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Führerscheinverlängerung ab 50

Themenstarteram 14. Januar 2012 um 23:03

Hallo Forum,

Ich muss nun am Montag, letzter Tag vor Geburtstag, meinen Führerschein verlängern lassen. nun meine Frage: Was muss zwingend richtig eingetragen werden..

welche Klassen ...vis jetzt habe ich die Klassen 1,2, und 3

wie lauten nun die neuen Klassen...

Die Augenarztprüfung und Hausarzttest habe ich schon im Sommer gemacht....

was muss noch beachtetet werden und bekomme ich meinen alten Lappen wieder, bis ich den neuen bekomme ??

Danke für eure Hilfe

Thomas

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16 Antworten

Die neuen Klassen lauten A,B,C,E.

Da Du etwas sehr viel Zeit gelassen hast mit der Verlängerung wird es wohl auf einen vorläufige Fahrerlaubnis hinauslaufen (oder Du schaffst es ungefähr einen Monat nicht LKW zufahren, der PKW und der Motoradführerschein bleiben von der 50Jahre Klausel unberührt).

Der LKW Führerschein wird vorraustichtlich nur bis 2014 datiert werden, es sei denn Du kannst die 5 Module der Berufskraftfahrer Quali nachweisen oder der Führerscheinstelle glaubhaft machen das Du den LKW Schein nur Privat brauchst.

Denkdran: Gewerblich fahren ohne die Kennziffer 95 ist nich mehr ab 2014!

Der Führerschein wird selbstredend 5 Jahre verlängert nur die 95 wird nur bis 9/2014 eingetragen.Der Kollege fällt dann in die Übergangsregelung und darf bis 2015 innerdeutsch gewerblich fahren.Er braucht dann die Module erst 2015 nachweisen.

Themenstarteram 15. Januar 2012 um 0:34

Danke für die schnelle Antwort...

da habe ich doch mal eine Frage:

1. Wenn ich nun beruflich nicht mehr LKW fahre sondern nur aufgrund meiner Tätigkeit ab und an eine LKW- Hebebühne fahre, was ist dann damit... brauche ich dann auch die Module..

2. noch was: ein Kollege von mir hat so einen umgebauten LKW ( Umzugswagen) als SoKfz darf ich das dann ohne weitere Prüfungen (Modul95) fahren?

3. wie verhält sich das mit Überführungsfahrten ins Ausland.... (LKW und Leere Busse) muss ich dann auch die Module haben....

(kann ich ja mit dem Führerschein Klasse 2 fahren !!!)

4. wie verhält sich das ganze im nicht europäischen Ausland ??

5. (ich habe vor Jahren mal eine zeitlang in Amerika Trucks gefahren... ---war ein Lebenstraum), und war mit dem deutschen Führerschein Klasse 2 kein Problem)

6. d.h. Du willst nun bspw. für einen russischen Unternehmer fahren... darf man das dann ohne die Module?? (in Deutschland)

7. Was ist wenn ich bzw. aus beruflichen Gründen wieder als Berufskraftfahrer einsteigen will... langt es dann die Module nachzuholen?

mfg thomas

***zur besseren Übersicht mal Nummern vor die einzelnen Fragen ergänzt. mfg steini111***

Moin,

dann will ich mal anfangen die

Zitat:

da habe ich doch mal eine Frage:

zu beantworten ;) :D

zu 1.: Wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist und kein fremdes Eigentum transportiert wird braucht man die 95 nicht.

zu 2.: es kommt darauf an was mit dem LKW gemacht wird. Ist der zb als WoMo ausgebaut brauchst du auch keine 95

zu 3.: Ist etwas Schwieriger zu beantworten. Leere Busse ins Ausland darfst du mit dem umgeschrieben 2er nicht mehr fahren. In D geht das noch. Bei den Überführungen muss ich jetzt erst mal passen :eek: ;)

zu 4.: Nicht europäisches Ausland ist m.M.n. nicht betroffen.

