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Firmenwagen Projekteinsatz
Hallo zusammen,
ich habe schon einige Themen über Google durchforstet, bin aber zu keinem aktuellen und wirklich passendem Ergebnis gekommen.
Folgender Fall:
- Arbeitseinsatz aktuell 100% bei einem Kunden im "Projekt"
- wird sich in absehbarer Zeit vermutlich nicht ändern
- Wenn es sich ändern sollte, wird der Arbeitseinsatz in verschiedenen anderen Projekten sein, kann jedoch auch Tage/Wochen in der Hauptverwaltung geben.
Demnächst stehen Gehaltsverhandlungen an, deshalb folgende Überlegung:
- statt mehr Bruttogehalt einen Firmenwagen fordern
Hintergrund: Aktuelles Auto recht alt, was neues wäre toll
- Jähliche Fahrleistung sind ca. 30.000km (aktuelle Unterhaltskosten ca. 300-350€ pro Monat fürs Auto ohne Rücklagenbildung für ein neues Auto)
- Momentan gibts 100€ Fahrtkostenzuschuss, da der Einsatz im Projekt ist (Mehrkilometer zur Hauptverwaltung)
Nun folgende Frage: Ich habe teilweise gelesen, dass ein Firmenwagen beim Einsatz im Projekt (wäre ja quasi der klassische Außendienstler) nur über die 1% des BLP verrechnet wird und die KM-Versteuerung "wegfällt". Ist das richtig? Dann wäre der Firmenwagen ja deutlich günstiger als gedacht.
Entfernung zur Hauptverwaltung wären bei mir 40km einfache Fahrt. Zum aktuellen Projekt sind es etwa 50km einfache Fahrt.
Wie würde sich die Versteuerung ändern, wenn der Einsatz nicht mehr zu 100% im Projekt wäre, sondern auch Tage/Wochen in der Hauptverwaltung dazukommen?
Schonmal vielen Dank für die hoffentlich für mich hilfreichen Antworten
Beste Antwort im Thema
Aus meiner Sicht ist es so, dass der Kunde mit dem ständigen Projekt als erste Tätigkeitsstätte angenommen werden muss. Entweder wird dies vom AG so festgelegt oder - wenn nicht - gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die da lauten:
- typischerweise arbeitstäglich dort oder
- je Arbeitswoche zwei Arbeitstage oder
- mindestens 1/3 der Arbeitszeit
D. h. die Fahrten zum Kunden mit dem Dauerprojekt wären mit 0,03% des BLP je Entfernungskilometer als GWV zu versteuern.
Wenn der Einsatz nicht mehr zu 100% im Projekt wäre, könnte der AG den Firmensitz als erste Tätigkeitsstätte festlegen.
Zitat:
Ich habe teilweise gelesen, dass ein Firmenwagen beim Einsatz im Projekt (wäre ja quasi der klassische Außendienstler) nur über die 1% des BLP verrechnet wird und die KM-Versteuerung "wegfällt". Ist das richtig?
Der Vergleich mit dem klassischen Außendienstler ist nicht korrekt, da dieser ja ständig wechselnde Kunden besucht und für ihn die o. g. gesetzlichen Definitionen der ersten Tätigkeitsstätte nicht zutreffen.
Zitat:
Die Führung eines Fahrtenbuches steht zudem jedem Firmenwagennutzer offen.
Dies würde allerdings im Falle des TE nichts bringen, da er ja keine beruflich veranlassten Fahrten hat, sondern nur zum Arbeitsplatz fährt. Diese Fahrten sind als GWV zu versteuern, d. h. bei einem Fahrtenbuch hätte er 100 % Privatanteil.
Ein Fahrtenbuch (das ja aufwändig zu führen ist), macht IMO nur dann Sinn, wenn der berufliche Anteil verhältnismäßig hoch ist und kaum private Fahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen.
Ich bin kein Steuerberater - ich empfehle dem TE, einen Steuerberater zu konsultieren.
Gruß
Der Chaosmanager
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10 Antworten
Puh - interessanter Fall!
Ich kann dir die Frage ad hoc nicht vollständig beantworten. Eine Implikation kann ich jedoch geben: Unabhängig von der Nutzung der 1%-Regel (diese wird angewandt werden, mMn. unumgänglich) wird der individuelle Arbeitsweg berücksichtigt. Ohne Zuzahlung -ich bin mir nicht sicher wie das gestaltet sein muss- wird bei 40(!)km Arbeitsweg der GWV übel ausfallen. Fahrten zur Hauptverwaltung sind Arbeitsweg und ohnehin zu tätigen. Ich bin mir aber nicht 100% sicher in dem Punkt.
