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Fahren im Betriebsgelände

Tach zusammen
ich hab da mal ein Problem
ich soll in meiner Arbeit zu meinen Tätigkeiten im Lager noch unseren LKW fahren.
Der LKW hat 7,49 to und die Strecke ist nur im Werk ich muß nur 1 bis 2 mal im Monat das Gelände verlassen um zu Tanken.
Wir müssen dadurch das wir Tanken fahren den Fahrtenschreiber benutzen.
Meine Arbeitszeiten sind von 6:00 bis 15:00 und habe eine Stunde Pause.
Pausen Zeiten sind 11:00 bis 11:30 und 13:30 bis 14:00.
So nun die Frage wie sieht das mit den Lenk und Ruhe Zeiten aus was muß ich beachten.
Brauche ich die lenk und Ruhezeiten ????
Es ist bei mir schon Jahre her als ich den LKW schein gemacht habe war ungefähr 2005.
Wäre Euch echt dankbar habe keine lust ne strafe zu bekommen
Gruß der_Poinger

Beste Antwort im Thema

@Tommmes wenn du es doch besser weißt,wie wäre es mit der richtigen Antwort.;)

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33 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von der_Poinger


Tach zusammen
ich hab da mal ein Problem
ich soll in meiner Arbeit zu meinen Tätigkeiten im Lager noch unseren LKW fahren.

Das bedeutet, dasss alle Fahrten, die mit dem Transport von Waren stattfinden, innerhalb des Betriebsgeländes stattfinden. Dann brauchst du für diese Fahrten keine Karte/Tachoscheibe einzulegen.

Du müsstest dann eine Tachoscheibe einlegen und die Lenk- und Ruhezeiten beachten, wenn die Fahrten "ganz oder teilweise" im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden. Die von dir beschriebenen Fahrten finden aber überhaupt nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt, also keine Lenk- und Ruhezeiten.

Zitat:

Der LKW hat 7,49 to und die Strecke ist nur im Werk ich muß nur 1 bis 2 mal im Monat das Gelände verlassen um zu Tanken.
Wir müssen dadurch das wir Tanken fahren den Fahrtenschreiber benutzen.

Wenn man die Fahrten zur Tankstelle im weitesten Sinne als Fahrten, die "...im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, ..."(Art. 3 g EG_VO 561/06) bezeichnet, brauchst du auch hierfür keine Tachoscheibe einzulegen. Denn du fährst ja nicht zum Zwecke eines Gütertranports im öffentlichen Straßenverkehr, sondern, um die Betriebsfähigkeit des Fahrzeug durch Tanken zu erhalten, also eine "Wartungsarbeit" (denn du prüfst da ja auch noch gleich die Kühlmittel- und Ölstand, den Reifendruck und andere technische Voraussetzungen, die im Rahmen einer egelmäßigen Wartung nötig sind). ;-)

Zitat:

Brauche ich die lenk und Ruhezeiten ????

Wie schon geschrieben: Nein!

Danke für die schnelle und gute Antwort
gibt es irgendwo ne Broschüre wo man das noch mal nachlesen kann und auch meinem Boss zeigen kann

Zitat:

Original geschrieben von der_Poinger


gibt es irgendwo ne Broschüre wo man das noch mal nachlesen kann und auch meinem Boss zeigen kann
Ich hab mal den Link zum BAG rein gestellt. Da findest du viele Antworten, alle Regelungen und die Verordnung.

Hier ist auch nochmal der Text der EG-VO 561/06. Das ist die Rechtsgrundlage und dort in Artikel 3 kann man nachlesen, wann sie gilt und wann nicht:

Link

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus



Zitat:

Original geschrieben von der_Poinger


Tach zusammen
ich hab da mal ein Problem
ich soll in meiner Arbeit zu meinen Tätigkeiten im Lager noch unseren LKW fahren.
Das bedeutet, dasss alle Fahrten, die mit dem Transport von Waren stattfinden, innerhalb des Betriebsgeländes stattfinden. Dann brauchst du für diese Fahrten keine Karte/Tachoscheibe einzulegen.
Du müsstest dann eine Tachoscheibe einlegen und die Lenk- und Ruhezeiten beachten, wenn die Fahrten "ganz oder teilweise" im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden. Die von dir beschriebenen Fahrten finden aber überhaupt nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt, also keine Lenk- und Ruhezeiten.

