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Fragen zur StVZO bzgl. Motorrad

Themenstarteram 23. März 2017 um 15:20

Hätte mal ne frage zum Thema kaufen und verbauen von "Ersatzteilen" fürs Motorrad.

Sollten die jeweiligen Veränderungen vor oder nach dem Verbau eingetragen werden?

Manche Upgrades besitzen zwar keine explizite ABE Kennung dafür aber alles andere (EC, ECE, EPA...), als Beispiel die Auspuffe von Akrapovic.

Sind diese dennoch zugelassen?

EDIT: Woher weiß ich, ob ein Auspuff Euro4 konform ist oder nicht? Geht das mit einem der oberen Regulierungs-Kennungen einher oder benötigt man dafür nochmal ne seperate Kennung?

Gibt es sonst noch was, auf das man achten müsste um Stress mit dem TÜV zu vermeiden?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Papstpower schrieb am 23. März 2017 um 19:29:27 Uhr:

Ein Auspuff muss eine E-Kennung haben.

Wenn eine Schalldämpferanlage ein Prüfzeichen gemäß der RL EG 97/24 hat, entfällt lediglich die Eintragungspflicht. ESD, die kein "E-Prüfzeichen" haben, können bei Konformität jederzeit nach § 19 III StVZO abgenommen werden (ca. 30 Euro)

Das geht völlig problemlos, wenn ein entsprechendes Teilegutachten dabei ist.

Die Emissionsklasse ("Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor") richtet sich nach Kapitel 5 der RL EG 97/24, da kann man abgleichen, welche Werte übereinstimmen.

Geräuschentwicklung und Auspuffanlage von Krafträdern regelt das Kapitel 9 (Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffanlage von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) der Richtlinie.

Bei Montage eines Schalldämpfers, der nicht den Bestimmungen entspricht bzw. nicht eingetragen ist, erlischt die BE gemäß § 19 Abs. 2 Ziff 3 StVZO und wird nach § 69a i.V.m. § 24 StVG empfindlich geahndet.

Zitat:

@Karlodererste schrieb am 24. März 2017 um 00:01:48 Uhr:

Ich hatte ein Heiden-Theater, weil in meinen Papieren eine Bestimmte Reifenmarke vermerkt war, was aber laut EU-Recht verboten ist,

Das trifft leider nicht für Motorräder zu. Die Fabrikatsbindung für Motorradreifen in Deutschland besteht nach wie vor. Die gute Sekretärin, die ihrem Chef "gesagt hat, was Sache ist" sollte sich besser auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren.

Die genauen Bestimmungen für Motorradreifen findet man auch in der RL EG 97/24, im Kapitel 1

Anmerkung:

Es tauchen in letzter Zeit vermehrt Frage auf, die sich mit dem Zulassungsrecht befassen, auch z.B. bei der Beleuchtung. Natürlich werden nicht zugelassene Leuchtmittel beanstandet, wenn sie erkannt werden. ("China-Xenon", LED-Pos.licht) Manch einer schießt da gerne aus der Hüfte, weil er glaubt, etwas zu wissen. Ich halte das im Zusammenhang mit einem ahnungslos Fragenden für bedenklich.

Selbst Ingenieure der Überwachungseinrichtungen (TÜV, Dekra, GTS, GTÜ KÜS usw...), deren tägliches Brot das Zulassungsrecht ist, sind mit dem Umfang der EG - Richtlinie oft hoffnungslos überfordert. Profis im Bereich der Verkehrsüberwachung sollten sehr genau Bescheid wissen, wenn sie nicht als Zeuge vor Gericht baden gehen, bzw. einen Bürger zu Unrecht belasten wollen.

Ich mache mir immer wieder mal die Mühe, mich bei solchen Fragen auch mal eine geschlagene Stunde mit den einschlägigen Vorschriften zu befassen, um korrekte Auskunft zu geben, aber auch, um auf dem Laufenden zu bleiben. Das kann ich zur Nachahmung empfehlen, auch deshalb, weil selbst ein Verwaltungsrechtler sich mit den Formulierungen zuweilen schwer tut. Das trifft auch für mich zu.

