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Führerschein mit 17?

Themenstarteram 17. August 2006 um 20:22

Hallo!

Nun bin ich mir gar nicht sicher ob ich in diesem Forum richtig bin....

Es handelt sich um meinen Neffen, dieser hat schon seit längerem den FS mit 17.

Am morgigen 18 August (ein Tag vor mir) feiert er seinen 18 Geburtstag. Da er allerdings zurzeit im Urlaub mit seinen Eltern ist hat er keine Möglichkeit seinen Kartenführerschein abzuholen.

Nun meine Frage dazu, darf er ab Morgen mit dieser "Prüfbescheinigung" offiziell ALLEINE durch die Landschaft fahren?

Er ist sich da nämlich nicht ganz so sicher, und ich würde ihn gerne kurz nach Mitternacht mit einer hoffentlich positiven Antwort überraschen!

Vielen Dank

Liebe Grüße

RR

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21 Antworten
am 17. August 2006 um 21:49

nein, leider nicht :(

ausserdem...je nach urlaubsland würd ichs ihm eh nicht raten...weil mit 90 durch den ort zu brettern oder mit 50 die ganze zeit überholt zu werden ist in dem fall eh weniger gut (weiss ja nich WO er ist)

 

mfg Alex

am 18. August 2006 um 11:12

Also ich bin der Meinung, dass er das schon darf, er aber im Falle eines Falles Strafe bezahlen müsste, weil er keine Papiere bei sich führt?!

Ist doch im Prinzip nix anderes als wenn ich meinen Lappen zu Hause vergesse (hier in D. sind's ja 10 € Strafe), oder?!

Weiß natürlich nicht, wie da die Rechtslage im Ausland ist...

am 18. August 2006 um 11:19

Wie es im Ausland aussieht, weiss ich auch nicht. Aber in Deutschland hat er defakto keinen Führerschein, da er ihn noch nie besessen hat. Dies ist der Unterschied zum Vergessen des Führerscheins. Beim Vergessen hat man den Lappen ja ausgehändigt bekommen und besaß / besitzt ihn somit.

am 18. August 2006 um 11:51

jau. vorallem weil:

trotz bestandenem führerschein kann sich das strassenverkehrsamt ja im "nachhinein" weigern in ihm auszugeben.

wenn er zum beispiel seitdem irgendwie schrott gebaut hätte oder so (fahren ohne fs z.b.)

mfg Alex

Themenstarteram 18. August 2006 um 15:55

Also er ist hier in Deutschland im Urlaub, genauer gesagt auf Sylt.

Seine "Heimatbehörde" ist Regensburg.

Nun habe ich mal während der Nacht ein bisschen im Web gesurft und bin auf folgendes gestoßen:

Bis zum 1.3.2006 galt folgende Regel -> Auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss solange mit einer Begleitperson gefahren werden, bis die Prüfungsbescheinigung in den Kartenführerschein umgetauscht wurde

Seit dem 1.3.2006 gilt aber das folgende -> Auflage der Begleitung entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch

Hier nochmal zum Nachlesen: http://www.begleitetes-fahren.de/Das_Modell/das_modell.html

Für mich liest sich das so dass er offiziell alleine fahren darf, eben halt ohne Begleitung!

Bitte klärt mich nochmal auf...

Grüße

Themenstarteram 18. August 2006 um 16:04

Hier nochmal der genaue Passus von der Bayrischen Landesregierung dazu:

----

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres:

Unbeschränkte Fahrerlaubnis Der Fahranfänger darf ab diesem Zeitpunkt ohne Begleitung fahren.

Die Prüfbescheinigung, die noch drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig bleibt, kann gegen einen EU-Kartenführerschein eingetauscht werden.

----

Quelle:

http://www.stmi.bayern.de/.../

Demnach darf er doch ab dem heutigen Tage um 0:01 komplett alleine mit dem Auto durch die Gegend fahren, oder?

am 31. August 2006 um 9:27

Er hat doch den Führerschein doch noch garnicht. Er ist erst offiziell bei abholung gegen abgabe einer Unterschrift in seinem besitz.

