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Feuerwehreinsatz nach Wildunfall: wer zahlt?
Ich hatte einen Rehunfall, wobei es zum Feuerwehreinsatz gekommen ist. Jetzt habe ich eine säftige Rechnung gekriegt. Meine Haftpflichtversichrung würde die zahlen, aber das geht auf meinem Rabatt. Jetzt hat mir jemand gesagt, der Jagdpächter hätte eine Haftpflichtversicherung. Stimmt das? Kann man den Jagdpächter in Regress nehmen?
Ich habe die Huk angerufen, aber das musste an die juristische Abteilung. Was? mit hunderttausenden Wildunfällen jährlcih in Deutschland wissen die nicht mal direkt, wie die Situation ist? Oder ist es denen einfacher, meine Haftpflichtversicherung herzunehmen anstatt sich mit einer dritten Versichrungsgesellschaft zu streiten über was für die doch eine kleine Summe ist?
Weiss jemand, wer die Feuerwehr zahlen woll? Danke!
Beste Antwort im Thema
Oh Gott, der Leuchtturm...
Zitat:
Original geschrieben von leuchtturm 86
hallo,weiss zwar nicht was das soll,
das glaub ich aufs Wort.
Zitat:
bei mir hat alles die TK bezahlt ! also meinen schaden
Das ist keine Überraschung. Dafür ist sie ja da.
Zitat:
und den rest für entsorgung .und das tema war gegessen
Und an dieser Stelle will der Verdacht aufkommen, dass der Kern des Problems nicht ganz bei Dir angekommen ist.
Oder es ist halt wieder diese Superversicherung ohne Benzinklausel in der Privathaftpflicht.
Bei Dir ist einiges anders als bei anderen Versicherungsnehmern...
Hafi
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20 Antworten
es würde wohl keiner mehr Jäger machen, wenn die/deren Versicherung für jeden Wildunfall aufkommen müsste
hier im Link steht ganz gut drin was abgedeckt wird von der Jagdhaftpflicht, da steht NICHTS von Wildunfällen
http://www.versicherung-online24.com/.../jagdhaftpflicht.php
Wirst wohl selbst, wie alle Anderen auch, oder eben deine Versicherung für Feuerwehreinsätze zahlen dürfen.
Danke, ja, das habe ich mir auch gedacht, aber der Kollege meinte, es sollte gehen. Und fragen kann man, nichtwahr?
kannst ja mal deine Rechnung mit der "Preisliste" der Stadt Verden vergleichen und versuchen zu verhandeln
http://www.feuerwehr-verden.de/.../kostenundgebuehrentarif2008.pdf
oder mal bei den Feuerwehren und den THW-Stationen in deiner Region nachfragen was die für einen solchen Einsatz berechnen würden.
Zitat:
Original geschrieben von bitla
Ich hatte einen Rehunfall, wobei es zum Feuerwehreinsatz gekommen ist. Jetzt habe ich eine säftige Rechnung gekriegt. Meine Haftpflichtversichrung würde die zahlen, aber das geht auf meinem Rabatt.
Wie Feuerwehreinsatz?
Ist Öl o.ä. ausgelaufen nach dem Unfall?
Was sagt den die Vers. zum Thema Übernahme der Kosten in der Teilkasko (tritt ja bei Wildunfällen ein)?
Zitat:
Jetzt hat mir jemand gesagt, der Jagdpächter hätte eine Haftpflichtversicherung. Stimmt das? Kann man den Jagdpächter in Regress nehmen?
Regress des Jadgpächters, weil du "sein" Reh über den Haufen fährst?
Der Jäger kann nichts für das Geschehen!
Könnte dir noch das Reh in Rechnung stellen, wenn es für ihn nicht mehr verwertbar ist.
Zitat:
Ich habe die Huk angerufen, aber das musste an die juristische Abteilung. Was? mit hunderttausenden Wildunfällen jährlcih in Deutschland wissen die nicht mal direkt, wie die Situation ist?
Natürlich NICHT!
Du kommst in einem Callcenter raus, da sitzen einfache Telefonisten (manchmal teilen sich mehrere Versicherer sogar ein Callcenter; sollen die Telefonosten da alle AGB auswendig können?!)
Zitat:
Weiss jemand, wer die Feuerwehr zahlen woll? Danke!
Ja, DU musst zahlen! Dein Verhalten hat den Feuerwehreinsatz ausgelöst also bist du der Kostenschuldner für den Trägr der Feuerwehr. Wo du dann das Geld zurückbekommst ist dem leider total egal.
Hugaar lies doch mal genau
Zitat:
"Meine Haftpflichtversichrung würde die zahlen, aber das geht auf meinem Rabatt"
Hugaar hat recht. Grundsätzlich kann sowas mit dem Verursacher nachhause gehen. -Kasko scheidet aus, da dort nur der reine Fahrzeugschaden ersetzt wird. -Haftpflicht scheidet eigentlich aus, da dort nur privatrechtliche Forderungen zu begleichen sind. Wenn die Feuerwehr aber einen Kostenbescheid erlässt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Damit wäre die Haftpflicht raus. In der Regel wird aber über die "Krücke", dass man die Feuerwehrkosten als Rettungskosten anerkennt, der Schaden durch die Haftpflichtversicherung des KFZs beglichen. So scheint es hier auch die HUK zu machen. Aber natürlich führt das zur Belastung des Rabatts. Für den TE bleibt dann nur noch die Frage zu klären, was günstiger ist: Hochstufung oder selber zahlen. In einem Punkt muss ich Dir aber doh widersprechen, Hugaar: Nicht alle Versicherer haben reine Telefonisten in den Service-Centern. Ich kenne durchaus Gesellschaften, die dort nur oder zumindest überwiegend ausgebildete Versicherungskaufleute haben. Dadurch wird eine wesentlich höhere Erledigungsquote erzielt als bei Hilfskräften. Eine Lösung für jeden Stammtisch-Tipp haben die aber auch nicht... Gruß Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Wenn die Feuerwehr aber einen Kostenbescheid erlässt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Damit wäre die Haftpflicht raus.
