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Fremdschaden nach Diebstahl / Unterschlagung

Themenstarteram 21. Dezember 2024 um 15:32

Wie sieht das eigentlich mit den Ersatzansprüchen bei einem derartigem Verbrechen wie in Magdeburg (nicht hier vertiefen) aus? Grundsätzlich zahlt ja immer die Versicherung des Halters (aber ohne SF Rückstufung). Aber bei solchen Taten könnte doch die Versicherungshöchstsumme nicht ausreichen.

Wobei heute auch in den Raum geworfen wurde, ob man nicht den Beschaffer des Tatwerkzeuges zivilrechtlich in Regress nehmen kann. Analog zu dem Überlassen einer Pistole oder hier eines KFZ zur Begehung einer Straftat.

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19 Antworten

Daher Deckungsumme unbegrenzt abschließen.

Bei Vorsatz ist die HP aus der Nummer raus. Es greift ggf. die Verkehrsunfallopferhilfe. Im Zweifel hat das Opfer Pech gehabt, da die Ansprüche gegen den Täter selten werthaltig sind.

Deckungssumme unbegrenzt gibt es nicht mehr, obwohl ich nicht ausschließen will, dass es auch da Ausnahmen gibt.

Das unbegrenzt gab es und gibt es immer noch.

Jedoch war es und immer noch bei Personenschäden begrenzt auf xx Millionen pro geschädigte Person.

Berichtigung, es wurde wohl auf 100 Millionen begrenzt, ab wann konnte ich jetzt nicht sehen.

In der Haftpflicht ist die Höchstsumme 100 Mio. € gedeckelt. Das wurde nach den Anschlägen auf des WTC geändert. Direkt danach wurde das sogar auf 50 Mio. € gemeckert, ein paar Jahre später aber auf 100 Mio. € erhöht. Personenschäden sind i.d.R. auf 15 Mio. € pro geschädigte Person.

 

Edit: In den Musterbedingungen des GDV sind keine Summen angegeben.

Zitat:

@Cabriofan111 schrieb am 21. Dezember 2024 um 16:32:26 Uhr:

Wie sieht das eigentlich mit den Ersatzansprüchen bei einem derartigem Verbrechen wie in Magdeburg (nicht hier vertiefen) aus? Grundsätzlich zahlt ja immer die Versicherung des Halters (aber ohne SF Rückstufung).

Ich finde, dass das hier ganz gut erklärt ist...

https://www.haufe.de/.../...rbeifuehrung_idesk_PI17574_HI13720032.html

Aktuell ist ja noch keine Einstufung als Terroranschlag oder Amoklauf vorgenommen worden, weil es ja ein zielgerichtete Tat wegen Unzufriedenheit mit dem Umgang saudi-arabischen Flüchtlinge ging.

Während in anderen Ländern mittlerweile spezielle Fonts sich um solche Terrorschäden kümmern und der KFZ-Versicherer damit raus ist, hat sich Deutschland, glaube ich jedenfalls, noch nicht um eine Risiko-Herauslösung der Versicherungen der betroffenen KFZ entschieden. Also bleiben die Kfz-Versicherungen in der Haftung vorne.

Der BMW des Täters wurde geliehen ... wohl Autoverleih.

Dem Link von 'beachi' zu w.haufe.de ist folglich zu entnehmen,

dass die versicherte Person (Fahrer) natürlich vorsätzlich handelte

aber nicht der Halter (Versicherungsnehmer / Autoverleih).

Demzufolge wäre die Versicherung in der Pflicht, weil beim Halter bzw. dem

Autoverleih kein Vorsatz nachzuweisen wäre.

Interessant!

lt. Haufe:

"Beruft sich ein Kfz-Haftpflichtversicherer auf Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes, muss dies aber für jede Person geprüft werden, für die der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist für jede versicherte Person im Innen- wie im Außenverhältnis gleichermaßen gesondert zu prüfen. Handelte der Fahrer, nicht aber der Halter bzw. Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig, so kann sich der Versicherer nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 103 VVG berufen."

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 21. Dezember 2024 um 18:14:44 Uhr:

Während in anderen Ländern mittlerweile spezielle Fonts sich um solche Terrorschäden kümmern und der KFZ-Versicherer damit raus ist, hat sich Deutschland, glaube ich jedenfalls, noch nicht um eine Risiko-Herauslösung der Versicherungen der betroffenen KFZ entschieden. Also bleiben die Kfz-Versicherungen in der Haftung vorne.

Glauben ist nicht wissen, aber der Thread hier hatte eigentlich schon alle Informationen, um deinen Irrtum zu vermeiden:

1. Bei Vorsatz ist die Versicherung raus. Egal ob Terror, Amok oder einfach nur kriminell.

2. Wenn vom Täter nichts zu holen ist greift bei Vorsatz die Verkehrsopferhilfe.

Du liebe Zeit. Da stimmt ja mal gar nix an deinem Post, @hk_do! :)

Vielleicht magst erst mal ein bischen was in diesem thread lesen, bevor du schreibst? Reicht schon, wenn du nur einen einzigen Post vor dir liest ... (Haufe-Beitrag)

Zitat:

@beachi schrieb am 23. Dezember 2024 um 17:47:32 Uhr:

Für den Fall in MD gibt es nun eine Klärung..

https://www.versicherungsmagazin.de/.../...treten-ein-3441270.html?...

Danke, so etwas habe ich auch erwartet.

In den 60er Jahren gab es in Berlin Proteste gegen den Schah von Persien, gleichzusetzen mit Krawallen.

Schäden, die dabei verursacht wurden, sind auch vom Staat entschädigt worden.

Themenstarteram 23. Dezember 2024 um 17:45

Interessant ist die Bemerkung zu den Sachschäden. Ich kannte das nur so, dass diese Hilfe nur für Körperschäden eintritt.

Tatsache ist, dass für diese Fälle ein Fond vorhanden ist. Das würde aber nichts an dem Urteil ändern, dass in Hauffe beschrieben ist!

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