zu 5.: Ich war bisher der Meinung dass man in Amerika sehr wohl eine Prüfung braucht um fahren zu dürfen :confused:

zu 6.: Als Europäer dürften dann doch die Regelungen für dich greifen.

zu 7.: Ja, jederzeit die Module einreichen, evtl nochmal Ärztliches Gutachten und es kommt eine neue Plastikkarte mit der 95

 

Ich würde mir auf alle Fälle auch gleich eine Fahrerkarte mit beantragen, du darfst nämlich keinen LKW mit dem Digitaltacho fahren ohne eine Karte zu besitzen bzw zu verwenden.

Grüße

Steini

am 15. Januar 2012 um 10:06

Hallo,

ich möchte hierzu noch einen Tipp geben. Wenn Ihr einen neuen Führerschein ausstellen läßt, am besten auch eine neue Fahrerkarte gleich mit beantragen. Grund dafür ist, dass die Franzosen da etwas sonderbar sind. Wenn die Führerscheinnummer nicht identisch ist mit der Nummer auf der Fahrerkarte, so kassieren die Jungs gerne mal und das nicht zu knapp. Deshalb, mit dem neuen Führerschein gleich eine neue Fahrerkarte beantragen dann geht man dem Ärger aus dem weg.

Gruß, Truckpower

@Truckpower:

Er hat wohl noch den rosa Führerschein, von daher kann er keine Fahrerkarte haben ;)

Grüße

Steini

Zitat:

Original geschrieben von worti32

Der Führerschein wird selbstredend 5 Jahre verlängert nur die 95 wird nur bis 9/2014 eingetragen.Der Kollege fällt dann in die Übergangsregelung und darf bis 2015 innerdeutsch gewerblich fahren.Er braucht dann die Module erst 2015 nachweisen.

Hört sich interessant an mit der Übergangsregelung.

Wenn ich also dieses Jahr 50 werde, brauche ich nur Gesundheitstest und Augenkram, um zu verlängern und die 95 bekomme ich auch ohne die Erfrischungskurse bis 2015 ?

Das hört sich ja gut an - dann lasse ich das mal zunächst mit den Kursen.

Wo gibts dazu ein Zitat aus den Vorschriften? Bisher konnte ich nur was mit 2014 finden.

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG

 

§ 5 Weiterbildung

 

(1) 1Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen

1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;

2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nr. 1;

3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 2.

2Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. 3Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit

1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;

2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;

3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.

 

Themenstarteram 16. Januar 2012 um 18:03

Also ich war da heute dort und habe einen vorläufigen führerschein (der nur in Verbindung mit meinem alten (rosaroten) gilt bekommen. Fahrerkarte habe ich auch gleich mit beantragt.

Auf meien Frage hin, was passiert wäre wenn ich bspw. später gekommen wäre, haben die gesagt, dann muss man entsprechende Fahrpraxis nachweisen.

Lustigerweise war an einem anderen Schalter jemand (nur gehört)

der fast dasselbe Problem hatte. Allerdings war der schon etwas älter, weil die Dame Ihm dann gesagt hat, das er faktisch schon vier Jahre

"schwarz" fährt.

Er muss nun Fahrpraxis nachweisen, da gibt es wohl einige Ausnahmeregelungen.

Nun warte ich halt auf meinen neuen Kartenführerschein.

Ich möchte mich natürlich auch bei euch allen bedanken, für die schnelle Auskunft.

Hallo ,

Da Ihr hier ja einige fundierte Kenntnisse habt hätte ich auch noch einige Fragen :

Ich bin Baujahr 1965 , habe den rosa Führerschein mit den Klassen 1 bis 5 seit 1987 .

Ich fahre in einer LKW Werkstatt nur Probefahrten zur technischen Prüfung der LKW.

Wie wird die Zukunft für mich aussehen ???

1)

Sind Werkstatt Probefahrten auch gewerbliche Fahrten ??? Weil,.....ich fahre ja für die Instandsetzungs- Firma, und die hat ja gewerbliche Profite durch meine Tätigkeit .

