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Frist Zulassung eines gekauften, bereits abgemeldeten Gebrauchtwagens

Themenstarteram 17. Februar 2017 um 12:48

Guten Tag,

ich habe mir einen Gebrauchtwagen zugelegt und auf allen von mir durchforsteten Seiten im Internet sowie im Kaufvertrag steht, dass das gekaufte Auto unverzüglich umgemeldet werden muss. Da der Wagen aber bereits vor einem knappen halben Jahr vom Vorbesitzer, sprich lange vor Verkauf des Autos, außer Betrieb gesetzt wurde, stellt sich mir nun die Frage, ob die Zulassung ebenfalls sofort erfolgen muss oder ob ich mit dieser warten kann, bis ich das Auto benötige (ca. Juli).

Liebe Grüße, Anton

Beste Antwort im Thema

Ummelden: Das Kfz ist zugelassen. Wohnortwechsel, Standortwechsel, Halterwechsel.

Anmelden: Das Fahrzeug ist abgemeldet oder neu.

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am 17. Februar 2017 um 13:01

hey

soweit ich weiß, kannst du dir bis juli zeit lassen. früher musste man einen wagen binnen 18 monate wieder zulassen (wenn das auto stillgelegt war), jetze können dazwischen 7 jahre liegen

kannst zulassen "wann DU willst" - Du MUSST aber zwingend (!) gültigen TÜV vorweisen bei Zulassung..

also "wie du zum TÜV kommst" oder sonstige Überführungsfahrten machst.. = ist DEIN PROBLEM.

(Hänger oder Kurzzeitkennzeichen) ist halt aber Geldfrage immer im Einzelfall

wenn TÜV gülitg (Bescheinigung haben !) dann kein Problem.

Gültiger TÜV wäre in deinem Fall, wenn die nächste HU frühestens im Monat der Wiederzulassung fällig wäre.

Themenstarteram 17. Februar 2017 um 13:20

Danke schon einmal für die Antworten :)

Zitat:

@Deni1968 schrieb am 17. Februar 2017 um 14:09:20 Uhr:

Du MUSST aber zwingend (!) gültigen TÜV vorweisen bei Zulassung..

HU/AU wurden vom Händler gestern neu gemacht (vorangegangener TÜV im Januar abgelaufen) und ohne Mängel bestanden.

Zitat:

@Deni1968 schrieb am 17. Februar 2017 um 14:09:20 Uhr:

Überführungsfahrten machst.. = ist DEIN PROBLEM.

(Hänger oder Kurzzeitkennzeichen) ist halt aber Geldfrage immer im Einzelfall

Da ich den TÜV schon habe, wäre das ja nur notwendig, wenn das Auto bei der Zulassung vorgestellt werden muss. Müsste ich mal bei meiner zuständigen Zulassungsstelle erfrage, haben heute leider schon geschlossen.

Und selbst dann kannst du (eventuell) dir das einfacher machen. Zulassen, Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Behörde lassen, nach Hause, Kennzeichen anbringen, zum Amt, vorführen und Zul. II mitnehmen.

Schau doch mal auf der Homepage der Zulassungsstelle nach (Landkreis, Stadt), oft steht da auch, was für die Zulassung benötigt wird und ob eine Vorführung erforderlich ist. Hier dürfen wir immer unterschreiben, dass das Fahrzeug ok ist, die Kennzeichen richtig angebracht werden usw. Eine Vorführung habe ich in den letzten 45 Jahren nicht einmal machen müssen.

Ummeldung ist etwas anderes als Zulassung!

Du brauchst zur Zulassung folgendes: Zulassungsbescheinigungteil 1 und 2 also das großes A4 Blatt und das kleine Teil welches immer mitgeführt werden muß um evtl. bei Polizeikontrolle einen Nachweis zuhaben, Aktueller Tüv und Asu Schein sowie eine EVB-Nummer welche du dir bei deiner Versicherung holen mußt ! (Kurz vor der Zulassung erst holen ca. 3-4Tage reicht)! Dein Auto will KEINE Zulassungsbehörde sehen! Dein Auto kann auch in Moskau aufm Roten Platz stehen und die würden es zulassen nur die Papiere müssen halt alle da sein!

Mit Asu meint bommel die Abgasuntersuchung, die hieß früher ASU = absolut sinnlose Untersuchung.

