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Fragen zum Gutachten
Hallo,
hatte ein unverschuldeten Unfall, Gutachten erstellt und folgendes kam raus:
Wiederbeschaffungswert : 5700 €
Reparaturkosten: 6500 € inkl. MwSt
Restwert: 1800 € inkl. MwSt
Beurteilung: Totalschaden
So nun meine Frage: ( Gutachter krank,deswegen konnte er nich beantworten)
Wenn ich das Fahrzeug reparieren lasse privat, wieviel würd ich von der Versicherung wiederbekommen? Sind das die ganzen 6500 € (wegen130 % Regelung) ? Wenn ich keine Rechnung vorzeige, krieg ich da nur die MwSt abgezogen? Vielen Dank schonmal
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21 Antworten
Hallo,
vorab mal folgendes: der Gutachter ist lediglich dazu da, die relevanten Werte für die Schadensregulierung zu ermitteln. Wieviel Du unter welchen Voraussetzungen bekommst, kann Dir nicht der Gutachter sagen, diese Aufgabe obliegt einzig und allein einem versierten Verkehrsrechts-Anwalt, zumindest wenn Du eine juristisch qualifizierte Auskunft haben willst. Nachdem Du unverschuldet einen Schaden erlitten hast, steht Dir das Recht zu, einen RA mit der Wahrnehmung Deiner Interessen zu beauftragen. Dessen Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Viele Kollegen machen Unfälle aber nur nebenbei, so dass Du bei der Auswahl sehr sorgsam vorgehen solltest.
Zu Deiner Frage: ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Wiederbeschaffungswert (WB) um einen Netto-Wert handelt; wenn dem nicht so sein sollte, bitte nochmal Bescheid geben.
Wenn Du reparierst und eine Reparaturrechung vorlegst, die sich an den geschätzten Reparaturkosten orientiert, kannst Du diese Kosten verlangen, auch wenn Sie den WB übersteigen (sog. 130%-Regelung). Legst Du keine Rechnung vor, kannst die Reparatur aber anderweitig nachweisen (Nachbesichtigung durch Deinen Gutachter), erhältst Du den WB ohne Abzug des Restwertes netto. Kannst Du eine Reparatur nicht nachweisen, bekommst Du WB netto abzüglich Restwert, aus meiner Sicht die schlechteste Variante.
Wie heißt die gegnerische Versicherung? Wir haben nämlich zur Zeit einen Versicherer (HUK), der bei der Abrechnung im Rahmen der 130%-Regelung Schwierigkeiten macht und fordert, dass das Fzg. nach dem Unfall noch für mindestens sechs Monate weiter genutzt werden muß. Infolgedessen rechnet die HUK zunächst WB abzüglich Restwert ab, die Differenz zu den RepKosten zahlt sie erst nach sechs Monaten, so dass der Geschädigte hier vorfinanzieren muß. Dieses Vorgehen ist natürlich juristscher Unfug, aber manche Versicherung ist halt beratungsresistent. Ein Großteil der deutschen Gerichte hat diese Praxis schon für rechtswidrig erklärt (habe auch schon drei derartige Prozesse geführt und gewonnen), aber das interessiert die HUK nicht. Also falls die HUK auf der Gegenseite steht, sofort zum Anwalt, ist es eine andere Versicherung kannst Du Dir noch eine Stunde Zeit lassen mit dem Anwalt, aber nicht länger
Moin,
welcher Anwalt ist denn schon um 8 Uhr in einer Kanzlei erreichbar?
Meinen brauch ich vor halb 10 nicht versuchen anzurufen.....
Aber noch eben ne Frage zum Thema:
Hab ich das richtig verstanden? Der WBW wird im Gutachten netto angegeben?
Gruss
Marcus
Zitat:
Der WBW wird im Gutachten netto angegeben
Im Normalfall wird der WBW brutto angegeben. In jedem Gutachten muß aber stehen wie die Angabe des WBW genau erfolgte. Es gibt dabei die folgenden Möglichkeiten:
- WBW regelbesteuert mit 19 % MwSt
- WBW differenzbesteuert mit 2 % (teilweise bis 2,7 %) MwSt
- WBW enthält keine MwSt weil derartige Fahrzeuge üblicherweise nur noch auf dem sg. Privatmarkt gehandelt werden (ältere Fahrzeuge mit hoher Laufleistung).
