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Fahrzeugbrief verloren, Halterwechsel in anderes Bundesland

Themenstarteram 29. Januar 2021 um 16:03

Moin,

ich hoffe auf Hilfe bei dem folgenden Fall:

- Ein PKW soll auf einen neuen Halter umgemeldet werden.

- Bei dem Halterwechsel erfolgt auch ein Wechsel in ein anderes Bundesland (NRW=>HH)

- Für den PKW ist der Fahrzeugbrief nicht mehr aufzufinden.

- Wie und in welcher Reihenfolge sollte man am besten vorgehen?

- Kann man die Kennzeichen behalten? (Das würde die Kosten reduzieren.) Wegen Halter- und Bundeslandwechsel wohl nicht möglich, richtig?

- Müssen erst neue Papiere ausgestellt werden (wegen dem verlorenen FZS), um diese dann mit erneuten Kosten wieder ändern und neu ausstellen zu lassen?

Gruß.

Ingo

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25 Antworten

Soviel ich weiß muss auf jeden Fall zunächst der bisherige Halter den Verlust der ZB 2 an Eides Statt erklären.

Das weitere sagt Dir auch die Zul.stelle.

wenn das Fahrzeug nicht abgemeldet, sondern UMGEMELDET wird, dann war bei mir das Behalten der Kennzeichen möglich. BY -> BaWü

Zitat:

@keksemann schrieb am 29. Januar 2021 um 18:22:32 Uhr:

wenn das Fahrzeug nicht abgemeldet, sondern UMGEMELDET wird, dann war bei mir das Behalten der Kennzeichen möglich. BY -> BaWü

Nicht bei Halterwechsel.

Siehe Link:

https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/kennzeichen-mitnahme/

@Oetteken

??? "Ich bei..." ... was meinst Du?

https://www.kreis-kleve.de/.../

Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Ersatzfahrzeugbrief)

Bei Diebstahl oder Verlust Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) stellt Ihnen die Zulassungsbehörde auf Antrag ein Ersatzdokument aus.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages ist die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über den Verlust der Fahrzeugzulassung Teil II. Die Erklärung kann nur von der Fahrzeughalterin bzw. vom Fahrzeughalter persönlich bzw. von der Person, die das Dokument verloren hat, gebührenpflichtig vor einem Notar oder in der Zulassungsstelle des Kreises Kleve abgegeben werden.

Die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II wird ausgehändigt, wenn das verlorene Dokument im Verkehrsblatt für ungültig erklärt wurde. Dieser Vorgang (die Aufbietung) dauert einige Wochen.

Erst nach Ausstellung des Ersatzpapiers kann das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen werden.

Sofern Ihnen als Ersatz für einen verloren gegangenen (alten) Fahrzeugbrief eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird, bringen Sie bitte den alten Fahrzeugschein mit, da in diesem Falle auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ausgestelt werden muss.

Zitat:

@keksemann schrieb am 29. Januar 2021 um 19:01:16 Uhr:

@Oetteken

??? "Ich bei..." ... was meinst Du?

Sollte nicht bei Halterwechsel heißen.

Habe ich editiert.

Halter und VN: meine Ex, zugelassen in BY

Ummeldung auf mich

Halter und VN: ich, neue Adresse in BaWü... so geschehen im Januar 2021, wirklich!

Naja, ist vielleicht ein Sonderfall bei Eheleuten.

Aber es gibt oft keine einheitlichen Regelungen.

Daher lieber bei der zuständigen (neuen) Zulassungsstelle nachfragen.

Nochmal der Link:

https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/kennzeichen-mitnahme/

@Oetteken doch, auch bei Halterwechsel. Voraussetzung, das Fahrzeug ist noch nicht vorübergehend stillgelegt. Diese Änderung gab es im Oktober 2019 und selber im März 2020 praktiziert

Zitat:

@Oetteken schrieb am 29. Januar 2021 um 18:59:12 Uhr:

Zitat:

@keksemann schrieb am 29. Januar 2021 um 18:22:32 Uhr:

wenn das Fahrzeug nicht abgemeldet, sondern UMGEMELDET wird, dann war bei mir das Behalten der Kennzeichen möglich. BY -> BaWü

Nicht bei Halterwechsel.

Siehe Link:

https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/kennzeichen-mitnahme/

Doch auch bei Halterwechsel

Seit 01.10.19 ist die bundesweite Kennzeichenmitnahme auch bei Halterwechsel möglich

Wenn das die aktuelle Seite des LK Kleve ist, solltest Du sie mal darauf hinweisen,dass dies mal berichtigt werden sollte

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

Auch bei einem Halterwechsel kann das Kennzeichen behalten werden ( auch anderes Bundesland))

§13 Abs. 4 FZV

Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.

Vielleicht hat jemand einen Link dazu.

Meines Wissens ist die Kennzeichenmitnahme nur bei Umzügen möglich.

Unsere NRW-Landeshauptstadt Düsseldorf handhabt das scheinbar ebenfalls so:

https://service.duesseldorf.de/.../show

Der ADAC informiert auch

Vom ADAC.jpg

Zitat:

@melbourne.au schrieb am 29. Januar 2021 um 17:03:20 Uhr:

Moin,

ich hoffe auf Hilfe bei dem folgenden Fall:

- Ein PKW soll auf einen neuen Halter umgemeldet werden.

- Bei dem Halterwechsel erfolgt auch ein Wechsel in ein anderes Bundesland (NRW=>HH)

- Für den PKW ist der Fahrzeugbrief nicht mehr aufzufinden.

- Wie und in welcher Reihenfolge sollte man am besten vorgehen?

- Kann man die Kennzeichen behalten? (Das würde die Kosten reduzieren.) Wegen Halter- und Bundeslandwechsel wohl nicht möglich, richtig?

- Müssen erst neue Papiere ausgestellt werden (wegen dem verlorenen FZS), um diese dann mit erneuten Kosten wieder ändern und neu ausstellen zu lassen?

Gruß.

Ingo

Der letzte Halter muss unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Verlust bei seiner zuständigen Zulassungsstelle melden und die Aufbietung der ZB2 beantragen. Nach Ende der Aufbietungsfrist kann eine neue ZB2 und 1 ausgestellt werden.

Danach kann der neue Halter das Fahrzeug auf sich ummelden.

Evtl kann die alte Zulassungsstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an die Zulassungsstelle des neuen Halters senden und diese stellen bei der Umschreibung die neue ZB2 aus.

Hängt von den Zulassungsstellen ab.

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