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Fahrverbot, 2 Monate nach Anhöhrung immer noch kein Bescheid..
Hi,
ich wurde innenorts, 20meter vor Beginn der Autofahrt, mit 32 Kmnh zu schnell geblitzt. Geblitz wurde ich am 09.02., die Anhöhrung im Bußgeldverfahren hab ich am 25.02. erhalten. Ich habe bis dato jedoch kein weiteren Brief bekommen wann ich es abgeben muss und die höhe der Strafe. Wie lange dauert das denn so?
Beste Antwort im Thema
Flotter Fußgänger (oder Radfahrer)? Vielleicht auch Ergebnis der ständigen Autokorrektur und so wurde aus Autobahn eine Autofahrt.
Zur Frage selbst: Deine Ordnungswidrigkeit verjährt eigentlich innerhalb von drei Monaten, wobei die Frist durch den Anhöhrungsbogen (maßgeblicher Zeitpunkt , Anordnung oder Entscheidung wird unterzeichnet) unterbrochen wird und neu läuft. Falls der Fahrer nicht feststeht, muss der erst ermittelt werden - Passfoto abgleichen, Hausbesuch etc.
Damit hat die Behörde grob gerechnet bis um den 20. Mai Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen, der dann innerhalb von zwei Wochen zugestellt sein muss.
Bekommst du also erst deutlich nach dem 20. Mai einen Bußgeldbescheid, könnte sich ein Einspruch lohnen. Mach dir aber nicht zu früh Hoffnung, ist sehr selten, dass sowas verjährt.
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62 Antworten
Es ist so: Dir wurde ein Anhörungsbogen zugesendet, um Dir die Möglichkeit zu geben schriftlich Stellung zu nehmen, du musst aber nicht.
Wenn du nicht reagierst, wird entweder ein Bußgeldbescheid Dir zugestellt oder es werden weitere Ermittlungen eingeleitet. Da die Bussgeldstelle kein Geständnis hat, kann sie davon ausgehen, dass jemand anders gefahren ist und du das evtl. in die Verjährung ziehen willst. Deshalb wirst du Besuch von der Polizei bekommen, wobei es äußerst selten vorkommt, wenn du kein Einspruch einlegst.
Ohne Angaben und wie ich verstanden habe, hast du nichts zurückgeschickt, kann das ganze je nach Bussgeldstelle etc., schwer zu prognostizieren, aber maximal spätestens 3 Monate ab Blitztag dauern. Die geben sich nämlich Mühe vor Verjährung alles hinzukommen, damit es durchgeht.
Für Rückfragen gerne.
Zitat:
@justinffm schrieb am 24. April 2019 um 02:16:57 Uhr:
Hi,
ich wurde innenorts, 20meter vor Beginn der Autofahrt, mit 32 Kmnh zu schnell geblitzt. .........



Flotter Fußgänger (oder Radfahrer)? Vielleicht auch Ergebnis der ständigen Autokorrektur und so wurde aus Autobahn eine Autofahrt.
Zur Frage selbst: Deine Ordnungswidrigkeit verjährt eigentlich innerhalb von drei Monaten, wobei die Frist durch den Anhöhrungsbogen (maßgeblicher Zeitpunkt , Anordnung oder Entscheidung wird unterzeichnet) unterbrochen wird und neu läuft. Falls der Fahrer nicht feststeht, muss der erst ermittelt werden - Passfoto abgleichen, Hausbesuch etc.
Damit hat die Behörde grob gerechnet bis um den 20. Mai Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen, der dann innerhalb von zwei Wochen zugestellt sein muss.
Bekommst du also erst deutlich nach dem 20. Mai einen Bußgeldbescheid, könnte sich ein Einspruch lohnen. Mach dir aber nicht zu früh Hoffnung, ist sehr selten, dass sowas verjährt.
Die Einrede der Verjährung greift sowie aufgrund der Zustellung des Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer nicht!
Höchstens könnte das aufgrund von Fehlern in der Messung, keine Eichung etc. eingestellt werden. Oft stellen die das aus wirtschaftlichen Gründen ein, was hier aber bei 32km bestimmt nicht passieren wird.
Danke Peter für die schlechte Wiederholung meines Beitrags
PeterBH hat Deinen Beitrag in entscheidenden Punkten verbessert. Nach Anordnung (!, nicht Zustellung) des AHB läuft nämlich eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten für die Ausstellung des Bußgeldbescheids, nur dass hier dann auch noch zwei Wochen Zustellungsfrist abgewartet werden müssen. Völlig korrekt hat er darauf hingewiesen, dass ca. ab dem 20 Mai die Verjährung eintritt, plus 2 Wochen Frist für die Zustellung des Bescheids.
