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Fahrtenbuchauflage bei Verkehrskontrolle
Guten Tag,
wenn die Bußgeldstelle das Führen eines Fahrtenbuches dem Halter auferlegt, kann dies bei einer Verkehrskontrolle festgestellt werden?
Könnte dann bei einer Verkehrskontrolle das Fahrtenbuch verlangt werden?
Gruss Dieter
Beste Antwort im Thema
Wofür ist das zur Beantwortung der Frage wichtig?
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48 Antworten
Zitat:
@DieterFischer schrieb am 7. Februar 2018 um 14:59:37 Uhr:
Guten Tag,
wenn die Bußgeldstelle das Führen eines Fahrtenbuches dem Halter auferlegt, kann dies bei einer Verkehrskontrolle festgestellt werden?
Könnte dann bei einer Verkehrskontrolle das Fahrtenbuch verlangt werden?
Gruss Dieter
Hallo Dieter,
also grundsätzlich kann bei einer Verkehrskontrolle festgestellt werden, dass das Kennzeichen XYZ mit gewissen "Einschränkungen" behaftet ist.
Eine Mitführungspflicht besteht meines Wissens nach nicht - denn das Fahrtenbuch kann man natürlich auch zuhause ausfüllen. (IdR hat man es aber im Fahrzeug, rein aus praktischen Gründen, damit jeder Nutzer es gleich zur Hand hat.)
Was ist denn passiert, wenn ich fragen darf?
Das fahrtenbuch ist nur für die Busgeldstelle relevant, damit festgestellt werden kann wer zu welcher Zeit gefahren ist. Bei einer Verkehrskontrolle ist es ja offensichtlich wer am Steuer sitzt.
Zitat:
@ceinsler schrieb am 7. Februar 2018 um 17:13:33 Uhr:
Das fahrtenbuch ist nur für die Busgeldstelle relevant, damit festgestellt werden kann wer zu welcher Zeit gefahren ist. Bei einer Verkehrskontrolle ist es ja offensichtlich wer am Steuer sitzt.
Das stimmt natürlich auch wieder.
So ein "Hardcore-Fall" wird es ja nicht sein, dass man "im laufenden Betrieb" wird feststellen wollen, ob die Auflage eingehalten wird.
Der TE macht sich vermutlich zu viele Gedanken.
Wobei mir gerade einfällt - wenn eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, dann auch en-detail, in welcher Form das zu erfolgen hat. Wenn es eine Mitführungspflicht GÄBE, dann wäre sie dort bestimnmt erwähnt.
Anders sieht es aus bei Gewerblich genutzten Transportern die noch keinen Fahrtenschreiber benötigen. Nicht wegen Geschwindigkeit,sondern wegen Pausen und Lenkzeit, so wie früher bei den LKWs.
@ceinsler: Das ist das sogenannte Lügenbuch zwischen >2,8 und <3,5 t.
Die Fahrtenbuchauflage ist also im Grunde Unsinn, wenn keine Mitführungspflicht besteht.
Dann kann man ja im Grunde die gefahrenen Kilometer irgendwie abdecken.
Gruss und vielen Dank für die Rückmeldungen, Euer Dieter
Hallo in die Runde,
wenn es eine amtliche Auflage zum Führen eines Fahrtenbuch"s gibt, wird ein Vermerk hinterlegt.
Die Rennleitung hat bei Halterüberprüfung über das Kfz-Kennzeichen Zugriff darauf.
Vor Fahrtantritt hat man die Eintragungen in das Fahrtenbuch zu beginnen.
Datum, Uhrzeit, Abfahrtsort und erster Zielort, vor Abfahrt am ersten Zielort wird der zweite eingetragen, ggf. Km-Stand vor Abfahrt sind Pflicht ! ! !
Der Rest nach der Fahrt. Es besteht Mitführungspflicht ! ! ! Kontrolle durch Polizei möglich, bei allg. Verkehrskontrolle.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Gruß,
Thomas
Wo wird der Vermerk angebracht und wo soll die angebliche Mitführungspflicht geregelt sein? In § 30a StVZO jedenfalls nicht.
Wie soll man unmittelbar nach jedem Fahrtende die Fahrt eintragen, wenn das Buch daheim liegt? Oder beendet ihr jede Fahrt nur zu Hause?
Weiß einer wie es aussieht,mit einem online Fahrtenbuch,dass im Auto integriert ist?
Ist sowas zulässig?
Habe zwar noch keine Auflage bekommen,aber die Bußgeldstelle ermittelt schon
Zitat:
@hydrou schrieb am 8. Februar 2018 um 07:02:15 Uhr:
Wie soll man unmittelbar nach jedem Fahrtende die Fahrt eintragen, wenn das Buch daheim liegt? Oder beendet ihr jede Fahrt nur zu Hause?
Du kannst die geforderten Angaben auf einen Schmierzettel schreiben und dann zuhause ins eigentliche Fahrtenbuch eintragen. Oder man spricht die Daten als Sprachnachricht aufs Handy und trägt es zuhause ein. Wer behauptet, dass es eine Mitführpflicht gibt, sollte das auch belegen können.
Zitat:
@BerlinUser schrieb am 8. Februar 2018 um 07:40:07 Uhr:
Weiß einer wie es aussieht,mit einem online Fahrtenbuch,dass im Auto integriert ist?
Ist sowas zulässig?
Habe zwar noch keine Auflage bekommen,aber die Bußgeldstelle ermittelt schon
Und aus welchem Grund ermittelt die Behörde?
Wofür ist das zur Beantwortung der Frage wichtig?
Hast ein Danke von mir, Bleikugel.
Damit die moralsauren Apostel hier aufschlagen und ggf. mit Nachdruck auf den Threadersteller einschlagen können.
Geht nicht gegen Dich, ceinsler. Interessiert bin ich nämlich auch.
Zitat:
@Shameless Sheep schrieb am 8. Februar 2018 um 09:37:36 Uhr:
Hast ein Danke von mir, Bleikugel.
Damit die moralsauren Apostel hier aufschlagen und ggf. mit Nachdruck auf den Threadersteller einschlagen können.
Geht nicht gegen Dich, ceinsler. Interessiert bin ich nämlich auch.
Mich interresieren nur welche Gründe allgemein die Behörde hat ein Fahrtenbuch anzuordnen.