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Fiktive Abrechnung durch Privathaftpflicht möglich?!

Hallo zusammen,
hier eine Frage die zwar mit Autos und Versicherungen zu tun hat, aber es geht um eine Privathaftplicht. Ich hoffe aber, das mir evtl. trotzdem jemand einen Tipp geben kann.
Heute ist leider ein 8 jähriger beim spielen mit einem großen Stock an dem Fahrzeug meiner Freundin "hängen geblieben". Ergebnis ist ein 4 cm langer Kratzer der bis auf die Grundierung geht. Da das Auto erst 1 Jahr alt ist überlegen wir den Schaden beheben zu lassen - anderseits ist es halt "nur" ein Auto.
Wir haben die Eltern des Jungen kontaktiert und sie waren auch sehr freundlich und haben den Schaden sofort Ihrer Privathaftplicht gemeldet. Dieses sagte mir, das ich zu Hyundai fahren kann und die machen einen Kostenvoranschlag der dann an die Versicherung geht und dann wird das Auto nach Prüfung repariert.
NUN ZUR FRAGE:
Kann ich wie bei einem klassischen KFZ Haftplichtschaden auch fiktiv abrechnen - also das Auto nicht reparieren lassen und den Schadenswert ausbezahlt bekommen oder ist das bei einer Privathaftplicht nicht vorgesehen?
lg
Sascha

Beste Antwort im Thema

Wenn die PHV ohnehin greift, hast Du kein Problem mit der fiktiven Abrechnung! Sprich KVA abzgl MwSt (und evtl. Verbringungskosten)!
Sollte nur im Rahmen der sog. "Deliktunfähigkeitsklausel" reguliert werden, sieht die Sache anders aus. Hier gehts darum, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr grundsätzlich nicht deliktfähig sind, im Verkehrsbereich wird diese Grenze bis aufs 10. Lebensajahr erweitert!
Das Kind haftet in Deinem Fall also entweder, weil es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt (was ich mir nicht vorstellen kann, weil Dein Auto betroffen ist, aber ich kenne die Rechtsprechung nicht), oder es haftet nihct, weil es sich um ein Verkehrsdelikt handelt.
Ich denke, dass dieser Sachverhalt zutrifft! Da keine gestzliche Haftung besteht, haben die Eltern des Übeltäters richtigerweise eien "Deliktunfähigkeitsklausel" in ihren Vertrag mit eingeschlossen, die für solch Schäden ohen gesetzliche Haftung leistet, allerdings bei vielen Versicherern nur, wenn der Versicherungsnehmer, sprich die Eltern, dies wünschen. Meist ist auch eine Selbstbeteiligung für solche Fälle vorgesehen. Wenn Du den Eltern nun den armen Mann vorspielst und sagst, dass Dein Auto, Dein Ein und Alles ist und den Schaden natürlich reparieren lässt, denke ich, dass die Eltern dem Versicherer sagen: "Bitte bezahlen!"
Wenn Du hingegen einen Kurzurlaub nach Malle von dem Geld machst (darfst Du sowohl rechtlich, wie moralisch, keine Frage), könnten die Eltern sich denken: unser Kind haftet nicht, also soll unser Versicherer auch nicht zahlen!
Ich hoffe, dass Du gut aus dieser Nummer raus kommst..... Ich persönlich liebe diese Fälle, weil hier der Ottonormalverbraucher entscheidet, ob der Geschädigte seine Kohle bekommt oder nicht und hier meist sensationelle Neiddebatten entstehen, nicht ob ein Schaden entstanden ist, sondern wie hoch dieser ist :)!

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grundsaetzlich geht auch bei einem schaden ueber die private haftpflicht eine fiktive abrechnung.
dass nur der zeitwert ersetzt wird, duerfte hier wohl nicht sonderlich relevant sein ?
MwSt. gibts natuerlich nur, wenn sie auch angefallen ist.
lass dir aber die uebernahme schriftlich geben, wenn du doch rep. lassen willst. bei einem 8J alten kind, koennte es auch probleme geben (ausser die PHV hat schaeden dieser art explizit eingeschlossen).

Probleme sind eher nicht zu erwarten, da das Kind über 7 Jahre ist und soweit ich es verstanden habe keine Verkehrssache dem Schaden zu Grunde liegt.

Moin,

selbst wenn eine PHV vorliegt, die die Schäden bei unter 7 jährigen Kindern ausschließt, dürfte hier wohl eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen und die PHV sollte dann die Schadenersatzleistung übernehmen.

Wenn die PHV ohnehin greift, hast Du kein Problem mit der fiktiven Abrechnung! Sprich KVA abzgl MwSt (und evtl. Verbringungskosten)!
Sollte nur im Rahmen der sog. "Deliktunfähigkeitsklausel" reguliert werden, sieht die Sache anders aus. Hier gehts darum, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr grundsätzlich nicht deliktfähig sind, im Verkehrsbereich wird diese Grenze bis aufs 10. Lebensajahr erweitert!
Das Kind haftet in Deinem Fall also entweder, weil es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt (was ich mir nicht vorstellen kann, weil Dein Auto betroffen ist, aber ich kenne die Rechtsprechung nicht), oder es haftet nihct, weil es sich um ein Verkehrsdelikt handelt.
Ich denke, dass dieser Sachverhalt zutrifft! Da keine gestzliche Haftung besteht, haben die Eltern des Übeltäters richtigerweise eien "Deliktunfähigkeitsklausel" in ihren Vertrag mit eingeschlossen, die für solch Schäden ohen gesetzliche Haftung leistet, allerdings bei vielen Versicherern nur, wenn der Versicherungsnehmer, sprich die Eltern, dies wünschen. Meist ist auch eine Selbstbeteiligung für solche Fälle vorgesehen. Wenn Du den Eltern nun den armen Mann vorspielst und sagst, dass Dein Auto, Dein Ein und Alles ist und den Schaden natürlich reparieren lässt, denke ich, dass die Eltern dem Versicherer sagen: "Bitte bezahlen!"
Wenn Du hingegen einen Kurzurlaub nach Malle von dem Geld machst (darfst Du sowohl rechtlich, wie moralisch, keine Frage), könnten die Eltern sich denken: unser Kind haftet nicht, also soll unser Versicherer auch nicht zahlen!
Ich hoffe, dass Du gut aus dieser Nummer raus kommst..... Ich persönlich liebe diese Fälle, weil hier der Ottonormalverbraucher entscheidet, ob der Geschädigte seine Kohle bekommt oder nicht und hier meist sensationelle Neiddebatten entstehen, nicht ob ein Schaden entstanden ist, sondern wie hoch dieser ist :)!

