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Fahren ohne Fahrerlaubnis 62km/h in 50er Zone mit 50er Roller gelasert und direkt angehalten

Themenstarteram 27. Juni 2024 um 19:09

Moin ich besitze den B17 Führerschein und wurde mit 12kmh zu viel in einer 50er Zone mit einem Roller gelasert die Polizei hat mich angehalten und sagte dass ich eine Anzeige wegen fahren ohne Fahrerlaubnis bekomme.

Im Moment habe ich meinen Führerschein noch aber der wird mir sicherlich entzogen.

 

Ich wollte fragen ob jemand weiß was noch auf mich zukommt und ob mein Auto Führerschein auch weg ist?

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38 Antworten

Natürlich betrifft das auch den Autoführerschein! Es gibt nur eine Fahrerlaubnis, wenn die entzogen wird ist sie ganz weg und nicht nur für einzelne Klassen.

Zusätzlich zum fahren ohne Führerschein wäre evtl. noch fahren ohne Versicherung im Raum.

Und dann kommt ja noch die Probezeit dazu, also ich würde davon ausgehen das ein Aufbauseminar fällig wird.

Je nach Führerscheinstelle und/oder Richter kann es natürlich auch dazu kommen das eine MPU angeordnet wird oder es eine Sperre gibt und/oder der Führerschein nochmal neu gemacht werden muss

Themenstarteram 27. Juni 2024 um 19:25

Ah ok danke

Du hast einen B-Führerschein und darfst trotzdem keine 50er fahren??? Das gibt es wohl nur in Deutschland.

In Österreich berechtigt JEDER Führerschein zum Lenken einer 50er - allerdings nur mit Bauartgeschwindigkeit 45 km/h. Alles darüber gilt (<= 50 ccm) als (Klein)motorrad und bedingt zumindest A1.

Ich denke, daß Dein primäres Problem das Lenken einer "zu schnellen 50er" war...

Zitat:

@Youssef67 schrieb am 27. Juni 2024 um 21:09:32 Uhr:

Moin ich besitze den B17 Führerschein und wurde mit 12kmh zu viel in einer 50er Zone mit einem Roller gelasert

Eine Messmethode die noch lange nicht jeder nachträglichen Prüfung standhält.....

Zitat:

fahren ohne Fahrerlaubnis bekomme.

Die Frage die im Raum steht ist doch einzig ob du den Roller modifiziert hast oder nicht(!) Ich gehe jetzt mal von einem Fünfziger Roller mit 45 KMH Höchstgeschwindigkeit aus..... Wurde er sichergestellt? wurde er technisch überprüft ? du musst schon mal mehr Infos liefern....

 

Insofern du nichts verändert hast und erstmal nur 12kmh zu viel im Raum stehn , würde ich einen Anwalt mit der Sache beauftragen.

Mit dem B17 (B Führerschein bei dem man ab 17 mit bestimmten auflagen begleitet fahren darf) darf man natürlich 50er fahren.

Der 50er ist aber 62 gefahren (oder noch mehr und nur in dem Fall mit 62 gemessen) und damit war es eben ein Fahrzeug ohne ABE, ohne Versicherungsschutz und zusätzlich reichte der Führerschein dafür auch nicht aus was fahren ohne Führerschein ergibt.

Machen viele und nur manche werden dabei erwischt, wenn man erwischt wird hat es halt böse folgen...

Zitat:

@BlackFly schrieb am 27. Juni 2024 um 22:22:41 Uhr:

Der 50er ist aber 62 gefahren (oder noch mehr und nur in dem Fall mit 62 gemessen) und damit war es eben ein Fahrzeug ohne ABE, ohne Versicherungsschutz und zusätzlich reichte der Führerschein dafür auch nicht aus was fahren ohne Führerschein ergibt.

So einfach würde ich das nicht einschätzen.

Die ABE stellt zwar eine Höchstgeschwindigkeit fest, eben genau in den konkreten Vorschriften.

 

Die bbH zu überschreiten geht auf jeden Fall ohne Eingriff in die ABE bzw. Technische Änderungen.

Beispiel Rückenwind, Berg ab, usw.

 

Es müsste also erstmal festgestellt werden, ob der Roller noch der ABE entspricht und wie hoch die bbH tatsächlich nach StVZO gemessen ist.

(Bis 55km/h ist wohl bauartbedingt in der Nachmessung möglich...)

 

Hier fehlen also Infos über die weitere Vorgehensweise vor Ort.

Übrigens Roller ist wohl auch nicht so ganz aussagekräftig.

Alte Roller fahren mehr als 45km/h (50km/h)

Simson Roller fährt auch 60km/h.

Auch der Laser hat sicherlich eine Toleranz zu bemessen.

 

Zitat:

 

Du hast einen B-Führerschein und darfst trotzdem keine 50er fahren??? Das gibt es wohl nur in Deutschland.

Wer den FS B hat, der darf auch 50 ccm / 45 kmh fahren.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 27. Juni 2024 um 23:04:59 Uhr:

Simson Roller fährt auch 60km/h.

Und das ist sogar zulässig.

Sofern der Roller also noch seiner ABE entspricht ist der Tatvorwurf haltlos. Es bleibt dann lediglich die Ordnungswidrigkeit (12km/h zu schnell...abzgl. Toleranz) übrig.

Um das durchsetzen zu können sollte man allerdings einen Anwalt konsultieren.

