1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fahrradfahren ohne Haftpflicht

Fahrradfahren ohne Haftpflicht

Themenstarteram 25. Januar 2019 um 14:47

Guten Tag!

Ich hoffe mir kann jemand helfen:

Am vergangenen Montag ist meiner Frau ein Fahrradfahrer ins stehende Auto gefahren. ( Ich bin Fahrzeughalter, Sie ist in der Versicherung mit drin) Er hat sich vor Ort unter der Aufsicht einer Zeugin schuldig bekannt.

Einen Tag später war er dann der Meinung, der Schaden kann ja eventuell vorher schon dort gewesen sein und zeigt sich nun nicht mehr so einsichtig. Er hat keinerlei Personenschaden erlitten. Beim Auto sind 2 Beulen + diverser Kratzer und eine Lackabsplitterung entstanden.

Wie kann gegen ihn weiter vorgegangen werden und muss ich mich auf eigene Kosten einstellen?

Vielen Dank im voraus!

Beste Antwort im Thema

Wenn er noch in der Ausbildung ist, ist er in der PH seiner Eltern mitversichert, wenn die dann eine haben.

93 weitere Antworten
Ähnliche Themen
93 Antworten
am 25. Januar 2019 um 14:50

Hast Du Namen und Anschrift der Zeugin? Schuld oder nicht Schuld, zumindest dass Du nachweisen kannst, dass er Dir ins Auto gefahren ist...

Ab zum Rechtsanwalt.

Du machst Deine Ansprüche beziffert (Kostenvoranschlag) sowie unter Fristsetzung beim vermutlich namentlich bekannten Radfahrer geltend und beziehst Dich zum Beweis für dessen alleinige Verursachung, dessen Schuldanerkenntnis sowie für die Schadenfreiheit vor dem Unfall auf das Zeugnis Deiner Ehefrau. Für den Teil, der nichts mit der vorherigen Schadenfreiheit zu tun hat, benennst Du noch die weitere Zeugin, das sollte wohl reichen.

Da Deine Gattin nicht Halter und damit nicht Anspruchsteller ist, kann sie sehr wohl Zeuge sein. Die Ehe zwischen euch beiden ändert daran nichts. Er hingegen kann bei gegen ihn persönlich gerichteten Ansprüchen nicht gleichzeitig Partei und Zeuge sein. Er halt also keinen Zeugen und Du zwei.

Den Fahrzeugschaden lässt Du vor einer etwaigen Reparatur ausgiebig fotografieren, und zwar so, dass die Höhe der Anstoßstelle durch einen guten Zollstock auch in den Fotos zu ermitteln ist. Kann ja sein, dass Du später ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten benötigst. Dann müssen erst die Beweise gesichert sein.

Von fehlender Haftpflicht (Deine Überschrift) steht im Lauftext ja nichts mehr. Die meisten Leute habe ja eine derartige Versicherung. Ist neben der KV vermutlich die wichtigste Versicherung. Wenn Du also nett sein willst, stellst Du ihm anheim, den Schaden seiner privaten Haftpflichtversicherung zu melden und stellst im selben Schreiben noch klar, dass sich die Ansprüche aber selbstverständlich nur gegen ihn richten.

Das sollte reichen.

Wenn der Verursacher keine Haftpflicht, was zu vermuten ist wenn er jetzt abstreitet den Schaden verursacht zu haben, würde ich bevor ich Geld für einen Gutachter etc. ausgebe erstmal versuchen herauszubekommen ob der Typ flüssig ist.

Das er sich vor Ort schuldig bekannt hat, kann ganz schnell gekippt werden ... Schock und so ....

 

Das sollte man eh nie machen, auch falls man selber mal Mist baut, sieht/hört die eigene Versicherung garnicht gerne.;) Am besten immer die Klappe halten ... Schweigen ist Gold.

Warum wurde keine Polizei gerufen? Die entscheiden zwar auch nicht über die Schuld, aber es gibt eine Akte zum Vorfall, gerade bei Radfahrern würde ich übervorsichtig sein, da kann sich das Blatt ganz schnell wenden, wenn dem Radler jetzt auch noch Wehwechen einfallen. Zumindest scheint er jetzt schon mal auf Konfrontationskurs zu sein.

Ist schon klar, wenn er Mittellos ist, steht man ersteinmal blöd da, anderseits haben eigentlich sehr viele Leute eine PrivatHaftpflicht, dann kann der einzige Rat sein ab zum Gutachter, um den Schaden aufzunehmen und ein Anwalt um die Kosten geltend zu machen... Versucht ihr das alleine dann solltet ihr genau wissen was ihr tut und davon gehe ich nicht, da ihr hier nachfragt.;)

Immer Polizei kommen lassen, absolut immer.

Die müssen das aufnehmen , dann haste solche kleinen Probleme auch nicht.

Was machste den , wenn er Hartz 4 Empfänger ist , und keine Haftpflicht hat ?

 

Und doch , dafür ist die Polizei da, und auch bei Ampelausfall bei Kreuzungen !

