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Fahrradstraße - welche Geschwindigkeit ist erlaubt?

Themenstarteram 13. November 2006 um 8:05

Zitat:

Autofahrer, Fahrradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer dürfen eine Fahrradstraße mit maximal 30 km/h befahren.

Mit dieser Grundsatzentscheidung vom 7. November 2006 (Az.: 2 Ss 24/05) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe Licht in eine Verkehrsregel gebracht, die bei vielen Verkehrsteilnehmern für Verunsicherung sorgt.

Sind 43 km/h für eine Fahrradstraße zu schnell?

Der Kläger war dabei ertappt worden, wie er mit seinem Pkw eine Fahrradstraße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befuhr.

Als er daraufhin ein Bußgeld zahlen sollte, zog der Autofahrer vor Gericht.

Dort berief er sich auf § 41 der StVO, in dem es heißt, dass in Fahrradstraßen mit „mäßiger Geschwindigkeit” gefahren werden muss. Das aber, so der Kläger habe er gemacht, indem er die Straße mit einer deutlich unter der in Gemeinden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren habe.

Was gilt als „mäßige” Geschwindigkeit?

Nachdem der Autofahrer mit dieser Argumentation in der Vorinstanz Gehör fand, wurde er vom Oberlandesgericht Karlsruhe in der Berufungsinstanz zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 15 Euro verurteilt.

Als „mäßig”, so das Gericht, ist in Fahrradstraßen eine Geschwindigkeit anzusehen, die sich dem Fahrradverkehr anpasst. Orientierungsmaßstab ist aber nicht etwa die als eher niedrig einzustufende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14 bis 17 km/h.

Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass Fahrradstraßen auch von deutlich schnelleren Radlern befahren werden. Daher ist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h als noch „mäßig” im Sinne des Gesetzes zu verstehen.

Generelle Regelung

Das gilt im Sinne von § 3 StVO aber nur, solange die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben, so das Gericht. Je nach Verkehrssituation muss also deutlich langsamer gefahren werden.

Nach Aussage der Richter gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h generell. Es kommt nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Bereich der Straße befindet.

Dem Charakter der Fahrradstraße als Sonderweg wird vielmehr nur durch eine allgemeingültige und nicht von einer konkreten Verkehrssituation abhängigen Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht.

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30 Antworten

mit wieviel bist Du denn erwischt worden?

am 13. November 2006 um 16:20

Was ist denn bitte schön eine Fahrradstraße ? :confused:

Mfg Stephan

was ist wenn ich mit meinem fahrrad 40 km/h fahre, bekome ich auch ne strafe???

darüberhinaus habe ich noch nie was vo einer fahrradstraße gehört (vielleicht der bereich auf dem bürgersteig, so kann man auch nen stau umgehen ;) ), noch gesehen.

Themenstarteram 13. November 2006 um 16:37

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

mit wieviel bist Du denn erwischt worden?

Ripper, nicht immer von Dir auf andere schließen! :D

Fahrradstraße

 

War mir auch neu, dass es sowas (meist theoretisch) gibt: :)

Definition Fahrradstraße

Themenstarteram 13. November 2006 um 16:53

Zeichen 244

Beginn einer Fahrradstraße

Zeichen 244 a

Ende einer Fahrradstraße

Zitat:

Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.

2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

(Der Begriff "mäßige Geschwindigkeit" wurde durch das OLG Karlsruhe jetzt mit 30 km/h festgelegt und bindet alle Fahrzeuge, also auch Radfahrer.)

3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Verwaltungsvorschriften (VwV) zu den Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244 a (Ende einer Fahrradstraße)

I. Fahrradstraßen können unter Beachtung der straßenrechtlichen Bestimmungen für bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte zur Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs eingerichtet werden. Sie kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Ihre Anwendung ist deshalb vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptverbindungen des Radverkehrs gerechtfertigt.

II. Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und durch ihre Beschaffenheit und ihren Zustand für den Radverkehr zumutbar sein. In Fahrradstraßen gelten einschließlich der Vorfahrtregelung alle Vorschriften über die Straßenbenutzung auf der Fahrbahn.

III. Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr ausgeschlossen. Vor der Kennzeichnung sind deshalb die Verkehrsbedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen Verkehrslenkung zu berücksichtigen.

IV. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser soll sich nach Möglichkeit auf den Anliegerverkehr beschränken. Die Einhaltung der mäßigen Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer soll dann, insbesondere wenn die Fahrradstraße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet werden soll (vgl. Nummer III zu § 8 Abs. 1; Rn. 15 ff.), durch bauliche Maßnahmen (z. B. Aufpflasterungen) verdeutlicht werden. Auch ist dann Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z. B. Besucher) zu treffen.