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus



Zitat:

Der LKW hat 7,49 to und die Strecke ist nur im Werk ich muß nur 1 bis 2 mal im Monat das Gelände verlassen um zu Tanken.
Wir müssen dadurch das wir Tanken fahren den Fahrtenschreiber benutzen.

Wenn man die Fahrten zur Tankstelle im weitesten Sinne als Fahrten, die "...im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, ..."(Art. 3 g EG_VO 561/06) bezeichnet, brauchst du auch hierfür keine Tachoscheibe einzulegen. Denn du fährst ja nicht zum Zwecke eines Gütertranports im öffentlichen Straßenverkehr, sondern, um die Betriebsfähigkeit des Fahrzeug durch Tanken zu erhalten, also eine "Wartungsarbeit" (denn du prüfst da ja auch noch gleich die Kühlmittel- und Ölstand, den Reifendruck und andere technische Voraussetzungen, die im Rahmen einer egelmäßigen Wartung nötig sind). ;-)

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus



Zitat:

Brauche ich die lenk und Ruhezeiten ????

Wie schon geschrieben: Nein!
Mit solchem Halbwissen sei mal seeehr vorsichtig, es könnte Leute geben die das auch noch glauben !!!!!!!!

@Tommmes wenn du es doch besser weißt,wie wäre es mit der richtigen Antwort.;)

Zitat:

Original geschrieben von tommmmes


Mit solchem Halbwissen sei mal seeehr vorsichtig, es könnte Leute geben die das auch noch glauben !!!!!!!!

Und wo ist deine Hälfte des Wissens? Schreib doch mal, wie die rechtliche Seite deiner Meinung nach aussieht!

Ist schon schei..., wenn man nur eine Behauptung aufstellt, ohne sie begründen zu können.

ok also
ich werde nächste Woche mal bei der Polizei nachfragen
und dann werde ich ja sehen wie genau das jetzt ist mal sehen ob mich der freund und Helfer wo anders hin schickt oder ob er die richtige Antwort kennt.
Ich halt Euch da mal auf den laufenden.

Zitat:

Original geschrieben von der_Poinger


ich werde nächste Woche mal bei der Polizei nachfragen

Die Polizei ist da wenig zuständig und hat auch weniger Ahnung. Die sind nur für das Aufnehmen vermeintlicher Verstöße zuständig und leiten die dann im Rahmen der Amtshilfe weiter.

Ruf doch mal beim BAG (Adresse in meinem Link) an oder beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt an (je nach Bundesland verschieden). Die sind für die Überwachung und die Bußgelder zuständig. Da bekommst du auch eine ganz sichere Bestätigung.

Danke Transportcampus
ich werde das nächste Woche gleich mal machen .
Danke

@Tommmes

Alles -was Transportcampus geschrieben hat -entspricht den Tatsachen und den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen !
.... und zwar von a) bis z)

Das was Du geschrieben zeugt eher von mangelndem Fach- aber fundiertem Halbwissen.

Deshalb gibt es auch für Dich :

