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Fahrverbot abgelaufen, Führerschein noch nicht zurück erhalten, darf ich trotzdem fahren?

Themenstarteram 25. November 2017 um 12:48

Liebe Leute,

aufgrund einer eiligen Fahrt musste ich meinen

Führerschein für einen Monat abgeben.

Ich habe eine Empfangsbestätigung der Kreisverwaltung bekommen

und außerdem den Hinweis:

Den Führerschein werde ich Ihnen rechtzeitig zum Ablauf der Fahrverbotsfrist

per Einwurf-Einschreiben zurücksenden.

Nun, die Fahrverbotsfrist endet heute, am Samstag, 25.11.2017 um 24 Uhr

(ich dachte zwar, es gibt 24 Uhr nicht, sondern das wäre dann schon der

Sonntag, 26.11.2017 um 0 Uhr, aber egal).

Der Postbote ist durch, er hat nicht geklingelt.

Meinen Führerschein habe ich also noch nicht in der Hand,

mein Fahrverbot ist jedoch heute Abend, kurz nach dem Nachtjournal, abgelaufen.

Wenn ich morgen, nach Ablauf des Fahrverbots, aber ohne mein Lizenzkärtchen fahre,

wäre das dann

- "Fahren trotz Fahrverbot" oder

- "Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis" oder

- einfach nur so zu sehen, als ob ich meinen Führerschein auf dem Küchentisch vergessen hätte?

Ich hoffe, Ihr schreibt mir, dass meine dritte Annahme richtig ist,

denn ich kann den Führerschein ja nicht mal am Montag beim Kreis abholen (lassen),

denn der Führerschein schwirrt ja irgendwo auf irgendwelchen Postämtern herum

und da unser Postbote üblicherweise nur 2 x pro Woche kommt, kann es auch sein,

dass er erst am Mittwoch bei mir klingelt.

Danke und ich wünsche Euch ein wunderschönes Wochenende.

Beste Antwort im Thema

Für alle Korinthenkacker: Ja, richtig, ein Kraftfahrzeug. Sogar nur solche, die fahrerlaubnispflichtig sind.

Ich glaub, dass das alle bis auf einen verstanden haben, da es ja hier um einen Führerschein geht und nicht um die Fahrradprüfung von gast356 aus der Grundschule.

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Du darfst während des Fahrverbots kein Fahrzeug führen. Um dich daran zu erinnern, wird der Führerschein eingezogen (nicht entzogen) und dir kurz vor Ablauf der Fahrverbotsfrist wieder zugeschickt. Nach Ablauf der Frist besteht kein Fahrverbot mehr und du darfst wieder Autofahren. Kurz vor Ablauf hast du zwar normalerweise den Schein zurück, darfst aber noch nicht fahren.

Dass du dann, nach Ablauf der Verbotsfrist, bei einer eventuellen Kontrolle keinen Führerschein vorzeigen kannst, ist eine ganz andere Geschichte und kostet dich maximal 10 €. Die Polizisten können per Funk abfragen, ob gegen dich ein Fahrverbot vorliegt, was es ja nach Fristende nicht tut.

Schon mal in den Briefkasten gesehen? Beim "Einwurf"-Einschreiben klingelt der gute Mann nämlich nicht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 25. November 2017 um 14:12:51 Uhr:

Du darfst während des Fahrverbots kein Fahrzeug führen.

...

Das halte ich für ein Gerücht, klar darfste ein Fahrzeug führen z.B. ein Fahrrad... nur halt eben kein Kraftfahrzeug.

Für alle Korinthenkacker: Ja, richtig, ein Kraftfahrzeug. Sogar nur solche, die fahrerlaubnispflichtig sind.

Ich glaub, dass das alle bis auf einen verstanden haben, da es ja hier um einen Führerschein geht und nicht um die Fahrradprüfung von gast356 aus der Grundschule.

Themenstarteram 25. November 2017 um 13:34

Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. November 2017 um 14:23:53 Uhr:

Schon mal in den Briefkasten gesehen? Beim "Einwurf"-Einschreiben klingelt der gute Mann nämlich nicht.

Ja, natürlich, und Du hast Recht, Einwurf-Einschreiben heißt nicht so, weil's abgegeben wird.

Ich wollte damit ausdrücken, dass der Postbote nicht an unserem Briefkasten war,

nicht mal die Werbung vom nächsten Supermarkt hat er da gelassen. Rein gar nichts.

 

Nach Ablauf des Fahrverbots (was dir ja schriftlich von der zuständigen Behörde vorliegt die deinen Führerschein verwahrt) darfst du auch ohne den Führerschein vorliegen zu haben ein Auto fahren.

Wenn die Sheriffs einen schlechten Tag haben, nur 10 Euro Verwarnungsgeld.

 

Ich hatte meinen Lappen übrigens bereits 3 Tage vor Ablauf des Fahrverbots zurückerhalten, jedoch mit dem Hinweis noch kein Fahrzeug führen zu dürfen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 25. November 2017 um 14:29:47 Uhr:

Für alle Korinthenkacker: Ja, richtig, ein Kraftfahrzeug. Sogar nur solche, die fahrerlaubnispflichtig sind.

