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Frage zur MPU bei FS ersterteilung! HILFE!!!
Hallo liebe Motor-Talk Freunde.
Ich wusste jetzt nicht in welches Forum ich mein Problem schreiben sollte, deswegen hier.
Folgende Story:
Ich bin 26 und habe jetzt endlich mal meinen Führerschein angefangen.
Ich habe alle Theoriestunden und Fahrstunden gemacht. Dann meine Papiere bei der Führerscheinstelle eingereicht und habe jetzt 4 Wochen gewartet. Nach dem ich da versucht habe 1 - 1 1/2 Wochen jemanden telefonisch zu erreichen, bin ich heute mal hin gefahren um nach zu fragen wie es aussieht.
Ich habe dann zu hören bekommen, dass ich eine Eintragung von 2008 habe wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. (2,3 promille auf dem Fahrrad).
Jetzt wurde mir von der Sachbearbeiterin gesagt, dass ich eine MPU machen muss. Bevor ich eine Führerschein erteilung bekomme.
Ist das Rechtens? Gibt es da keine Verjährung? Soll ich mir einen Anwalt nehmen oder die MPU machen?
Ich wurde 2008 auch zu einer Geldstrafe wegen dem Delikt verdonnert die ich Bezahlt habe.
Seid dem habe ich mir nichts mehr zu schulden kommen lassen.
Zumindest nicht unter alkohol Einfluss.
Ich hatte ja nie einen FS und wusste ja auch nicht die Rechtslage oder auflagen wegen Trunkenheit auf dem Fahrrad...
Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen!?
Beste Grüsse Jay
Beste Antwort im Thema
•0,3 Promille: man beginnt, die Wirkung des Alkohols zu spüren
•0,5 Promille: deutliches Wärmegefühl, Anheiterung
•0,8 Promille: deutlich eingeschränkte Reaktionsfähigkeit
•1,0 Promille: Konzentrations- und Koordinationsschwierigkeiten, Beeinträchtigung der Muskelkontrolle und des Gleichgewichts, erste Sprachstörungen
•1,5 Promille: starke Betrunkenheit
•2,0 Promille: unkontrolliertes Torkeln, Vollrausch, Erbrechen
•2,5 Promille: ab hier besteht Lebensgefahr
•3,0 Promille: man kann sich nicht mehr aufrecht halten, verliert das Bewusstsein
•4,0 Promille: tödliche Dosis
Wer mit 2,3 noch auf dem Fahrrad unterwegs ist, dem wird mit Recht ein dauerhafter Alkoholmissbrauch unterstellt. Ein ungeübter Trinker wälzt sich bei so einer BAK bereits im eigenen Mageninhalt.
Ich halte es für richtig, dass dann die Hürde zur Erlangung einer Fahrerlaubnis sehr hoch liegt, immerhin ist Alkohol auf Platz zwei unter den Unfallursachen.
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67 Antworten
Dort ist dein Thema besser aufgehoben.
Zitat:
Original geschrieben von Jay-Hannover
Ist das Rechtens? Gibt es da keine Verjährung?
Ja, das ist zulässig.
Bei der MPU-Anordnung handelt es sich ja nicht um eine Strafe, sondern um einen Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde, die hier Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat. Um diese Zweifel auszuräumen, bietet sie dir die Teilnahme an einer MPU an.
Daher greift hier auch das Argument der Verjährung nicht.
Eine Verjährung gibt es. Die liegt aber bei 10 Jahren. Nachzulesen hier .
Bei dieser Verjährung geht es aber um die Tilgung von Eintragungen.
Das Recht der Fahrerlaubnisbehörde, die Vorlage einer MPU zu verlangen, wenn Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen, bleibt davon unberührt.
Dann liegen aber keine Tatsachen mehr vor - weil eben die Tilgung schon erfolgt ist (sein muss).
Dem TE hilft die Diskussion aber nicht weiter.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Dem TE hilft die Diskussion aber nicht weiter.
Für seinen Fall hat er ja schon die Information bekommen, daß die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Daher kann man ihm nur raten, der FS-Behörde eine positive MPU zu übermitteln, wenn er am Erwerb der Fahrerlaubnis weiterhin interessiert ist.
Wenn jemand mit 2,3 Promille noch am Fahrrad sitzen kann, dann unterstellt man eine Gewöhnung an solch hohe BAK. Eine MPU, bei dem Versuch einen Führerschein zu beantragen, ist der logische Schluss.
Unabhängig wie die rechtliche Bewertung nun abläuft, habe ich ein Verständnisproblem. Bei dem von ichtyos geposteten Link heißt es ja, dass jemand, der gar keine Fahrlizenz hat u.a.:
Zitat:
§ 29 Tilgung der Eintragungen
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
1.zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
2.fünf Jahre
a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,
b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
Würde für MICH bedeuten, die Strafe ist getilgt und damit KEINE MPU.
