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Fahrzeug auf ausländischen Kennzeichen
Moin.
ich weiß, dass dieses Thema schon öfter hier durchgenommen wurde, aber es konnte nie geklärt werden, ob das legal ist oder nicht. Deswegen habe ich mich mit diesem Thema etwas ausführlich auseinander gesetzt und musste feststellen, dass es keine Steuerhinterziehung ist, wie es hier im Forum oft genannt wurde.
Ich erkläre es euch an dem Beispiel Polen. Bevor Polen in die EU eingetreten ist, durfte ein Inländer nur ein Fahrzeug auf polnischen Kennzeichen führen, wenn er es beim Finanzamt gemeldet hat. Durch das melden beim Finanzamt musste er ab dem Tag, an dem der die Grenze nach Deutschland überschritten hatte, Steuern für das Fahrzeug zahlen. Es war Steuerfrei, wenn der ausländische Fahrzeughalter sich mit im Fahrzeug befand. So war es vor dem beitritt. Jetzt ist es so, dass die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG für PKW und Anhänger durch eine Veilzahl von bilateralen Verträgen und so genannten Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt bzw. überlagert wurde, die nach § 15 I Nr.7 KraftStG mit allen EU Staaten vereinbart worden ist. Nach diesem Gegenseitigkeitsabkommen sind Kfz und Anhänger, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit. Als „vorübergehender Aufenthalt„ gilt ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO). Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug von einem Inländer oder Auslländer benutzt wird.
Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397;1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert. Da Deutschland und Polen Vertragsparteien dieses multilateralen Abkommens über die „Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr„ sind. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum privaten und den vorübergehenden Aufenthalt Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt.
Polen hat das Doppelbesteuerungsabkommen am 18.12.1972 mit Deutschland unterzeichnet und durch den Beitritt, reicht es wenn man nur noch in einem Staat die Fahrzeugsteuer zahlt. Daraus resultiert, dass ein Inländer ohne Probleme ein Fahrzeug auf polnischen Kennzeichen hier führt darf, unter der Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter in Polen seine Steuern zahlt.
Deswegen müssen wir bei der Einführung von Waren seitdem Polen mit in der EU ist, auch keine Steuern mehr zahlen, was vor dem Beitritt anders war.
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35 Antworten
Was aber niemandem etwas bringt, wnn Du mal in die STVZO siehst.
Außerdem ist nach einem jahr das fahrzeug nicht mehr vorrübergehend verlegt.
Die von Dir beschriebene Regel gilt für Leute die nach D kommen und nur vorübergehend hier bleiben wollen.
Ein vorübergehender Aufenthalt liegt sicher dann nicht vor,
wenn der Führer des Fahrzeuges bereits vor Anschaffung seinen regelmäßigen Wohnsitz in D hat.
Ganz besonders dann nicht, wenn er das Fahrzeug ausflaggt oder sich ein Ersatzfahrzeug für ein ausscheidendes anschafft.
Soweit ich weiß, ist es egal ob man hier schon wohnt oder erst hierher ziehen will. Im Gesetzbuch steht nur, für den vorübergehenden Aufenthalt. Es ist aber niergendwo geschrieben, wie lange man sich mit diesem Fahrzeug in Deutschland bewegen darf.
Es geht hier nur um die behandlung des Statuses des Fahrzeugs selbst (sprich Du musst keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlen wenn das Fahrzeug weniger als 1 Jahr bleibt)
DU als Deutscher Halter begehst dennoch eine Steuerhinterziehung (KFZ Steuer, da gibts KEIN Steuerabkommen)
Soviel dazu.
In der STVZO ist daneben KLAR geregelt dass das Fahrzeug dort zugelassen sein muss von wo aus es ÜBERWIEGEND in Verkehr gebracht wird. Und das ist bei regelmäßigem Standort DE!.
Zitat:
die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit. Als „vorübergehender Aufenthalt„ gilt ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO).
Also ein jahr ist KEINE Zollformalität zu erledigen. Danach: Einfuhr!
Zitat:
Es ist aber niergendwo geschrieben, wie lange man sich mit diesem Fahrzeug in Deutschland bewegen darf.
Du liest aber schon was du schriebst, oder?