Die Vorschriften der StVZO kennen viele ja zumindest in Grundzügen. Die Richtlinie kann man hier nachlesen:

http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A31997L0024&from=DE

Bei konkreten Fragen darf man mich auch gerne per PN anschreiben. Ich kann keine rechtlich verbindlichen Auskünfte geben, das darf ich auch nicht, aber 40 Jahre Praxis und regelmäßiges Vorschriftenstudium können vllt. zuweilen hilfreich sein.

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Teil uns doch einfach mit, um welche Teile es genau geht.

Ein Auspuff muss eine E-Kennung haben. Dazu hast du bzw. bekommst du eine Karte/Papier was die Zulässigkeit für dein Motorrad nachweist. Anbauen von einem Auspuff eines anderen Motorrads auch mit E-Zeichen wäre somit nicht zulässig.

Zur Geschichte mit der Abgasklasse. Diese steht in deinen Papieren. Ist etwa der Kat im ESD, so wirst du natürlich nicht die AU schaffen. Als "Lücke" gibt es Motorräder die vor einer Änderung der Abgasklasse geprüft wurden. Bsp. Erwirken der BE 2005, ab 2006 Euro3 (in den Papieren ebenfalls Euro3). Pficht war 2005 noch Euro2. Dein Motorrad hat Euro3... So soll ein Umschlüsselung auf Euro2 gehen...

Das ganze kann ich dir nicht zu 100% zusichern... Ist schon zulange her.

am 23. März 2017 um 23:01

Alle Verbrauchs- bzw. Verschleißteile müssen nur ihrem Zweck genügen und dürfen nicht an einen Herstellen gebunden werden, laut EU-Bestimmung.

Ich hatte ein Heiden-Theater, weil in meinen Papieren eine Bestimmte Reifenmarke vermerkt war, was aber laut EU-Recht verboten ist, und somit bestand ich bei der Zulassungstelle, hier das Straßenverkehrsamt, um die Austragung, womit natürlich dieser TÜV-Hampelmann nichts am Hut haben wollte. Ich habe also mit dem Chef des Amtes plaudern müssen, der es auch zuerst einmal ablehnte. Die gute Sekräterin hat ihm dann gesagt was Sache ist. Dann ging es. Der Eintag ist gelöscht!

Wo stellt sich also ein Problem beim Auspuff, wenn der Phon-Pegel nicht überschritten wird und die Abgaswerte stimmen? Natürlich muss die Befestigung auch Vertrauen erweckend stabil sein.

Ganz nebenbei bemerkt: das Verbot einer Kopplung an ein bestimmtes Produkt, welches sich auch verbraucht oder von Herstellern versucht wird vorzuschreiben, war auch ohne EU in Deutschland schon immer verboten, nur kriechen in Deutschland die Bürger gerne, warum auch immer.

Zitat:

@Papstpower schrieb am 23. März 2017 um 19:29:27 Uhr:

Ein Auspuff muss eine E-Kennung haben.

Wenn eine Schalldämpferanlage ein Prüfzeichen gemäß der RL EG 97/24 hat, entfällt lediglich die Eintragungspflicht. ESD, die kein "E-Prüfzeichen" haben, können bei Konformität jederzeit nach § 19 III StVZO abgenommen werden (ca. 30 Euro)

Das geht völlig problemlos, wenn ein entsprechendes Teilegutachten dabei ist.

Die Emissionsklasse ("Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor") richtet sich nach Kapitel 5 der RL EG 97/24, da kann man abgleichen, welche Werte übereinstimmen.

Geräuschentwicklung und Auspuffanlage von Krafträdern regelt das Kapitel 9 (Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffanlage von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) der Richtlinie.

Bei Montage eines Schalldämpfers, der nicht den Bestimmungen entspricht bzw. nicht eingetragen ist, erlischt die BE gemäß § 19 Abs. 2 Ziff 3 StVZO und wird nach § 69a i.V.m. § 24 StVG empfindlich geahndet.

Zitat:

@Karlodererste schrieb am 24. März 2017 um 00:01:48 Uhr:

Ich hatte ein Heiden-Theater, weil in meinen Papieren eine Bestimmte Reifenmarke vermerkt war, was aber laut EU-Recht verboten ist,

Das trifft leider nicht für Motorräder zu. Die Fabrikatsbindung für Motorradreifen in Deutschland besteht nach wie vor. Die gute Sekretärin, die ihrem Chef "gesagt hat, was Sache ist" sollte sich besser auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren.