Stimmt nicht, das Fahrverbot umfasst auch fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge. Man darf beispielsweise während des Fahrverbots auch kein Mofa führen.

@ underwood14716: Wurde das Ende der Frist im behördlichen Schreiben genannt oder hast du es selbst berechnet? Beim Berechnen des Fristendes können nämlich auch Fehler passieren. Wenn du das Fristende aus dem behördlichen Schreiben hast, kannst du aber nach Mitternacht wieder fahren. Theoretisch könnte man dann wegen des Nicht-Mitführens des Führerscheins Vorsatz statt Fahrlässigkeit vorwerfen, wodurch das Verwarnungsgeld höher ausfällt.

Themenstarteram 25. November 2017 um 14:16

Zitat:

@ underwood14716: Wurde das Ende der Frist im behördlichen Schreiben genannt oder hast du es selbst berechnet? Beim Berechnen des Fristendes können nämlich auch Fehler passieren. Wenn du das Fristende aus dem behördlichen Schreiben hast, kannst du aber nach Mitternacht wieder fahren. Theoretisch könnte man dann wegen des Nicht-Mitführens des Führerscheins Vorsatz statt Fahrlässigkeit vorwerfen, wodurch das Verwarnungsgeld höher ausfällt.

Nein, das habe ich nicht selbst errechnet, würde ich mir gar nicht zutrauen ;-)

Und die 2,85 EUR habe ich überwiesen.

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Bildschirmfoto-2017-11-25-um-15-12-59

Das Fristende ist dann eindeutig. Ich verstehe aber nicht ganz, wie der Führerschein nun zurück geschickt werden sollte. Im Ausgangsbeitrag schreibst du, dass er per Einwurf-Einschreiben kommen soll, aber auf dem Schreiben steht doch "per einfacher Post" und die Alternative "Einschreiben" ist durchgestrichen.

Themenstarteram 25. November 2017 um 14:38

Ich verstehe nicht ganz, was Du meinst.

Der Kreis schreibt, dass er mir den Führerschein per einfacher Post zurücksendet,

es sei denn, ich überweise 2,85 EUR, dann sendet er per Einwurf-Einschreiben.

Daraufhin habe ich die 2,85 EUR überwiesen,

habe dann allerdings kein erneutes Schreiben mit dem Inhalt erhalten,

dass er nun per Einwurf-Einschreiben zurücksendet.

--------------------------------

Zunächst einmal vielen Dank für Eure Antworten, dann kann ich morgen meine geplanten Erledigungen, die sich seit einem Monat angehäuft haben und die nicht per Fahrrad zu bewerkstelligen waren, in Angriff nehmen.

Hallo, Ronon_Dex,

Zitat:

@Ronon_Dex schrieb am 25. November 2017 um 14:42:05 Uhr:

Nach Ablauf des Fahrverbots (was dir ja schriftlich von der zuständigen Behörde vorliegt die deinen Führerschein verwahrt) darfst du auch ohne den Führerschein vorliegen zu haben ein Auto fahren.

Wenn die Sheriffs einen schlechten Tag haben, nur 10 Euro Verwarnungsgeld.

mit einem Verwarnungsgeld kommt man davon, wenn der Polizeibeamte einen guten Tag hat. :cool:

Läuft es schlecht, kann es einem passieren, dass die Weiterfahrt untersagt wird, bis man den Führerschein bei einem Polizeirevier als Nachweis für eine aktuell bestehende Fahrerlaubnis vorlegen kann.

Wird der Führerschein nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt und kann der Beamte über nachträgliche Ermittlungen nicht eindeutig feststellen, dass der Fahrer tatsächlich im Besitz einer Fahrerlaubnis ist bzw. dass er aktuell kein Fahrverbot hat, wird er eine Anzeige wegen des Verdachtes eines Verstoßes nach § 21 StVG schreiben und dann muss der Beschuldigte dem Staatsanwalt bzw. dem Gericht beweisen, dass er eine Fahrerlaubnis besitzt.

Mit einer Kostenerstattung für mögliche Abschleppkosten darf man in so einem Fall auch nicht rechnen, denn der Fehler lag ja beim Fahrer selber.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@underwood14716 schrieb am 25. November 2017 um 15:38:19 Uhr:

Ich verstehe nicht ganz, was Du meinst.

Ich bezog mich auf dein obiges Foto. Die Variante "per Einwurf-Einschreiben" ist durchgestrichen. Was dann passiert, wenn man trotzdem die EUR 2,85 überweist, weiß ich nicht.

Nimm einfach das Schreiben mit. Bei einer Kontrolle kannst du notfalls nachweisen, dass das Fahrverbot abgelaufen ist.

Damit gibt er aber automatisch den Vorsatz zu und das Verwarnungsgeld wird erhöht. Für den unwahrscheinlichen Fall einer morgigen Kontrolle würde ich das Schreiben zwar mitnehmen, aber erst dann vorzeigen, wenn es zu den von Uhu110 geschilderten Problemen kommen sollte.

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