Lasst euch nicht einreden das wegen solch einen kleinen Bagatellschaden keiner kommt.

Schreib ihn an , und schick ihn die Rechnung. Du musst es aber Reparieren lassen mit Rechnung ^^

Sonst kann er dir auch wie bei Versicherungen ein Gutachten aufbrummen ,was du zahlen musst als erstes.

Du solltest dem Fahrradfahrer in einem vernünftigen Gespräch klar machen, dass erhebliche zusätzliche Kosten auf ihn zu kommen, wenn er nicht kooperativ handelt.

Wenn er keine Haftpflichtversicherung hat und mittellos ist, wirst du in Vorleistung gehen müssen und kannst dann einen Vollstreckungstitel erwirken, der 30 Jahre gültig ist. Du mußt aber regelmäßig am Ball bleiben.

Ob du das Geld letztendlich bekommst, kann man aber nicht sagen.

am 25. Januar 2019 um 17:40

Ich bin mir gar nicht mal sicher, ob eine normale Privat-Haftpflicht nicht ohnehin den Schutz für die Teilnahme am Straßenverkehr ausgenommen hat...

Man kann den Schadensersatzanspruch ohne Weiteres auf Grundlage eines Kostenvoranschlages geltend machen, dann natürlich nur die Nettokosten. Über die Reparatur kann man dann immer noch selbst entscheiden. Die Mehrwertsteuer kann man natürlich erst geltend machen, wenn sie auch angefallen ist, also erst nach erfolgter Reparatur.

Ob der Radfahrer versichert ist oder nicht oder ob er eine Versicherung dann auch in Anspruch nimmt, ist ja erst einmal seine Sache. Normalerweise gehören die Schäden, die bei privater Benutzung eines Fahrrades entstehen, zum deckungsumfang einer Privathaftpflicht.

Zum Anerkenntnis vor Ort: So wie ich es gelesen habe, bestreitet der Radfahrer ja nicht, in den Pkw gefahren zu sein. Er meint halt nur, dass die Schäden "schon vorher" vorhanden gewesen wären.

"Beim Auto sind 2 Beulen + diverser Kratzer und eine Lackabsplitterung entstanden."

Wenn keine gütliche Einigung zustande kommt, dann ist ein Mahnverfahren das richtige Mittel.

Dazu ist dann aber eine präzise Angabe zur Schadenhöhe erforderlich und die bekommt man gerichtsfest durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen.

Wie schon geschrieben, muss der TE aber erst mal in Vorleistung treten und was er an Geld tatsächlich erstattet bekommt, hängt von den persönlichen Umständen des Schuldners ab.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 25. Januar 2019 um 19:35:16 Uhr:

"Beim Auto sind 2 Beulen + diverser Kratzer und eine Lackabsplitterung entstanden."

Wenn keine gütliche Einigung zustande kommt, dann ist ein Mahnverfahren das richtige Mittel.

Dazu ist dann aber eine präzise Angabe zur Schadenhöhe erforderlich und die bekommt man gerichtsfest durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen.

Wie schon geschrieben, muss der TE aber erst mal in Vorleistung treten und was er an Geld tatsächlich erstattet bekommt, hängt von den persönlichen Umständen des Schuldners ab.

Da muss ich leider widersprechen, denn ein Mahnverfahren nach vorheriger gescheitertem außergerichtlichen Güteversucht führt meist nur dazu, dass der Anspruchsgegner dem Mahnbescheidsantrag widerspricht und der Antragsteller dann vom Mahngericht aufgefordert wird, weitere Gebühren einzuzahlen sowie den Anspruch vor dem Amtsgericht zu begründen. Das ist eher etwas für Anwälte, schaut mal zB. hier: https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/mahnbescheid/

Wenn man keinen Kostenvoranschlag (m.E. die schnellste und billigste Methode, den Schaden zu beziffern) und kein Kurzgutachten (kostet halt Geld, das man ggfs. eh nicht ersetzt bekommt) erstellen lassen will, kann man den Unfallgegner zunächst einfach auffordern, den Schaden "dem Grunde nach" anzuerkennen. Das kostet nichts außer einem Einwurf-Einschreiben und ein paar Zeilen, Muster gibt es im Netz genug.

Wird der Schaden dem Grunde nach anerkannt, ist der erste Schritt schon mal erledigt und man kann mit den bezifferten Kosten in einem weiteren Schreiben nachlegen.

Das mit dem Gutachten kann man zwar machen, aber dadurch verteuert sich die Sache erheblich und viel mehr als in einem ordentlich bebilderten Kostenvoranschlag steht da bei einem nach "kleinem Schaden" klingenden Unfall auch nicht drin.

Zitat:

@Wanjek schrieb am 25. Januar 2019 um 17:53:27 Uhr:

Immer Polizei kommen lassen, absolut immer.

Die müssen das aufnehmen , dann haste solche kleinen Probleme auch nicht.

Was machste den , wenn er Hartz 4 Empfänger ist , und keine Haftpflicht hat ?