Schau mal auf der Homepage der Zulassungsstelle nach. Brauchst du einen Termin (in Berlin, Hamburg usw.), kannst du dir ein Kennzeichen vorher reservieren lassen (dann kannst du es vorab günstig kaufen).

Themenstarteram 17. Februar 2017 um 19:05

Zitat:

@bommel-73 schrieb am 17. Februar 2017 um 18:52:06 Uhr:

Du brauchst zur Zulassung folgendes: [...]

Bezüglich der erforderlichen Unterlagen und des Ablaufs weiß ich Bescheid, mir stellt sich eigentlich nur die Frage, ob die Wiederzulassung/Anmeldung des derzeit außer Betrieb gesetzten Autos sofort erfolgen muss, wie es beim Kauf eines noch zugelassenen Kfz der Fall ist. Oder ob ich es theoretisch bis zu der Frist von 7 Jahren abstellen kann und erst dann anmelde, wenn ich es benötige.

Ich frage nur aus dem Grund, dass ich das Auto wie oben beschrieben erst ab Juli benötige, mich aber, wenn eine sofortige Anmeldung des Wagens auf mich notwendig wäre, so bald wie möglich um die Versicherung etc. kümmern muss.

Zitat:

@UliBN schrieb am 17. Februar 2017 um 16:47:18 Uhr:

Ummeldung ist etwas anderes als Zulassung!

Wo genau liegt denn der Unterschied? Und was liegt in meinem Fall vor?

Ummelden: Das Kfz ist zugelassen. Wohnortwechsel, Standortwechsel, Halterwechsel.

Anmelden: Das Fahrzeug ist abgemeldet oder neu.

Kannst du getrost knapp 7 Jahre stehen lassen - und dann direkt verschrotten. Ausnahme wären echte Oldies. Die heutigen Modelle sind so mit Elektronik vollgestopft, die verkraften das lange stehen lassen nicht so gut. Vielleicht in trockener Halle und am Ladegerät angeschlossen. Aber wenn es nicht gerade ein extrem seltenes Modell ist, macht das keinen Sinn.

Und denk daran, dass das nicht angemeldete Auto einen privaten Parkplatz braucht, von öffentlicher Fläche nicht einsehbar/betretbar.

Themenstarteram 17. Februar 2017 um 20:53

Zitat:

@PeterBH schrieb am 17. Februar 2017 um 20:19:24 Uhr:

Kannst du getrost knapp 7 Jahre stehen lassen - und dann direkt verschrotten. [...] Aber wenn es nicht gerade ein extrem seltenes Modell ist, macht das keinen Sinn.

Und denk daran, dass das nicht angemeldete Auto einen privaten Parkplatz braucht, von öffentlicher Fläche nicht einsehbar/betretbar.

War ja nur ein Extrembeispiel, das Auto steht jetzt bis zur Anmeldung auf mich als Halter im Juli bei meinem Opa in der Garage, sprich auf nicht-öffentlicher Fläche.

Großes Dankeschön an alle fürs Antworten :)

Das Fahrzeug braucht keinen privaten Parkplatz, sondern nur einen Abstellplatz auf Privatgelände. Man darf ruhig das Fahrzeug von allen Seiten sehen und das Grundstück auch von einer öffentlichen Fläche aus betreten dürfen. Du kannst also ohne Problem das Fahrzeug z.B. vor Deiner Garage am Hauseingang abstellen. Es muss aber sichergestellt sein, dass keine Umweltschäden auftreten können, wie durch Ölverlust etc.

Von PeterBH ist es sehr missverständlich dargestellt worden. Es gilt:

Steht es auf einem Parkplatz an einer öffentlichen Straße, dann ist es unerheblich, ob der Parkplatz selbst Privatgrund ist oder nicht; das Abstellen des Fahrzeuges stellt dann eine Sondernutzung dar. Durch die fehlende Umfriedung wird der Parkplatz automatisch öffentlicher Verkehrsraum

.

Du kannste ein Auto auch 10 oder mehr Jahre unangemeldet stehen lassen, es muss dann nur ein neuer KFZ-Brief (ZB1) erstellt werden und das wird etwas teurer als die "normale" HU, ist aber auch kein Drama, wenn das Auto gut gepflegt ist. Mach Dir darüber also keinen Kopf...

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