Die genauen Bestimmungen für Motorradreifen findet man auch in der RL EG 97/24, im Kapitel 1

Anmerkung:

Es tauchen in letzter Zeit vermehrt Frage auf, die sich mit dem Zulassungsrecht befassen, auch z.B. bei der Beleuchtung. Natürlich werden nicht zugelassene Leuchtmittel beanstandet, wenn sie erkannt werden. ("China-Xenon", LED-Pos.licht) Manch einer schießt da gerne aus der Hüfte, weil er glaubt, etwas zu wissen. Ich halte das im Zusammenhang mit einem ahnungslos Fragenden für bedenklich.

Selbst Ingenieure der Überwachungseinrichtungen (TÜV, Dekra, GTS, GTÜ KÜS usw...), deren tägliches Brot das Zulassungsrecht ist, sind mit dem Umfang der EG - Richtlinie oft hoffnungslos überfordert. Profis im Bereich der Verkehrsüberwachung sollten sehr genau Bescheid wissen, wenn sie nicht als Zeuge vor Gericht baden gehen, bzw. einen Bürger zu Unrecht belasten wollen.

Ich mache mir immer wieder mal die Mühe, mich bei solchen Fragen auch mal eine geschlagene Stunde mit den einschlägigen Vorschriften zu befassen, um korrekte Auskunft zu geben, aber auch, um auf dem Laufenden zu bleiben. Das kann ich zur Nachahmung empfehlen, auch deshalb, weil selbst ein Verwaltungsrechtler sich mit den Formulierungen zuweilen schwer tut. Das trifft auch für mich zu.

Die Vorschriften der StVZO kennen viele ja zumindest in Grundzügen. Die Richtlinie kann man hier nachlesen:

http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A31997L0024&from=DE

Bei konkreten Fragen darf man mich auch gerne per PN anschreiben. Ich kann keine rechtlich verbindlichen Auskünfte geben, das darf ich auch nicht, aber 40 Jahre Praxis und regelmäßiges Vorschriftenstudium können vllt. zuweilen hilfreich sein.

Zitat:

@moppedsammler schrieb am 24. März 2017 um 07:44:06 Uhr:

Zitat:

@Karlodererste schrieb am 24. März 2017 um 00:01:48 Uhr:

Ich hatte ein Heiden-Theater, weil in meinen Papieren eine Bestimmte Reifenmarke vermerkt war, was aber laut EU-Recht verboten ist,

Die genauen Bestimmungen für Motorradreifen findet man auch in der RL EG 97/24, im Kapitel 1

Ich finde hier kein Kapitel 1:

http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=LEGISSUM%3Al21221&from=DE

Und auch in den dort erwähnten 2002/24/EG, Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und 2002/24/EG nichts von (entfallender) Markenbindung.

Als ich letztens beim TÜV war, meinte der amtlich anerkannte Sachverständige, es gelten nur noch die Dimensionen.

Ein ähnliches Thema die Winterreifenproblematik, wo es anfangs hieß, M+S (wobei das Zeichen nicht geschützt ist und auf jedem chinesichen Slick drauf steht), nun alpine symbol (was uns Europäer aber schlichtweg überhaupt nichts angeht, weil es ein geschütztes Zeichen der NHTSA ist) und der Bundestag (also offiziell der Gesetzgeber - was ein Hinweis zur tautologischen Auslegung sein kann) hat anläßlich einer Petition gesagt, dass das alles gar nichts bedeute, nur ein wintertaugliches Profil sei wichtig.

Im Sinne der Rechtssicherheit würde ich das gerne genau wissen, denn es ist für den Laien unbefriedigend, wenn ein Fachmann hüh und der andere hott sagt.

Klar, viele Fachleute verdienen ihr Geld mit "Besserwissen". Da taugen die 10 Gebote nichts, da müssen 10 Mio teils widersprechende Regeln her.

Aber in einem Rechtsstaat wünsche ich mir nicht, dass Recht und Rechtsprechung für einen Laien ein Glücksspiel zu sein scheint.

am 24. März 2017 um 7:57

Zitat:

@tomS schrieb am 24. März 2017 um 08:04:38 Uhr:

Zitat:

@moppedsammler schrieb am 24. März 2017 um 07:44:06 Uhr:

Die genauen Bestimmungen für Motorradreifen findet man auch in der RL EG 97/24, im Kapitel 1

Ich finde hier kein Kapitel 1:

http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=LEGISSUM%3Al21221&from=DE

Und auch in den dort erwähnten 2002/24/EG, Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und 2002/24/EG nichts von (entfallender) Markenbindung.