Wovon die Bußgeldstelle ausgeht und ob freundliche Polizisten zu Besuch kommen, ist im Übrigen nicht klar. Meist bleiben die Bußgeldstellen bei ihrer Annahme, den richtigen Fahrer identifiziert zu haben, und erlassen rechtzeitig den Bußgeldbescheid. Aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt wird kein Verfahren, hier gelten höhere Werte wie z.B. die Durchsetzung des Rechts.
Hä, ich dachte ich bekomme wie sonst auch erst mal ein Brief wo die zugelassene/gefahrene Geschwindigkeiten drinne stehen und dann nochmal ein Brief wo die Höhe des Bußgeldes enthalten ist, diese Zahle ich dann und schicke bei diesem Fall mein Führerschein einfach ein. Oh man. Ich muss mich also bei sowas melden? Bin ich nun zu spät?
2) Ich wurde zweimal geblitzt, beide male mit 32 km/h zu schnell. Das Auto ist auf mein Papa zugelassen und beide Briefe kamen auf seinen Namen. Einmal habe ich (25J) Online mich als Fahrere gemeldet, beim anderen hab ichs vergessen. Was passiert nun?
Kai da muss ich auch dein Beitrag verbessern. Nach Eingang des Anhörungsbogen gibt es bei Zustellung an den tatsächlichen Fahrer eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. 3 Monate gelten nur, wenn keine Anhörung eingegangen ist.
Die Verjährung tritt am 19. ein, soweit keine Anhörung eingegangen ist. Wenn die am 19. oder am 20. eintrifft, dann wird selbstverständlich um zwei Wochen verlängert.
Auch in der Bussgeldstelle gibt es eine, Kosten-Nutzen-Analyse und ich erweitere den Begriff mit einer Risikoanalyse, dass die Ordnungswidrigkeit verworfen wird. Denn vor Gericht muss die Staatskasse die Kosten bei Freispruch übernehmen. Ich habe Beispiele dafür, wie man das hinbekommen kann, wo aber bestimmte Voraussetzungen in der Verteidigung benötigt werden. Trotzdem weise ich noch einmal drauf hin, dass dies äußerst selten vorkommt. Abgesehen von den Beispielen erfolgt es in ein paar Fällen mit geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen (6-10 km/h), weshalb weise ich noch einmal das Argument, dass es nicht vorkommt, zurück und weise daraufhin, dass ich explizit gesagt habe, dass bei dem Fall vom TE nicht damit zurechnen ist.
Die Polizei erscheint dann nicht, wenn auf dem Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird, wie oben geschrieben, weil dann wird der rechtskräftig und dann ist es sowieso uninteressant.
Dann greift demnach erst auch dein Satz mit Wirtschaftlichkeit, wenn ein Einspruch einlegt wurde, weil sich vergewissert wird, ob der tatsächliche Fahrer „erwischt“ wurde. Wobei das ich sage nochmal äußerst selten vorkommt, da es schon an der Polizeikapazität mangelt. Ich sage, dass mit der Polizei, um dem TE zu informieren, was passieren könnte, was wie ich wiederhol nochmal, bei keinem Einspruch nicht erfolgen wird.
Zurück zum Threadopener:
Wie im ersten Beitrag erwähnt erhältst du nach 3 Monaten ab „Blitztag“ spätestens das nächste Schreiben.
Zitat:
@justinffm schrieb am 24. April 2019 um 14:57:54 Uhr:
Hä, ich dachte ich bekomme wie sonst auch erst mal ein Brief wo die zugelassene/gefahrene Geschwindigkeiten drinne stehen und dann nochmal ein Brief wo die Höhe des Bußgeldes enthalten ist, diese Zahle ich dann und schicke bei diesem Fall mein Führerschein einfach ein. Oh man. Ich muss mich also bei sowas melden? Bin ich nun zu spät?
2) Ich wurde zweimal geblitzt, beide male mit 32 km/h zu schnell. Das Auto ist auf mein Papa zugelassen und beide Briefe kamen auf seinen Namen. Einmal habe ich (25J) Online mich als Fahrere gemeldet, beim anderen hab ichs vergessen. Was passiert nun?
Hier würde ich vorsichtig sein. Ich schreibe dir eine PN und schlage vor, was man bei sowas machen könnte.
