- Startseite
- Forum
- Auto
- LKW & Anhänger
- Fahrten zur Überführung
Fahrten zur Überführung
Guten Abend!
Wegen dem Thema "Welche Fahrer fallen nicht unter die Berufskraftfahrerqualifikation" hier im Forum habe ich herausgefunden, dass Fahrer die nur Fahrzeuge (über 3,5to) überführen keine BKF-Quali brauchen.
Mich würde interessieren, ob es hier noch weitere "Spezialregelungen" für Überführungsfahrten gibt.
Vielen Dank schon mal für eventuelle Antworten
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Omeganus
Die Werkstätten haben eine sogenannte Werkstattkarte, die dann von dem Mitarbeiter gesteckt wird.
Die hat nichts mit Überführungsfahrten oder Probefahrten zu tun. Die Werkstattkarte ist dazu da um Tachoprüfungen durchzuführen, und somit hat die Werkstattkarte auch nur Personal das berechtigt ist eine Tachoprüfung durchzuführen, und das sind nur ein paar Mitarbeiter nicht alle. Da die Werkstattkarte genauso Personengebunden ist gibt das die gleichen Probleme wie wenn jeder anderer Fahrer mit einer Fahrerkarte fährt die nicht auf seinen Namen ausgestellt ist.
Auch darf auf die Unternehmerkarte nicht gefahren werden. Zum Fahren braucht man eine Fahrerkarte, jeder der ein Fahrzeug mit DTCO fahren will braucht also eine Fahrerkarte. Hat man fahrten die nicht aufzeichnungspflichtig sind dann gibt es die OUT Funktion, für alles andere steckt man seine Fahrerkarte und somit ist man auch an die Lenk und Ruhezeiten gebunden.
Ähnliche Themen
26 Antworten
Ja, gibt es. Siehe hier: >KLICK<
Zitat:
Original geschrieben von schmonses
Ja, gibt es. Siehe hier: >KLICK<
Danke schon mal für die Antwort!
Allerdings wusste ich diese Ausnahme schon

Meine Frage zielt mehr auf weitere Regelungen ab. Gibt es zum Beispiel Unterscheide bei (der Aufzeichnung der) Lenk- und Ruhezeiten, Fahrverboten usw.
Wenn es Dir rein um die Frage der Fahrtaufzeichnung und Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten geht, mußt Du davon ausgehen, das Überführungsfahrten in der Regel nicht zum Spaß durchgeführt werden, sondern, um das Fzg. gewerblich zu nutzen. Häufig sind die Überführer selbst ein Unternehmen und unterliegen somit den Vorschriften der Fahrtaufzeichnung und der Einhaltung der Lenk- u. Ruhezeiten! Sollte also im Fzg ein DTCO verbaut sein, Karte rein! Einzige Ausnahmen sind private Fahrten oder Fahrten auf der Fähre bzw Bahnverladung. Hier kann der DTCO auf "out" gestellt werden
Zitat:
Original geschrieben von hahpatrick
Zitat:
Original geschrieben von schmonses
Ja, gibt es. Siehe hier: >KLICK<
Gibt es zum Beispiel Unterscheide bei (der Aufzeichnung der) Lenk- und Ruhezeiten, Fahrverboten usw.
Hab noch was gefunden
http://www.buzer.de/gesetz/2665/a38277.htmZitat:
Original geschrieben von bo.family
[...] Sollte also im Fzg ein DTCO verbaut sein, Karte rein! [...]
Nochmal danke für die Antworten.
Kann mir hier jemand das erklären, was ich in
diesem Linkgefunden habe? Heißt das also, dass jeder der für eine Werkstatt fährt bei Überführungsfahrten keine Fahrerkarte bennötigen?
[Ich meinte übrigens bei der Frage nach "weiteren Spezialregelungen" alles was bei Überführungsfahrten anders geregelt ist als bei "normalen" gewerblichen Fahrten; nicht nur Lenk- und Ruhezeiten.]
Zitat:
Original geschrieben von hahpatrick
Zitat:
Original geschrieben von bo.family
[...] Sollte also im Fzg ein DTCO verbaut sein, Karte rein! [...]
Nochmal danke für die Antworten.
Kann mir hier jemand das erklären, was ich in diesem Link gefunden habe? Heißt das also, dass jeder der für eine Werkstatt fährt bei Überführungsfahrten keine Fahrerkarte bennötigen?
Die Werkstätten haben eine sogenannte Werkstattkarte, die dann von dem Mitarbeiter gesteckt wird.
Aber kann es sein, dass du nicht im besitz einer Fahrerkarte bist?

Bei aushändigung der Fahrerkarte gibts bei uns ein Beiblatt mit, wo ganz genau aufgeführt wird wie sich das verhält, mit Fahrerkarte, Werkstattkarte und Unternehmenskarte. Ach ja, die Kontrollkarte hätte ich jetzt fast vergessen.