Zitat:
Original geschrieben von bitla
. Jetzt habe ich eine säftige Rechnung gekriegt. Meine Haftpflichtversichrung würde die zahlen,
Ist das wirklich so? Ich verursache mit meinem versicherten Fahrzeug einen Schaden, welcher in direktem Zusammenhang den Einsatz der Feuerwehr notwendig macht (z . B. Auffangen des Öls aus dem durch meine Schuld umgekippten Tankwagen). Den Einsatz der Feuerwehr zahle ich selbst, weil es mein Versicherer nicht muss und dann vielleicht auch nicht tut? Würde dagegeen eine Privatfirma für den gleichen Zweck beauftragt, dann zahlt sie?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
...Haftpflicht scheidet eigentlich aus, da dort nur privatrechtliche Forderungen zu begleichen sind. Wenn die Feuerwehr aber einen Kostenbescheid erlässt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Damit wäre die Haftpflicht raus. In der Regel wird aber über die "Krücke", dass man die Feuerwehrkosten als Rettungskosten anerkennt, der Schaden durch die Haftpflichtversicherung des KFZs beglichen.
Die meisten Ablehnungen bei den Kosten der Feuerwehr gehen zurück auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg vom 16. Januar 2001 (Az.: RO11K99.2286).
Die "Brücke" kommt vom BHG (Urteil des IV. Zivilsenats vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 - ).
Zitat:
Es handele sich zwar sämtlich um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die gegen den Kläger geltend gemacht würden. Das könne jedoch nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 10 (1) AKB führen. Es seien nur solche Ansprüche von § 10 (1) AKB nicht gedeckt, die sich allein auf Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Charakters gründeten. Bei Konkurrenz zwischen einem privatrechtlichen Anspruch und einem öffentlich-rechtlichen Anspruch bestehe Versicherungsschutz, wenn jedenfalls der privatrechtliche Anspruch gedeckt sei. Das sei hier zu bejahen. Der Kläger hafte dem Landkreis (auch) aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB wegen der Verunreinigung der Straße und des Erdreiches mit auslaufendem Öl. Der Feuerwehr stehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, welcher Aufwendungen mit Schadensersatzcharakter beinhalte und deshalb ebenfalls § 10 (1) AKB unterfalle. Ohne Belang sei die Geltendmachung der Ansprüche durch Verwaltungsakt; entscheidend sei allein, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auch zivilrechtliche Ansprüche begründet seien. Es könne insbesondere nicht im Belieben der Verwaltung stehen, ob der Versicherungsnehmer durch die Art der gewählten Vorgehensweise seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer verliere.
Zitat:
Original geschrieben von Mindscape
"Es könne insbesondere nicht im Belieben der Verwaltung stehen, ob der Versicherungsnehmer durch die Art der gewählten Vorgehensweise seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer verliere."
Das beruhigt - also müsste und würde die Haftpflichtversicherung wohl doch zahlen.
Nein, es ist schon ein wenig komplizierter.
Über den in der BGH-Entscheidung beschriebenen Weg können nur solche Schäden als Rettungskosten erstattet werden, die theoretisch als privatrechtliche Forderung entstehen aber praktisch als öffentlichrechtliche Forderung geltend gemacht wurden. So z.B. wenn der Träger der Straßenbaulast auch Eigentümer des kontaminierten Grundstücks ist und die Reinigungskosten ersetzt haben will.
Hier sagt der BGH, dass der Versicherungsnehmer mit der bestehenden Lücke im Versicherungsschutz nicht rechnen muss.
Bei einer Gewässerverunreinigung sieht das z.B. schon wieder ganz anders aus.
Denn für reine Umweltschaden-Ansprüche, die ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur sind, gilt das nicht.
Deshalb gibt es heute Gesellschaften, die Umweltschäden im Rahmen der KFZ-Versicherung ausdrücklich mitversichern.
Stichwort: Kfz-Umweltschadensversicherung.
Wieder so ein Detail, das man beim Versicherungsvergleich in der Regel nicht beachtet aber im Schadensfall schmerzlich bemerkt...
Gruß
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Deshalb gibt es heute Gesellschaften, die Umweltschäden im Rahmen der KFZ-Versicherung ausdrücklich mitversichern.
Stichwort: Kfz-Umweltschadensversicherung.
Wieder so ein Detail, das man beim Versicherungsvergleich in der Regel nicht beachtet aber im Schadensfall schmerzlich bemerkt...
Da habe ich nun wirklich etwas Neues gelernt ("Danke" Knopf betätigt :-) und natürlich gleich mit dem Ergebnis weiterrecherchiert, dass ich in (nur) Deutschland bis (nur) 5 Mio EUR dagegen versichert bin (mein Onlineversicherer hat das zusätzlich seit 2008 ohne Zusatzkosten im Vertrag). Keine Rückstufung bei solchen Schäden.
Ich wusste das nicht.
Danke für das Feedback!
Gruß
Hafi
hallo,weiss zwar nicht was das soll, bei mir hat alles die TK bezahlt ! also meinen schaden und den rest für entsorgung .und das tema war gegessen .mfg fritz
Zitat:
Original geschrieben von leuchtturm 86
bei mir hat alles die TK bezahlt !
Eine Versicherung, die Haftpflichtschäden über die TK abwickelt - Super. Erspart vor allem die Rückstufung.