Was ich auch nicht verstehen kann ist, das man den Führerschein machen kann OHNE das jemand STOP sagt. Soweit ich mich erinnere, war es bei meinem Führerschein so, dass erst geprüft wurde, ob etwas gegen mich vorlag, bevor ich überhaupt in die Fahrschule gehen konnte. Allerdings ist das schon eine Ewigkeit her und kann sich inzwischen geändert haben.
Natürlich hilft es dem TE nicht und an seiner Stelle wäre vielleicht eine Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt sinnvoll bevor er hier von Vorschlägen und Ratschlägen, die dann doch nicht gelten, erschlagen wird und sich zu früh freut?
Und wieder mal, auch ein Sachbearbeiter weiß nicht alles, auch wenn die täglich damit zu tun haben. Jedenfalls meine Erfahrung und ich würde mich alleine aus diesem Grund nicht mit der Auskunft auf MPU zufrieden geben.
Bei allem VIEL GLÜCK!
Eine MPU ist keine Sanktion oder Strafe, sondern soll die Eignung zur Teilnahme am Strassenverkehr sicherstellen.
Zitat:
Original geschrieben von Jay-Hannover
Seid dem habe ich mir nichts mehr zu schulden kommen lassen.
Zumindest nicht unter alkohol Einfluss.
Dann wird genau das die MPU feststellen (dazu ist sie ja da), und du darfst zur Fahrprüfung antreten.
Wenns schief läuft, dann natürlich nicht.
Ich würde mir ehrlich gesagt in dieser Situation wohl professionelle Hilfe zur Vorbereitung suchen.
Habe nie eine MPU absolviert, man munkelt jedoch dass man dort unvorbereitet wenig Chancen hat.
Zitat:
§ 29 StVG - Tilgung der Eintragungen
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
2.fünf Jahre
a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und ...
3.zehn Jahre
in allen übrigen Fällen
---
Zitat:
§ 315c StGB
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ...
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder ...
---
Zitat:
§ 316 StGB
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
Ob nun hier die Fahrradfahrt mit den über 2 Prom. nach 315c oder 316 abgeurteilt wurde, ist unerheblich. In beiden Fällen sind es 10 Jahre Tilgungsfrist.
Dabei zu beachten sind:
a) "Fahrzeug" ohne "Kraft-" und damit auch Fahrräder
b) "nicht in der Lage ist" sind ab 1,6 Promille mit der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern.
---
Zitat:
Was ich auch nicht verstehen kann ist, das man den Führerschein machen kann OHNE das jemand STOP sagt.
Wurde doch.
"Machen kann" ist das Bestehen der Prüfung und ohne Zulassung zur Prüfung wird das nichts. Die Fahrausbildung ist davon jedoch nicht betroffen.
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat-Driver
Eine MPU ist keine Sanktion oder Strafe, sondern soll die Eignung zur Teilnahme am Strassenverkehr sicherstellen.
DAS ist mir schon bewusst. Nur, er hatte ja noch nie eine Lizenz, dass ist doch der Punkt. Und, nach dem von ichtyos geposteten Link müsste die Strafe bzw. Verpflichtung zur MPU verjährt sein.
Ok, ich gebe ja zu, keine Ahnung zu haben und auch kein Rechtsverdreher zu sein. Und da ich schon mal das Vergnügen hatte einem Bahnmitarbeiter beweisen zu können, dass er sich irrte, auch wenn er stolz rumtönte gerade erst auf einem Seminar gewesen zu sei und ALLES wisse ... bin ich Behauptungen von Sachbearbeitern vorsichtig.
So behauptete ein Sachbearbeiter vor wenigen Tagen noch, dass ein Kollege ZWINGEND eine Ortskenntnisprüfung benötigen würde um einen Personenbeförderungsschein zu erhalten. NEIN, braucht er NICHT! Das Gleiche hatte ein anderer Sachbearbeiter (anderer Zulassungsbezirk) in meinem Fall behauptet.
Somit behaupte ich dreist, dass man sich keinesfalls auf die Aussage eines Sachbearbeiters verlassen darf.
Notfalls würde ICH mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Aber, jeder wie er mag ... dann verkaufe ich Morgen Tomaten als Äpfel auf dem Wochenmarkt
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Somit behaupte ich dreist, dass man sich keinesfalls auf die Aussage eines Sachbearbeiters verlassen darf.
Korrekte Einstellung,
zumindest so lange man dabei nicht vergisst, dass die auch mal richtig liegen können.
Zitat:
Notfalls würde ICH mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Wäre hier hinausgeworfenes Geld und verschwendete Zeit. Beides sollte man für die MPU und deren Vorbereitung nutzen.
Natürlich können (!) die auch mal richtig liegen ... besonders wenn bei einer jungen Kollegin eine ältere Kollegin ständig reinquatscht und Dinge behauptet, die nicht stimmen ...
... und was der TE letztendlich macht ... werden wir hier wohl kaum entscheiden können, auch wenn wir noch so kompetente Ratschläge parat haben und erteilen ...