Als ich letztens beim TÜV war, meinte der amtlich vereidigte Sachverständige, es gelten nur noch die Dimensionen.

Im Sinne der Rechtssicherheit würde ich das das gerne genau wissen, denn es ist für den Laien unbefriedigend, wenn ein Fachmann hüh und der andere hott sagt, wenn Recht und Rechtsprechung ein Glücksspiel zu sein scheint.

Richtig.

Als ausgebildeter Kaufmann und Betriebswirtschaftler mit Ausbildung im Rechtswesen (gehört natürlich dazu), lässt man sich von "nachgeordneten Gesetzen", auch und gerade bei technischen Dingen, nicht einschüchtern, und deshalb ist einem bei solcher Ausbildung auf allen Gebieten ein vorauseilender Gehorsam total fremd, der aber in den sog. BRiD-Amtsstuben und "ihren TÜV´s" kaum auszumerzen ist, durch wohl auch allseits beliebten Lobbyismus.

Beliebtes Spiel der Politik: "wie schafft man Beschäftigung bei den Systemlingen (Anwälte + Richter), damit es gut geschmiert läuft? Nun, Rechtsunsicherheit schaffen! Nicht umsonst sollte ja jeder Bürger mit nur dem BGB bewaffnet (und nur deshalb die Benennung in "bürgerlich"), und dieses verständlich lesbar ohne Querverweise und juristischen Fachausdrücken, durchs Leben rechtssicher, straffrei ohne Anwälte hindurch kommen, was aber gerne durch Polit-Chargen total verkommen ist, als Beispiel (siehe wie viele Anwälte mit Kanzlei im Bundestag sitzen).

Deshalb lieber zu den "freien vereidigten Sachverständigen" mit dem Motorrad, anstatt zum TÜV.

Natürlich gilt und galt in Deutschland schon immer das Verbot der Koppelgeschäfte mit sog. Marken-Vorschriften, wodurch auch solche Firmen wie VW und andere schon ihr Geld für unnütze Prozesse zum Fenster raus geworfen haben, anstatt mal Geld für vernünftige Betriebswirtschaftler mit Jurastudium aufzuwenden. Liegt aber auch daran, dass das "Petermann-Prinzip" in Konzernen (und sogar Politik) zur Wirkung kommt (der Unfähigste bekommt die Führung, dann kann man alles an Fehlern abwälzen).

Sorry für etwas Abschweifung, aber nur um Prinzip-Fehler im System mal beim Namen zu benennen.

am 24. März 2017 um 7:57

Zitat:

@quackler schrieb am 23. März 2017 um 16:20:04 Uhr:

Gibt es sonst noch was, auf das man achten müsste um Stress mit dem TÜV zu vermeiden?

Die Finger von Brülltüten und Bastelkram lassen.

Zitat:

@tomS schrieb am 24. März 2017 um 08:04:38 Uhr:

Ich finde hier kein Kapitel 1:

http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=LEGISSUM%3Al21221&from=DE

Wenn Du nicht nur die Übersicht über die Aktualisierungen anschaust, sondern über den link, den ich eingestellt habe, die gesamte RL, dann findest Du -ziemlich weit oben- auch das Kapitel 1. ;)

KAPITEL 1

REIFEN VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN UND IHRE MONTAGE

Das Motorrad von karlodererste ist ein Hyosung - Chopper mit 125 ccm und einer Vmax um 100 km/h.

Kann ich nachvollziehen, wenn die Behörde da einlenkt.

Bei meiner Kawasaki ZX10 (136 PS, 270 km/h) hat mir die Dekra die HU mit Hinweis auf die Reifenfabrikatsbindung, (vorn Metzeler Z4, hinten Z2) die in Deutschland nach wie vor Gültigkeit habe, verweigert. Der TÜV (a.a.S.) hat es mit dem Vermerk "geringe Mängel: Bereifung" akzeptiert und gemeint "Den Schwachsinn gibt's nur noch in Deutschland"

Das Problem, so wurde mir erklärt, läge darin, dass ein Motorradreifen sehr wesentliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten habe, weshalb nur mit Freigabe des Herstellers (Mitführ- keine Eintragungspflicht) entsprechende Bereifung eines Herstellers und Typs gefahren werden darf.

