Gasanlage 12 Monate vor der HU-Fälligkeit abnehmen lässt, braucht erst nach 36 Monaten eine erneute Prüfung der Gasanlage.

Zitat:

@hk_do: das 21er Gutachten wird vermutlich wegen dem Einbau der Gasanlage vorliegen und nicht wegen einer fehlenden EGTG.

zweimal nein.

Zum einen war die Gasanlage laut TE werkseitig verbaut, zum anderen wird bei einer Nachrüstung nur ein 19(2)-Gutachten gemacht, das ändert aber nichts an der HU-Frist.

Wenn die Gasanlage werkseitig verbaut sein sollte, warum dann ein 21er Gutachten? Macht kein Sinn. Und für den nachträglichen Einbau ist es ein Gutachten 21 iVm 19(2)...

Ein ausländischer Mietwagen? Nur 1 Jahr ab Erstzulassung und man hat für TE neue HU gemacht...

 

(wobei mindestens eine Zulassungsstelle in Deutschland darauf besteht, daß die 3 Jahre kriegen weil die Eintragung des deutschen Wortes "Selbstfahrervermietfahrzeug" in einem spanischen, französischen oder... Mietwagen fehlt :D :D :D )

Ich hab grad mal mit einem Prüfer gesprochen, ein nachträglicher Einbau würde nichts an der HU-Frist ändern. Ein 21er Gutachten hat aber mindestens den Umfang einer HU, evtl. kommt die Änderung der Frist dann daher. Sollte die Anlage werkseitig verbaut sein, dann sollte sie eigentlich von der EG-Typgenehmigung erfasst sein. Wenn nicht und nur über das Gutachten, dann sollten es trotzdem die 36 Monate sein.

@Archduchess: Bei Selbstfahrern kann man es noch besser treiben, wenn es rechtzeitig umgeschrieben wird und eine HU gemacht wird, kann man sogar 42 Monate bekommen :D

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

@Archduchess: Bei Selbstfahrern kann man es noch besser treiben, wenn es rechtzeitig umgeschrieben wird und eine HU gemacht wird, kann man sogar 42 Monate bekommen :D

43, oder?

Mein US Import war EZ 02/2007 in den USA. 09/2007 wurde der Wagen hier nach §21 abgenommen und zugelassen. Der erste Tüv Termin war mit 02/2010 angegeben, also 36 Monate nach EZ in den USA.

Mal langsam. Wenn das Fahrzeug eine EGTG hat, und da ist absolut von auszugehen, dann kann es hier in D national nicht über §21 in Verkehr kommen. Das wäre fatal falsch, weil dann der betreffende aaS eine zweite BE neben der bereits bestehenden gemacht hätte, und das kann nicht sein.

Wenn die TE'in ein 21er Gutachten hat, dann möge sie doch mal mitteilen, was genau da drin steht bzw. was das Gutachten beschreibt. Es kann z.B. eine Technische Änderung i.V. mit §19/2 StVZO sein, eine Wiederinbetriebnahme, ein Datenblatt etc..

Das nationale Recht kennt die ausländischen "HU"-Fristen nicht. Normalerweise machen die hiesigen Zulassungsstellen das ganz einfach: Tageszulassung oder Zulassung im EU-Ausland: Vorgelegt wird ausländische ZB I und CoC, dann HU-Fristen 36/24/24.... Monate ab Datum der Erstzulassung.

Neufahrzeug aus dem EU-Ausland mit kompletter EG-TG (CoC) bedeutet Zulassung nur mit dem CoC und 36/24/24... Monaten Fristen. Fehlt die komplette EGTG (gern bei unseren rumänischen Freunden mit den feinen Dacia Logan Pickup's, die als Lkw zugelassen werden sollen, dann brauchen wir ein Gutachten nach §13 EGFGV, dann Fristen 24/24... Monate nach Datum des Gutachtens.

Also, zuerst möge die TE'in mal sagen, mit genau welchen Unterlagen das Fahrzeug hier in Verkehr gekommen ist, dann kann man weiter reden.

Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Mal langsam. Wenn das Fahrzeug eine EGTG hat, und da ist absolut von auszugehen, dann kann es hier in D national nicht über §21 in Verkehr kommen. Das wäre fatal falsch, weil dann der betreffende aaS eine zweite BE neben der bereits bestehenden gemacht hätte, und das kann nicht sein.

stimmt, das kann nicht sein.

Weil der aaS überhaupt keine BE macht, das darf der garnicht ;-)

Die wird bei der Zulassung erteilt. Dafür braucht man entweder die Bestätigung, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht (also das CoC-Papier oder die vom Hersteller ausgestellte ZB II) oder aber ein Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Das ist bekanntlich das Gutachten nach §21 StVZO (nicht mehr und nicht weniger).

Ansonsten ist es auch heute noch möglich, ein Gutachten nach §21 für ein Fahrzeug zu machen, das einem genehmigten Typ entspricht. Das ist immer dann notwendig, wenn die Übereinstimmung nicht nachgewiesen werden kann (siehe §14 Absatz 2 Satz 5 FZV, da besteht ein gewisser Widerspruch zu §21 Absatz 1a StVZO!). Früher war es ja sogar noch häufiger notwendig, nämlich bei Abmeldung über einen bestimmten Zeitraum hinaus (zuletzt 18 Monate, IIRC).

Zitat:

Fehlt die komplette EGTG (gern bei unseren rumänischen Freunden mit den feinen Dacia Logan Pickup's, die als Lkw zugelassen werden sollen, dann brauchen wir ein Gutachten nach §13 EGFGV,

Wenn es aber kein Neufahrzeug war, greift nicht §13 EG-FGV sondern weiterhin §21 StVZO; bei bestehender EG-Typgenehmigung und gewünschter Änderung der Fahrzeugart dann auch erst über den Umweg von §19(2).

Zitat:

dann Fristen 24/24... Monate nach Datum des Gutachtens.

aber nach Nummer 2.1.4.1 der Anlage VIII, oder auf Deutsch: weil es ein LKW ist...

Zitat:

Also, zuerst möge die TE'in mal sagen, mit genau welchen Unterlagen das Fahrzeug hier in Verkehr gekommen ist, dann kann man weiter reden.

Ack.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Fälligkeit Hauptuntersuchung ein Jahr zu früh