Bei deiner Wegevergütung kann ich aber mit dem Beispiel von mir selbst dienen:
Wenn der Mandant 2 KM vom Wohnort aber 10 KM von der NL weg wohnt, sind nur 2 KM abzurechnen. Liegt der Mandant 10 KM hinter der Niederlassung sind 10 KM abzurechnen, der weg zur Niederlassung aber bei der Pendlerpauschale zu berücksichtigen.
.. Mein Halbwissen hier mit Vorsicht genossen - ich freue mich auch darauf, die (fast)-Wahrheit hier zu lesen.
@Chaosmanager ?
Die Frage kann niemand hier ad hoc beantworten, behaupte ich mal.
Wo die sog. "erste Tätigkeitsstätte" liegt, deren Fahrten zur Versteurung dienen, wird in erster Instanz durch eine arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers getroffen. Erst wenn diese fehlt, nicht eindeutig ist oder steuerlich nicht zulässig ist, kommen weitere Kriterien zum Zug.
Wo soll lt. Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer tätig sein? Das weiß hier ja auch wieder niemand.
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte haben. Dann müssen auch keine Fahrten versteuert werden.
Grundsätzlich ist immer offen, nur die Anzahl der tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern.
Also aufzeichnen, wann man wo war. Das ist kein fahrzeugbezogenes Fahrtenbuch, sondern können Kalenderaufzeichnungen ohne Kilometerstände sein. Die Konsequenz kommt dann von der Lohnbuchhaltung oder bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt.
Die Führung eines Fahrtenbuches steht zudem jedem Firmenwagennutzer offen.
Aus meiner Sicht ist es so, dass der Kunde mit dem ständigen Projekt als erste Tätigkeitsstätte angenommen werden muss. Entweder wird dies vom AG so festgelegt oder - wenn nicht - gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die da lauten:
- typischerweise arbeitstäglich dort oder
- je Arbeitswoche zwei Arbeitstage oder
- mindestens 1/3 der Arbeitszeit
D. h. die Fahrten zum Kunden mit dem Dauerprojekt wären mit 0,03% des BLP je Entfernungskilometer als GWV zu versteuern.
Wenn der Einsatz nicht mehr zu 100% im Projekt wäre, könnte der AG den Firmensitz als erste Tätigkeitsstätte festlegen.
Zitat:
Ich habe teilweise gelesen, dass ein Firmenwagen beim Einsatz im Projekt (wäre ja quasi der klassische Außendienstler) nur über die 1% des BLP verrechnet wird und die KM-Versteuerung "wegfällt". Ist das richtig?
Der Vergleich mit dem klassischen Außendienstler ist nicht korrekt, da dieser ja ständig wechselnde Kunden besucht und für ihn die o. g. gesetzlichen Definitionen der ersten Tätigkeitsstätte nicht zutreffen.
Zitat:
Die Führung eines Fahrtenbuches steht zudem jedem Firmenwagennutzer offen.
Dies würde allerdings im Falle des TE nichts bringen, da er ja keine beruflich veranlassten Fahrten hat, sondern nur zum Arbeitsplatz fährt. Diese Fahrten sind als GWV zu versteuern, d. h. bei einem Fahrtenbuch hätte er 100 % Privatanteil.
Ein Fahrtenbuch (das ja aufwändig zu führen ist), macht IMO nur dann Sinn, wenn der berufliche Anteil verhältnismäßig hoch ist und kaum private Fahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen.
Ich bin kein Steuerberater - ich empfehle dem TE, einen Steuerberater zu konsultieren.
Gruß
Der Chaosmanager
Guten Morgen zusammen,
schonmal vielen Dank für die Antworten.
Ich habe vermutet, dass es so kommen wird, wie Chaosmanager das geschrieben hat.
Tätigkeitsstelle wäre also aktuell während des Projekteinsatzes dann der Kunde, zu dem ich die 1% BLP + den GWV von 0,03% zu zahlen hätte.
Durch die Entfernungs-KM komme ich dann wieder zu einem Punkt, bei dem mich im Monat ein Firmenwagen für 30.000€ etwa 400€ netto kosten würde.
Zusätzlich würde der Fahrtkostenzuschuss von etwa 100€ im Monat wegfallen, wodurch mich ein Firmenwagen also etwa 500€ im Monat kostet.