Bei der COC oder EG-ABE führen die Motorradhersteller die Typprüfungen mit ganz bestimmten Reifen durch. Nur diese sind Bestandteil der EG-ABE.

In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 findet sich dann der Vermerk: "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" Wenn das so drin steht und nicht amtlich gelöscht wurde, hat das auch Gültigkeit. Die Betriebserlaubnis ist ein sehr dicker Katalog beim KBA.

Man muss mit dem System nicht einverstanden sein und ich finde es toll, wenn man sich gegen selbiges erfolgreich zur Wehr setzt, insbesondere, wenn es in einem Einzelfall gelingt, ist bei mir ab und an auch so. Daraus sollte man aber keine Allgemeingültigkeit ableiten. Wer keinen Ärger mit Prüforganisationen, der Polizei und den Behörden will, tut gut daran, sich an das zu halten, was in den Fahrzeugpapieren steht.

Soviel zur Frage des Themenerstellers, bevor das Thema in eine allgemeine Diskussion über den Rechtsstaat abgleitet, an der ich mich auch nicht beteiligen will. Für mich ist es teilweise schon schwer genug, mich bei meinen zahlreichen Restaurationen und Umbauten jedesmal durch das Dickicht der FZV, der StVZO und der RL 97/24 zu kämpfen.

Ich bin mehrmals im Jahr beim TÜV, lasse 21er Gutachten machen, 19 III Abnahmen oder einfache HU/AU. Mich da jedes Mal herumzustreiten wäre mir zu anstrengend.

Am 7.4. habe ich einen Termin mit einer Suzuki VX 800, HU/AU und eine 19 III wegen Leistungssteigerung. Der Ing. der das macht, hat ein unglaublich großes Fachwissen. Ich werde das Thema Reifenfabrikatsbindung dort ansprechen und danach berichten.

Vielleicht ist mir ja eine Änderung entgangen. Schön wär's ja.

Dann kann man einen Heidenau K 60 scout Grobstoller auch auf eine Bol d'or ziehen. Die Dimension stimmt ja.

Themenstarteram 24. März 2017 um 15:13

Zitat:

@Papstpower schrieb am 23. März 2017 um 19:29:27 Uhr:

Teil uns doch einfach mit, um welche Teile es genau geht.

Ich hatte nicht irgendwelche bestimmte Teile im Sinn, es war mehr eine allgemeine Frage.

Um zur Veranschaulichung mal bei meinem ersten Beispiel zu bleiben:

Diverse Auspuffe von Akraprovic haben EC, ECE und EPA Kennungen, jedoch keine explizite ABE Kennung.

Dennoch sind sie auf handelsüblichen Motorrädern teilweise optional mitbestellbar, siehe die 690 Duke R von KTM oder die Z900 von Kawasaki um mal ein paar Beispiele zu nennen.

Bei anderen Motorrädern, wie so ziemlich allen BMW-Modellen, ist dieser Auspuff wiederrum nicht als Sonderausstattung vom Werk aus verfügbar, also müsste man sich den selbst besorgen.

Auch diverses anderes Zubehör, wie z.b. Luftfilter von K&N, Kettenräder von Supersprox oder Spiegel von Rizoma sind bei manchen Krads als Zubehör optional vom Werk aus verfügbar, bei anderen müsste man sich die wiederrum eigenständig anschaffen.

Woher weiß ich was erlaubt ist und was nicht?

Anscheinend ist eine ABE Kennung kein notwendiges Kriterium, wie sonst könnte ein Motorrad-Hersteller wie KTM oder Kawasaki alle diese Teile als Zubehör anbieten?

Zitat:

@moppedsammler schrieb am 24. März 2017 um 13:05:19 Uhr:

In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 findet sich dann der Vermerk: "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" Wenn das so drin steht und nicht amtlich gelöscht wurde, hat das auch Gültigkeit. Die Betriebserlaubnis ist ein sehr dicker Katalog beim KBA.