http://www.youtube.com/watch?v=rq68A07CDcM 

Was mich etwas wundert ist, daß wir dieses Thema schon oft genug hatten immer noch solche falschen Sachen verbreitet werden.
Will auch die Rechtliche Lage nicht weiter hier ausbreiten.
Der Themenstarter fragte wie es richtig ist, was er machen soll und nicht wie er die Gesetzlichen Bestimmungen umgehen kann.
Dann dazu von mir nur mal ein paar Denkanstöße:
Wenn ein Fahrtenschreiber verbaut ist , ist er dann nicht Ordnungsgemäß zu benutzen ?
Wie soll der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten , ohne Fartenschreiberkarten nachkommen ?
Wie soll der Fahrer , wenn er auf dem weg zu der Tankstelle kontrolliert werden sollte, die letzten 28 Tage seiner Tätigkeit nachweisen.
Ist es dann richtig das auch ich nach voller Lenk und Arbeitszeit dann ohne Karte oder Tachoscheibe noch zum Tanken fahren kann, ist ja nur noch eine Probefahrt, sag ich dann dem freundlichen Mann von der Bag.
Wozu ist die Rückseite einer Tachoscheibe da ? Kann und soll man dort nicht solche Sachen eintragen ? Wie zum Beispiel Fahrten ausserhalb der Fahrpersonalverordnung. Meine Werkstatt macht das jedenfalls und stempelt die Karte hinten ab.
Wenn die Neunmal klugen darauf eine plausible Antwort haben, dann mal Los.

Bevor das jetzt in Streit ausartet :eek: schreibe ich der zuständigen Behörde eine eMail schildere meinen Fall und werde Euch die Antwort dann hier schreiben.
Dann haben wir die richtige Antwort.

Zitat:

Original geschrieben von tommmmes


Der Themenstarter fragte wie es richtig ist, was er machen soll und nicht wie er die Gesetzlichen Bestimmungen umgehen kann.

Das ist schon sehr dreist, zu unterstellen, dem TE würden hier Tipps gegeben, wie er Gesetze umgeht. Nur weil du die Regeln offenbar nicht kennst, sind die Ausnahmen eben nicht illegal!

Ich kann da einfach @chaotix beipflichten:

http://www.youtube.com/watch?v=rq68A07CDcM

Aber nun zu deinen Ausführungen:

Zitat:

Wenn ein Fahrtenschreiber verbaut ist , ist er dann nicht Ordnungsgemäß zu benutzen ?

Natürlich ist er ordnungsgemäß zu benutzen, wenn eine

Benutzungspflicht

vorliegt. Das ist z.B. schon bei privaten Fahrten (z.B. Umzügen) und all den in Art 3. und Art. 13 EG-VO 561/05 genannten Ausnahmen nicht der Fall.

Der Einbau des Tachografen ist in EG-VO 3821/85 geregelt. Demnach ist er bei Fahrzeugen > 3,5 t zgM einzubauen, wenn mit ihnen Fahrten durchführen, die der EG-VO unterliegen. Z.B. braucht ein Handwerker, der ein Fahrzeug bis 7,5 t

ausschließlich

im Umkreis von 50 km im Rahmen der Handwerkerregelung einsetzt, schon keinen Tachografen einzubauen und demnach auch nicht zu benutzen! Übrigens, ganz legal!

Die aktuellen Regeln der Benutzungspflicht stehen in EG-VO 561/06. Nach dieser EG-VO und der in D gelten FPersVO gibt es aber bestimmte Bedingungen für die Benutzung und Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Die Grundlagen dafür stehen in Art 1 bis 3 und Art. 13 der VO. Und aus Art. 2 geht eindeutig hervor, dass sie für Beförderungen im

Straßenverkehr

gilt. Wenn der TE schreibt, es geht hier um die Beförderung ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Arbeitsgebers, ohne dass der öffentliche Straßenverkehr berührt wird, gilt die VO schon mal garnicht. Sie würde dann auch auf dem Betriebsgelände gelten, wenn die Beförderung "teilweise im öffentlichen Straßenverkehr" stattfinden würde. (z.B. wenn auf dem Betriebsgelände beladen würde, über die öffentliche Straße in ein anderen Betriebesteil gefahren würde und dann wieder abgeladen würde). So habe ich den TE aber nicht verstanden.

Lies mal hier unter Nr. 1.2 nach

Schau auch mal, von wem das Papier ist!

Zitat:

Wie soll der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten , ohne Fartenschreiberkarten nachkommen ?

Der Unternehmer hat dann keine Aufzeichnungspflicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Transporte außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-VO 561/06 eingesetzt wird. Denn wenn feststeht, dass die VO nicht anzuwenden ist, besteht auch keine Aufzeichnungspflicht. Denn die ist in dieser VO geregelt. Oder willst du z.B. einem Steinbruchunternehmer die Nachweispflicht aufdrücken, wenn er Fahrzeuge ausschließlich auf dem eigenen Steinbruchgelände einsetzt?