V. Der Beginn und das Ende einer Fahrradstraße sollte durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) hervorgehoben werden. Die Fläche für den ausnahmsweise ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr sollte dabei so klein wie möglich bemessen werden. Gleiches gilt im Verlauf der Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße begrenzenden Kreuzung und Einmündung.

am 13. November 2006 um 16:53

Zitat:

Original geschrieben von sTyl0r

Was ist denn bitte schön eine Fahrradstraße ? :confused:

Mfg Stephan

Das sagt wiki

In unserer Region haben wir ein relativ gut ausgebautes Netz an Fahrradstraßen. Im großen und ganzen sind es bei uns Wege, die a. durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und b. durch Fahrradfahrer benutzt werden dürfen.

PKW dürfen diese Straßen meist nur als Anlieger verwenden.

Es sind meist Wege durch Wälder bzw. Wege um Seen oder Verbindungen zwischen Ortschaften, die von Autofahrern nicht benutzt werden dürfen.

Oft beginnen Fahrradstraßen mit Pollern.

Fahrradstraßen sind auch häufig an B Straßen anzutreffen, da man sicherlich niemanden zumuten will, auf einer stark befahrenen Straße Fahrrad zu fahren.

Leider verleiten die kürzeres Wege viele Autofahrer dazu Fahrradstraßen zu benutzen. Oft kann man viele KM sparen und vor allem Nachts ist dies sehr beliebt. (Ich erwische mich hin und wieder auch dabei)

Vor allem junge Fahrer nutzen Fahrradstraßen aus um auch alkoholisiert nach Haus zu kommen, da die Polizei auf Fahrradstraßen in der Regel nicht anzutreffen ist. Eine Gefährdung Dritter ist somit auch geringer. (Zumindest laut der Täter)

am 13. November 2006 um 17:08

am besten hat mir gefallen "dürfen auch nebeneinander fahren" ... demnach sind die Ruhrgebietsstraßen (BAB´s ausgenommen) wohl alle Fahrradstraßen :D ....

Ich habe bisher noch keine Fahrradstraße gesehen (wissentlich) ... was es nicht alles gibt ... als erlaubte Geschwindigkeit hätte ich da dann „unwissentlich“ wohl was zwischen Schrittgeschwindigkeit und 30 geschätzt, sofern diese Straße überhaupt baulich gesehen Autos zugelassen hätte ;)

Themenstarteram 13. November 2006 um 17:14

Ich muss täglich in meinem Wohngebiet durch eine solche, insofern ist das Urteil für mich hilfreich.

Bislang bin ich mit Standgas durchgerollt.

Passiert etwas hat man ohnehin die Arschkarte.

Egal ob Fußgänger oder Radfahrer, egal ob Fahrradstraße, Tempo-30-Zone oder "normale" Wohnstraße. ;)

Aber für Radarfallen hat man durch das Urteil eine Orientierung.

am 13. November 2006 um 18:19

Ich habe auch noch nie eine Fahrradstraße gesehen. Habe übrigens im Radio gehört, daß in Berlin europaweit die meisten Radfahrer verunglücken. Dafür kkönnte man Berlin auch Klein-Shanghai nennen. Hier fahren auch Europaweit wohl die meisten Radfahrer (kein Wunder wenn die Grünen im Bundestag sitzen:D).

Mir würde aber eine Fahrradstraße mißfallen wenn ich zwar kaum Autos im Weg habe aber nur 30 fahren darf. Allerdings dürfte es schwierig werden das Tempo eines Radlers zu messen, Radar und Laser dürften kaum Reflektionsfläche zum Messen haben.

am 13. November 2006 um 18:46

Ok danke für die Erklärung. Aber wo gibt es denn solche Straßen ? Habe hier in Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht eine davon gesehen.

Mfg Stephan

Ja der wilde Osten :-)

Also hier in Essen werden es immer mehr davon.

am 13. November 2006 um 19:19

Bei Cottbus.

Fahrradstraßen sind dort eigentlich in alle Richtungen vorhanden.

Also in Brandenburg

am 13. November 2006 um 19:56

Zitat:

Original geschrieben von Halbgott

Bei Cottbus.

Fahrradstraßen sind dort eigentlich in alle Richtungen vorhanden.

Also in Brandenburg

Cottbus ist in diesem Fall wohl sorbische Sonderzone:D

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