Hallo und vielen Dank für eure Antworten!
Ich wurde schon eine Stunde nach der Meldung von der Versicherung zurück gerufen. Man sagte mir die Regulierung sei wohl kein Problem und ich solle den Kostenvoranschlag einreichen der dann geprüft würde. Im Vertrag des Vaters stand etwas von "für von Kinder verursachte Sachschäden bis 10000€" - genaueres konnte ich auf die schnelle nicht lesen (eine SB besteht laut Vater nicht und er ist auch sonst sehr bereits das alles schnell und vernünftig zu regeln). Habe auch schon eine Schadensnummer erhalten und nun schauen wir mal.
Verkehrsdelikt ist für mich als Laie schwer zu beurteilen aber das Auto stand auf Privatgrund (der aber von mehreren Parteien genutzt wird) vor meiner Haustüre und wurde von mir poliert. Die Kinder spielten auf dem Gelände rund herum (quasi ein Innenhof mit Zufahrtssystem) und dabei passierte das ganze.
Ist das nun ein Verkehrsdelikt obwohl das Auto "parkte" und das im nicht öffentlichen Straßenraum?

Zitat:

Original geschrieben von Mimro



Sollte nur im Rahmen der sog. "Deliktunfähigkeitsklausel" reguliert werden, sieht die Sache anders aus. Hier gehts darum, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr grundsätzlich nicht deliktfähig sind, im Verkehrsbereich wird diese Grenze bis aufs 10. Lebensajahr erweitert!

Das Kind haftet in Deinem Fall also entweder, weil es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt (was ich mir nicht vorstellen kann, weil Dein Auto betroffen ist, aber ich kenne die Rechtsprechung nicht), oder es haftet nihct, weil es sich um ein Verkehrsdelikt handelt.

Begrenzung der Haftung gilt nur für Unfälle im "motorisierten Verkehr". Bei Unfällen "im ruhenden Verkehr", wie im vorliegenden Fall gegeben, ist die Haftungsgrenze bei 7 Jahren ( § 828 BGB). 

O. 

Die Vers. wird ja vielleicht die Nummer umdrehen: Wenn du an deinem Auto dran warst, wie konnte das Kind dann den Schaden erzeugen? Wo war deine Aufsichtspflicht gegenüber deinem Auto und allen Unwägbarkeiten, wie Kinder mit Stöcken?! Hättest du nicht besser auf dein Auto aufpassen müssen? :D

Zitat:

Original geschrieben von 3dition


Die Vers. wird ja vielleicht die Nummer umdrehen: Wenn du an deinem Auto dran warst, wie konnte das Kind dann den Schaden erzeugen? Wo war deine Aufsichtspflicht gegenüber deinem Auto und allen Unwägbarkeiten, wie Kinder mit Stöcken?! Hättest du nicht besser auf dein Auto aufpassen müssen? :D

Völliger Blödsinn

Kennst du die Bedeutung von :D?

Zitat:

Original geschrieben von 3dition


Kennst du die Bedeutung von :D?

Klar, solche Sachen würden aber den TE verunsichern, deshalb mein Komentar dazu.

Vielleicht ist der TE ja nicht grenzdebil, sondern sogar so clever, wie du und merkt, dass hier erstens schon gute und fachlich korrekte Hilfe erschöpfend gegeben wurde. Und ganz vielleicht kennt er ja zweitens sogar selbst die Bedeutung von :D.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Begrenzung der Haftung gilt nur für Unfälle im "motorisierten Verkehr". Bei Unfällen "im ruhenden Verkehr", wie im vorliegenden Fall gegeben, ist die Haftungsgrenze bei 7 Jahren ( § 828 BGB). 

Vielen Dank für die Klarstellung!

Heisst auch der mit dem Fahrrad verursachte Schaden am parkenden KFZ ist nicht versichert? Da habe ich grade Glück gehabt, dass ein Versicherer auch meinen (oberflächlichen) Kenntnisstand gefolgt ist

:cool:

!

Zitat:

Original geschrieben von Mimro



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Begrenzung der Haftung gilt nur für Unfälle im "motorisierten Verkehr". Bei Unfällen "im ruhenden Verkehr", wie im vorliegenden Fall gegeben, ist die Haftungsgrenze bei 7 Jahren ( § 828 BGB). 

Vielen Dank für die Klarstellung!

Heisst auch der mit dem Fahrrad verursachte Schaden am parkenden KFZ ist nicht versichert? Da habe ich grade Glück gehabt, dass ein Versicherer auch meinen (oberflächlichen) Kenntnisstand gefolgt ist :cool:!

siehe

www.motor-talk.de/.../...fahrradfahrendes-kind-wer-zahlt-t1026212.html

O.

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