Weißt Du zufällig, ob/ wo man diese Betriebserlaubnis findet? Ich finde für meine ZR-7 weder im Fahrer- noch im Werkstatthandbuch die zulässigen Reifen, habe aber den Vermerk im Schein.. Wenn ich Dich richtig verstehe, brauche ich ja die Freigabe des Motorrad-, nicht des Reifenherstellers.

Das Lustige ist - Metzeler hat mir eine Freigabe für den RoadTec01 geschickt, in dem die ZR-7 aufgeführt ist. Das Dokument wäre ja dann Deko, oder?

 

:confused: Was passiert eigentlich, wenn man ein Mopped mit Fabrikatsbindung hat, es diese Reifen aber gar nicht mehr gibt?

Ich fürchte, für die Akteneinsicht beim KBA muß man einen Anwalt bezahlen.

Ohne spezialisierten Anwalt kann man gar nicht wissen, wie man legal unterwegs sein kann.

Selbst die "hoffnungslos überforderten" amtlichen Sachverständigen können nur eine persönliche Meinung abgeben, aber keine rechtssichere Auskunft.

Die rechtssichere Auskunft kennt nur der Richter. Und jeder Richter gibt seine eigene einzelfallbezogene Auskunft. (Natürlich noch teurer als ein Anwalt.)

Zitat:

@tomS schrieb am 24. März 2017 um 16:30:38 Uhr:

Ohne spezialisierten Anwalt kann man gar nicht wissen, wie man legal unterwegs sein kann.

Also einfach die richtigen Dimensionen kaufen, falls der TÜV fragt, Freigabe des Reifenherstellers hingeben, und hoffen?

Das kanns ja eher nicht sein, oder?

So mach ich es!

Bisher habe ich damit gute Erfahrungen gemacht.

Wobe ich schon vor der Anschaffung - unter dem Vorwand die Schlüsselnummern für die Versicherung sehen zu wollen - in die Zulassungsbescheinigung gucke.

Und wenn da drin steht, dass nur Mao Zedong Anniversary Reifen zulässig sind, ist mir die Versicherung halt zu teuer.

Ist natürlich keine Garantie, dass in den Geheimakten tief im Keller des KBA nicht doch irgendeine Bindung eingetragen ist, aber der Polizist vor Ort hat die meist auch nicht dabei.

Und v.a. ganz andere Sorgen!

Bei meiner letzten Kontrolle (letzte Woche) bezweifelte der Polizist, ob ich mit dem "Fahrrad" (ja er benutzte genau dieses Wort) auf der Autobahn fahren dürfte. Mein "Fahrrad" hat eine Leichtkraftrad-Zulassung, doch mit dem neuen Format der Zulassungsbescheinigung kannte er sich nicht aus, befragte den umseitigen Index, sein schlaues Büchlein und Kollegen. Wir konnten uns aber innert 10 Minuten auf "erlaubt" einigen.

Immerhin kannte er schon den neuen Karten-Führerschein, den er dann natürlich auch noch sehen wollte. Hierbei kein Problem, das ging ganz schnell.

Kein Vorwurf, man kann nicht alles wissen, vielleicht ist er versetzt worden und machte das wirklich zum ersten Mal.

Immerhin weiß er jetzt, dass es auch Fahrräder mit Autobahnzulassung gibt.

am 24. März 2017 um 16:38

Den Schwachsinn mit der Reifenbindung gibts nur in Deutschland. Es ist aber auch nur in Deutschland erlaubt, auf den Autobahnen über 130 km/h zu fahren, deshalb ist das soweit in Ordnung. Sonst fahren die mit Stollenreifen auf der Hayabusa und wundern sich, daß sie bei 290 plötzlich tot sind.....

@TE: Google doch mal die Unterschiede zwischen ABE und e-Nummer, dann bist Du schnell schlauer. Und im Zweifelsfall immer VORHER beim TüV anrufen und nachfragen; kostet nix und schafft Sicherheit.

@sandmann: Eine Einzel-Eintragung für Reifen ist immer möglich - aber halt nicht für jeden Reifen, sondern für den, den der TüVler für den richtigen hält. Sonst hätten div. Oldtimer durchaus Probleme.

Es geht doch aber nur um die Fabrikatsbindung oder nicht? Die Reifenspezifikationen sind doch nochmal eine andere Baustelle und müssen je nach Fahrzeug ohnehin erfüllt werden?

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