Zitat:

Wie soll der Fahrer , wenn er auf dem weg zu der Tankstelle kontrolliert werden sollte, die letzten 28 Tage seiner Tätigkeit nachweisen.

Garnicht, siehe oben. Im Zweifel würde wäre eine Bescheingung nach § 20 FPersVO nachzureichen. (...hat sonstige Tätigkeiten ausgeführt, die nicht den Vorschriften der EG-VO unterliegen...)Ist es dann richtig das auch ich nach voller Lenk und Arbeitszeit dann ohne Karte oder Tachoscheibe noch zum Tanken fahren kann, ist ja nur noch eine Probefahrt, sag ich dann dem freundlichen Mann von der Bag.Nein, das ist falsch. Denn wenn du dich im öffentlichen Straßenverkehr bewegst und der EG-VO 561/06 unterliegst, hast du die Pflicht,

lückenlos

die letzten 28 Tage nachzuweisen. Dazu gehört auch die Fahrt zum Tanken. Das ist überhaupt nicht vegleichbar, weil in diesem Fall ja keine Transporte im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden.

Zitat:

Wozu ist die Rückseite einer Tachoscheibe da ? Kann und soll man dort nicht solche Sachen eintragen ? Wie zum Beispiel Fahrten ausserhalb der Fahrpersonalverordnung. Meine Werkstatt macht das jedenfalls und stempelt die Karte hinten ab.

Da kannst du ganz viel eintragen, z.B. Fahrzeugwechsel usw. Aber wenn du keine Tachoscheibe oder Fahrerkarte brauchst, ist auch hinten nichts einzutragen.

Schau mal hier in Abschnitt 6, wann keine Scheibe/ Karte zu benutzen ist

Ich empfehle dir mal die Pflichtweiterbildung bei einem kompetenten Weiterbildungsträger, da lernt man das alles nämlich. Und wenn du noch keine Weiterbildung gemacht hast solltest du das schleunigst nachholen. Und wenn du es dort nicht gelernt hast, hast du vielleicht dein Geld zum Fenster hinaus geworfen.

TRANSPORTCAMPUS:
Schau mal selbst unter deinem Abschnitt Nr.6 nach.......wirst nicht einen Tatbestand finden der auf den Themenstarter zutrifft.
Ob Transporte im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden ist überhaupt nicht die Frage.Wenn du dich mit einem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegst wo der Einbau eines " Fahrtenschreibers " vorgeschrieben ist und du dieses Fahrzeug Gewerblich bewegst, beides steht hier wohl außer Frage, hast du den Fahrtenschreiber zu benutzen.
Lies dir aber doch einfach den Text aus deinem eigenen Link mal durch , dann kommst vielleicht selbst dahinter.
Es spielen auch noch weitere Faktoren eine Rolle.........der Arbeitsvertrag......was ist seine Haupttätigkeit usw . um feststellen zu können ob er nun unter die Fahrpersonalverordnung fällt oder nicht.
Und wenn der Steinbruchunternehmer sein Fahrzeug ausschließlich auf seinem Gelände bewegt, braucht er selbstverständlich nichts aufzuzeichnen, aber eben nur wenn ausschließlich, daß ist ja aber genau nicht der Fall beim Themenstarter, falls du es vergessen hast, fährt er auf öffentlichen Straßen zum Tanken.
Nun kann man selbstverständlich deinem Vorschlag, es als Wartungsfahrt zu machen, annehmen, allerdings gerät man im Falle eines Falles mächtig in Erklärungsnot. Und sollte sich herausstellen das die letzten 28 Tage seiner Fahrtätigkeit hätten nachgewiesen werden müssen, möchte ich was die Höhe des Busgeldes betrifft nicht in seiner Haut stecken......dürfte sich dann um einen stramm 4-Stelligen Betrag handeln. Wenn sich an den Bußgeldvorschriften nichts geändert hat sind es 150 EUR pro fehlender Tachoscheibe.

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