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
Moin,
welcher Anwalt ist denn schon um 8 Uhr in einer Kanzlei erreichbar?
Meinen brauch ich vor halb 10 nicht versuchen anzurufen.....
Aber noch eben ne Frage zum Thema:
Hab ich das richtig verstanden? Der WBW wird im Gutachten netto angegeben?
Gruss
Marcus
ich bin ab 7 Uhr morgens im Büro, sonst saufe ich arbeitsmäßig komplett ab, außerdem spiele ich nicht Golf, komme also direkt von zuhause in die Kanzlei und nicht vom Golfplatz; ich muß vorher auch nicht meinen Ferrari aus der Werkstatt abholen, sondern nur meinen Citroen aus der Garage
KSV hat recht, normalerweise muß sich der Gutachter dazu äußern, wie es mit der MwSt. auf den WB aussieht. Daher habe ich den TE gefragt, was hierzu in seinem Gutachten steht. Aber der schläft anscheinend noch ... pssst ....
Gegnerische Versicherung ist die Allianz. Ihr benutzt immer Abkürzungen, ich muss dann immer grübeln, was jetzt damit gemeintist, der Wiederbeschaffungswert enthählt 2 % Differenzumsatzsteuer.
Wenn wir das jetzt zusammenfassen sollten:
Ich würde die Reparaturkosten nur dann vollständig bekommen, wenn ich eine Rechnung vorlege, ansonsten nur Wiederbeschaffungswert - Restwert? Hab ich das richtig verstanden?
Zitat:
Original geschrieben von cascadeure
Gegnerische Versicherung ist die Allianz. Ihr benutzt immer Abkürzungen, ich muss dann immer grübeln, was jetzt damit gemeintist, der Wiederbeschaffungswert enthählt 2 % Differenzumsatzsteuer.
Wenn wir das jetzt zusammenfassen sollten:
Ich würde die Reparaturkosten nur dann vollständig bekommen, wenn ich eine Rechnung vorlege, ansonsten nur Wiederbeschaffungswert - Restwert? Hab ich das richtig verstanden?
deswegen umgehend zum Anwalt, der dir das ganze erklären kann. Wenn Du reparierst und keine Rechnung vorlegst, erhältst Du den WB ohne Abzug Restwert. Da Du offensichtlich keine Ahnung von der Unfallregulierung hast (ich meine das nicht böse oder als Vorwurf !), rate ich Dir, umgehend einen RA zu beauftragen, bevor dich die Versicherung über den Tisch zieht.
Wiederbeschaffungswert - Restwert abziehz=also 3700 € inkl. 2 % Abzug
Und was währe den, wenn die Rechnung die ich vorlegen werde, über dem Betrag liegt,den ich von der Versicherung bekommen würde,also den 3700 €.
Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
Hallo,
Legst Du keine Rechnung vor, kannst die Reparatur aber anderweitig nachweisen (Nachbesichtigung durch Deinen Gutachter), erhältst Du den WB ohne Abzug des Restwertes netto.
Nur um keine falschen Hoffnungen zu wecken:
Es muss der Nachweis einer fachgerechten Reparatur erbracht werden, eine Billigreparatur muss ausgeschlossen sein (BGH 15.02.2005 - VI ZR 70/04)
falsch, der BGH hatte hier über einen Fall zu befinden, in dem jemand bei einer Reparatur in Eigenregie die vollen Reparaturkosten ngem. Gutachten wollte, ohne eine Rechnung vorlegen zu können. Genau diese Konstellation liegt hier nicht vor. Ich habe gesagt, dass der TE den WB ohne Abzug des Restwerts erhält, es ging hier nicht um die vollen Reparaturkosten. Auch kommt es dem hier vorliegenden Fall nicht auf die Qualität der Reparatur an. Insoweit einschlägiges BGH-Urteil:
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02
Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Gilt aber auch für den hier vorliegenden Fall. Habe gerade erst bei gleicher Konstellation eine Abrechnung nach dem von mir genannten Muster durchgesetzt.
Deine Ausführungen zeigen, wie wichtig qualifizierte Beratung ist ....
Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Gilt aber auch für den hier vorliegenden Fall. Habe gerade erst bei gleicher Konstellation eine Abrechnung nach dem von mir genannten Muster durchgesetzt.