Man muss ja unterschreiben das man den Führerschein erhalten hat.

Er darf defintiv NICHT fahren, da er seinen führerschein nicht hat, der liegt ja noch auf der behörde.

Den führerschein vergessen ist ja was ganz anderes, da ist der führerschein ja schon in seinem besitz und kullert sich nicht auf irgend einer behörde rum.

Gruss

Maik

omg ich sag nur totale bürokratie. :D das ist ja total lächerlich was da abgezogen wird.

musst erst deinen schein abholen damit du fahren darfst. so spießerhaft siehts nur die bürokratie.

weg mit der. und für alle die dort arbeiten. Leider keiner mag bürokratie ;)

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Er darf defintiv NICHT fahren, da er seinen führerschein nicht hat, der liegt ja noch auf der behörde.

Meiner Meinung nach darf er nicht fahren, weil er zu den alten Bedingungen den Führerschein gemacht haben wird. Von den Regelungen ab 01.03.06 profitieren nur die, die auch ihre praktische Prüfung ab diesem Datum abgelegt haben. Die letztere Gruppe darf dann auch mit der Prüfbescheinigung ab dem 18. Lebensjahr alleine fahren.

Hallo!

Totaler Quatsch, man muss das Dingen nur mal aufmerksam lesen, dann sieht man, dass er sehr wohl fahren darf!

"Prüfungsbescheinigung

Mustermann, Max

ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B usw. zu führen.

Weitere Auflagen:

Der Fahrerlaubnisinhaber darf bis zum xx.xx.xxxx Kraftfahrzeuge der Klasse B nur in Begleitung einer der nachfolgend benannten Personen führen:

-...

-...

Diese Prüfungsbescheinigung gilt im Inland bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung. "

So, original abgeschrieben von meiner eigenen Prüfungsbescheinigung. Das ist eine Bescheinigung, die mich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B, L, M und S zu führen. Diese Berechtigung wird durch die Auflage beschränkt, allerdings gilt diese Auflage nur bis zum 18. Geburtstag. Danach ist die Auflage automatisch aufgehoben und die Berechtigung greift in vollem Maße!

Achso, ich habe diese Prüfungsbescheinigung seit dem 19.12. ;)

@oppagolffahrer

Du magst ja recht haben, leider hat das aber mit dem thema nicht viel zu tuen.

Die prüfbescheinigung hat ja quasi ein ablaufdatum und bis zu diesem datum muß man in begleitung fahren, es sei denn man holt sich halt vorher zum 18. geburtstag seinen kartenführerschein, dann ist diese schreiben hinfällig.

Es ging ja darum ob RRChef sein neffe, der auch so eine prüfbescheinigung hat ab seinem 18. geburtstag selber fahren kann ohne seinen kartenführerschein vorher geholt zu haben und genau das darf er nicht.

Wenn bei uns in sachen-anhalt jemand vor seinem 18. lebensjahr seinen praktische prüfung besteht, darf er auch nicht alleine zu seinem 18. geburtstag zur führerscheinstelle fahren und erst mal seinen kartenführerschein holen, wenn ihm dann nämlich die polizei auf dem weg dahin erwischt, braucht er den schein gar nicht mehr zu holen ;).

Gruss

Maik

Hab jetzt nicht alles durchgelesen.

Als ich meinen mal abgeben durfte, haben se mir mehrmals gesagt, das ich erst fahren darf, wenn ich die karte in meinen Händen halte, also auch nicht zur Abholung fahren. ist ja im Prinzip das selbe.

MfG

Noss

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Wenn bei uns in sachen-anhalt jemand vor seinem 18. lebensjahr seinen praktische prüfung besteht, darf er auch nicht alleine zu seinem 18. geburtstag zur führerscheinstelle fahren und erst mal seinen kartenführerschein holen, wenn ihm dann nämlich die polizei auf dem weg dahin erwischt, braucht er den schein gar nicht mehr zu holen ;).

Gruss

Maik

Jep das kann ich bestätigen ist hier in Bayern genau so.

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