Wenn es um diesen Nachsatz geht: "Einzige Ausnahme: Bei Test- bzw. Überführungsfahrten benötigen Werkstätten keine Fahrerkarte."
so ist dieser selbsterklärend. Werkstätten bzw. Werkstattpersonal benötigt keine Fahrerkarte, wenn ein Fzg. vom Kunde in die Werkstatt überführt wird, bzw. wenn eine Probefahrt, nach erfolgter Reparatur, durchgeführt wird. Hierzu ist jedoch ein Rep.Auftrag mitzuführen.
zum Nachsatz: "Die Fahrerkarte muss bei jeder Fahrt mitgeführt und bei Kontrollen ausgehändigt werden. Jeder Fahrer darf nur eine einzige gültige Fahrerkarte haben." gilt, dass die Fahrerkarte wesentlicher Bestandteil des Führerscheins ist. Heißt: auch bei Privatfahrten sogar mit eigenem PKW, mitführen.
Weitere"Spezialregelungen kenne ich leider nicht, vielleicht mal genauere Fragen stellen
Gruß Bo.
Zitat:
Original geschrieben von Omeganus
Die Werkstätten haben eine sogenannte Werkstattkarte, die dann von dem Mitarbeiter gesteckt wird.
Die hat nichts mit Überführungsfahrten oder Probefahrten zu tun. Die Werkstattkarte ist dazu da um Tachoprüfungen durchzuführen, und somit hat die Werkstattkarte auch nur Personal das berechtigt ist eine Tachoprüfung durchzuführen, und das sind nur ein paar Mitarbeiter nicht alle. Da die Werkstattkarte genauso Personengebunden ist gibt das die gleichen Probleme wie wenn jeder anderer Fahrer mit einer Fahrerkarte fährt die nicht auf seinen Namen ausgestellt ist.
Auch darf auf die Unternehmerkarte nicht gefahren werden. Zum Fahren braucht man eine Fahrerkarte, jeder der ein Fahrzeug mit DTCO fahren will braucht also eine Fahrerkarte. Hat man fahrten die nicht aufzeichnungspflichtig sind dann gibt es die OUT Funktion, für alles andere steckt man seine Fahrerkarte und somit ist man auch an die Lenk und Ruhezeiten gebunden.
Was heist das denn jetzt genau? Die ganzen gesetzestexte, wleches es auf verschiedenen seiten gibt sind ja zum einen schwer zu verstehen, und teils wiedersprüchlich, was auch an änderungen liegen kann.
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, das für uns (Nutzfahrzeughandel, überführungen ohne ladung) zwar die Lenk und Ruhezeiten gelten, jedoch keine aufzeichnungspflicht besteht.
In der Regel fahren wir mit roter Nummer, was ist wenn man ein noch zugelassenes Fahrzeug überführt?
So wie sich der Gesetzestext ließt, sind die Überführungskennzeichen maßgeblich, um den Zweck der Überführung für legal zu deklarieren. Zugelassen hin - zugelassen her.
Aber man darf doch keine Überführungskennzeichen an ein zugelassenes fahrzeug anbringen, oder?
Zitat:
Original geschrieben von DanielvanAalst
[...]
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, das für uns (Nutzfahrzeughandel, überführungen ohne ladung) zwar die Lenk und Ruhezeiten gelten, jedoch keine aufzeichnungspflicht besteht.
[...]
"Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 t:
Fahrten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Rahmen innergemeinschaftlicher Beförderungen im Straßenverkehr, bei denen es sich um solche u. a. von neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, handelt, sind von der Verpflichtung zum Einbau und Betrieb eines Schaublattes in einem Kontrollgerät befreit"
[gefunden bei: BAG ]
Finde ich sehr gut, dass ihr gleich weiterdiskutiert, so finde ich immer mehr Besonderheiten
Ja, bei uns handelt es sich aber ausschließlich um gebrauchte nicht umgebaute fahrzeuge, welche alles chon mindestens einmal in betrieb genommen worden sind....
Zitat:
Original geschrieben von DanielvanAalst
Ja, bei uns handelt es sich aber ausschließlich um gebrauchte nicht umgebaute fahrzeuge, welche alles chon mindestens einmal in betrieb genommen worden sind....
Wiederinbetriebnahme ist dann das Stichwort:
Überführungsfahrten fallen dann unter die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4c) BKrFQG, wenn eine förmliche Inbetriebnahme im Sinne einer Erst- bzw. Wiederzulassung nach Umbau des Fahrzeugs noch nicht erfolgt ist . Das maßgebliche Kriterium ist also die Verwendung von Überführungskennzeichen bei der fraglichen Fahrt.