(Wenn man selbst weiss, dass am Roller etwas verändert wurde.... )

Edit: Ab Satz 2 ist es allgemein gemeint und bezieht sich nicht ausschliesslich auf Simson

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 28. Juni 2024 um 06:56:05 Uhr:

 

Und das ist sogar zulässig.

Sofern der Roller also noch seiner ABE entspricht ist der Tatvorwurf haltlos. Es bleibt dann lediglich die Ordnungswidrigkeit (12km/h zu schnell...abzgl. Toleranz) übrig.

Um das durchsetzen zu können sollte man allerdings einen Anwalt konsultieren.

(Wenn man selbst weiss, dass am Roller etwas verändert wurde.... )

Aber eben nicht mit der AM. Die gibt eine explizite Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h vor. Besitzt man also nur diese Fahrerlaubnis (was in dem Falle bei B17 der Fall ist) ist da nix mit Simson und 60 km/h und wenn doch eben klar ein Fahren ohne Fahrerlaubnis

Klar darfst die Simson mit AM fahren.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 28. Juni 2024 um 08:36:25 Uhr:

Aber eben nicht mit der AM. Die gibt eine explizite Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h vor. Besitzt man also nur diese Fahrerlaubnis (was in dem Falle bei B17 der Fall ist) ist da nix mit Simson und 60 km/h und wenn doch eben klar ein Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ohh, aber selbstverständlich. Die Simson-Roller sind die Ausnahme der 45km/h Begrenzung.

Klasse AM legt keine Höchstgeschwindigkeit fest. Sie gibt lediglich vor, welche Fahrzeuge (-> L1e-B) damit gefahren werden dürfen.

Rechtlich fixiert im Einigungsvertrag der BRD mit der DDR wurde, dass die Simson-Moppeds der entsprechenden Fahrzeugklasse zugeschlagen werden (die L1e-B ist der Rechtsnachfolger und übernimmt die alte Zuordnung im nationalen Recht -> Bestandsschutz). Die Dinger sind damit der Fahrerlaubnisklasse M und auch deren Rechtsnachfolgeklasse AM zugeordnet.

 

Allerdings wissen wir noch nicht, mit was der TE gefahren ist und sollte es ein Roller gewesen sein, welcher eine bbH von 45km/h besitzt... wird es diffiziler.

Kleines Edit: Selbst bei den Simsons gibt es dann auch wieder eine Ausnahme. Die Simson Sperber darf man nicht mit AM fahren. Die war aber auch in der DDR schon kein Mopped mehr.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 28. Juni 2024 um 08:48:06 Uhr:

 

 

Rechtlich fixiert im Einigungsvertrag der BRD mit der DDR wurde, dass die Simson-Moppeds der...

Ach... stimmt... daywar ja was. Hab ich übersehen. Sorry

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 28. Juni 2024 um 08:48:06 Uhr:

 

Allerdings wissen wir noch nicht, mit was der TE gefahren ist und sollte es ein Roller gewesen sein, welcher eine bbH von 45km/h besitzt... wird es diffiziler.

Yepp. Ich vermute die Wahrscheinlichkeit das es eine Simson ist geht Richtung Null.

Aber ohne Äußerungen des TE kommt man da nicht weiter. Außer dass es dann tatsächlich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis wäre

In jedem Falle ist bei einem Ersttäter und einer solchen Verfehlung nicht mit einem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Das gibt max. 20-30 Tagessätze oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage.

Hallo Yousse,

es klingt harmlos, ist es aber nicht. Das was Du gemacht hast ist wie jemand, der aus einem Flugzeug abspringt, ohne Fallschrim und sich dann auf die Landung vorbereiten will und dabei glaubt, dass er das überleben könnte.

https://www.bussgeldkatalog.de/.../

Was dich möglicherweise erwartet ist der Entzug des Führerscheines, denn du hast dich als Führer eines Kfz für ungeeignet heraus gestellt.

Was dir vorgeworfen werden wird ist, dass du mit einem Motorad gefahren bist, dass entdrosselt war und damit in die KLasse A, A1 oder A2 gehört.

Aber das ist nicht alles, denn du hast auch ein nicht zugelassenes Kfz ohne Versicherungsschutz im öffentlichen Strassenverkehr gefahren.

Und du hast die 50 Km/h überschritten..

Du wirst wahrscheinlich ein Fahrverbot erhalten dass bis nach deinem 18. Geburttstag andauert. Dann wirst du aber auch nicht gleich deinen Führerechein zurück erhalten, denn den zieht die Verkehrsbehörde ein. und die läßt sich immer sehr viel Zeit mit der Rückgabe. Zu meiner Zeit konnte das schon mal Jahre nach dem Fahrverbot dauern. Damit hast du keinen Führerschein mehr und natürlich auch keinen für's Auto. Wenn man dich mal wieder als Fahrzeuglenker erwischt verschlimmerst du deine Lage ganz erheblich.

Ich weiß es nicht genau, aber ich habe mal gehört, dass du auch keine Fahrschule (Fahrstunden) machen darfst, solange das Fahrverbot läuft und möglicherweise auch während der B-Schein nicht zurück ist, auch nicht. Vorwärtsschummeln ist also nicht.

 

Im Nachhinein betrachtet solltest du dich fragen: "War es das wert?"

In jedem Falle solltest du dir einen Anwalt nehmen damit du nicht zu sehr gebeutelt wirst.

Viel Glück

Wolfgang

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