Zitat:
Original geschrieben von vwdavid
Im Gesetzbuch steht nur, für den vorübergehenden Aufenthalt.
Die Vorschrift gilt für Leute, die nach D kommen und sich hier nur vorübergehend aufhalten wollen.
Leute, die seit längerem in D wohnen,
halten sich keinesfalls vorübergehend hier auf.
Wer vor hat länger als ein Jahr zu bleiben,
oder bereits länger als ein Jahr hier wohnt,
der gehört nicht zu diesem Personenkreis.
Gleiches gilt für die Fälle,
in denen ein in D Wohnender
ein auf fremden Namen zugelassenes Auto
quasi als Dauerleihgabe nutzt.
Alles das sind doch offensichtliche Fälle von mißbräuchlicher Verwendung zur Hinterziehung von Steuern.
Dann schaut eu mal bitte diese Seite an
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=44655
Da steht im Tenor auch nichts anderes als hier.
bei uns in der familie wird es so gehandhabt.
autos mit polnischen kennzeichen, sind auf einen onkel in polen zugelassen, wir die familienangehörigen fahren mit diesen hier in deutschland rum, und da wir min. 1 mal im jahr nach polen fahren, beginnt diese frist immerwieder von neuem.
richtig EMINEM. Nur die hier wollen es nicht verstehen, dass es keine Steuerhinterziehung ist, weil dein Onkel in einem Staat der EU seine Fahrzeugsteuern zahlt.
Hi,
maßgeblich ist in Deutschland die StVZO - nicht die EU, nicht Polen.
Und der Verstoß dagegen ist nunmal da. Desweiteren ist es sehr wohl im Bereich der Steuerumgehung - da es hier keineswegs darum geht, in irgendeinem Staat Kfz-Steuer zu zahlen.
Im übrigen sind die Begriffe vorrübergehend und regelmäßuiger Standort auch im deutschen Gesetz eindeutig geregelt. Da gibts an sich keinen Interpretationsspielraum.
Nennt doch mal einen einzigen Gund, die Fahrzeuge nicht hier in Deutschland zuzulassen und zu versichern. Wenns um die Kosten geht --> siehe oben....
Grüße
Schreddi
von schreddi
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Nennt doch mal einen einzigen Gund, die Fahrzeuge nicht hier in Deutschland zuzulassen und zu versichern. Wenns um die Kosten geht --> siehe oben....
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nenn mir doch einen einzigen Grund, warum ich mir das fahrzeug von meinem onkel nicht ausleihen kann, wenn ich mir zur zeit keinen eigenen leisten kann?????
etwas OT
wenn du in D wohnst, und in NL arbeiterst, wo zahlst du deine steuern und abgaben????
@vwdavid
tja wir dürfen es machen, und die anderen können es nicht machen auch wenn sie es wollten , deshalb wird darüber so negativ gesprochen.
und man spart massig, zahlen für nen clk in polen ca.120euro im JAHR und das beste ist, das dort keine steuer anfällt, bei -60%
Jungs,
streng genommen ist es bereits eine Ordnungswiedrigkeit wenn ein Student das auf Mama zugelassene Auto permanant in der Nachbarstadt fährt (und es auf mamas wohnort zugelassen ist)
Was IHR macht ist definitiv ein Úmgehungstatbestand, ich hoffe Euch erwischt keiner.
Es gibt einen unterschied zwischen legal und evl nicht verfolgt.
Der schweizer Zöller wollte unser auto neulich auch EINFÜHERN (bei der Fahrt in den Skiurlaub) nur weil der Fahrer einen wohnsitz in der Schweiz hatte,...
schweiz isk kein eu mitglied.
richitg EMINEM
die meisten reden so schlecht darüber, weil sie es nicht selber machen können. Und das mit der StVO, ich dachte das immer das höchere Gesetz das niedrigere ersetzt. Das EU-Recht ist höcher als das deutsche Recht. In der EU kann nicht mehr jeder Staat machen was er will. Alle müssen sich an die EU-Rechte halten. Und wenn die EU sagt, dass du nur in einem Staat Steuern zahlen musst, dann ist es egal was Deutschland sagt.