2) Muss ich bis zum Stichtag 31.12.2013 die Tätigkeiten / Module wie Ladungssicherung usw. auch nachweisen ?

3) Wie lange kann ich mit dem alten rosa Führerschein weiterfahren ( nur Werkstatt-Probefahrten) ohen das ich die neue Fahrerkarte erwerben muss .

4) In welcher Stellung muss ich bei Werkstatt-Probefahrten den digitalen TCO stellen ???

( in unserer Firma wird dadrüber heftig diskutiert)........damit die regulären Fahrer dann

bei Kontrollen keine Probleme bekommen ......und sollte man nach der Werkstatt-Probefahrt

einen Ausdruck machen und mit dem Werkstatt-Auftrag dem Fahrer aushändigen ???

 

Ich hoffe das Ihr mir die vielen Fragen beantworten könnt . D A N K E

am 17. Januar 2012 um 14:06

Hallo Kollege,

1. Bei den Probefahrten steht nicht das Transportieren im Vordergrund sondern die Reperatur. Das sind keine gewerblichen Fahrten. Dazu gehören auf Überführungsfahrten, wenn Du zum Beispiel dem Kunden das Fahrzeug auf den Hof bringst.

2. Da Du keine gewerblichen Fahrten machst, brauchst Du die Module nicht. Spätestens im Jahr 2015 mußt Du ja Deinen Führerschein verlängern lassen. Dann bekommst Du automatisch den Checkkartenführerschein. Du brauchst nur die Ärtzliche und Augenärtzliche Untersuchung.

3. Den Führerschein kannst Du meines erachtens behalten bis Du 50 Jahre alt bist. Aber Achtung, mit dem rosa Lappen bekommst Du im Ausland kein Mietauto mehr. Die wollen den EU-Führerschein. Beispiel: Du machst Urlaub in Griechenland und möchtest da ein Fahrzeug mieten.

4. Den Tacho mußt Du im Falle einer Probefahrt auf den Out of Scope-Modus stellen. Aus Sicherheitsgründen würde ich einen Ausdruck machen und in der Firma verwahren. Der Fahrer braucht den Ausdruck meines Erachtens nicht.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Gruß, Truckpower

Zitat:

Original geschrieben von Truckpower

 

4. Den Tacho mußt Du im Falle einer Probefahrt auf den Out of Scope-Modus stellen. Aus Sicherheitsgründen würde ich einen Ausdruck machen und in der Firma verwahren. Der Fahrer braucht den Ausdruck meines Erachtens nicht.

Es geht ja gerade darum, dass der Fahrer bzw. das Transportunternehmen nachweisen kann, weshalb wann und von wem die Outofscope-Fahrten gemacht wurden.

Daher ist es nützlich, den Ausdruck gestempelt unterschrieben und original auf der Autobahn dabeizuhaben bei der Diskussion mit den Blaumützen. Dass da ein Ausdruck 700km entfernt von der Kontrollstelle in der Firma Hinterhuber bei Kleintüpfelfing abgeheftet wurde, hilft dann aktuell eher weniger nehme ich mal an.

Zitat:

Original geschrieben von worti32

Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit

1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;

2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;

3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.

Die Stelle habe ich auch inzwischen gefunden ... allein ich verstehe sie nicht trotz ca dreissigmaligem Lesen und mehrfachem Überschlafen ...

Also mein CE endet am 22.09.2012

bis zum 10.09.2015 sind das dann weniger als drei Jahre vermute ich mal ... also habe ich wohl Pech gehabt.

Wäre ich am 09.09.1962 geboren, würde die Ausnahmeregelung greifen ... ich komm halt immer zu spät - in diesem Falle sogar auf die Welt.

ODER???

@ Truckpower: Danke für die Antworten .

Nur noch einmal zur Nachfrage : ws genau bedeutet dann überhaupt der Modus " Out of Scope " und wer darf ihn wann aktivieren.

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