Deine Ausführungen zeigen, wie wichtig qualifizierte Beratung ist ....
Falsch Herr Rechtsanwalt:
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
BGH - Urteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04
das hätte Dir wohl gefallen, dass Du recht hast, muß Dich aber enttäuschen
Auf den ersten Blick kann der rechtlich unbedarfte Bürger auf die Idee kommen, dass der Herr Rechtsanwalt unrecht hat. Dies aber nur, weil Du Äpfel mit Birnen vergleichst. Der TE hat geschreiben, dass in den WB 2%-Differenzumsatzsteuer sind und die RepKosten brutto (also mit 19% MwSt.) sind. Wenn Du jetzt den Wiederbeschaffungsaufwand (WB - Restwert) berechnest und dann den RepKosten gegenüberstellst, mußt Du dies auf gleicher Basis, also Netto tun, da es sonst zu Verschiebungen kommt, die den Geschädigten um seinen Schadensersatz bringen. Es ergibt sich somit folgende Rechnung:
WB 5700 EUR - 2% = 5588,00 EUR
Rep-Kosten 6500 EUR - 19% = 5462,18 EUR
Damit liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so dass nicht die von Dir zitierten Urteile anwendbar sind, sondern das von mir zitierte Urteil. Dazu nochmals der Leitsatz:
"Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02
Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. "
Im Übrigen auch ein beliebter Trick der Versicherer, um die Schadensersatzleistungen an den Geschädigten zu reduzieren, indem man WB mit 2% MwSt. und RepKosten mit 19% MwSt. vergleicht.
@bernhard70
Da ich nicht vom Lande komme, fällt mir der Vergleich zwischen Äpfel und Birnen tatsächlich äußerst schwer. Man möge es mir nachsehen.
Entgegen deinem ersten Statement machst du nun eine Rolle rückwärts!
Klingt für mich nach Rechthaberei und Rosinenpickerei.
In und mit meinen Beiträgen sollte hier ein Geschädigter nicht in seinen Ansprüchen beschnitten werden – im Gegenteil: wird das Fahrzeug sach- und fachgerecht nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens in Eigenarbeit instandgesetzt und weist der Geschädigte das durch eine entsprechende Bestätigung des/seines Kfz-Sachverständigen nach, hat er nach der Rechtssprechung des BGH 100 Euronen mehr in der Tasche, als du es mit deinem spitzen Bleistift nun ausgerechnet hast.
Der BGH hat in seinen Urteilen aber auch ausgeführt:
"Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem an dem Verbot, sich durch Schadenersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, so er an dem Schadenfall nicht verdienen".
Wenn ich aber deinen letzten Beitrag berücksichtige, geht es genau nur um diesen Punkt. Nach deinen Ausführungen sollte schon eine Vorschlaghammerreparatur ausreichen. Damit ist die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges sicherlich wiederhergestellt (die Verkehrssicherheit wird, wenn überhaupt, frühestens bei der nächsten HU geprüft) und der Restwert von EUR 1.800,- lässt sich später, auch nach 6 Monaten, noch locker realisieren.
@xAKBX
einen Rückzieher kann ich nicht erkennen, worin siehst du diesen?
Es ist schon richtig, dass sich ein Unfallopfer am Unfall nicht bereichern darf, aber das hat ja auch keiner in Frage gestellt. Ich habe nur die Möglichkeiten und Alternativen einer Abrechnung aufgezeigt. So hatte ich auch die Frage des TE verstanden. Wenn der Geschädigte auf eine umfangreiche Reparatur verzichtet und sich mit weniger zufrieden gibt (was jeder selber entscheiden darf), darf ihm trotzdem kein finanzieller Nachteil entstehen,schließlich ist er der "Herr des Restitutionsgeschehens", wie dies der BGH mehrfach betont hat. Er muß sich von der Versicherung nicht vorschreiben lassen, wie er mit dem Unfallfahrzeug umzugehen hat.
Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
@xAKBX
einen Rückzieher kann ich nicht erkennen, worin siehst du diesen?
Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
Legst Du keine Rechnung vor, kannst die Reparatur aber anderweitig nachweisen (Nachbesichtigung durch Deinen Gutachter), erhältst Du den WB ohne Abzug des Restwertes netto.