Das erste Schreiben, da steht nur ob du gefahren bist oder jemand anders. Wenn es jemand anders ist, dann „sollst“ du es auf der Rückseite aufschreiben. Ich weiß grad nicht wie ich dir eine PN schicken kann, weil deinen Namen auf der Rückseite zu schreiben, würde ich nicht tun
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 14:58:42 Uhr:
Kai da muss ich auch dein Beitrag verbessern. Nach Eingang des Anhörungsbogen gibt es bei Zustellung an den tatsächlichen Fahrer eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. 3 Monate gelten nur, wenn keine Anhörung eingegangen ist.
Blödsinn. Der Eingang des Anhörungsbogens ist überhaupt nicht relevant. Die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verjährung und dann beginnt sie von vorn (was erneut drei Monate sind). Nachlesen kannst Du das hier
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.htmlZitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 14:58:42 Uhr:
Die Verjährung tritt am 19. ein, soweit keine Anhörung eingegangen ist. Wenn die am 19. oder am 20. eintrifft, dann wird selbstverständlich um zwei Wochen verlängert.
Quark
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 14:58:42 Uhr:
Die Polizei erscheint dann nicht, wenn auf dem Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird, wie oben geschrieben, weil dann wird der rechtskräftig und dann ist es sowieso uninteressant.
die Polizei erscheint nur dann, wenn die Bußgeldstelle weitere Ermittlungen für erforderlich hält. An welcher Stelle im Owi-Verfahren das erfolgt, hängt vom Verfahren ab
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 14:58:42 Uhr:
Zurück zum Threadopener:
Wie im ersten Beitrag erwähnt erhältst du nach 3 Monaten ab „Blitztag“ spätestens das nächste Schreiben.
Er hat doch bereits ein Schreiben erhalten, welches die Verjährung neu hat beginnen lassen. Ab jetzt ist der Tattag für die Verjährung gar nicht mehr relevant
Quark..
Der Tattag ist für die Person relevant, die der tatsächliche Fahrer ist und für für ihn gilt drei Monate ab Tattag!
Wie er sagt wird ihm noch nichts vorgeworfen.
Kannst du lesen oder nicht. Jetzt nochmal ganz einfach:
Wenn du kein Brief nach Hause bekommen hast, dann verjährt die Scheiße!
Wenn du kein Brief auf deinen Namen bekommen hast, verjährt die Scheiße!
Das ist der §33 und bezieht sich auf die Unterbrechung nicht auf die Verjährungsfrist.
Wenn der tatsächliche Fahrer nichts erhält, dann gilt die Verjährungsfrist ab dem Tattag.
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 15:17:06 Uhr:
Der Tattag ist für die Person relevant, die der tatsächliche Fahrer ist und für für ihn gilt drei Monate ab Tattag!
nicht, wenn eine Anhörung angeordnet wurde, denn diese unterbricht die Verjährung und sie beginnt von neuem
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 15:17:06 Uhr:
Wenn du kein Brief nach Hause bekommen hast, dann verjährt die Scheiße!
auch nicht, denn es reicht, wenn die Anhörung angeordnet wurde. Die Zustellung kann eh niemand beweisen.
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 15:17:06 Uhr:
Wenn du kein Brief auf deinen Namen bekommen hast, verjährt die Scheiße!
Ach Du meinst wenn ich einen Brief auf einen fremden Namen bekomme? Wie viele Briefe an fremde Personen bekommst Du so?
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 15:17:06 Uhr:
Das ist der §33 und bezieht sich auf die Unterbrechung nicht auf die Verjährungsfrist.
Lesen - verstehen
Zitat:
@Schaden19 schrieb am 24. April 2019 um 15:18:07 Uhr:
Wenn der tatsächliche Fahrer nichts erhält, dann gilt die Verjährungsfrist ab dem Tattag.
was aber irrelevant ist, denn der TE hat ja schon die Anhörung bekommen.
Was nicht irrelevant ist, weil nichts auf seinen Namen angeordnet wurde.
Richtig, und genau das habe ich gesagt (Antwort zu wenn keine Anhörung eingegangen ist)
Meine Autos sind gar nicht auf mich zugelassen, deswegen gibt es ein paar Briefe auf fremde
Würdest du schonmal geblitzt oder was heißt die Aussage wenn angeordnet wurde reicht es und nicht zugestellt wurde. Denn diese Aussage ist wertlos und du müsstest wissen, dass in der Realität, wenn etwas angeordnet wird zu 90% zugestellt wird, außer der Bote hat ein schlechten tag