Zum ersten ändert die Unfallaufnahme durch die Polizei nichts an der zivilrechtlichen Situation, weil bei der Aufnahme quasi nur die Personalien ausgetauscht werden und die Probleme bei der Schadenregulierung später genau die gleichen sind.

Und zum zweiten muss solch ein Bagatellschaden nicht immer durch die Polizei aufgenommen werden. Das ergibt sich aus dem jeweiligen Erlass des Landes.

Zitat:

@WWiesel schrieb am 25. Januar 2019 um 20:21:52 Uhr:

Zitat:

@Oetteken schrieb am 25. Januar 2019 um 19:35:16 Uhr:

"Beim Auto sind 2 Beulen + diverser Kratzer und eine Lackabsplitterung entstanden."

Wenn keine gütliche Einigung zustande kommt, dann ist ein Mahnverfahren das richtige Mittel.

Dazu ist dann aber eine präzise Angabe zur Schadenhöhe erforderlich und die bekommt man gerichtsfest durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen.

Wie schon geschrieben, muss der TE aber erst mal in Vorleistung treten und was er an Geld tatsächlich erstattet bekommt, hängt von den persönlichen Umständen des Schuldners ab.

Da muss ich leider widersprechen, denn ein Mahnverfahren nach vorheriger gescheitertem außergerichtlichen Güteversucht führt meist nur dazu, dass der Anspruchsgegner dem Mahnbescheidsantrag widerspricht und der Antragsteller dann vom Mahngericht aufgefordert wird, weitere Gebühren einzuzahlen sowie den Anspruch vor dem Amtsgericht zu begründen. Das ist eher etwas für Anwälte, schaut mal zB. hier: https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/mahnbescheid/

Wenn man keinen Kostenvoranschlag (m.E. die schnellste und billigste Methode, den Schaden zu beziffern) und kein Kurzgutachten (kostet halt Geld, das man ggfs. eh nicht ersetzt bekommt) erstellen lassen will, kann man den Unfallgegner zunächst einfach auffordern, den Schaden "dem Grunde nach" anzuerkennen. Das kostet nichts außer einem Einwurf-Einschreiben und ein paar Zeilen, Muster gibt es im Netz genug.

Wird der Schaden dem Grunde nach anerkannt, ist der erste Schritt schon mal erledigt und man kann mit den bezifferten Kosten in einem weiteren Schreiben nachlegen.

Das mit dem Gutachten kann man zwar machen, aber dadurch verteuert sich die Sache erheblich und viel mehr als in einem ordentlich bebilderten Kostenvoranschlag steht da bei einem nach "kleinem Schaden" klingenden Unfall auch nicht drin.

Das ist IMO komplett falsch.

Von welchem außergerichtlichen Güteversuch sprichst du?

Im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids kreuzt man an, wie bei einem Widerspruch des Antragsgegners zu verfahren ist, logischerweise setzt man das Kreuzchen so, dass dann ein Gerichtstermin erfolgt.

Ein Kostenvoranschlag ist vor Gericht für die Tonne.

Ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen hingegen wird i. d. R. vom Gericht als Beweismittel akzeptiert. Wenn nicht, dann würde das Gericht einen Sachverständigen beauftragen.

Die Bezifferung des Schadens nur dem Grunde nach ist ebenfalls für die Tonne, zur Vollstreckung benötigst du einen Titel mit konkreten Zahlen.

Zitat:

@fplgoe schrieb am 25. Januar 2019 um 18:40:15 Uhr:

Ich bin mir gar nicht mal sicher, ob eine normale Privat-Haftpflicht nicht ohnehin den Schutz für die Teilnahme am Straßenverkehr ausgenommen hat...

Kenne zwar nicht alle Tarifvarianten, hatte aber selber schon mal das Vergnügen mit einem Radler und seiner normalen HP. Stellen sich quer & verzögern:mad: wie eine Autoversicherung auch ... Mit dem Anwalt ging es dann ganz schnell, also grundsätzlich sollten solche Schäden abdecken...;)

 

Ich würde ersteinmal empfehlen beim Radfaher nachzufragen, ob eine Haftpflicht vorhanden ist, wenn ja, läuft es wie beim Unfall Auto<->Auto ... Und der Gutachter rechnet direkt mit der Versicherung ab.

Also in Vorleistung zu treten muss nicht zwingen sein ... alles andere ist mal wieder Spekulation die ins Unendliche führt...;)

Klugscheißer:p Es werden 2 Dellen sein, kann mir nicht vorstellen, das der Radler Beulen ins heilige Blech gehauen hat....:D:D:D

am 26. Januar 2019 um 8:53

Gut das der Fahrradfahrer wohl sehr sicher nicht 10 Jahre oder jünger war, denn damit gilt ein Kind im Straßenverkehr als nicht schuldfähig und der Schaden müsste von den Eltern (oder deren Versicherung mit entsprechend eingeschlossener Klausel) dann nur bezahlt werden, wenn man ihnen eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht nachweisen kann.

Ansonsten bleibt man auf dem Schaden sitzen. Eine echte Gesetzeslücke...

Deine Antwort
Ähnliche Themen