Bei diesem Betrag wäre dann wieder die klassische Frage: Lohnt sich hier ein Firmenwagen überhaupt noch?
Wie bereits gesagt komme ich mit meinem aktuellen Auto mit etwa 350€ im Monat hin, jedoch ohne Rücklagenbildung für ein neues Auto mit einzurechnen.
Für 150€ bekomme ich jedoch auch kein brauchbares Auto für 30.000km geleast/finanziert. Oder es ist entsprechend schon ein Auto das durchaus 3-5 Jahre alt ist und schon 100.000km auf der Uhr hat.
Falls ich in Zukunft irgendwann nicht mehr permanent in diesem, sondern auch in anderen Projekten wäre würde sich meine erste Tätigkeitsstelle dann ja weg von diesem Kunden, hin in die Hauptverwaltung verlegen, wodurch der Anteil für die Entfernungs-KM ja kleiner werden würde, und ein Firmenwagen weniger kosten würde...
Da werde ich also demnächst bei den Verhandlungen mal abwarten müssen, inwiefern sich die Firma überhaupt auf ein Auto einlassen würde.
Trotzdem schonmal vielen Dank an euch, hat mir geholfen.
Und genau die Rücklagenbildung bei der Vollkostenrechnung betrachtet im Monatszeitraum lässt bei vielen Autos ruck zuck die Kosten über die 500€ pro Monat schnellen.
Die hättest du beim Firmenwagen mit drin da du diesen Posten erstmal nicht in der Berechnung hast.
Jedenfalls nicht im Vergleich.
Aber das ist alles so individuell das sieht man an den Diskussionen hier in den Foren sehr deutlich.
Hi Sidi,
dass der Posten bei mir fehlt ist mir bewusst.
Kenne die ganzen Diskussionen hier ja auch zu Genüge.
Und für 150€ im Monat bekommt man kein neues Auto daheim vor die Tür. Auch das ist klar.
Wenn man mit den 150€ hinkommen will, hat man eben wieder ein Auto das schon mehrere Jahre alt ist und dann auch bald wieder mit den Reparaturen anfängt.
Von daher sehe ich selbst bei den 500€, die im Monat dann für einen Firmenwagen "draufgehen" würden, immernoch einen Vorteil (sorgloses Autofahren, fast "egal" was passiert)
Zitat:
Ich bin kein Steuerberater - ich empfehle dem TE, einen Steuerberater zu konsultieren.
Gruß
Der Chaosmanager
Eine Rechtsberatung wäre hier auch nicht nur unangebracht, sondern mWn. auch verboten.
Du bist aber definitiv eine Kompetenz hier, dessen Aussagen in dieser Hinsicht ich immer beipflichten kann - auch wenn ich mich eher mit Körperschaftsbesteuerung als Lohn/Einkommensteuern auskenne.
Die Tatsache mit der Tätigkeitsstätte wird so zutreffen. Fraglich ist, wie das wirklich gelebt wird oder umgesetzt werden muss. Auch ich (und viele meiner Kollegen) sind teilweise 2 Monate beim Mandanten, auch die ganze Woche. Deshalb bleibt die Tätigkeitsstätte das Büro. Daher meine abweichende Betrachtung.
Zitat:
@iiSS schrieb am 14. Oktober 2016 um 10:59:32 Uhr:
Die Tatsache mit der Tätigkeitsstätte wird so zutreffen. Fraglich ist, wie das wirklich gelebt wird oder umgesetzt werden muss. Auch ich (und viele meiner Kollegen) sind teilweise 2 Monate beim Mandanten, auch die ganze Woche. Deshalb bleibt die Tätigkeitsstätte das Büro. Daher meine abweichende Betrachtung.
In Deinem Fall trifft § 9 (4) EStG zu:
"Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. "
Der Fall des TE ist anders gelagert, da er sein Projekt ständig beim Kunden bearbeitet und dies sich nach seinen Angaben auf absehbare Zeit nicht ändern wird.
Gruß
Der Chaosmanager
PS: Danke für die Blumen
EStG ist eine Weile her - ohje. Danke und bitte zugleich!
Zitat:
@iiSS schrieb am 14. Oktober 2016 um 11:18:41 Uhr:
EStG ist eine Weile her - ohje. Danke und bitte zugleich!
Nur zur Info: Der zitierte Passus des EStG wurde zum 01.01.2014 neu gefasst - davor hieß der entsprechende Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" und konnte etwas flexibler gehandhabt werden.
Gruß
Der Chaosmanager